Gegenrechtszusicherung an den Kanton Freiburg (614.352.106)
CH - SO

Gegenrechtszusicherung an den Kanton Freiburg

1 Gegenrechtszusicherung an den Kanton Freiburg RRB vom 24. April 1926 Vergabungen und Schenkungen von Todes wegen, die im Kanton Solo- thurn zugunsten kantonaler oder allgemein schweizerischer, kirchlicher, wohltätiger oder gemeinnütziger Institutionen mit Sitz im Kanton Frei- burg anfallen, ohne Rücksicht auf deren öffentlichen oder privaten Cha- rakter, werden mit einer Erbschaftssteuer von 1 ½% belastet.
Markierungen
Leseansicht