Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen ... (416.115)
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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts

1 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts (Schulgeldvereinbarung) Vom 21. Februar 1991 Die unterzeichnenden Kantone gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG), Artikel 7 Absätze 2 und 3, Artikel 65 Absatz 1, sowie auf das Kon- kordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 vereinbaren: Art. 1. Zweck Die Vereinbarung regelt die Beiträge der Partnerkantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts an ausserkantonalen Ausbildungsstätten. Art. 2. Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbildung.
2 Sie umfasst den gesamten beruflichen Unterricht an den gewerblich- industriellen und kaufmännischen Berufsschulen sowie den Lehrwerkstät- ten und in der hauswirtschaftlichen Ausbildung.
3 Von dieser Vereinbarung nicht erfasst werden die interkantonalen Fach- kurse im Sinne des BBG.
4 Sofern Kantone keine eigenen Ausbildungsstätten führen und/oder Ausbildungsstätten eine interkantonale Trägerschaft haben, können die beteiligten Kantone für die Deckung von Betriebs- und Investitionskosten von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen. Art. 3. Grundsätze
1 Die Partnerkantone entrichten für Schüler an ausserkantonalen Berufs- schulen oder an Lehrwerkstätten für die Dauer des beruflichen Unterrichts ein einheitliches Schulgeld. Dieses entspricht, nach Abzug der Bundesbei- Aufwendungen für Lehrerbesoldungen sowie den entsprechenden Sozial- leistungen.
2 Die Partnerkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Ab- kommens sinngemäss angewendet werden, wenn Schüler der Partnerkan- tone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufs- verbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt wer- den. Art. 4. Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulorts-
2 kanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Lehrortskantons.
2 Bei Schülern von Lehrwerkstätten ist der Wohnortskanton zahlungs- pflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Art. 5. Kosten
1 Die Schulgelder für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen sowie an Lehrwerkstätten betragen je Schüler und Schuljahr 2500 Franken.
2 Die Schulgelder werden angepasst, wenn sich der Landesindex der Kon- sumentenpreise, ausgehend vom Indexstand per 1. Januar 1990 (119,1), um 5 Indexpunkte verändert. Für die Berechnung massgebend ist jeweils der Stand am 1. Januar des Erhebungsjahres.
3 Das Schulgeld ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 31. Dezember.
4 Die Partnerkantone stellen spätestens bis Ende März des der Erhebung folgenden Jahres Rechnung für die gemäss Abkommen aufgenommenen Schüler. Art. 6. Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. Art. 7. Geschäftsstelle Das Sekretariat der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erzie- hungsdirektoren (EDK), in Zusammenarbeit mit den beiden Ämterkonfe- renzen (DBK und CRFP), amtet als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: − Jährliche Überprüfung und allfällige Anpassung des Schulgeldansatzes an den Landesindex − Information der Vereinbarungspartner − Koordination − Regelung von Verfahrensfragen Art. 8. Schiedsgerichtsbarkeit
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinba- rung ergebenden Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Par- teien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom

27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969 (SR

279), finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Art. 9. Übergangsbestimmungen Kantone, welche am 1. Januar 1990 mehr als 2500 Franken von ausserkan- tonalen Schülern gemäss Artikel 2 eingefordert haben, können diese Bei-
3 träge bis zum Höchstbetrag von 3000 Franken so lange einfordern, bis die Teuerung den in Artikel 5, Absatz 1 und 2 festgelegten Betrag von 2500 Franken auf 3000 Franken angehoben hat. Art. 10. Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben.
2 Der Austritt ist mit einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
3 Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone revidiert werden. Beitritt des Kantons Solothurn beschlossen mit RRB vom 24. Februar 1992
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