Reglement über die Anstellungsbedingungen des Strassenunterhaltspersonals der Baudi... (II A/6/5)
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Reglement über die Anstellungsbedingungen des Strassenunterhaltspersonals der Baudirektion

1. 7. 2000 – 25 II A/6/5 Reglement über die Anstellungsbedingungen des Strassenunterhaltspersonals der Baudirektion (Vom 10. Dezember 1990) Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz vom 5. Mai 1946 über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus 1) , beschliesst:
Art. 1 Einteilung des Personals Das Strassenunterhaltspersonal der Baudirektion besteht aus:
a. den Werkmeistern,
b. den Vorarbeitern,
c. den Gruppenführern,
d. den Berufsarbeitern und Chauffeuren,
e. den Strassenarbeitern und Magazinern.
Art. 2 Wahl und Besoldung
1 Alle Mitarbeiter im Strassenunterhaltsdienst werden durch den Regierungs- rat gewählt.
2 Die Besoldung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldungen der Staatsbediensteten 2) .
Art. 3 Disziplinarbehörde Disziplinarbehörde für die Mitarbeiter im Strassenunterhaltsdienst ist der Regierungsrat.
Art. 4 Pflichtenhefte Die Baudirektion ist ermächtigt, besondere Pflichtenhefte zu erlassen.
Art. 5 Ordentliche Arbeitszeit
1 Die Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt für das ganze Jahr 42 Stunden pro Woche und wird wie folgt eingeteilt: Montag bis Donnerstag 07.00 –11.45 und 13.00 –17.00 Uhr Freitag 07.00 –11.45 und 13.00 –16.30 Uhr 1 1) GS II A/1/2 2) GS II C/2/1
Strassenunterhaltspersonal Anstellungsbedingungen – R II A/6/5
2 Die Znünipause beträgt 30 Minuten; davon werden 15 Minuten als Arbeits- zeit angerechnet.
3 Wenn durch die Vorgesetzten nichts anderes angeordnet wird, ist die Arbeit zur festgesetzten Zeit in den Werkhöfen aufzunehmen und zu beenden.
Art. 6 Ueberstunden Das Strassenunterhaltspersonal hat, wenn dringende Arbeiten vorzunehmen sind oder wenn durch Naturereignisse Schädigungen drohen, Ueberstunden zu leisten.
Art. 7 * Entschädigung für Ueberzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit
1 Für Ueberstunden ausserhalb der Normalarbeitszeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr wird ein Zuschlag von 25 Prozent, für Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr und für Sonntagsarbeit ein solcher von 50 Prozent gewährt. Die effektiven Ueberstunden und die Zuschläge sind, soweit dienstlich mög- lich, mit entsprechender Freizeit zu kompensieren.
2 Ist eine Kompensation mit Freizeit dienstlich nicht möglich, kann für ver- langte Ueberstundenarbeit nach Massgabe der in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen jeweils per Ende Jahr mittels separater Abrechnung eine Ent- schädigung an den Personaldienst zuhanden des Regierungsrates beantragt werden.
Art. 8 * Verpflegungszulagen Ist während der Mittagspause eine Rückkehr zum Werkhof nicht möglich, besteht Anspruch auf eine Mittagsverpflegungszulage von 15 Franken. Bei Arbeitsbeginn vor 05.00 Uhr wird eine Frühstücksverpflegungszulage von 6 Franken und bei Arbeitsschluss nach 20.00 Uhr eine Abendverpflegungs- zulage von 15 Franken ausgerichtet. Wird das Mittag- und Abendessen im Werkhof eingenommen, beträgt die Verpflegungszulage pro Essen 10 Fran- ken.
Art. 9 * Pikettdienst
1 Das Strassenunterhaltspersonal kann im Bedarfsfalle zur Leistung von Pikettdienst verpflichtet werden.
2 Die Entschädigung für den Winterpikettdienst beträgt 10 Franken pro Tag.
3 Angestellte, die sowohl Feuerwehr- als auch Elektropikettdienst leisten, haben Anspruch auf die Jahrespauschale gemäss separatem Reglement für
2
1. 7. 2000 –25 Strassenunterhaltspersonal Anstellungsbedingungen – R II A/6/5 den Feuerwehrpikettdienst. Leisten sie nur Elektropikettdienst, erhalten sie folgende Jahrespauschale: – Ledige 800 Franken – Verheiratete 1200 Franken
4 Sofern ein Angestellter im Kalenderjahr mehr als 63 Tage Elektropikettdienst leisten muss, werden ihm ab dem 64. Tag zusätzlich 60 Franken vergütet.
5 Diese Ansätze basieren auf einem Indexstand von 100 Punkten. Die teue- rungsbedingten Anpassungen richten sich nach den Beschlüssen des Land- rates für die Besoldungen der Staatsbediensteten.
6 Die Pflichten und Aufgaben des Feuerwehrdienstes für die Nationalstrasse A3 sind im Reglement des Regierungsrates geregelt.
Art. 10 Schutzkleider
1 Dem Strassenunterhaltspersonal werden persönliche Schutzkleider wie folgt unentgeltlich abgegeben: 2 Ueberkleider pro Jahr 1 Regenschutz pro 3 Jahre 1 Windbluse pro 3 Jahre 1 Hut und 1 Mütze pro 3 Jahre 1 Paar Gummistiefel pro 3 Jahre
2 Die persönlichen Schutzkleider verbleiben bis zum Ablauf der festgesetz- ten Tragzeit im Eigentum der Baudirektion. Der Träger ist verpflichtet, die Schutzkleider stets in guter Ordnung zu halten. Fahrlässig verlorengegan- gene oder beschädigte Schutzkleider werden auf Kosten des Trägers er- setzt oder instand gestellt.
Art. 11 Anwendung übrigen Rechtes
1 Im Uebrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus und die gestützt auf dieses Gesetz erlas- senen Ausführungsbestimmungen des Landrates und des Regierungsrates, insbesondere die Verordnung über Arbeitszeit, Ferien und Urlaube der Staatsbediensteten 1) .
2 Das Reglement über die Taggelder und Reiseentschädigungen der kanto- nalen Beamten und Angestellten findet für das Strassenunterhaltspersonal keine Anwendung.
3 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2) . 3 1) GS II A/6/6 2) GS III G/1
Strassenunterhaltspersonal Anstellungsbedingungen – R II A/6/5
Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechtes Das Reglement vom 25. August 1987 über die Anstellungsbedingungen des Strassenunterhaltspersonals der Baudirektion wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten; Vollzug
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Die Baudirektion wird mit dem Vollzug beauftragt. Aenderungen des Reglementes: RR 21. Febr. 1994 (SBE 5. Bd. Heft 7 S. 355) Art. 7 in Kraft ab 1. Januar 1994 RR 9. Dez. 1996 (SBE 6. Bd. Heft 4 S. 356) Art. 8 in Kraft ab 1. Januar 1997 RR 16. Juli 1999 (SBE 7. Bd. Heft 4 S. 135) Art. 9 in Kraft ab 1. Januar 1999
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