Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (411.3)
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Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR) Vom 15. Februar 1995 (Stand 1. August 2007) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination; gestützt auf Art. 3, 4 und 6 der Interkantonalen Verein - barung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsab - schlüssen; im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar / 15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.

§ 2 Wirkung der Anerkennung

1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleich - wertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
2 Die anerkannten Maturitätsausweise gelten als Ausweise für die allgemei - ne Hochschulreife.
3 Sie berechtigen insbesondere zur:
a) Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz 1 ) ; 1) ETH-Gesetz vom 4. Okt. 1991, Art. 16
b) Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der All - gemeinen Medizinalprüfungsverordnung und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz 2 ) ;
c) Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechen - den kantonalen und interkantonalen Regelungen 3 ) . 2. Anerkennungsbedingungen

§ 3 Grundsatz

1 Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise wer - den im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Aner - kennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

§ 4 Maturitätsschulen

1 Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbil - denden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbilden - den Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.

§ 5 Bildungsziel

1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohä - rente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbil - dung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchs - volle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen fördern gleich - zeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethischen und mu - sischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler. 2) Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. Nov. 1980, Art. 15; Lebensmittelgesetz vom 9. Okt.1992, Art. 41 3) Interkantonale Regelungen: Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Aus - bildungsabschlüssen vom 18. Febr. 1993, Art. 8 Abs. 3; Interkantonale Vereinbarung über Hochschulbeiträge 1993–1998, vom 26. Okt. und 7. Dez. 1990, Art. 2
2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kom - munikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie ha - ben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit.
3 Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und er - werben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kul - tur zu erkennen.
4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, techni - schen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in Be - zug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und in - ternationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.

§ 6 Dauer

1 Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern.
2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorberei - tung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähri - ger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
4 Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymna - sialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.

§ 7 Lehrkräfte

1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehr - kräften zu erteilen, die das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbil - dung an einer Universität möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt. *
2 Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehr - kräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachli - che Qualifikation verfügen.

§ 8 Lehrpläne

1 Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton er - lassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rah - menlehrplan der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi - rektoren abstützen. *

§ 9 Maturitätsfächer

1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer. *
2 Die Grundlagenfächer sind: *
a) die Erstsprache;
b) eine zweite Landessprache;
c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache);
d) Mathematik;
e) * Biologie;
f) * Chemie;
g) * Physik;
h) * Geschichte;
i) * Geographie;
k) * Bildnerisches Gestalten und / oder Musik. 2bis Es steht den Kantonen frei, Philosophie als weiteres Grundlagenfach an - zubieten. *
3 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
a) alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch);
b) eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch);
c) Physik und Anwendungen der Mathematik;
d) Biologie und Chemie;
e) Wirtschaft und Recht;
f) Philosophie/Pädagogik/Psychologie;
g) Bildnerisches Gestalten;
h) Musik.
4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
a) Physik;
b) Chemie;
c) Biologie;
d) Anwendungen der Mathematik; d bis ) * Informatik;
e) Geschichte;
f) Geographie;
g) Philosophie;
h) Religionslehre;
i) Wirtschaft und Recht;
k) Pädagogik/Psychologie;
l) Bildnerisches Gestalten;
m) Musik;
n) Sport.
5 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl ei - nes Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Er - gänzungsfach aus. 5bis Als weiteres obligatorisches Fach belegen alle Schülerinnen und Schüler eine Einführung in Wirtschaft und Recht. *
6 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kantone massgebend.
7 Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» bestimmt werden.

§ 10 Maturaarbeit

1 Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grösse - re eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.

§ 11 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche

1 Die gesamte Unterrichtszeit für die in Artikel 9 aufgeführten Fächer muss folgende Anteile umfassen: *
a) * Grundlagenfächer und obligatorische Fächer: 1. * Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache): 30 – 40 % 2. * Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik): 25 – 35 % 3. * Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie, Ein - führung in Wirtschaft und Recht sowie allenfalls Philosophie): 10 – 20 % 4. * Kunst (Bildnerisches Gestalten und / oder Musik): 5 – 10 %
b) für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Matu - raarbeit: 15 – 25 %

§ 11 bis * Interdisziplinarität

1 Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächer - übergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.

§ 12 Dritte Landessprache

1 Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.

§ 13 Rätoromanisch

1 Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 2 Bst. a) bezeichnet wer - den.

§ 14 Prüfungsfächer

1 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2 Prüfungsfächer sind:
a) die Erstsprache;
b) eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach Ar - tikel 9, Absatz 7;
c) Mathematik;
d) das Schwerpunktfach;
e) ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind.

§ 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit

1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
a) in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung;
b) in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbil - dungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist;
c) * in der Maturaarbeit aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation.
2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt.

§ 16 Bestehensnormen

1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 ste - hen für ungenügende Leistungen.
2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern nach Arti - kel 9 Absatz 1: *
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
b) * nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
3 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.

§ 17 Grundkurs in Englisch

1 Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden. 3. Besondere Bestimmungen

§ 18 Zweisprachige Maturität

1 Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden.

§ 19 Schulversuche

1 Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglements für die Durchfüh - rung von Schulversuchen und für Schweizerschulen im Ausland können be - willigt werden. *
2 Abweichungen für Schulversuche sind von der Schweizerischen Maturi - tätskommission, solche für Schweizerschulen im Ausland vom Eidgenössi - schen Departement des Innern und vom Vorstand der EDK, zu bewilligen. *

§ 20 Formerfordernisse an den Ausweis

1 Der Maturitätsausweis enthält:
a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantonsbezeichnung;
b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar1995»;
c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Auslän - der: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
e) die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat;
f) * die Noten der Maturitätsfächer nach Artikel 9 Abs. 1;
g) * das Thema der Maturaarbeit;
h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache;
i) die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule.
2 Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer kön - nen im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden. 4. Schweizerische Maturitätskommission
§ 21
1 Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommis - sion richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar / 15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
5. Verfahren

§ 22 Zuständigkeit

1 Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommis - sion.
2 Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskom - mission.

§ 23 * Rechtsschutz

1 Auf Bundesebene: Gegen Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern kann der gesuchstellende Kanton Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechts - pflege.
2 Auf interkantonaler Ebene: 1. Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuch - stellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Ta - gen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten. 2. Gegen Entscheide der Plenarversammlung kann ein Kanton gestützt auf Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) 4 ) beim Bundesge - richt Klage einreichen. Für die betroffenen Schulträger steht die Be - schwerde gemäss Artikel 82 BGG zur Verfügung. 6. Schlussbestimmungen

§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es wird davon Kenntnis genommen, dass der Schweizerische Bundesrat die Verordnung vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitäts - ausweisen durch eine neue Verordnung ersetzt.

§ 25 * Übergangsbestimmungen

1 Auf Bundesebene: Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen sind noch acht Jahre ab In- Kraft-Treten dieses Reglementes gültig.
2 Auf interkantonaler Ebene: 4) SR 173.110
Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Regle - ments den Nachweis zu erbingen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Regle - ments entsprechen.

§ 25 bis * Übergangsbestimmungen für die Änderungen vom

14. Juni 2007
1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die nach dem In-Kraft-Treten der Änderungen vom 14. Juni 2007 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
3 Ausbildungen, deren Abschlüsse (Maturitätsausweise) gemäss bisherigem Recht anerkannt worden sind, sind innert einem Jahr nach In-Kraft-Treten der Änderungen vom 14. Juni 2007 an das neue Recht anzupassen. Die vor - genommenen Änderungen sind der Schweizerischen Maturitätskommission zur Überprüfung einzureichen.

§ 26 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.02.1995 01.08.1995 Erlass Erstfassung [nicht bekannt] 14.06.2007 01.08.2007 § 7 Abs. 1 geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 8 Abs. 1 geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 9 Abs. 2 geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 9 Abs. 2, e) geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 9 Abs. 2, f) geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 9 Abs. 2, g) geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 9 Abs. 2, h) eingefügt GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 9 Abs. 2, i) eingefügt GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 9 Abs. 2, k) eingefügt GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 9 Abs. 2 bis eingefügt GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 9 Abs. 4, d bis ) eingefügt GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 9 Abs. 5 bis eingefügt GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 11 Abs. 1 geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 11 Abs. 1, a) eingefügt GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 11 Abs. 1, a), 1. geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 11 Abs. 1, a), 2. geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 11 Abs. 1, a), 3. geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 11 Abs. 1, a), 4. geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 11 bis eingefügt GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 15 Abs. 1, c) eingefügt GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 16 Abs. 2 geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 16 Abs. 2, b) geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 19 Abs. 1 geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 19 Abs. 2 eingefügt GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 20 Abs. 1, f) geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 20 Abs. 1, g) geändert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 23 totalrevidiert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 25 totalrevidiert GS 30, 293 14.06.2007 01.08.2007 § 25 bis eingefügt GS 30, 293
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.02.1995 01.08.1995 Erstfassung [nicht bekannt]

§ 7 Abs. 1 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 8 Abs. 1 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 9 Abs. 1 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 9 Abs. 2 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 9 Abs. 2, e) 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 9 Abs. 2, f) 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 9 Abs. 2, g) 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 9 Abs. 2, h) 14.06.2007

01.08.2007 eingefügt GS 30, 293

§ 9 Abs. 2, i) 14.06.2007

01.08.2007 eingefügt GS 30, 293

§ 9 Abs. 2, k) 14.06.2007

01.08.2007 eingefügt GS 30, 293

§ 9 Abs. 2 bis 14.06.2007

01.08.2007 eingefügt GS 30, 293

§ 9 Abs. 4, d bis

) 14.06.2007 01.08.2007 eingefügt GS 30, 293

§ 9 Abs. 5 bis 14.06.2007

01.08.2007 eingefügt GS 30, 293

§ 11 Abs. 1 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 11 Abs. 1, a) 14.06.2007

01.08.2007 eingefügt GS 30, 293

§ 11 Abs. 1, a), 1. 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 11 Abs. 1, a), 2. 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 11 Abs. 1, a), 3. 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 11 Abs. 1, a), 4. 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 11 bis 14.06.2007

01.08.2007 eingefügt GS 30, 293

§ 15 Abs. 1, c) 14.06.2007

01.08.2007 eingefügt GS 30, 293

§ 16 Abs. 2 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 16 Abs. 2, b) 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 19 Abs. 1 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 19 Abs. 2 14.06.2007

01.08.2007 eingefügt GS 30, 293

§ 20 Abs. 1, f) 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 20 Abs. 1, g) 14.06.2007

01.08.2007 geändert GS 30, 293

§ 23 14.06.2007

01.08.2007 totalrevidiert GS 30, 293

§ 25 14.06.2007

01.08.2007 totalrevidiert GS 30, 293

§ 25 bis 14.06.2007

01.08.2007 eingefügt GS 30, 293
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