Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennun... (811.312)
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Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz

1 Verordnung der Schweizerischen Sani- tätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungs- abschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz; Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland) vom 20. Mai 1999 Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) gestützt auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil- dungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (KK 93) beschliesst: I. Abschnitt Allgemeines Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die gesamtschweizerische Anerkennung der in kantonale Hoheit fallenden Ausbildungsabschlüsse in Berufen des Ge- sundheitswesens, die in den Anhängen genannt sind.
2 Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. Art. 2 Ziel Die Verordnung fördert den freien Zugang zur Berufsausübung und die Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen in der gesamten Schweiz. II. Abschnitt Vollzugsbestimmungen Art. 3 Anerkennungsbehörde behörde.
2 Art. 4 Aufgaben
1 Der SDK obliegt die Regelung, Überwachung und Förderung der Ausbil- dung in den in den Anhängen genannten Berufen.
2 Sie vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (KK 93) für die Berufe nach Anhang II. Art. 5 Delegation des Vollzuges an Dritte
1 Die SDK überträgt den Vollzug der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Auf- gaben für die im Anhang I aufgeführten Ausbildungsgänge dem Schwei- zerischen Roten Kreuz (SRK). Inhalt und Umfang der dem SRK zu erteilenden Aufträge, insbesondere zur Reglementierungsbefugnis, werden vertraglich (Leistungsvertrag) festgelegt.
2 Sie kann den Vollzug dieser Aufgaben auch anderen Dritten übertragen. Art. 6 Reglemente der SDK Folgende Reglemente sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung als Voll- zugsregelungen der SDK zu Artikel 4 Absatz 2 unverändert anzuwenden: a) Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz für die ein- heitliche Prüfung von Chiropraktoren in der Schweiz vom 19. Septem- ber 1974 mit Änderung vom 14. Mai 1992 b) Reglement des Vorstandes der Schweizerischen Sanitätsdirektoren- konferenz über die interkantonale Chiropraktorenprüfung vom März
1980 einschliesslich des Stoffplanes des Vo rstandes der SDK für die In- terkantonale Chiropraktorenprüfung vom Mai 1984. Art. 7 Reglemente des SRK oder anderer Dritter
1 Die bestehenden, auf der Grundlage der Kantonsvereinbarung von 1976 vom SRK erlassenen Reglemente für die im Anhang 1 aufgeführten Aus- bildungsgänge gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung als von der SDK erlassen. Das SRK wendet diese Reglemente weiterhin an. Änderungen dieser Re- glemente sind von der SDK zu genehmigen. (Artikel 6 Absatz 3 KK 93).
2 Die SDK stellt in dem Leistungsvertrag mit dem SRK oder anderen Dritten insbesondere sicher, dass künftige SRK- Reglemente oder die Reglemente anderer Dritter folgende Ausbildungsanforderungen enthalten: a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation d) Dauer der Ausbildung e) Qualifikation der Lehrkräfte f) Ziele der Ausbildung (theoretische Kenntnisse und praktische Fähig- keiten).
3 Die Reglemente des SRK sowie anderer Dritter (Artikel 6 Absatz 3 KK 93) bedürfen der Genehmigung der SDK.
3 IIl. Abschnitt Anerkennung Art. 8 SRK-Abschlüsse
1 Ausbildungsabschlüsse, die nach den von der SDK genehmigten SRK- Reglementen erworben werden, gelten als von der SDK anerkannt.
2 Gleiches gilt für Abschlüsse nach von der SDK genehmigten Reglementen anderer Dritter.
3 Ausbildungsabschlüsse, die das SRK auf der Grundlage der Kantonsver- einbarung 1976 regi striert hat, gelten als anerkannt im Sinne der Interkan- tonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993. Art. 9 Andere Abschlüsse
1 Ausbildungsabschlüsse in einem Ausbildungsgang nach Anhang I, die vor Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erworben wurden, gelten als SDK-anerkannt, wenn das SRK sie in Bezug auf a) theoretische Kenntnisse b) praktische Fähigkeiten c) Dauer der Ausbildung als den SRK-Abschlüssen gleichwertig anerkennt.
2 Das .SRK regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen. In diesem Verfahren ist vorzusehen, dass bei nicht unerheblichen Abweichungen in den Ausbildungsanforderungen die Gleichwertigkeit der Abschlüsse durch geeignete Auflagen wie Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder Ablegen einer theoretischen und praktischen Berufsprüfung sichergestellt wird. Die Verfahrensgebühren sind von den Gesuchstellerinnen/Gesuchstellern zu tragen.
3 Die Absätze 1 und 2 sind bei einer Delegation des Vollzuges an andere Dritte (Artikel 5 Absatz 2) entsprechend anzuwenden. Art. 10 Abschluss, Titel
1 Nach dieser Verordnung anerkannte Abschlüsse tragen den Vermerk "Der Abschluss ist schweizerisch anerkannt". Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 9 erhalten einen solchen Vermerk bzw. eine entsprechende Bestäti- gung, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend machen.
2 Inhaberinnen/Inhaber anerkannter Abschlüsse sind berechtigt, je nach absolviertem Ausbildungsgang den entsprechenden geschützten Berufsti- tel zu tragen. Die Berufstitel sind im Anhang III aufgeführt.
4 IV. Abschnitt Rechtspflege Art. 11 Rechtsschutz
1 Das SRK gewährleistet gegen seine Entscheide als Rechtsmittel einen Rekurs. Zuständig ist die Rekurskommission des SRK.
2 Bei einer Delegation an andere Dritte (Artikel 5 Absatz 2) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
3 Beschwerdeentscheide einer Rekurskommission und Entscheide der SDK sind gemäss Artikel 84 Absatz 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 beim Bun- desgericht mit der staatsrechtlichen Beschwerde anfechtbar. V. Abschnitt Schlussbestimmungen Art. 12 Übergangsbestimmungen
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Ziffern 2.3 (Registrierung) und 3.2 (Anerkennung) der Kantonsvereinbarung 1976 nicht mehr an- wendbar.
2 Im Übrigen bleibt das SRK unter Vorbehalt der Aufsicht der SDK zum Vollzug der Kantonsvereinbarung 1976 bis zum Inkra fttreten des gemäss

Artikel 5 Absatz 1 abzuschliessenden Leistungsvertrages befugt, längstens

jedoch bis zum 31. Dezember 2000. Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Genehmigt gemäss Artikel 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 von der Plenarversammlung der SDK am 20. Mai 1999.
5 Anhang I
1) Vom SRK im Auftrag der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz gemäss Artikel 5 geregelte und überwachte Ausbildungsgänge: Diplome und Berufsausweise: - Pflegefachfrau und Pflegefachmann - Gesundheits- und Krankenpflege Ni veau I - Gesundheits- und Krankenpflege Ni veau II - Krankenschwestern und -pfleger in allgemeiner Krankenpflege - Krankenschwestern und -pfleger in psychiatrischer Krankenpflege - Krankenschwestern und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege - Hebammen - Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter - Technische Operationsassistentinnen und -assistenten - Medizinische Laborantinnen und Laboranten - Fachleute für medizinisch-technische Radiologie - Orthoptistinnen und Orthoptisten - Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater - Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten - Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten - Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker - Gesundheitsschwester und –pfleger - Krankenpflegerinnen und –pfleger FA SRK - Fachangestellte Gesundheit und Fachangestellter Gesundheit - Medizinische Masseurinnen und Masseure - Pflegeassistentinnen und -assistenten Anhang II Von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz reglementierte und überwachte Ausbildungsgänge: Diplom: Chiropraktorin und Chiropraktor ________________
1 ) Fassung gemäss Beschluss SDK vom 21. Juni 2001.
6 Anhang III
1) Berufstitel gemäss Artikel 10 Absatz 2 - diplomierte/r Chiropraktorin und Chiropraktor - diplomierte/r Pflegefachfrau und -fachmann - Pflegefachfrau und -fachmann DNI - diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau I - diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger Niveau II - diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in allgemeiner Kranken- pflege - diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in psychiatrischer Kran- kenpflege - diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege - diplomierte/r Krankenschwester und -pfleger in Gemeindekrankenpfle- ge (Sarnen) - diplomierte Hebamme - diplomierte/r Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter - diplomierte/r Technische/r Operationsassistentin und -assistent - diplomierte/r Medizinische/r Laborantin und Laborant - diplomierte/r Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Ra- diologie - diplomierte/r Orthoptistin und Orthoptist - diplomierte/r Ernährungsberaterin und Ernährungsberater - diplomierte/r Ergotherapeutin und Ergotherapeut - diplomierte/r Physiotherapeutin und Physiotherapeut - diplomierte/r Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker - diplomierte/r Gesundheitsschwester und -pfleger - Krankenpflegerin und -pfleger FA SRK - gelernte/r Fachangestellte Gesundheit und Fachangestellter Gesundheit - Medizinische/r Masseurin und Masseur mit Fähigkeitsausweis - Pflegeassistentin und -assistent mit Ausweis ________________
1 ) Fassung gemäss Beschluss SDK vom 21. Juni 2001.
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