Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylg... (122.5)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) Vom 31. Januar 2013 (Stand 20. August 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 98 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) 1 ) , das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) 2 ) , Art. 43a Abs. 3 des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches (ZGB) 3 ) und § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfas - sung 4 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmung

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes.
2 Vom Regelungsbereich ausgenommen sind die Bestimmungen zur Sozial- und Nothilfe sowie zur Integrationsförderung. 2. Zuständigkeiten

§ 2 Amt für Migration

1 Das Amt für Migration vollzieht die Ausländer- und Asylgesetzgebung, soweit dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Dienststelle zu - ständig ist. 1) SR 142.20 2) SR 142.31 3) SR 210 4) BGS 111.1
2 Es erteilt der Polizei die zum Vollzug erforderlichen Aufträge.

§ 3 Polizei

1 Die Polizei ist zuständig für den Vollzug der administrativ angeordneten Festnahmen, Weg- und Ausweisungen, Personen- und Sachdurchsuchungen sowie der richterlich angeordneten Hausdurchsuchungen.
2 Sie ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AsylG 5 ) .

§ 4 Amt für Wirtschaft und Arbeit

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Ausländer- und Asylge - setzgebung in arbeitsmarktlichen Belangen.
2 Es ist zuständig für die Zuteilung zulasten der Höchstzahlen des Kantons, fällt die arbeitsmarktlichen Vorentscheide und kann administrative Sanktio - nen gegen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aussprechen.

§ 5 Verwaltungsgericht

1 Das Verwaltungsgericht ist die richterliche Behörde im Sinne des AuG 6 ) . 3. Amtshilfe und Datenbekanntgabe

§ 6 Amtshilfe und Mitteilungspflicht der Einwohnergemeinden und

Zivilstandsbehörden *
1 Die Einwohnergemeinden und Zivilstandsbehörden unterstützen das Amt für Migration in der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere nehmen sie Stellung zu Fragen, die ihnen das Amt für Migration unterbreitet. *
2 Die Einwohnergemeinden und Zivilstandsbehörden teilen dem Amt für Migration unverzüglich alle Eintragungen und Änderungen des Einwohner - registers und des Zivilstandsregisters mit, welche Ausländerinnen und Aus - länder betreffen und das Amt für Migration für die Erfüllung seiner Aufga - ben benötigt. *
3 Die Einwohnergemeinden nehmen überdies Stellung zu Fragen, die ihnen das Amt für Wirtschaft und Arbeit unterbreitet. * 5) SR 142.31 6) SR 142.20

§ 7 Mitteilungspflicht der kantonalen Behörden und Dienststellen

1 Entscheide, welche einen Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Auslän - derinnen oder Ausländern aufweisen oder eine Auswirkung auf deren Auf - enthalt haben können, sind von anderen kantonalen Behörden oder Dienst - stellen dem Amt für Migration umgehend mitzuteilen.
2 Die Polizei stellt dem Amt für Migration unverzüglich alle Rapporte und sachdienlichen Befragungen zu, die strafbare Handlungen von Ausländerin - nen oder Ausländern betreffen, und orientiert es über Tatsachen, die den ausländerrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen. 4. Niederlassungsbewilligung

§ 8 * ...

5. Verfahren bei Zwangsmassnahmen

§ 9 Haftanordnung

1 Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft ist innert
24 Stunden nach der Festnahme oder auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug anzu - ordnen.
2 Der Entscheid ist der betroffenen Person umgehend mündlich begründet zu eröffnen mit dem Hinweis, einen Rechtsbeistand beiziehen zu können. Die schriftliche Begründung ist spätestens innert 72 Stunden nach der Fest - nahme nachzuliefern und dem Verwaltungsgericht mitzuteilen.
3 Bei einer Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist die schriftliche Be - gründung innert 72 Stunden nach dem Antrag um Überprüfung der Haft einzureichen. Spätestens nach 96 Stunden ist die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft durch die richterliche Behörde zu überprüfen. *

§ 10 Haftüberprüfung

1 Der richterliche Haftüberprüfungsentscheid wird in der Regel mündlich er - öffnet und nachträglich schriftlich begründet zugestellt.
2 Wird die Haft bestätigt, ist im Entscheid auf die Möglichkeit zur Stellung eines Haftentlassungsgesuches hinzuweisen.

§ 11 Haftverlängerung

1 Das Amt für Migration hat den Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft spätestens
96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen.

§ 12 Haftentlassungsgesuch

1 Das Haftentlassungsgesuch ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzu - reichen.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Haftüberprü - fung.

§ 13 Übersetzung

1 In jedem Stadium des Verfahrens ist, sofern nötig, von Amtes wegen auf Kosten des Kantons eine Übersetzerin oder ein Übersetzer beizuziehen. 6. Finanzielles

§ 14 Gebühren und Auslagen

1 Die Behörden erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren, welche sich nach der Gebührenverordnung AuG 7 ) und nach dem Verwaltungsgebühren - tarif 8 ) richten. Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Pauschalge - bühren festgelegt werden.
2 Als Auslagen können die Behörden ihre Aufwendungen in Rechnung stel - len, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen.
3 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden in der Regel keine Verfah - renskosten erhoben.

§ 15 Vollzugs- und Ausreisekosten

1 Verfügen administrativrechtlich inhaftierte Ausländerinnen oder Auslän - der über finanzielle Mittel, werden ihnen die Vollzugs- und Ausreisekosten ganz oder teilweise auferlegt.
2 Die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Vollzugs- und Aus - reisekosten trägt der Kanton. 7) SR 142.209 8) BGS 641.1
7. Rechtspflege

§ 16 Rechtspflege

1 Beschwerden gegen Entscheide des Amts für Migration und des Amts für Wirtschaft und Arbeit sind an den Regierungsrat zu richten, sofern nicht ausdrücklich eine richterliche Behörde zuständig ist.
2 Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 64 Abs. 3 AuG 9 ) ist das Verwal - tungsgericht.

§ 17 Fristen im Bereich der Zwangsmassnahmen

1 Die nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit der kurzfristigen Fest - haltung ist innert zehn Tagen seit dem Ende der Festhaltung beim Verwal - tungsgericht zu beantragen.
2 Gegen die Anordnung einer Durchsuchung und gegen die Anordnung ei - ner Ein- oder Ausgrenzung kann innert zehn Tagen seit Empfang der Verfü - gung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Die Be - schwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (EG ANAG) 10 ) aufgehoben.

§ 19 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung 11 ) . Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 12 ) . 9) SR 142.20 10) GS 25, 501 11) BGS 111.1 12) Inkrafttreten am 1. Mai 2013
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.01.2013 01.05.2013 Erlass Erstfassung GS 2013/012 12.05.2016 20.08.2016 Ingress geändert GS 2016/029 12.05.2016 20.08.2016 § 6 Titel geändert GS 2016/029 12.05.2016 20.08.2016 § 6 Abs. 1 geändert GS 2016/029 12.05.2016 20.08.2016 § 6 Abs. 2 geändert GS 2016/029 12.05.2016 20.08.2016 § 6 Abs. 3 geändert GS 2016/029 12.05.2016 20.08.2016 § 8 aufgehoben GS 2016/029 12.05.2016 20.08.2016 § 9 Abs. 3 geändert GS 2016/029
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 31.01.2013 01.05.2013 Erstfassung GS 2013/012 Ingress 12.05.2016 20.08.2016 geändert GS 2016/029

§ 6 12.05.2016

20.08.2016 Titel geändert GS 2016/029

§ 6 Abs. 1 12.05.2016

20.08.2016 geändert GS 2016/029

§ 6 Abs. 2 12.05.2016

20.08.2016 geändert GS 2016/029

§ 6 Abs. 3 12.05.2016

20.08.2016 geändert GS 2016/029

§ 8 12.05.2016

20.08.2016 aufgehoben GS 2016/029

§ 9 Abs. 3 12.05.2016

20.08.2016 geändert GS 2016/029
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