Personalreglement für die Assistenzärzte am Kantonsspital Glarus (VIII A/214/2)
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Personalreglement für die Assistenzärzte am Kantonsspital Glarus

7. 5. 2006 – 30/31 VIII A/214/2 Personalreglement für die Assistenzärzte am Kantons- spital Glarus (Erlassen von der Spitalleitung am 6. Oktober 2004) (Genehmigt vom Regierungsrat am 14. Dezember 2004) I. Geltungsbereich
Art. 1 Das Personalreglement für Assistenzärzte regelt das Anstellungsverhältnis der Assistenzärzte mit dem Kantonsspital Glarus. Gemeint sind Assistenz- ärzte männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern nicht ausdrücklich nur ein Geschlecht erwähnt wird. II. Anstellungsverhältnis

Art. 2 Auf die Anstellung als Assistenzarzt am Kantonsspital Glarus ist öffentliches Recht anwendbar (Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals) 1)

. III. Grundlagen
Art. 3
1 Das Personalreglement für Assistenzärzte beruht bei Erlass auf folgenden Grundlagen: – Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (aufgrund der Änderung vom 22. März 2002), ArG; – Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (aufgrund der Ände- rung vom 7. April 2004), ArGV 1; – Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000, ArGV 2; – Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz vom 18. August 1993, ArGV 3; – Verordnung über die Organisation des Kantonsspitals vom 25. September 1996; – Personalreglement des Kantonsspitals Glarus vom 25. April 2001; 2) – Weiterbildungsordnung der FMH für das betreffende Fachgebiet in ihrer neuesten Version (WBO).
2 Sofern die aufgeführten Erlasse abweichende Bestimmungen zulassen und das vorliegende Personalreglement davon Gebrauch macht, gehen diese abweichenden Bestimmungen vor. Wenn das vorliegende Reglement keine andere Bestimmung enthält, so kommen die obigen Erlasse zur Anwendung. Ebenso, wenn auf einen dieser Erlasse ausdrücklich verwiesen wird. 1 Kanton Glarus
1999 1) GS VIII A/211/1 2) GS VIII A/214/3
Assistenzärzte Kantonsspital – R VIII A/214/2 IV. Definitionen

Art. 4 Die Arbeiten während der folgenden Zeiten gelten als: –

Tagesarbeit: 0 6.00 – 20.00 Uhr – Abendarbeit: 20.00 – 23.00 Uhr – Nachtarbeit: 23.00 – 0 6.00 Uhr – Sonntagsarbeit: von Samstag 23.00 bis Sonntag 23.00 Uhr – Feiertagsarbeit: an den gesetzlichen Feiertagen und den zusätzlichen dienstfreien Tagen gemäss der Regelung für das Staats- personal des Kantons Glarus (ab 23.00 Uhr des Vortages bis 23.00 Uhr des Feiertages) V. Arbeitszeit

Art. 5 Sollarbeitszeit: Die Sollarbeitszeit beträgt für die Assistenzärzte 50

Stunden je Woche. Höchstarbeitszeit: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden, verteilt auf 5 1 ⁄ 2 Arbeitstage. Im Einverständnis mit dem Assistenzarzt umfasst die Arbeitswoche sechs Arbeits- tage, wobei die freien Halbtage aber nur für längstens vier Wochen zusammengelegt werden dürfen (Art. 16 ArGV 1). Überzeit: Überzeit ist die ausnahmsweise Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden, ins- besondere wegen Dringlichkeit der Arbeit oder bei aus- serordentlichem Arbeitsanfall (Art. 12 ArG).
Art. 6 Jeder Assistenzarzt erfasst seine Arbeitszeit gemäss Vorgabe der Verwaltung in einem Verzeichnis, welches den Anforderungen gemäss Artikel 73 ArGV 1 entspricht.
Art. 7 Die Arbeitsstunden werden unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften für Assistenzärzte monatlich überprüft. Bei Abweichungen wird der Arbeitnehmer informiert und die sich daraus ergebenden Massnahmen besprochen.
Art. 8 Die Kompensation der Überzeit mit Freizeit von gleicher Dauer kann vom vorgesetzten Klinikleiter in Absprache mit dem Assistenzarzt festgelegt werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann die finan- Prozent auszurichten.
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7. 5. 2006 – 30/31 Assistenzärzte Kantonsspital – R VIII A/214/2
Art. 9 Der Schwangerschaftsurlaub der Assistenzärztinnen dauert insgesamt 14 Wochen analog der Bestimmung für das übrige Personal des Kantonsspitals (Art. 37 Personalreglement).
Art. 10 Die Kliniken des Kantonsspitals Glarus mit einem Notfalldienst wenden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften das Nachtarztsystem an. VI. Arbeitspflicht
Art. 11 Der Assistenzarzt hat die ihm zugewiesene Arbeit gewissenhaft, speditiv und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auszuführen.
Art. 12 Die Klinikleiter können Leistungsstandards vorgeben, die auf die zeitliche und wirtschaftliche Effizienz der Arbeitsverrichtung ausgerichtet sind.
Art. 13 Während der Arbeitszeit ist die Erledigung privater Arbeiten nicht gestattet. VII. Pausen, Ruhezeit und Ruhetage
Art. 14 Die Dauer der Pausen richtet sich nach Artikel 15 des ArG. Pausen gelten nicht als Arbeitszeit, ausser der Assistenzarzt muss sich für allfällige Arbeits- einsätze im Spital abrufbereit halten.

Art. 15 Die tägliche Ruhezeit beträgt mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden (Art. 15 a

ArG). Sie darf jedoch auf neun Stunden herabgesetzt werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen zwölf Stunden beträgt (Art. 9 und 15 ArGV 2).

Art. 16 Im Kalenderjahr sind mindestens zwölf freie Sonntage zu gewähren. Sie kön- nen unregelmässig auf das Jahr verteilt werden. In den Wochen ohne freien Sonntag ist jedoch im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit von 36 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren (Art. 12 Abs. 2 und 15 ArGV 2). 3

Assistenzärzte Kantonsspital – R VIII A/214/2 VIII. Ferien
Art. 17 Der Assistenzarzt hat bei 100-prozentiger Anstellung Anspruch auf 20 Arbeitstage Ferien. Der Arbeitgeber kann den Ferienbezug für maximal zehn Tage anordnen, falls es für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist. IX. Weiterbildung
Art. 18 Die Weiterbildungszeit gilt als Arbeitszeit (pro Tag Abwesenheit max. 9,09 Std.), sofern die Weiterbildung durch die Weiterbildungsordnung (WBO) der FMH für die jeweilige Ausbildungsrichtung festgelegt ist. Das Kantonsspital übernimmt in diesem Falle auch die Kongress- und Kursgebühren. Spesen für Reise und Unterkunft gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Weiterbildun- gen, die über die Anforderungen der WBO hinausgehen, gelten nicht als Arbeitszeit. Kongress- und Kursgebühren werden in diesem Falle vom Kan- tonsspital nicht übernommen.
Art. 19 Ausserhalb der WBO kann der vorgesetzte Klinikleiter einem Assistenzarzt nach freiem Ermessen aus dem Klinikpool einen Beitrag an Kongress- und Kurskosten gewähren. Die Teilnahme an solchen Kongressen oder Kursen gilt nicht als Arbeitszeit. X. Besoldung
Art. 20 Die Besoldung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldungen der Angestellten (Besoldungsverordnung). Auf weitere Entschädigungen als den reglementarischen Lohn besteht kein Anspruch. XI. Zulagen
Art. 21 Für Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Pikettdienste gelten ausschliesslich die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen (Art. 38 Personalreglement kommt für die Assistenzärzte nicht zur Anwendung). XII. Leistungsprämie
Art. 22 Am Ende jedes Jahres nimmt der vorgesetzte Klinikleiter eine Gesamt- beurteilung jedes ihm unterstellten Assistenzarztes, insbesondere seiner
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7. 5. 2006 – 30/31 Assistenzärzte Kantonsspital – R VIII A/214/2 Leistung und Einsatzbereitschaft, vor. Er kann der Spitalleitung eine Leis- tungsprämie vorschlagen, die dem Assistenzarzt im darauf folgenden Januar ausbezahlt wird. XIII. Privatärztliche Tätigkeit
Art. 23 Es ist dem Assistenzarzt nicht gestattet, eine Nebentätigkeit auszuüben. Ins- besondere ist es ihm nicht gestattet, am Kantonsspital Glarus oder anderswo eine privatärztliche Tätigkeit auszuüben. Auch ist es ihm nicht gestattet, für irgendwelche während der Dauer der Anstellung am Kantons- spital Glarus erbrachten ärztlichen Leistungen Rechnung zu stellen. XIV. Schutz persönlicher Daten
Art. 24 Der Assistenzarzt des Kantonsspitals Glarus ist verpflichtet, die Bestimmun- gen des Datenschutzgesetzes einzuhalten. XV. Schweigepflicht
Art. 25 Der Assistenzarzt untersteht dem Amts- und Berufsgeheimnis. XVI. Dienstaustritt
Art. 26 Vor Dienstaustritt sind sämtliche Ferien zu beziehen und die Überzeit zu kompensieren. Ist dies nicht möglich, so sind die finanziellen Abgeltungen innerhalb von 30 Tagen nach Dienstaustritt geltend zu machen. Analoges gilt auch für allfällige andere Ansprüche aus dem Dienstverhältnis. XVII. Schlussbestimmungen

Art. 27 Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 25. April 2001 und tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Glarus am 1. Januar 2005 in Kraft. 5

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