Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (411.253)
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Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

1 Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR) B der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gestützt auf Artikel 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination; gestützt auf Artikel 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom

18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen; im

Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Febru- ar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschliesst: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. 1. Gegenstand Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen. Art. 2. Wirkung der Anerkennung
1 Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
2 meine Hochschulreife.
3 Sie berechtigen insbesondere zur: a) Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach dem ETH-Gesetz
1 ); b) Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung
2 ) und zu den eidgenössischen Prüfungen für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker nach dem Lebensmittelgesetz
3 ); ________________
1 ) ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991, Art. 16; SR 414.110.
2 ) Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980, Art. 15; SR 811.112.1.
3 ) Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992, Art. 41; SR 817.0.
2 c) Zulassung an die kantonalen Universitäten gemäss den entsprechen- den kantonalen und interkantonalen Regelungen
1 ). Zweiter Abschnitt Anerkennungsbedingungen Art. 3. Grundsatz Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise wer- den im Sinne dieses Reglements schweizerisch anerkannt, wenn die Aner- kennungsbedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind. Art. 4. Maturitätsschulen Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer allge- meinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allge- meinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind. Art. 5. Bildungsziel
1 Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein lebenslanges Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber eine fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler gelangen zu jener persönlichen Reife, die Voraussetzung für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorbereitet. Die Schulen för- dern gleichzeitig die Intelligenz, die Willenskraft, die Sensibilität in ethi- schen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler.
2 Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch zu denken und zu abstrahie- ren, sondern haben auch Übung im intuitiven, analogen und vernetzten Denken. Sie haben somit Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Ar- beit.
3 erwerben sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und frem- den Sprachen. Sie sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbunde- nen Kultur zu erkennen.
4 Maturandinnen und Maturanden finden sich in ihrer natürlichen, techni- schen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurecht, und dies in bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und _______________
1 ) Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüs- sen vom 18. Februar 1993, Art. 8 Abs. 3; Interkantonale Vereinbarung über Hochschulbeiträge 1993-1998 vom 26. Oktober und 7. Dezember 1990, Art. 2.
3 internationaler Ebene. Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen. Art. 6. Dauer
1 Die Ausbildung bis zur Maturität muss insgesamt mindestens zwölf Jahre dauern.
2 Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbe- reitung auf die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein drei- jähriger Lehrgang ist möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymna- siale Vorbildung erfolgt ist.
3 An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre dauern. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
4 Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymna- sialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen. Art. 7. Lehrkräfte
1 Im Maturitätslehrgang (Art. 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehr- kräften zu erteilen, die das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere fachliche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen haben. In den wissenschaftlichen Fächern ist zudem ein akademischer Abschluss erforderlich.
2 Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehr- kräften dieser Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifikation verfügen. Art. 8. Lehrpläne Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kanton erlassen oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen. Art. 9. Maturitätsfächer
1 Sieben Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach und ein Ergänzungsfach bilden die Maturitätsfächer.
2 Grundlagenfächer sind: a) die Erstsprache; b) eine zweite Landessprache; c) eine dritte Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch oder eine alte Sprache); d) Mathematik; e) Naturwissenschaften mit obligatorischem Unterricht in Biologie, Che- mie und Physik; f) Geistes- und Sozialwissenschaften mit obligatorischem Unterricht in Geschichte und Geographie sowie einer Einführung in Wirtschaft und Recht; g) Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
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3 Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen: a) alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch); b) eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch); c) Physik und Anwendungen der Mathematik; d) Biologie und Chemie; e) Wirtschaft und Recht; f) Philosophie/Pädagogik/Psychologie; g) Bildnerisches Gestalten; h) Musik.
4 Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen: a) Physik; b) Chemie; c) Biologie; d) Anwendungen der Mathematik; e) Geschichte; f) Geographie; g) Philosophie; h) Religionslehre; i) Wirtschaft und Recht; k) Pädagogik/Psychologie; l) Bildnerisches Gestalten; m) Musik; n) Sport.
5 Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Er- gänzungsfach aus.
6 Für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen in den Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern sind die Bestimmungen der Kanto- ne massgebend.
7 Im Grundlagenfach „Zweite Landessprache“ müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als „zweite Landessprache“ bestimmt werden. Art. 10. Maturaarbeit Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. Art. 11. Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche Der Zeitanteil beträgt: a) für die Grundlagenfächer:
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1. Bereich Sprachen: 30–40%

2. Bereich Mathematik und Naturwissenschaften: 20–30%

3. Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften: 10–20%

4. Bereich Kunst: 5–10%

b) für den Wahlbereich: Schwerpunkt- und Er g änzun g sfach sowie Matura- arbeit: 15–25% Art. 12. Dritte Landessprache Neben dem Angebot der Landessprachen im Bereich der Grundlagen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache als Freifach an- geboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern. Art. 13. Rätoromanisch Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Erstsprache (Art. 9 Abs. 2 Bst. a) bezeichnet werden. Art. 14. Prüfungsfächer
1 Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prüfungen sind schriftlich, es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
2 Prüfungsfächer sind: a) die Erstsprache; b) eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach

Artikel 9 Absatz 7;

c) Mathematik; d) das Schwerpunktfach; e) ein weiteres Fach, für dessen Wahl die Bedingungen des Kantons massgebend sind. Art. 15. Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
1 Die Maturitätsnoten werden gesetzt: a) in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr und der Leistungen an der Maturitätsprüfung; b) in den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbil- dungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist.
2 Bei der Bewertung der Maturaarbeit werden die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen berücksichtigt. Art. 16. Bestehensnormen
1 Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Die Maturität ist bestanden, wenn in den neun Maturitätsfächern:
6 a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben; b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.
3 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig. Art. 17. Grundkurs in Englisch Für Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach ge- wählt haben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden. Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen Art. 18. Zweisprachige Maturität Die von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität kann ebenfalls anerkannt werden. Art. 19. Schulversuche Abweichungen von Bestimmungen dieses Reglements im Rahmen von Schulversuchen können bewilligt werden. Art. 20. Formerfordernisse an den Ausweis
1 Der Maturitätsausweis enthält: a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Kantons- bezeichnung; b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma- turitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»; c) den Namen der Schule, die ihn ausstellt; d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inha- berin oder des Inhabers; e) die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule besucht hat; f) die Noten der neun Maturitätsfächer nach Artikel 9; g) das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit; h) gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit der Maturität mit Angabe der zweiten Sprache; i) die Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder des Rektors der Schule.
2 Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.
7 Vierter Abschnitt Schweizerische Maturitätskommission Art. 21. Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitäts- kommission richten sich nach der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Jan- uar/15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren. Fünfter Abschnitt Verfahren Art. 22. Zuständigkeit
1 Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommis- sion.
2 Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitäts- kommission. Art. 23. Rechtsschutz
1 Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstel- lende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung der EDK anfechten.
2 Beschwerdeentscheide der Plenarversammlung können vom gesuchstel- lenden Kanton durch staatsrechtliche Klage an das Bundesgericht (Art. 83 Bst. b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege; OG) weitergezo- gen werden. Für die betroffenen Schulträger steht die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 84 Bst. a und b OG) zur Verfügung. Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen Art. 24. Aufhebung bisherigen Rechts Es wird davon Kenntnis genommen, dass der Schweizerische Bundesrat die Verordnung vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsaus- weisen durch eine neue Verordnung ersetzt.
8 Art. 25. Übergangsbestimmungen Der Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Regle- ments den Nachweis zu erbringen, dass seine Maturitätszeugnisse oder die von ihm anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen dieses Re- glements entsprechen. Art. 26. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.
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