Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der K... (V A/11/8)
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Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei

7. 5. 2006 – 30/31 V A/11/8 Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei (Vom 20. Dezember 1988) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1946 über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus 1) ,
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Angehörigen und zivilen Angestellten der Kan- tonspolizei, ausgenommen das Sekretariat (in der Folge «Korpsangehörige» genannt).
Art. 2 Arbeitszeit
1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 1 / 2 Stunden.
2 Sofern nicht Schicht- oder unregelmässiger Dienst zu leisten ist, gelten die folgenden Arbeitszeiten: Montag bis Sonntag: 7.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr.
Art. 3 Ruhetage
1 Die Korpsangehörigen haben Anspruch auf wöchentlich zwei Ruhetage.
2 Vorbehältlich der Regelung der Pikettstellung des Polizeikorps sind der Samstag und Sonntag sowie die Feiertage arbeitsfrei.
3 Die Pikettstellung des Polizeikorps wird in einem speziellen Reglement geordnet.
4 Ruhe- und Feiertage, die infolge der Pikettstellung nicht bezogen werden können, werden mit freien Werktagen ausgeglichen.
5 Der dienstfreie Tag beginnt grundsätzlich mit dem offiziellen Arbeitsbeginn und endigt bei Arbeitsbeginn des nächstfolgenden Tages.
6 Mehr als vier dienstfreie Tage können in der Regel nicht zusammengelegt werden. 1 1) Gesetz per LG 2006 aufgehoben; Grundlage: Art. 24, 29 Personalgesetz) (GS II A/6/1)
Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien, Urlaube Kantonspolizei – V V A/11/8
7 Das Polizeikommando berücksichtigt nach Möglichkeit Wünsche zum Bezugsdatum.
8 Das Polizeikommando vermerkt auf der monatlichen Pikettdienstliste die zum Ausgleich bewilligten dienstfreien Tage.
9 Nachträgliche Änderungen der Pikettdienstliste bedürfen der Genehmi- gung des Polizeikommandos.
10 Wird der Korpsangehörige in Ausnahmefällen an einem dienstfreien Tag durch das Polizeikommando zu einer Dienstleistung aufgeboten, so hat er den dienstfreien Tag für die Dauer der dienstlichen Beanspruchung zu unterbrechen.
11 Über die Kompensation für einen gemäss Absatz 10 unterbrochenen Ruhe- tag entscheidet das Polizeikommando.
12 Dienstverrichtungen an Arbeits- und Pikett-Tagen, die über Mitternacht hinaus andauern, werden, sofern möglich, durch eine angemessene Ruhe- stellung am Vormittag des auf die ausserordentliche Beanspruchung folgen- den Tages ausgeglichen.
Art. 4 1) Beliebig beziehbare Ruhetage Als Ausgleich anstelle des Kirchweihmontags, der Nachmittage des 1. Augusts, des 24. und 31. Dezembers, der Reduktion der Arbeitszeit um eine Stunde vor dem Fahrtsfest, dem Karfreitag, der Auffahrt und dem 1. November sowie um eine halbe Stunde wöchentlich (42-Stunden-Woche) werden – der entgangenen Stundenzahl entsprechend – beliebig beziehbare Ruhetage gewährt.
Art. 5 1) Feiertage
1 Die Korpsangehörigen haben Anspruch auf die folgenden gesetzlichen Feiertage: Neujahr, Fahrtsfest, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingst- montag, 1. November, Weihnachten und 26. Dezember.
2 Überdies sind die nachstehenden Tage arbeitsfrei: 2. Januar, Fasnachts- montag und Landsgemeindemontag.
3 Ferien auf einen Montag bis Freitag, so werden sie nachgewährt.
2 1) Regelung sinngemäss nach Art. 3 Verordnung über Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten (GS II A/6/6)
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Art. 6 Ferien
1 Die Korpsangehörigen haben alljährlich Anspruch auf bezahlte Ferien wie folgt:
a. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, 25 Arbeitstage;
b. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 49. Altersjahr vollenden, 20 Arbeitstage;
c. vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 50. Altersjahr voll- enden, 25 Arbeitstage.
2 Einem Korpsangehörigen, der in den Ferien ernstlich erkrankt oder schwer verunfallt, kann der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements für Si- cherheit und Justiz bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses einen ange- messenen Feriennachbezug gewähren.
3 Ferienwünsche sind dem Polizeikommando bis zum 15. Dezember des Vorjahres schriftlich mitzuteilen. Das Polizeikommando erstellt einen Ferien- plan.
Art. 7 Bezug der Ferien
1 Der Bezug der Ferien ist vom Korpsangehörigen mit dem direkten Vor- gesetzten abzusprechen. Die Ferien sind derart anzusetzen, dass die Arbeit bzw. der Betrieb nicht beeinträchtigt wird, wobei auf die Wünsche des Korpsangehörigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist.
2 Die Ferien sollen vorab der Erholung des Korpsangehörigen dienen. Sie sind grundsätzlich in ganzen Wochen zu beziehen und sollen in der Regel nur zweimal unterteilt werden.
3 Die Ferien sollen im Kalenderjahr, in dem sie anfallen, bezogen werden. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht möglich, können sie im Einverständnis mit dem direkten Vorgesetzten in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres nachbezogen werden. Ein späterer Nachbezug ist nur ausnahms- weise und mit Einwilligung des Departementsvorstehers oder der Departe- mentsvorsteherin möglich.
Art. 8 Kürzung des Ferienanspruches
1 Setzt ein Korpsangehöriger während eines Kalenderjahres wegen Krank- heit, Unfalls oder Militärdienstes länger als drei Monate oder wegen unbe- zahlten Urlaubes länger als einen Monat aus, so werden die Ferien im Ver- hältnis zur dienstlichen Abwesenheit gekürzt; bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst fallen für die Kürzung die ersten drei Monate der Abwesenheit ausser Betracht. 3
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2 Wird das Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres angetreten oder aufgelöst, bemessen sich die Ferien entsprechend der Anstellungsdauer.
Art. 9 Bezahlter Urlaub
1 Müssen Korpsangehörige aus andern Gründen als Krankheit, Unfall oder Militärdienst den Dienst aussetzen, haben sie beim direkten Vorgesetzten rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen.
2 Den Korpsangehörigen wird in folgenden Fällen bezahlter Urlaub gewährt:
a. Geburt eines Kindes 1 Tag e
b. Heirat 2 Tage
c. Todesfall des Ehegatten, eines Kindes oder der Eltern 3 Tage
d. Todesfall in der Verwandtschaft 1 Tag e
e. Todesfall von nahestehenden Personen bis 1 / 2 Ta g 1)
f. Wohnungswechsel 1 Tag 1)
g. Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro Jahr 1)
h. anerkannte Leiterkurse im Rahmen von «Jugend + Sport» bis 5 Tage pro Jahr
i. militärische Rekrutierung und Entlassung 1 Tag
k. militärische Inspektion 1 / 2 Ta g

Art. 10 1) Schwangerschaft und Niederkunft Bei Schwangerschaft und Niederkunft wird der Arbeitnehmerin, sofern das Arbeitsverhältnis bei Niederkunft noch besteht und solange das Arbeitsver- hältnis andauert, ein bezahlter Urlaub von zehn Wochen gewährt, sofern sie wenigstens zwölf Monate im Dienste des Kantons stand. Bei kürzerer Dienstdauer besteht Anspruch auf bezahlten Urlaub wie folgt: – im ersten Dienstmonat 14 Tage

– vom zweiten bis zum Ende des sechsten Dienstmonats 1 Monat e – vom siebten bis zum Ende des zwölften Dienstmonats 2 Monate
Art. 11 Militär- und Zivilschutzdienst
1 Während der Rekrutenschule und obligatorischer Dienste bis zu vier Wochen im Jahr erhält der Korpsangehörige das volle Gehalt. Über die Gehaltsansprüche der Korpsangehörigen bei anderweitigen Dienstleistun- gen erlässt der Regierungsrat nähere Bestimmungen.
2 Für nicht obligatorische Militärdienste muss die Bewilligung des Departe- mentsvorstehers oder der Departementsvorsteherin eingeholt werden.
4 1) Es gelten die Vorschriften von Art. 7 resp. 8 Verordnung über Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten.
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3 Diese Bestimmung findet auf den Zivilschutzdienst sinngemäss Anwen- dung.
Art. 12 Unbezahlter Urlaub
1 Unbezahlter Urlaub kann ausnahmsweise in begründeten Fällen gewährt werden, wenn dem Arbeitgeber daraus keine Nachteile erwachsen.
2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin entscheidet über Urlaubsgesuche bis zu einem Monat; darüber hinaus ist der Regie- rungsrat zuständig.
Art. 13 Anwendung des Obligationenrechtes Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes über den Einzelarbeitsvertrag.

Art. 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1989 in Kraft. Änderung der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 in Kraft ab LG 2006 5

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