Verordnung zum Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Un... (414.117.2)
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Verordnung zum Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe

1 Verordnung zum Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe KRB vom 30. Januar 1991 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Trägerschaft des gymnasialen Un- terrichts auf der Unterstufe vom 1. April 1990
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

25. September 1990

beschliesst: I.

§ 1. Begriffsbestimmung (G § 1 )

Der gymnasiale Unterricht auf der Unterstufe im Sinne des Gesetzes um- fasst: a) das 6. bis 8. Schuljahr an den Kantonsschulen Olten und Solothurn sowie am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein; b) Klassen mit Lateinunterricht an Bezirksschulen, die auf den Übertritt an eine Maturitätsschule der Typen A und B vorbereiten.

§ 2. Berechnung der Gemeindebeiträge an den gymnasialen Unterricht

auf der Unterstufe (G § 3 )

1. Allgemeines

Zur Berechnung der Gemeindebeiträge werden beigezogen: a) die massgebende Schülerzahl; b) der Schulgeldansatz; c) die massgebende kantonale Einwohnerzahl.

§ 3. 2. Massgebende Schülerzahl

Massgebend ist die Gesamtzahl der Schüler, die am ersten, im Regionalen Schulabkommen festgelegten Stichtag eines Schuljahres den gymnasialen Unterricht nach den Maturitätstypen A und B auf der Unterstufe der Kan- tonsschulen Olten und Solothurn, am Regionalen Gymnasium Laufental- Thierstein, an Bezirksschulen oder, im Rahmen des Regionalen Schulab- kommens, an ausserkantonalen Schulen besuchen. ________________
1 ) BGS 414.1171.
2

§ 4.

1 ) 3. Schulgeldansatz Das Schulgeld pro Schüler oder Schülerin beträgt 6720 Franken (Landes- index der Konsumentenpreise Stand 133,7 Punkte/Mai 1992 [Dez. 1982 =
100]).
2 Das Schuldgeld wird jährlich auf den 1. August der Teuerung angepasst, wenn sich der Indexstand um fünf Indexpunkte verändert. Für die Berech- nung massgebend ist der Stand am 31. Mai des dem Rechnungsjahr vor- ausgehenden Jahres.

§ 5. 4. Massgebende kantonale Einwohnerzahl

Massgebend ist die gesamte Einwohnerzahl des Kantons gemäss der zu Beginn des Schuljahres geltenden Klassifikation.

§ 6. 5. Betrag pro Einwohner

Der Betrag, der pro Einwohner zu zahlen ist, errechnet sich nach der For- mel: Massgebende Schülerzahl x Schulgeldansatz massgebende kantonale Einwohnerzahl.

§ 7. 6. Beitrag der einzelnen Gemeinden

a) Bruttobeitrag Der Bruttobeitrag der einzelnen Gemeinde errechnet sich nach der Formel: Anzahl Einwohner der Gemeinde x Betrag pro Einwohner (Ergebnis von

§ 6 ).

§ 8. b) Abzug des Staatsanteils

Vom Beitrag der einzelnen Gemeinde wird der Staatsanteil gemäss der zu Beginn des Schuljahres geltenden Klassifikation abgezogen.

§ 9. Kantonsbeitrag an Bezirksschulen mit gymnasialem Unterricht auf

der Unterstufe (G § 4 )
1 Der Kantonsbeitrag an Bezirksschulen, die gymnasialen Unterricht auf der Unterstufe erteilen, berechnet sich wie folgt: Anzahl Schüler (Typus A und B) x Schulgeldansatz gemäss § 4.
2 Beginnt an Bezirksschulen der Lateinunterricht erst im 7. oder 8. Schul- jahr, werden die Schüler des 7. Schuljahres doppelt, jene des 8. Schuljahres dreifach gezählt.

§ 10. Bezirksschulen mit spezieller Mittelschulausbildung im 9. Schuljahr

1 Kantonsbeiträge im Sinne von § 5 des Gesetzes richten sich nach dem Ansatz des Regionalen Schulabkommens für den Besuch von Mittelschulen ab dem 9. Schuljahr.
2 Der Beitrag berechnet sich wie folgt: Anzahl Schüler, die Ende 9. Schuljahr an eine öffentliche Maturitäts- oder Handelsschule übertreten, x Schulgeldansatz gemäss Absatz 1. _______________
1 ) § 4 Fassung vom 21. Juni 1994; GS 93, 170.
3

§ 11. Rechnungsstellung Kantonsbeiträge

Die Rechnungsstellung bzw. die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt jeweils nach Ablauf eines Schuljahres. II. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt rückwirkend am 1. August 1990 in Kraft
1 ). ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 21. Juni 1994 am 1. Juli 1994.
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