Verordnung über das Nachdiplomstudium Logistik an der Höheren Wirtschafts- und Ve... (416.932.21)
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Verordnung über das Nachdiplomstudium Logistik an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in Olten

1 Verordnung über das Nachdiplomstudium Logistik an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule in Olten (Verordnung Nachdiplomstudium Logistik) RRB vom 23. August 1994 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 87 Absatz 2 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) und § 2 Absatz 2 der Ver- ordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aargau- Solothurn in Olten vom 30. Mai 1975
2 ) beschliesst: A. Zweck

§ 1. Zielsetzung

1 Das Nachdiplomstudium Logistik ist ein berufsbegleitendes Aus- und Weiterbildungsprogramm an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungs- schule Olten (nachfolgend HWV genannt).
2 Zukünftige Führungskräfte von Logistikbereichen sollen das notwendige bereichsübergreifende Grundlagenwissen und die Fähigkeit erwerben, Logistikprozesse zu analysieren, zu planen und zu steuern.

§ 2. Kursdauer und Kursumfang

Der Kurs dauert 2 Jahre und umfasst rund 800 Lektionen. B. Organisation

§ 3. Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschu- le Olten führt die Aufsicht über das Nachdiplomstudium Logistik.
2 Sie hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Aufstellung des Lehrplans und des Stoffprogramms; b) Zulassung zum Nachdiplomstudium und zur Prüfung; c) Genehmigung des Kursplans; ________________
1 ) BGS 416.111.
2 ) BGS 416.932.1.
2 d) Überwachung der reglementarischen Prüfungen.

§ 4. Kursleitung

1 Die Aufsichtskommission wählt die Kursleitung.
2 Vom Rektor beziehungsweise von der Rektorin wird der Studienleiter beziehungsweise die Studienleiterin angestellt.
3 Die Kursleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Administrative Betreuung des Nachdiplomstudiums; b) Auskunfterteilung und Beratung; c) Ausschreibung des Nachdiplomstudiums; d) Vorbereitung von Lehrplan und Stoffprogramm zuhanden der Auf- sichtskommission; e) Betreuung der Dozenten und Dozentinnen sowie der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen; f) Führung des Projektes; g) Organisation der Prüfung; h) Weiterentwicklung des Nachdiplomstudiums. C. Zulassung

§ 5. Zulassungsbedingungen

Fünfjährige Praxis, erforderliche Ausweise
1 Kandidaten und Kandidatinnen werden zum Nachdiplomstudium Logistik zugelassen, wenn sie mindestens fünf Jahre praktische Tätigkeit in Wirt- schaft oder Verwaltung nachweisen können und einen der folgenden Ausweise erworben haben: a) Diplom einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV); b) Diplom einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL); c) Abschlusszeugnis einer Universität; d) Abschlusszeugnis einer Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH).
2 Zusätzlich können Kandidaten und Kandidatinnen zugelassen werden, wenn die Aufsichtskommission deren Ausweis beziehungsweise deren beruflichen Werdegang als gleichwertig anerkennt.

§ 6. Reihenfolge der Aufnahme

Reichen die Kapazitäten der HWV zur Aufnahme aller Kandidaten und Kandidatinnen nicht aus, ist für die Reihenfolge der Aufnahme in erster Linie das Alter, in zweiter Linie die Zeitdauer der praktischen Tätigkeit ausschlaggebend.

§ 7. Anmeldung

1 Anmeldeschluss ist 3 Monate vor Studienbeginn.
2 Verspätete Anmeldungen können, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, berücksichtigt werden, soweit noch freie Studienplätze vorhan- den sind.
3 Die Anmeldung gilt erst als erfolgt, wenn die Anmeldung von der HWV schriftlich bestätigt worden ist.
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§ 8. Gebühren

a) Kursgeld und Prüfungsgebühr Kursgeld und Prüfungsgebühr müssen eine kostendeckende Durchführung des Nachdiplomstudiums ermöglichen.

§ 9. b) Umtriebsentschädigung

Bei Abmeldungen nach Anmeldeschluss wird eine Umtriebsentschädigung von 500 Franken erhoben. D. Unterrichtsbesuch

§ 10. Unterrichtsbesuch

1 Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
2 Wer mehr als 10% des Unterrichts versäumt, wird nicht zur Prüfung zu- gelassen.
3 Die Kursleitung kann Ausnahmen von Absatz 2 vorsehen, insbesondere bei länger dauernder begründeter Abwesenheit, wegen Militärdienst oder längerer Krankheit. E. Diplomprüfung

§ 11. Zulassung

Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer a) den Unterricht gemäss der Regelung von § 10 Absatz 2 besucht und b) in der Gruppen-Projektarbeit gemäss § 12 mindestens die Note 4,0 erzielt hat.

§ 12. Gruppen-Projektarbeit

1 Alle Studierenden haben eine Projektarbeit abzuliefern, die innerhalb einer Gruppe durchgeführt wird.
2 Die Gruppen-Projektarbeit behandelt ein praxisgerechtes Thema der Unternehmenslogistik.
3 Die Kursleitung erlässt Richtlinien für die Ausarbeitung der Gruppen- Projektarbeit.
4 Für die Notengebung und Bewertung gelten die §§ 17 und 18 sinnge- mäss.

§ 13. Gegenstand der Diplomprüfung

Die Diplomprüfung besteht aus einer individuellen Diplomarbeit und je einer schriftlichen und mündlichen Prüfung.

§ 14. Diplomarbeit

1 Die Diplomarbeit behandelt ein Thema der Unternehmenslogistik mit betriebswirtschaftlichem Schwergewicht.
2 Die Kursleitung erlässt Richtlinien für die Ausarbeitung der Diplomarbeit.
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3 Die Studierenden haben, wenn sie die Diplomarbeit einreichen, die schriftliche Erklärung abzugeben, dass sie die Arbeit selbständig verfasst und alle benutzten Quellen im anschliessenden Verzeichnis aufgeführt haben.
4 Erweist sich die Erklärung gemäss Absatz 3 als wahrheitswidrig, gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden. Im Falle einer Wiederholung der Prü- fung ist sowohl eine neue Diplomarbeit zu schreiben als auch die schriftli- che und mündliche Prüfung neu abzulegen.

§ 15. Schriftliche und mündliche Prüfung

Die schriftliche und die mündliche Prüfung umfasst Aufgaben aus folgen- den Gebieten: − Logistikstrategie − Beschaffung − Produktion − Distribution − Entsorgung − Lager − Verkehr und Transport − Quantitäten − Informatik − Verpackung und Umwelt − Qualität − Kosten und Controlling − Projektmanagement − Finanzielle Vernetzung − Simulation und Planspiel − Unternehmensführung − Mitarbeiterführung

§ 16. Prüfungsprogramm, Prüfungsart

1 Die Kursleitung erstellt das Prüfungsprogramm und legt die Aufgaben der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest.
2 Die Kursleitung bestimmt die zulässigen Unterlagen und Nachschlage- werke.
3 Die schriftliche Prüfung dauert 3 Stunden, die mündliche Prüfung 15 Minuten.

§ 17. Notengebung

1 Die Leistungen der Diplomprüfung werden mit den Noten 6 bis 1 bewer- tet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Halbe Noten sind zulässig.
2 Noten von 4 und höher bezeichnen genügende, Noten unter 4 ungenü- gende Leistungen.

§ 18. Bewertung

1 Die Bewertung der Leistungen erfolgt durch die Dozenten und Dozen- tinnen sowie durch Experten und Expertinnen zuhanden der Diplomkonfe- renz.
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2 Die mündliche Prüfung wird von einem Examinator beziehungsweise einer Examinatorin und von einem Experten beziehungsweise einer Ex- pertin abgenommen. Die Kursleitung bezeichnet die Experten und Exper- tinnen. Diese dürfen nicht dem Lehrkörper des Nachdiplomstudiums Logi- stik angehören.

§ 19. Diplomkonferenz

1 Der Rektor beziehungsweise die Rektorin und die an der Diplomprüfung beteiligten Dozenten und Dozentinnen sowie die Prüfungsexperten und -expertinnen bilden die Diplomkonferenz. Die Konferenz wird vom Rektor beziehungsweise der Rektorin geleitet.
2 Die Diplomkonferenz entscheidet aufgrund der Anträge der an der No- tengebung Beteiligten über die Prüfungsergebnisse und bestimmt, ob das Diplom erteilt werden kann.

§ 20. Prüfungsanforderungen

1 Das Diplom wird erteilt, wenn folgende Leistungen erbracht werden: a) keine Note unter 3,5; b) Notendurchschnitt von mindestens je 4,0 in der mündlichen und der schriftlichen Prüfung; c) Mindestnote 4,0 in der Diplomarbeit.

§ 21. Verhinderung, Nachprüfung

1 Kann ein Kandidat oder eine Kandidatin aus wichtigen Gründen die Prüfung nicht beginnen oder nicht beendigen, so setzt die Kursleitung einen Termin für eine Nachprüfung fest.
2 Bereits abgelegte Teilprüfungen müssen nicht wiederholt werden.

§ 22. Wiederholung

Die Diplomprüfung kann in der Regel frühestens nach einem Jahr und nur einmal wiederholt werden.

§ 23. Diplom und Zeugnis

1 Die Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Diplomprüfung bestan- den haben, erhalten ein Diplom und ein Schulzeugnis.
2 Das Diplom berechtigt zur Führung des Titels Nachdiplom Logistik.
3 Das Diplom wird vom Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn ausgefertigt und von dessen Vorsteher beziehungsweise Vorsteherin sowie vom Rektor beziehungsweise der Rektorin unterzeichnet. F. Rechtspflege

§ 24. Rechtsmittel

Gegen Verfügungen aufgrund dieser Verordnung kann innert 10 Tagen beim Erziehungs-Departement zuhanden der Beschwerdekommission in Sachen der Berufsbildung Beschwerde eingereicht werden.
6 G. Schlussbestimmungen

§ 25. Die Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule

Aargau-Solothurn in Olten vom 30. Mai 1975
1 ) ist sinngemäss anzuwen- den.

§ 26. Diese Verordnung tritt auf den 1. November 1994 in Kraft. Vorbehal-

ten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. _______________
1 ) BGS 416.932.1.
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