Verordnung über die Entschädigungen des Wahl- und Abstimmungsdienstes (126.511.345.5)
CH - SO

Verordnung über die Entschädigungen des Wahl- und Abstimmungsdienstes

1 Verordnung über die Entschädigungen des Wahl- und Abstimmungsdienstes RRB vom 16. Februar 1988 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
1 ) beschliesst:

§ 1.

1 Die Mitglieder der Zentralwahlbüros haben für ihre Arbeitsleistun- gen an Wahl- und Abstimmungssonntagen Anspruch auf eine Entschädi- gung von 29 Franken pro Stunde. Der Präsident erhält eine zusätzliche Entschädigung von 7 Franken pro Stunde.
2 )
2 Der Präsident des Zentralwahlbüros hat dem Oberamt eine Liste über die zeitliche Beanspruchung jedes Mitgliedes abzugeben. Das Oberamt zahlt die Entschädigungen aus.
3 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Ent- schädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986
3 ).

§ 2.

1 Die Angestellten der Oberämter und der Staatskanzlei erhalten eine Entschädigung, die der ordentlichen Besoldung pro Stunde entspricht.
2 Zusätzlich zur Entschädigung nach Absatz 1 erhalten sie eine Zulage von

5.50 Franken pro Stunde.

4 )
3 Der Einsatz an Wahl- und Abstimmungssonntagen ist durch Freizeit aus- zugleichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen möglich ist. Die Zulage nach Absatz 2 ist auszuzahlen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft.

5 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Der Regierungsratsbeschluss vom

16. November 1977

6 ) wird aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 11. Mai 1988 unbenutzt abgelaufen ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) § 1 Fassung vom 2. Juli 1991; GS 92, 148.
3 ) BGS 126.511.323.
4 ) § 2 Abs. 2 Fassung vom 2. Juli 1991.
5 ) Inkrafttreten der Änderung vom 2. Juli 1991 am 1. Juli 1991.
6 ) GS 87, 356.
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