Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (436.911)
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Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule

1 436.911 Verordnung über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) vom 16.11.2022 (Stand 01.08.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 4, 19 Absatz 2, 19a Absätze 1 und 2, 20 Absatz 6,
21 Absatz 2, 22 Absatz 4, 23 Absatz 4, 24 Absatz 2, 25 Absatz 2, 26 Absatz 2,
27 Absatz 2, 30 Absatz 4, 31 Absatz 4, 31a Absatz 2, 41 Absatz 3, 42 Absatz
4, 50 Absatz 3, 53 Absatz 6, 54 Absatz 3, 55 Absatz 3, 55a Absatz 3, 56 Ab satz 3, 57 Absatz 4, 67d Absatz 4, 73 Absatz 4, 73a Absatz 4, 74c Absatz 2,
74d Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutsch sprachige Pädagogische Hochschule (PHG) 1 ) auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt a die Grundausbildungen und den Vorbereitungskurs für Grundausbildun gen, b die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, c die Zulassung zu den Grundausbildungen, d die Entschädigung betreffend Schulrat, e die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule, f die Rekurskommission, g die Planung, Steuerung und Finanzierung, h das Disziplinarrecht.

Art. 2

Anwendbare Bestimmungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbil dungsinstitution des Vereins NMS Bern
1 Für die Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitution des Vereins NMS Bern a sind die Artikel 75 bis 80 und 85 anwendbar, b gelten die Artikel 46, 47 bis 51, 54 bis 56, 82 sowie 89 bis 93 sinngemäss.
1) BSG 436.91 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Grundausbildungen und Vorbereitungskurs für Grundausbildungen

Art. 3

Studiengänge der Grundausbildungen
1 Die Pädagogische Hochschule bietet folgende Studiengänge der Grundaus bildungen an: a Primarstufe, b Sekundarstufe I, c Sekundarstufe II, d Schulische Heilpädagogik.
2 Die zu erreichenden Ziele der Studiengänge der Grundausbildungen werden in den Zielen und Vorgaben des Regierungsrates festgelegt.

Art. 4

Vorbereitungskurs für Grundausbildungen
1 Die Pädagogische Hochschule bietet einen Kurs zur Vorbereitung auf Ergän zungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren an.
3 Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5

Kategorien
1 Es werden folgende Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter schieden: a Dozentinnen und Dozenten, b Assistentinnen und Assistenten, c Praxislehrkräfte mit Grundauftrag oder mit erweitertem Auftrag, d Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Drittmittelangestellte gemäss Artikel 11 Absatz 3 PHG gehören ihrer Qualifi kation und Stellung entsprechend einer der Kategorien gemäss Absatz 1 an.

Art. 6

Stellenbewirtschaftung und Personalcontrolling
1 Die Rektorin oder der Rektor trägt die Gesamtverantwortung für die Stellen bewirtschaftung sowie das Personalcontrolling der Pädagogischen Hochschu le.
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Art. 7

Zuständigkeiten für die Anstellung
1 Zuständig sind a der Schulrat für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors sowie der stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung, b die Rektorin oder der Rektor für die Anstellung der weiteren Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter.
2 Die Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors kann im Statut an die ihr oder ihm direkt unterstellten Organisationseinheiten übertragen werden.

Art. 8

Zuständigkeiten für die Gehaltseinstufung
1 Der Schulrat legt das Anfangsgehalt der Rektorin oder des Rektors sowie der stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung im Rahmen der Personalgesetz gebung fest.
2 Die jeweilige Anstellungsbehörde legt das Anfangsgehalt der übrigen Mitar beiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.

Art. 9

Vertragsdauer
1 Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 2 ) gilt nicht für a Assistentinnen und Assistenten, b Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag, c Drittmittelangestellte.

Art. 10

Freistellung von befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitar beitern
1 Die Anstellungsbehörde kann eine befristet angestellte Mitarbeiterin oder einen befristet angestellten Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhält nisses freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
2 Eine Freistellung kann längstens für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablauf erfolgen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Freistel lung analog.
2) BSG 153.01
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Art. 11

Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen keine Ansprüche ge mäss Artikel 32 und 33 PG für a Assistentinnen und Assistenten, b Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag, c Drittmittelangestellte.

Art. 12

Beschäftigungsgrad
1 Der Beschäftigungsgrad von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann als feste Zahl oder Bandbreite festgelegt werden.
2 Wird der Beschäftigungsgrad als Bandbreite festgelegt, darf die Differenz zwi schen dem oberen und dem unteren Wert der Bandbreite höchstens 20 Be schäftigungsgradprozente betragen.

Art. 13

Durchführung des Mitarbeitergesprächs
1 Die Vorgesetzten führen periodisch mit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitar beiter ein Mitarbeitergespräch im Sinne einer Standortbestimmung durch.
2 Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeits bedingungen, das Arbeitsklima, die berufliche Entwicklung und die beruflichen Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
3 Das Mitarbeitergespräch wird jährlich durchgeführt, wenn die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung das Gehalt der betroffenen Mitarbeiterin oder des betrof fenen Mitarbeiters beeinflusst.

Art. 14

Überprüfung des Mitarbeitergesprächs
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Leistungs- und Verhaltensbeur teilung als unzutreffend oder unkorrekt erachten, können innert zehn Tagen nach Erhalt der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs eine Überprüfung der Beurteilung bei der oder beim nächsthöheren Vorgesetz ten verlangen.
2 Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt im Rahmen einer Aussprache, de ren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.
3 Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstan den, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abge ben.
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Art. 15

Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
1 Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, gilt für die Pädagogische Hochschule analog.

Art. 16

Ausgestaltung Mitarbeitergespräch, Leistungs- und Verhaltensbe urteilung sowie individueller Gehaltsaufstieg
1 Im Übrigen regelt der Schulrat das Mitarbeitergespräch, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg durch Regle ment.

Art. 17

Arbeitszeitmodell
1 Der Schulrat erlässt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vorliegen hoch schulspezifischer Verhältnisse für folgende Bereiche von der Personalgesetz gebung abweichende Bestimmungen durch Reglement: a finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben, b Langzeitkonti, c Anspruch und Höhe einer zusätzlichen Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen, d Höhe des maximalen Übertrags des jährlichen Arbeitszeitsaldos, e Arbeitszeiterfassung und Ferienbezug, f Bezug von Kurzurlaub, g Bezug der Treueprämie.
2 Der Schulrat informiert die Personalverbände rechtzeitig über alle abweichen den Bestimmungen in den aufgeführten Bereichen.
3 Er hört die Personalverbände an, bevor er wesentliche Abweichungen erlässt und führt mit diesen nach Bedarf Gespräche.

Art. 18

Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto von stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung sowie von Do zentinnen und Dozenten
1 Die stimmberechtigten Mitglieder der Schulleitung sowie die Dozentinnen und Dozenten sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto.
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Art. 19

Nacht- und Wochenendarbeit
1 Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit gilt folgender Minimalstandard: a Die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit. b Die Arbeit am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.

Art. 20

Übertrag, Kompensation und Ausgleich des jährlichen Arbeitszeit saldos
1 Der Schulrat regelt bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse den Übertrag, die Kompensation und den Ausgleich des Arbeitszeitsaldos am Ende einer einjährigen Abrechnungsperiode durch Reglement.
2 Ein Höchstsaldo von 200 Plus- bzw. Minusstunden pro Abrechnungsperiode darf nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Be willigung der Rektorin oder des Rektors ein höherer Übertrag des Zeitgutha bens auf das Folgejahr erfolgen.

Art. 21

Auslagenersatz
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.
2 Der Schulrat regelt die Einzelheiten durch Reglement. Dieses wird der Bil dungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

Art. 22

Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und den Betrieb der Pädagogischen Hochschule nicht beeinträchtigen. Eine Beein trächtigung liegt insbesondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.
2 Der Schulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Bewilligungs-, Deklara tions- und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
3 Die Rektorin oder der Rektor a prüft die jährliche Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen und bringt die Ergebnisse dem Schulrat zur Kenntnis,
7 436.911 b erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbeschäftigungen sowie über allfällige Massnahmen und bringt diesen dem Amt für Hochschulen zur Kenntnis.

Art. 23

Publikation von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandaten
1 Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate der Mitglieder der Schulleitung sowie der Dozentinnen und Dozenten mit hohem Beschäftigungsgrad werden jährlich auf der Internetseite der Pädagogischen Hochschule publiziert.

Art. 24

Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor
1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Voraussetzungen, welche die Mitar beiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule erfüllen müssen, um die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor führen zu dürfen. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
2 Das Recht, die Funktionsbezeichnung Professorin oder Professor zu führen, erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule.

Art. 24a

* Meldestelle Missstände
1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Missstände an der Pädagogischen Hochschule.
2 Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG.
3.2 Dozentinnen und Dozenten

Art. 25

Auftrag
1 Dozentinnen und Dozenten sind in der Lehre und in der Regel in anwen dungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig.
2 Sie sind verpflichtet a in Organisation und Betrieb der Pädagogischen Hochschule zusam menzuarbeiten und mitzuwirken, b sich in ihrem Tätigkeitsbereich stetig weiterzubilden.
3 In der jeweiligen Stellenbeschreibung wird der Umfang der einzelnen Tätig keitsbereiche festgelegt. Sie wird jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.
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Art. 26

Arbeitszeit
1 Die Jahresarbeitszeit der Dozentinnen und Dozenten entspricht grundsätzlich derjenigen des Personals der bernischen Kantonsverwaltung.
2 Ein Lehrauftrag von 16 Wochenstunden entspricht grundsätzlich einem Be schäftigungsgrad von 100 Prozent.
3 Der Schulrat regelt durch Reglement die im Lehrauftrag enthaltenen Leistun gen sowie die vom Grundsatz in Absatz 2 abweichende Anzahl Wochenstun den für besondere Unterrichtsformen.

Art. 27

Entlastung vom Lehrauftrag
1 Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent werden von Teilen ihres Lehrauftrags entlastet, wenn sie in Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig sind. Die Entlastung entspricht dem Umfang der Projektstelle oder dem Beschäftigungsgrad im Be reich Dienstleistung.
2 Dozentinnen und Dozenten mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als
100 Prozent können von Teilen ihres Lehrauftrags entlastet oder zusätzlich zu ihrem Lehrauftrag angestellt werden, wenn sie in Forschungs- und Entwick lungsprojekten oder im Bereich Dienstleistung tätig sind.

Art. 28

Anforderungen
1 Dozentinnen und Dozenten für die Grundausbildung der Primarstufe sowie für die Weiterbildung, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 1 PHG nicht erfüllen, können ausnahmsweise angestellt werden, wenn sie a an Stelle einer abgeschlossenen Ausbildung auf Hochschulstufe im zu un terrichtenden Fachgebiet den Nachweis der fachlichen Eignung auf ande re Art erbringen können, b an Stelle eines Lehrdiploms bei der Lehrtätigkeit in berufsbezogenen Fä chern den Nachweis einer mehrjährigen Unterrichtserfahrung im entspre chenden oder in einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich erbringen kön nen.

Art. 29

Einreihung
1 Dozentinnen und Dozenten werden nach den Bestimmungen der Personalge setzgebung eingereiht.
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2 Dozentinnen und Dozenten, die über einen bestimmten, für ein Semester oder ein Studienjahr befristeten Lehrauftrag verfügen, können an Stelle einer Einreihung in eine Gehaltsklasse durch einen Pauschalbetrag oder pro Einzel lektion entschädigt werden.
3 Der Ansatz pro Einzellektion gemäss Absatz 2 beträgt je nach Erfüllung der fachlichen und methodisch-didaktischen Anforderungen zwischen 85 und 260 Franken pro Lektion. Familien- und Betreuungszulagen und 13. Monatsgehalt werden nicht ausgerichtet.

Art. 30

Gewährung von Funktionszulagen
1 Dozentinnen und Dozenten, die als Leiterinnen und Leiter in Lehre, For schung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt sind, können von Teilen ihres Auftrags entlastet werden und erhalten eine jährliche Funktionszulage zwischen 2000 und 12'000 Franken.
2 Der Schulrat regelt durch Reglement den Umfang der Entlastung und die Hö he der Funktionszulage. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

Art. 31

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die Anstellungsbehörde sowie die Dozentinnen und Dozenten können das Arbeitsverhältnis schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten je weils auf das Ende eines Semesters beenden.
2 Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen wer den.

Art. 32

Zeitpunkt des Rücktritts
1 Die Dozentinnen und Dozenten treten in der Regel spätestens auf Ende des Semesters zurück, in dem sie ihr 65. Altersjahr vollenden.
2 Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen den Rücktritt auf Ende des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65. Altersjahr vollendet.

Art. 33

Forschungs- und Bildungsurlaube
1 Forschungs- und Bildungsurlaube werden gewährt, damit die Dozentinnen und Dozenten frei von ihren auftragsbedingten Verpflichtungen wissenschaft lich arbeiten und sich in ihrem Fachgebiet weiterbilden können.
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2 Die durch den Forschungs- und Bildungsurlaub angestrebte Erweiterung oder Vertiefung der Kompetenz der Dozentin oder des Dozenten muss im Interesse der Pädagogischen Hochschule liegen.
3 Der Schulrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und Bil dungsurlauben sowie der damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Reglement.
3.3 Assistentinnen und Assistenten

Art. 34

Kategorien
1 Assistentinnen und Assistenten sind a die Oberassistentinnen und Oberassistenten, b die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, c die Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten.

Art. 35

Anforderungen
1 Die Anstellung als Oberassistentin oder als Oberassistent setzt ein Doktorat voraus.
2 Die Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder als wissenschaftlicher Assistent setzt einen Master, einen gleichwertigen Abschluss einer universitär en Hochschule, ein gleichwertiges Staatsexamen oder einen anderen Ab schluss auf Hochschulstufe voraus.
3 Die Anstellung als Hilfsassistentin oder als Hilfsassistent setzt die Immatriku lation als Studentin oder Student an einer Hochschule voraus.

Art. 36

Auftrag der Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie der wissenschaftlichen Assistentinnen und wissenschaftlichen Assistenten
1 Die Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie die wissenschaftlichen Assistentinnen und wissenschaftlichen Assistenten können insbesondere ein gesetzt werden für a die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Lehrveranstaltungen, b die Durchführung von parallel geführten Lehrveranstaltungen, c die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten, d Aufträge im Bereich Dienstleistung.
2 Sie verfolgen in der Regel zugleich ihre eigenen wissenschaftlichen Arbeiten, namentlich Dissertation oder Habilitation.
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3 Sie sind berechtigt, einen Drittel ihrer Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche Arbeiten zu verwenden.

Art. 37

Auftrag der Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
1 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten werden gemäss ihren Fähigkeiten und ihrem Ausbildungsstand eingesetzt und können insbesondere eingesetzt werden für a die Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Lehrveranstaltungen, b die Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsprojekten, c Aufträge im Bereich Dienstleistung.

Art. 38

Dauer der Anstellung
1 Die Dauer der Anstellung als Oberassistentin oder Oberassistent sowie als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist auf jeweils höchstens sechs Jahre befristet.
2 Die Gesamtdauer der Anstellungen als Oberassistentin oder Oberassistent und wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent beträgt höchstens zehn Jahre. Aus wichtigen Gründen kann die Anstellungsbehörde eine Verlängerung um höchstens zwei Jahre bewilligen.
3 Die Dauer der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent beträgt höchstens fünf Jahre.

Art. 39

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis kann vor Ablauf der befristeten Anstellung beidseitig un ter Einhaltung der folgenden Fristen jeweils auf Ende eines Monats aufgelöst werden: a bei einer Anstellungsdauer bis zu einem Jahr: ein Monat, b bei einer Anstellungsdauer von mehr als einem Jahr: zwei Monate.
3.4 Praxislehrkräfte

Art. 40

Kategorien und Auftrag
1 Praxislehrkräfte sind a die Praxislehrkräfte mit Grundauftrag, b die Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag.
2 Der Grundauftrag umfasst die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Praktika der Studierenden.
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3 Der erweiterte Auftrag umfasst die Mitarbeit bei der Planung der berufsprakti schen Ausbildung, die Mitarbeit in Ausbildungsteilen, die auf die Praktika vor bereiten bzw. diese auswerten, sowie weitere Aufgaben, die sich aus der Zu sammenarbeit mit den Dozentinnen und Dozenten ergeben.

Art. 41

Einreihung
1 Praxislehrkräften mit Grundauftrag wird für die vollzeitliche Betreuung einer oder eines Studierenden eine Entschädigung von 350 Franken pro Praktikums woche ausgerichtet.
2 Für die gleichzeitige Betreuung von mehr als einer oder einem Studierenden wird eine Entschädigung von 200 bis 300 Franken pro Studierende oder Stu dierenden je Praktikumswoche ausgerichtet.
3 Der Schulrat regelt durch Reglement die Entschädigungen gemäss Absatz 2 für die verschiedenen Praktikumsformen sowie die Entschädigungen bei teil zeitlicher Betreuung. Das Reglement wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
4 Praxislehrkräfte mit erweitertem Auftrag werden nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung eingereiht.
3.5 Drittmittelangestellte

Art. 42

Krankentaggeldversicherung
1 Die Pädagogische Hochschule kann für Drittmittelangestellte eine Kranken taggeldversicherung abschliessen.
2 Wird eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, sind die Kosten über das jeweilige Drittmittelkonto zu finanzieren.
3 Drittmittelangestellte beteiligen sich an der Prämie zu gleichen Teilen wie durch Staatsmittel finanzierte Angestellte.

Art. 43

Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die vorgesetzte Person hat eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelan gestellten mindestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer über das Ende der Anstellung zu informieren, wenn a kein neuer Arbeitsvertrag begründet wird, und b die oder der Drittmittelangestellte befristet angestellt und während über fünf Jahren ununterbrochen an der Pädagogischen Hochschule angestellt
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2 Bei späterer Mitteilung endet das Arbeitsverhältnis am Ende des dritten Mo nats nach dieser Mitteilung, spätestens drei Monate nach dem ursprünglichen Vertragsende.

Art. 44

Ansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht für eine Drittmittelan gestellte oder einen Drittmittelangestellten, wenn a das Arbeitsverhältnis gemäss der vertraglichen Befristung oder infolge Auslaufens der Drittmittel beendet worden ist, b sie oder er mindestens zehn Jahre ununterbrochen an der Pädagogi schen Hochschule angestellt gewesen ist, und c keine zumutbare Stelle an der Pädagogischen Hochschule angeboten werden kann.
2 Die Berechnung der Abgangsentschädigung richtet sich nach Artikel 123 Ab sätze 2 bis 3 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 3 ) . Die Entschädi gung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Per son für 18 Monate entspricht.
3 Anstellungen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b werden für die Begründung des Anspruchs auf Abgangsentschädigung nicht angerechnet. Die entsprechenden Anstellungen gelten als Unterbruch der Anstellung.

Art. 45

Ausrichtung der Abgangsentschädigung
1 Bei Anspruch auf eine Abgangsentschädigung wird diese in monatlichen Ra ten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem gemäss Artikel 44 Absatz 2 be rechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.
2 Die betroffene Person hat gegenüber der Pädagogischen Hochschule jeweils am 10. des jeweiligen Monats schriftlich zu erklären, nicht anderswo zumutbar angestellt zu sein oder ein vergleichbares Ersatzeinkommen zu erzielen.
3 Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeits verhältnisses eine zumutbare Stelle an der Pädagogischen Hochschule oder bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber an oder erhält sie ein vergleichbares Ersatzeinkommen, wird die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt.
3) BSG 153.011.1
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4 Wird die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist sich die Anstellung bei der Pädagogischen Hochschule oder bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber als nicht zumutbar, wird der An spruch auf Abgangsentschädigung wieder fällig, wie wenn die ehemalige Mitar beiterin oder der ehemalige Mitarbeiter noch keine neue zumutbare Anstellung gefunden hätte.
5 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen Stelle sind Artikel 31 PG sowie die Bestimmungen der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. Septem ber 2020 (StvV) 4 ) massgeblich.
4 Zulassung zu den Grundausbildungen
4.1 Zulassungsvoraussetzungen

Art. 46

Grundsatz
1 Wer an der Pädagogischen Hochschule studieren und Prüfungen ablegen will, muss die Zulassungsvoraussetzungen gemäss PHG erfüllen und immatri kuliert sein.

Art. 47

Ergänzungsprüfungen
1 Reglemente über Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfah ren werden durch den Schulrat erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.

Art. 48

Zulassung nach endgültigem Ausschluss
1 Wer gemäss Artikel 27a Absatz 1 PHG vom Studium ausgeschlossen wurde, kann nach Ablauf einer Karenzfrist von zwei Jahren zum gleichen Studiengang zugelassen werden. Die Rektorin oder der Rektor legt die Voraussetzungen fest und regelt das Verfahren.
2 Eine sofortige Zulassung ist möglich, wenn der Ausschluss aufgrund eines nicht bestandenen Moduls oder Fachs erfolgte, das nicht Teil des entsprechen den Studiengangs der Pädagogischen Hochschule ist.
3 Die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleibt vorbehalten.
4) BSG 153.011.2
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Art. 49

Nichtzulassung und Ausschluss
1 Der Schulrat regelt durch Reglement das Verfahren für die Nichtzulassung von Personen bzw. den Ausschluss von Studierenden, welche die persönlichen Voraussetzungen für den Lehrberuf mit Blick auf die Wahrung der Integrität der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler nicht erfüllen.
2 Das Verfahren muss spätestens vor der Diplomierung abgeschlossen sein.
3 Die persönlichen Voraussetzungen sind insbesondere nicht gegeben, wenn a eine Verurteilung wegen der Begehung einer der in Artikel 67 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) 5 ) aufgeführten Straftaten vorliegt oder b schwere psychische oder körperliche Beeinträchtigungen ärztlich attestiert worden sind, welche die Berufsausübung unmöglich machen.
4 Liegt lediglich eine geringe Einschränkung der persönlichen Voraussetzungen für den Lehrberuf vor, insbesondere aufgrund einer körperlichen Beeinträchti gung, so ist diese auf dem entsprechenden Lehrdiplom transparent auszuwei sen.
4.2 Zulassungsbeschränkungen

Art. 50

Grundsatz
1 Droht in einem Studiengang eine Zulassungsbeschränkung, sind alle Möglich keiten auszuschöpfen, die finanziell tragbar und für die Gewährleistung der Ausbildungsqualität verantwortbar sind, um den Studienanwärterinnen und Stu dienanwärtern den Zugang zum entsprechenden Studiengang zu ermöglichen.
2 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Schulrats unter den Voraussetzungen von Absatz 1 sowie Artikel 30 Absatz 2 PHG die Anzahl Studienplätze für den entsprechenden Studiengang festlegen und beschliessen, dass Studienanwär terinnen und Studienanwärter für die Zulassung zu jenem Studiengang eine Eignungsabklärung absolvieren müssen.

Art. 51

Eignungsabklärung
1 Der Schulrat erlässt auf Antrag der Schulleitung ein Reglement, das Inhalt und Verfahren der Eignungsabklärung regelt. Das Reglement bedarf der Ge nehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.
5) SR 311.0
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5 Entschädigung betreffend Schulrat

Art. 52

1 Das Taggeld der Mitglieder des Schulrats, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mit arbeiter der Pädagogischen Hochschule oder des Kantons sind, sowie der Ver treterin oder des Vertreters der Studierenden beträgt 250 Franken pro Sitzung.
2 Es werden zusätzlich jährlich folgende Pauschalentschädigungen ausgerich tet: a 12'000 Franken für die Präsidentin oder den Präsidenten, b 6000 Franken für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, c 2400 Franken für die übrigen Mitglieder, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Pädagogischen Hochschule oder des Kantons sind, sowie für die Vertreterin oder den Vertreter der Studierenden.
3 Die Taggelder und Entschädigungen werden aus den ordentlichen Mitteln der Pädagogischen Hochschule entrichtet.
4 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Rei seentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 6 ) .
6 Verwaltung der Pädagogischen Hochschule

Art. 53

1 Der Verwaltung der Pädagogischen Hochschule steht die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter vor.
2 Das Nähere über die Verwaltung, insbesondere über deren Aufgaben und Or ganisation, regelt die Pädagogische Hochschule im Statut.
7 Rekurskommission

Art. 54

Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission setzt sich zusammen aus a drei Dozentinnen oder Dozenten, b einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter, c einer Studentin oder einem Studenten.

Art. 55

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
6) BSG 152.256
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2 Sie entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er hat bei Stimmen gleichheit den Stichentscheid.

Art. 56

Reglement
1 Der Schulrat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, das durch die Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist. Dieses regelt insbesonde re die Arbeitsweise der Rekurskommission und die Entschädigung der Präsi dentin oder des Präsidenten sowie der weiteren Mitglieder.
8 Planung, Steuerung und Finanzierung
8.1 Hochschulplanung

Art. 57

1 Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des Kantons sowie die wissenschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen und Ent wicklungen im Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene.
2 Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet die Grundlage für die Mitwirkung des Kantons bei der Hochschulplanung des Bundes.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direk tionen, die Pädagogische Hochschule diejenige der betroffenen Organisations einheiten sicher.
8.2 Leistungsauftrag
8.2.1 Leistungsauftrag des Regierungsrates

Art. 58

Zuständigkeiten
1 Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeit raum von vier Jahren beschlossen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusam menarbeit mit der Pädagogischen Hochschule.

Art. 59

Finanzielles
1 Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 68 Absätze 2 und 3 bestimmt.
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2 Zur Beurteilung der Zielerreichung werden im Leistungsauftrag Indikatoren und Sollwerte festgelegt.
3 Werden im Rahmen von Massnahmen zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leis tungsauftrag entsprechend an.
8.2.2 Leistungsauftrag der Bildungs- und Kulturdirektion

Art. 60

Zuständigkeiten
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt in den Bereichen Weiterbildung so wie Dienstleistungen für Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter einen konkretisierenden Leistungsauftrag.
2 Dieser wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen, kann jedoch jährlich den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden.

Art. 61

Finanzielles
1 Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 bestimmt.
2 Die Bestimmungen des Artikels 58 Absatz 2 sowie des Artikels 59 Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
8.3 Berichterstattung
8.3.1 Geschäftsbericht

Art. 62

Abgabe
1 Die Pädagogische Hochschule legt dem Amt für Hochschulen jährlich ihren Geschäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung vor.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse.
3 Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusam men mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Geneh migungsbeschluss des Regierungsrates.

Art. 63

Tätigkeitsschwerpunkte
1 Die Tätigkeitsschwerpunkte im Geschäftsbericht umfassen eine Übersicht über generelle Entwicklungen sowie über prägende Ereignisse im Berichtsjahr.
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Art. 64

Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und einem Anhang.
2 Der Anhang enthält ergänzende und erläuternde Informationen nach den Vor gaben des Rechnungslegungsstandards der Finanzbuchhaltung gemäss Arti kel 70 Absatz 1 Buchstabe a.
3 Die Jahresrechnung ist durch die Finanzkontrolle des Kantons bis zu dem von der Bildungs- und Kulturdirektion nach Massgabe der gesamtstaatlichen Pro zesse vorgegebenen Termin zu prüfen.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt dem Regierungsrat die Jahresrechnung mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung vor.
8.3.2 Leistungsbericht und Zwischenberichte

Art. 65

1 Die Pädagogische Hochschule legt der Bildungs- und Kulturdirektion im Jahr vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht und jährlich einen Zwischenbericht über den jeweiligen Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags vor.
2 Im Jahr des Leistungsberichts ist in der Regel kein Zwischenbericht zu erstel len.
8.4 Controllingverfahren

Art. 66

Controllinggespräch
1 Zwischen der Bildungs- und Kulturdirektion und der Pädagogischen Hoch schule findet jährlich mindestens ein Controlling-Gespräch statt.
2 Das Controlling-Gespräch dient der Beurteilung des Standes der Zielerrei chung des Leistungsauftrags.
3 Grundlage des Gesprächs bildet die Berichterstattung der Pädagogischen Hochschule.

Art. 67

Controlling durch den Regierungsrat
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre Beurteilung des Standes der Zielerreichung.
436.911 20
2 Der Regierungsrat führt mit der Pädagogischen Hochschule periodisch ein Gespräch über bildungspolitische Herausforderungen und Schwerpunkte.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direk tionen sicher.
8.5 Finanzierung

Art. 68

Jährlicher Kantonsbeitrag
1 Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Pädagogische Hochschule.
2 Der jährliche Kantonsbeitrag umfasst a eine Abgeltung für die Grundausbildung, deren Festlegung auf der Anzahl der Studierenden und den gesamtschweizerischen Durchschnittskosten der Studiengänge basiert, sowie b eine Abgeltung für die Bereiche Weiterbildung sowie Dienstleistungen für Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Festlegung auf verfügbaren gesamtschweizerischen Durchschnittskosten dieser Be reiche basiert.
3 Bei der Bestimmung des jährlichen Kantonsbeitrags sind ferner folgende Fak toren zu berücksichtigen: a Zielerreichung des Leistungsauftrags, b personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons, c Jahresrechnung der Pädagogischen Hochschule.
4 Die Rückzahlung oder Erhöhung eines beschlossenen Kantonsbeitrags bei der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.

Art. 69

Weitere finanzielle Mittel
1 Die Pädagogische Hochschule finanziert sich über den jährlichen Kantonsbei trag hinaus durch weitere Finanzierungsquellen, insbesondere durch Beiträge für Studierende aus interkantonalen Vereinbarungen sowie durch Drittmittel.
2 Sämtliche Mittel sind Vermögen der Pädagogischen Hochschule.
3 Die Pädagogische Hochschule regelt die Bewirtschaftung ihrer Mittel.
21 436.911

Art. 70

Grundsätze der Rechnungslegung
1 Die Pädagogische Hochschule führt eine eigene Rechnung, bestehend aus a einer Finanzbuchhaltung nach dem Rechnungslegungsstandard SWISS GAAP FER 7 ) , b einer Betriebsbuchhaltung nach dem Leitfaden der Schweizerischen Kon ferenz der Rektorinnen und Rektoren der Pädagogischen Hochschulen zur Erstellung der Kostenrechnung für Pädagogische Hochschulen 8 ) .
2 Stichtag des Abschlusses ist der 31. Dezember.
3 Die Pädagogische Hochschule erarbeitet ein Handbuch zur Rechnungsle gung, das von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der Bildungs- und Kul turdirektion zu genehmigen ist.

Art. 71

Liquiditätsmanagement
1 Der Kanton stellt die Liquidität der Pädagogischen Hochschule sicher.
2 Das Liquiditätsmanagement der Pädagogischen Hochschule erfolgt durch die zentrale Tresorerie des Kantons.
3 Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

Art. 72

Versicherungsmanagement
1 Der Kanton stellt die Versicherungen der Pädagogischen Hochschule sicher.
2 Das Versicherungsmanagement der Pädagogischen Hochschule erfolgt durch die Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzdirektion.
3 Der Kanton und die Pädagogische Hochschule schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

Art. 73

Gehaltsadministration
1 Für die Gehaltsadministration, die Gehaltsabrechnung und die Gehaltsaus zahlung kann die Pädagogische Hochschule das Personal- und Informations system des Kantons einsetzen.
2 die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
7) Fachempfehlungen zur Rechnungslegung SWISS GAAP FER.
8) https://www.swissuniversities.ch/de/publikationen/
436.911 22
8.6 Liegenschaften

Art. 74

1 Das Amt für Hochschulen prüft die Entwicklungsplanung und beantragt dem Amt für Grundstücke und Gebäude die Bereitstellung der notwendigen räumli chen Infrastruktur.
2 Begründet die Pädagogische Hochschule für die Erfüllung von Aufträgen Drit ter und zulasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis, so ist der entsprechende Mietvertrag der Bildungs- und Kulturdirektion sowie der Bau- und Verkehrsdirektion zur Kenntnis zu bringen.
3 Die Pädagogische Hochschule a koordiniert ihren Raumbedarf und erstellt hierzu eine periodische, mit der Hochschulplanung und dem Leistungsauftrag abgestimmte Entwicklungs planung zuhanden der Bildungs- und Kulturdirektion, b legt im Rahmen des Controllingverfahrens Rechenschaft über den Flä chenkonsum für die vergangene Periode ab, c teilt dem Amt für Hochschulen sowie dem Amt für Grundstücke und Ge bäude mit, welche Liegenschaften ihr durch Legate oder Schenkungen zu Eigentum übertragen worden sind.
8.7 Gebühren und Abgaben
8.7.1 Gebühren für Vorbereitungskurs, Aufnahmeverfahren und Eignungsabklärung

Art. 75

Vorbereitungskurs für Grundausbildungen
1
2 Die Gebühr für den Vorbereitungskurs für Grundausbildungen beträgt 750 Franken pro Semester.
3 Für Personen mit ausserkantonalem oder ausländischem stipendienrechtli chen Wohnsitz beträgt die Gebühr für den Vorbereitungskurs für Grundausbil dungen 3500 Franken pro Semester.

Art. 76

Aufnahmeverfahren
1 Die Gebühr für Ergänzungsprüfungen im Rahmen von Zulassungsverfahren beträgt höchstens 300 Franken.
23 436.911
2 Der Schulrat a regelt die Gebührenhöhe durch Reglement, b kann für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Vorbereitungskurses eine reduzierte Gebühr vorsehen.
3 Die Gebühr für das Aufnahmeverfahren sur dossier gemäss Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 28. März 2019 über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen 9 ) beträgt 600 Franken.

Art. 77

Eignungsabklärung
1 Die Gebühr für die Eignungsabklärung beträgt 200 Franken.
8.7.2 Anmelde-, Immatrikulations- und Studiengebühren

Art. 78

Anmelde- und Immatrikulationsgebühr für Grundausbildungen
1 Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium beträgt 100 Franken.
2 Die Immatrikulationsgebühr beträgt 100 Franken.
3 Führt die Anmeldung zur Immatrikulation, wird die Anmeldegebühr als Imma trikulationsgebühr angerechnet.

Art. 79

Studiengebühr für Grundausbildungen
1 Die Studiengebühr beträgt 750 Franken pro Semester.
1a Ausserkantonale Studierende, deren Wohnsitzkanton keine Studiengebühren gemäss der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) vom
12. Juni 2003 10 ) übernimmt, bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr. *
2 Ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums bezahlen eine kostendeckende Studiengebühr; vorbe halten bleibt Absatz 3. Sobald eine Niederlassungsbewilligung vorliegt, wird ab dem darauffolgenden Semester die Gebühr gemäss Absatz 1 erhoben. *
3 Ausländische Studierende, die einen Studiengang belegen, dessen Ab schluss ausschliesslich zum Unterrichten an Schulen in der Schweiz berech tigt, bezahlen die Gebühr gemäss Absatz 1.
9) Rechtssammlung der EDK, Ziffer 4.2.2.10
10) BSG 439.21-1
436.911 24
8.7.3 Prüfungs- und Weiterbildungsgebühren

Art. 80

Prüfungsgebühren für Grundausbildungen
1 Die Prüfungsgebühren dürfen den Gesamtbetrag von 500 Franken pro Stu diengang nicht übersteigen.
2 Die Prüfungsgebühren werden in den Studienreglementen festgelegt.
3 Bei Nichtablegen der Prüfungen werden die Prüfungsgebühren in der Regel nicht zurückerstattet. Über Ausnahmen aus wichtigen Gründen entscheidet die Institutsleiterin oder der Institutsleiter.
4 Die erhobenen Prüfungsgebühren gelten nicht als Drittmittel.

Art. 81

Weiterbildung der Lehrkräfte
1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Weiterbildung der Lehrkräfte. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kul turdirektion.
8.7.4 Beurlaubungsgebühr und Gebührenbefreiung

Art. 82

Beurlaubungsgebühr
1 Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken pro Semester.
2 Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden der Pädagogi schen Hochschule angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 33 Absatz 3 PHG.

Art. 83

Gebührenbefreiung
1 Die Pädagogische Hochschule kann Studierende, die gleichzeitig an der Pädagogischen Hochschule und an einer anderen Hochschule studieren, im Rahmen von Vereinbarungen ganz oder teilweise von der Anmelde- und Imma trikulationsgebühr, der Studiengebühr, den Prüfungsgebühren sowie der Abga be für soziale und kulturelle Einrichtungen befreien.
8.7.5 Verwaltungsgebühr

Art. 84

1 Für besondere Leistungen ausserhalb des ordentlichen Immatrikulations- oder Beurlaubungsverfahrens, namentlich für das Erstellen von Duplikaten und Übersetzungen, wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben.
2 Die Rektorin oder der Rektor legt die Gebühr in einem Reglement fest.
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8.7.6 Weitere Gebühren und Abgaben

Art. 85

Auskultantinnen und Auskultanten
1 Auskultantinnen und Auskultanten sind interessierte Personen, die einzelne Veranstaltungen unter Ausschluss von solchen der Weiterbildung besuchen.
2 Sie entrichten eine einmalige Einschreibegebühr von höchstens 100 Franken sowie eine Besuchsgebühr, die vom Umfang der besuchten Veranstaltungen abhängig ist, jedoch 750 Franken pro Semester nicht überschreitet. Der Schul rat regelt durch Reglement die Höhe der Besuchsgebühr.

Art. 86

Dienstleistungen und Weiterbildungsangebote für Dritte
1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Dienstleistungen für Dritte und für die Weiterbildungsangebote für Dritte.

Art. 87

Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien
1 Der Schulrat regelt durch Reglement die Gebühren für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich Bildungsmedien. Das Reglement bedarf der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.

Art. 88

Abgabe für soziale und kulturelle Einrichtungen
1 Mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten entrichten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pädagogi schen Hochschule jährlich eine Abgabe von einem Promille ihres Jahresge halts (13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen) zur Unter stützung der im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen und sportlichen Ein richtungen.
2 Die Studierenden entrichten pro Semester eine Abgabe von 24 Franken für die im Statut bezeichneten sozialen, kulturellen und sportlichen Einrichtungen.
9 Disziplinarrecht

Art. 89

Verstoss gegen die Disziplinarordnung
1 Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen die Hausordnungen, die Studienreglemente oder während ihres Studiums ge gen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung sowie gegen Anordnungen der Rektorin oder des Rektors, der Schulleitung sowie der Institutsleiterinnen oder der Institutsleiter und der Dozentinnen oder Dozenten verstossen.
436.911 26

Art. 90

Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität
1 Ein Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität liegt vor, wenn Studieren de gegen die im entsprechenden Reglement der Pädagogischen Hochschule festgelegten Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissen schaftlichen Praxis verstossen.

Art. 91

Schwerer Verstoss
1 Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarord nung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Rektorin oder der Rektor a einen Verweis erteilen, b den Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benüt zung einzelner Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule für die Dau er von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Sanktio nen miteinander verbunden werden können, c den vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss vom Studium an der Pädagogischen Hochschule verfügen.

Art. 92

Leichter Verstoss
1 Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die zuständige Institutsleiterin oder der zu ständige Institutsleiter der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.

Art. 93

Weitere Massnahmen
1 Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätz lich oder anstelle der in Artikel 91 vorgesehenen Sanktionen weitere, im Inter esse der Aufrechterhaltung des regulären Hochschulbetriebs liegende administrative oder organisatorische Massnahmen treffen.
2 Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfol gung oder der Entzug von Titeln, bleiben vorbehalten.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 94

Anwendbare Bestimmungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbil dungsinstitution des Vereins NMS Bern
1 Artikel 2 ist ab dem 1. Februar 2023 anwendbar.
27 436.911

Art. 95

Anspruch auf besondere Rente
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Janu ar 2023 gekündigt oder nicht verlängert wurde und die zum Zeitpunkt der Be endigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch auf besondere Renten nach bisherigem Recht (Art. 15b Abs. 2 bis 4 PHV) er füllen, besteht dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten dieser Änderung.

Art. 96

Anrechnung an Anstellungsdauer
1 Die Dauer der nach bisherigem Recht abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse ist an die Anstellungsdauer gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b anrechen bar.

Art. 97

Studiengebühr für ausländische Studierende
1 Die Studiengebühr gemäss Artikel 79 Absatz 2 wird erstmals für das Herbst semester 2023 erhoben.

Art. 98

Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse der Pädagogischen Hochschule
1 Der Schulrat regelt die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Arbeits verhältnisse der Pädagogischen Hochschule an das neue Recht durch Regle ment.

Art. 99

Aufhebung
1 Die Verordnung vom 13. April 2005 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHV) 11 ) wird aufgehoben.

Art. 100

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.05.2024 *

Art. T1-1

* Studiengebühren für ausserkantonale Studierende
1 Von ausserkantonalen Studierenden, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten dieser Änderung aufgenommen haben und deren Wohnsitzkanton keine Stu diengebühren gemäss FHV übernimmt, wird die Studiengebühr nach bisheri gem Recht erhoben.
11) BSG 436.911
436.911 28 Bern, 16. November 2022 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer
29 436.911 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.11.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 22-102 22.05.2024 01.08.2024

Art. 24a

eingefügt 24-026 22.05.2024 01.08.2024

Art. 79 Abs. 1a

eingefügt 24-026 22.05.2024 01.08.2024

Art. 79 Abs. 2

geändert 24-026 22.05.2024 01.08.2024 Titel T1 eingefügt 24-026 22.05.2024 01.08.2024

Art. T1-1

eingefügt 24-026
436.911 30 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.11.2022 01.01.2023 Erstfassung 22-102

Art. 24a

22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026

Art. 79 Abs. 1a

22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026

Art. 79 Abs. 2

22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026 Titel T1 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026

Art. T1-1

22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
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