Vollzugsverordnung zum Alters- und Pflegeheimgesetz (838.12)
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Vollzugsverordnung zum Alters- und Pflegeheimgesetz

1 Vollzugsverordnung zum Alters- und Pflegeheimgesetz (VO APHG) RRB vom 23. September 2002 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 19 des Alters- und Pflegeheimgesetzes vom 2. D ezember
1990
1 ) beschliesst:

§ 1. Zuständigkeit

Aufsicht und Bewilligung sind dem Departement des Innern (Departe- ment) übertragen.

§ 2 Aufsicht

Das Departement kann insbesondere: a) Periodische Aufsichtsbesuche sowie unangemeldete Besuche durchfüh- ren. Zu diesem Zwecke können aussenstehende Fachpersonen oder - organisationen beigezogen werden. b) Richtlinien über "Grundangebot und Basisqualität in Alters und Pfle- geheimen" erlassen; c) den Stand der Pflege und Betreuung feststellen; d) Bedarfserfassungsinstrumente vorschreiben e) Weisungen über die Aufstellung der Voranschläge, die Rechnungsfüh- rung und Kostenrechnung erlassen; f) die Buchhaltungen prüfen und zu diesem Zweck in alle damit zusam- menhängenden Unterlagen Einsicht nehmen.

§ 3. Bewilligung

1 Neben den gesetzlichen Bestimmungen basiert die Betriebsbewilligung auf den vom Departement erlassenen Richtlinien "Grundangebot und Basisqualität in Alters und Pflegeheimen".
2 Das Grundangebot definiert die Standards des Leistungsangebotes. Die Basisqualität legt die Qualitätsstandards der Dienstleistung fest, die alle Heime mindestens erbringen müssen.
3 Es ist ein jährlicher Bericht über die Betreuungs- und Pflegequalität nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung einzureichen.
4 Die Betriebsbewilligung ist alle fünf Jahre zu erneuern und bei einem Wechsel der Heimleitung zu überprüfen. ________________
1 ) BGS 838.11.
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§ 4. Heimtaxen

1 Das Departement setzt die Heimtaxen für jedes Heim jährlich fest.
2 Die Taxen sind gestützt auf den budgetierten, anrechenbaren Be- triebsaufwand nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsam- keit zu berechnen.
3 Gesuche um Taxgenehmigungen sind dem Departement zwei Monate vor der geplanten Neufestsetzung mit den entsprechenden Unterlagen zu unterbreiten.

§ 5. Beschwerde

Gegen Verfügungen des Departementes kann innert 10 Tagen seit Eröff- nung Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.

§ 6. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 2003 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2 Die Vollzugsverordnung zum Alters- und Pflegeheimgesetz vom 9. Juli
1991
1 ) ist aufgehoben. Die Einspruchsfrist ist am 5. D ezember 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 13. Dezember 2002. ________________
1 ) GS 92, 168 (BGS 838.12).
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