A1 – Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (413.14)
CH - ZG

A1 – Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang)

Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Anhang) (Reglement HFW) Vom 18. Dezember 2001 (Stand 1. Januar 2002) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 1 Bst. f des Einführungsgesetzes Berufsbildung vom 30. August 2001 1 ) und § 6 Bst. c der Delegationsverordnung vom 23. No - vember1999 2 ) , erlässt folgendes Reglement 1. Organisation

§ 1 Kaufmännisches Bildungszentrum Zug

1 Die Höhere Fachschule für Wirtschaft (HFW) ist eine Einheit des Kauf - männischen Bildungszentrums Zug (KBZ).

§ 2 Fach- und Prüfungskommission

1 Die Volkswirtschaftsdirektion wählt auf Amtsdauer eine Fach- und Prü - fungskommission, die 7–9 Mitglieder zählt, und bezeichnet deren Präsiden - tin oder Präsidenten. Die Rektorin oder der Rektor des KBZ, die Leiterin oder der Leiter der HFW und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Berufsbildung gehören der Kommission von Amtes wegen an.
2 Der Fach- und Prüfungskommission obliegen insbesondere folgendeAuf - gaben:
a) Beraten und unterstützen der Leitung der HFW und des KBZ in allen Bereichen der HFW;
b) überprüfen und Anpassen der Lehrpläne und Studienkonzepte;
c) abklären neuer Ausbildungsbedürfnisse; 1) 2) BGS 153.3
d) einbringen von Vorschlägen zuhanden der Leitung der HFW;
e) festlegen der Aufnahmebedingungen;
f) Erlass einer Regelung zur Erstellung und Anerkennung von Projektar - beiten;
g) überwachen der Teilprüfungen in Zusammenarbeit mit der Leitung der HFW;
h) festlegen und gewichten der Prüfungsfächer, des zeitlichen Umfangs (inkl. allfälliger Projektarbeiten), des Zeitpunkts der Durchführung so - wie der Art der Prüfung;
i) genehmigen der Zulassung zu den Prüfungen;
j) genehmigen der von den Lehrpersonen ausgearbeiteten Prüfungsauf - gaben für die Teilprüfungen 1–3;
k) genehmigen der Prüfungsresultate der Teilprüfungen 1–3;
l) ernennen der Prüfungsexpertinnen und -experten auf Vorschlag der Leitung der HFW.
3 Die Kommission kann Ausschüsse bilden und bei Bedarf Fachleute zuzie - hen.

§ 3 Unterricht

1 Der Unterricht findet in der Regel an einem Wochentag (Nachmittag) und am Samstagmorgen statt.
2 Die Unterrichts- und Ferienzeiten richten sich nach jenen des KBZ. 2. Aufnahme

§ 4 Aufnahmebedingungen

1 Für die Aufnahme in die HFW gelten folgende Bedingungen:
a) mindestens 2 Jahre praktische Erfahrung im kaufmännischen Bereich zwischen dem Abschluss der beruflichen Grundausbildung und dem Studienbeginn;
b) Berufstätigkeit von 70 %, wovon 20 % in Form von Familien- oder Freiwilligenarbeit geleistet werden kann.
2 Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Übersteigt die Zahl der Bewer - benden, welche die Aufnahmebedingungen erfüllen, die Zahl der Studien - plätze, entscheidet die Leitung der HFW über die Aufnahme, wobei Perso - nen mit längerer Praxiserfahrung den Vorzug erhalten. Bei gleicher Praxi - serfahrung ist die Reihenfolge der Anmeldung ausschlaggebend.

§ 5 Zulassungsprüfungen

1 Es werden jährlich Zulassungsprüfungen durchgeführt.
2 Geprüft werden die Fächer Deutsch, Englisch und Rechnungswesen.
3 Die erfolgreich absolvierte Zulassungsprüfung berechtigt unter Vorbehalt von § 4 Abs. 2 zum Eintritt in das erste Semester der HFW.
4 Die Leitung der HFW ist für die Durchführung der Zulassungsprüfung zu - ständig.

§ 6 Aufnahmeentscheid/Eintritt

1 Über den Entscheid betreffend die Aufnahme an die HFW wird die Bewer - berin oder der Bewerber schriftlich informiert.
2 Der Eintritt erfolgt in der Regel im Spätsommer desjenigen Jahres, in wel - chem die Zulassungsprüfung erfolgreich absolviert wurde. Er kann um längstens ein Jahr nach der erfolgreich bestandenen Prüfung hinausgescho - ben werden.
3 Über die Aufnahme von Bewerbenden mit besonderen Vorkenntnissen / Ausbildungen entscheidet die Leitung der HFW.

§ 7 Aufnahme in die weiteren Studienjahre

1 Studierende können unter Vorbehalt von § 2 nur dann in das zweite bzw. dritte Studienjahr eintreten, wenn sie die erste bzw. die erste und die zweite Teilprüfung bestanden haben.
2 Studierende, die in den Teilprüfungen 1 und 2 nur eine ungenügende Note unter 3,0 erzielt und einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht haben, können auf Gesuch hin das Studium fortsetzen, nach einem Jahr die entsprechende Teilprüfung wiederholen und die folgende Teilprüfung able - gen.
3 Studierenden, die wegen Unfall, Krankheit oder Todesfall in der Familie nicht zu Teilprüfungen antreten können, gestattet die Schulleitung auf be - gründetes Gesuch hin ausnahmsweise die Fortsetzung des Studiums bis zum nächsten Prüfungstermin.
3. Hospitierende

§ 8 Grundsätze

1 Hospitierende können am Unterricht in einem oder mehreren Fächern teil - nehmen, sofern sie auf Grund ausgewiesener Voraussetzungen dem Unter - richt zu folgen vermögen und in der betreffenden Klasse genügend Platz vorhanden ist.
2 Die Bestimmungen über die Studierenden gelten sinngemäss auch für die Hospitierenden. Sie sind verpflichtet, den Unterricht regelmässig zu besu - chen, die Prüfungen und Tests mitzumachen, die Hausaufgaben zu erledigen und die für sie festgesetzte Gebühr zu entrichten.
3 Die Hospitierenden erhalten bei ordnungsgemässem Besuch eine Bestäti - gung über den besuchten Unterricht und einen Notenausweis.
4 Austritte sind jeweils auf das Semesterende oder nach Abschluss des be - suchten Fachs möglich.

§ 9 Semesterzeugnis

1 Pro Fach oder Ausbildungsbereich und Semester ist von der Lehrperson mindestens eine Lernzielkontrolle durchzuführen.
2 Bei Semesterschluss wird den Studierenden ein Zeugnis abgegeben, das über die erbrachte Leistung Auskunft gibt.

§ 10 Ausschluss/Vorzeitiger Austritt

1 Die Rektorin oder der Rektor des KBZ kann auf Antrag der Leitung der HFW Studierende aus disziplinarischen Gründen vom Studium ausschlies - sen.
2 Seitens der Studierenden kann ein vorzeitiger Austritt nur auf Ende eines Semesters erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündi - gungsfrist der Leitung der HFW schriftlich mitzuteilen. 4. Vorprüfungen/Diplomprüfungen

§ 11 Allgemeines

1 Die HFW führt am Ende des zweiten, vierten und sechsten Semesters die Teilprüfungen 1, 2 und 3 durch.

§ 12 Zulassung

1 Zur ersten Teilprüfung wird zugelassen, wer die ersten beiden Semester an der HFW absolviert hat.
2 Zur zweiten Teilprüfung wird zugelassen, wer die erste Teilprüfung be - standen und mindestens das dritte und vierte Semester an der HFW absol - viert hat.
3 Zur dritten Teilprüfung wird zugelassen, wer die Teilprüfungen 1 und 2 be - standen und mindestens das fünfte und sechste Semester an der HFW absol - viert hat.
4 Die Zulassung zu den Prüfungen kann von der Prüfungskommission auf Antrag der Schulleitung wegen ungenügenden Unterrichtsbesuchs verwei - gert werden.
5 Zwischen dem Ablegen der Teilprüfungen muss, vorbehältlich der Ausnah - men gemäss § 7 mindestens ein Jahr liegen. Ausnahmen können durch die Fach- und Prüfungskommission gemacht werden.
6 Studierende, die Prüfungstermine anlässlich von Teilprüfungen versäumen, haben keinen Anspruch, vor dem nächsten ordentlichen Prüfungstermin zu Nachprüfungen antreten zu können.
7 Die Prüfungskommission kann auf schriftliches Gesuch hin bewilligen, dass Kandidatinnen und Kandidaten, die aus einer anderen Ausbildung in ein höheres Semester der HFW eingetreten sind, ausnahmsweise die Teil - prüfungen 1 und 2 bzw. 2 und 3 gleichzeitig ablegen können.

§ 13 Umfang

1 Die Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen.

§ 14 Durchführung

1 Die Organisation und Durchführung der Teilprüfungen obliegt der Leitung der HFW.
2 Die Teilprüfungen werden durch die entsprechenden Dozentinnen und Do - zenten (Examinatorinnen und Examinatoren) in Absprache mit den zuge - wiesenen Expertinnen und Experten vorbereitet.
3 Die schriftlichen Teilprüfungen werden von mindestens einer Person über - wacht. Die Fachdozentin oder der Fachdozent ist in der Regel anwesend. Die Beurteilung erfolgt durch die Examinatorin oder den Examinator und die Expertin oder den Experten.
4 Die Examinatorin oder der Examinator und die Expertin oder der Experte nehmen die mündlichen Prüfungen gemeinsam ab.
5 Die zulässigen Hilfsmittel werden den Kandidatinnen und Kandidaten vor den Prüfungen bekannt gegeben.
6 Kandidatinnen und Kandidaten, welche unerlaubte Hilfsmittel benützen oder andere Unredlichkeiten begehen, erhalten für das betreffende Fach die Note 1. In schweren Fällen entscheidet die Fach- und Prüfungskommission über den Ausschluss; damit gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
7 Die Mitglieder der KBZ-Kommission sowie der Fach- und Prüfungskom - mission haben Zutritt zu den Prüfungen.

§ 15 Prüfungsergebnis

1 Für jedes Prüfungsfach wird eine Teilnote ermittelt, die sich in Fächern mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil aus dem Durchschnitt beider Teilprüfungen zusammensetzt.
2 Die Teilprüfung 3 gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt. Zudem dürfen nicht mehr als zwei Noten unter 4,0 und keine Note unter 3,0 liegen.
3 Die Teilprüfungen 1 und 2 gelten als bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten mindestens 4,0 beträgt. Zudem darf nicht mehr als eine Fachnote un - ter 4,0 und keine Fachnote unter 3,0 liegen.
4 Die Ergebnisse der drei Teilprüfungen werden in einen Notenausweis ein - getragen, der von der Leiterin oder vom Leiter der HFW unterzeichnet wird.
5 Absolventinnen und Absolventen, welche die drei Teilprüfungen bestanden haben, erhalten das Diplom Betriebswirtschafterin HF oder Betriebswirt - schafter HF. Das Diplom wird von der Leiterin oder dem Leiter der HFW, von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Fach- und Prüfungskommis - sion der HFW sowie von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Volkswirt - schaftsdirektion unterzeichnet.

§ 16 Prüfungseinsicht

1 Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Teilprüfung nicht bestanden ha - ben, sind berechtigt, nach der Eröffnung des Prüfungsergebnisses innerhalb der Einsprache- oder Beschwerdefrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen.

§ 17 Wiederholung der Vorprüfung/Diplomprüfung

1 Wer eine Teilprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen, frühestens nach einem Jahr, spätestens nach zwei Jahren. Die Wiederholung umfasst in den Teilprüfungen 1 und 2 jene Fächer, in denen die Note schlechter als 4,0 ist, in der Teilprüfung 3 jene Fächer, in denen die Note schlechter als 4,5 ist.

§ 18 Urheberrecht für Diplomarbeiten

1 Die HFW kann Projektarbeiten in Absprache mit der Diplomandin oder dem Diplomanden finanzieren. In diesem Fall gehen die Arbeit und das Ur - heberrecht an die HFW über.
2 Auch die Ergebnisse von Projektarbeiten, die nicht durch die HFW finan - ziert wurden, können für Unterrichtszwecke verwendet werden. Die Rege - lung des Urheberrechts ist in diesem Fall Angelegenheit zwischen der Di - plomandin oder dem Diplomanden und der finanzierenden Instanz. 5. Schulgeld/Gebühren

§ 19 Schulgeld

1 Das Schulgeld wird durch die Volkswirtschaftsdirektion festgesetzt und je - weils für ein Semester in Rechnung gestellt; es ist im Voraus zu bezahlen.
2 Eine teilweise Rückerstattung des Schulgelds kann bei vorzeitigem Aus - tritt nur in speziellen und unverschuldeten Fällen erfolgen.

§ 20 Prüfungsgebühren

1 Die Gebühren für die Teilprüfungen werden von der Leitung der HFW festgesetzt.

§ 21 Lehrmittel/Schulmaterial

1 Die Kosten für die Lehrmittel und das Schulmaterial gehen zulasten der Studierenden.
6. Schlussbestimmung

§ 22 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft und ersetzt das Schulre - glement HKG vom 15. Dezember 1998 1 ) . Für Studierende, welche das Stu - dium vor dem 1. Januar 2001 aufgenommen haben, gilt das Reglement vom 15. Dezember 1998. 1) GS 26, 165
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 18.12.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung GS 27, 305
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 18.12.2001 01.01.2002 Erstfassung GS 27, 305
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