Verordnung über den Anwaltstarif (163.4)
CH - ZG

Verordnung über den Anwaltstarif

Verordnung über den Anwaltstarif * (AnwT) Vom 3. Dezember 1996 (Stand 1. Januar 2012) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozess - ordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 1 ) , Art. 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 2 ) , § 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügig - keit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 25. April 2002 3 ) und § 28 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglau - bigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946 4 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt: 1. * Die von den Justizbehörden festzulegenden Honorare für die Partei - vertretung durch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen vor den Zivil- und Strafgerichten, Schlichtungs-, Strafverfolgungs- und Justizverwal - tungsbehörden des Kantons Zug; 2. die Gebühr der zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsan - wälte und Rechtsanwältinnen für deren Tätigkeit als Urkundsperso - nen. 1) SR 272 2) SR 312 3) BGS 163.1 4) BGS 223.1
2 Die Bestimmungen über die Honorare gemäss Abs. 1 Ziff. 1 gelten auch für das interne Verhältnis zwischen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin und Klientschaft, sofern nichts anderes vereinbart ist.

§ 2 Anwendungsregel

1 Innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen sind die Honorare bzw. Gebühren nach der Schwierigkeit des Falles sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. 2. Honorar in Zivilsachen

§ 3 Grundhonorar bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten

1 Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz richtet sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach folgendem Tarif: * Streitwert (in Franken) Honorar (in Franken) bis 5 000 25 % des Streitwertes, mindestens Franken 200 * ab 5 000 1 250 zuzügl. 23 % des Fr. 5 000 übersteigenden Streit - wertes * ab 10 000 2 400 zuzügl. 15 % des Fr. 10 000 übersteigenden Streitwertes * ab 20 000 3 900 zuzügl. 11 % des Fr. 20 000 übersteigenden Streitwertes * ab 40 000 6 100 zuzügl. 9 % des Fr. 40 000 übersteigenden Streit - wertes * ab 80 000 9 700 zuzügl. 6 % des Fr. 80 000 übersteigenden Streit - wertes * ab 160 000 14 500 zuzügl. 3,5 % des Fr. 160 000 übersteigenden Streitwertes * ab 300 000 19 400 zuzügl. 2 % des Fr. 300 000 übersteigenden Streitwertes *
Streitwert (in Franken) Honorar (in Franken) ab 600 000 25 400 zuzügl. 1,5 % des Fr. 600 000 übersteigenden Streitwertes * ab 1 Mio. 31 400 zuzügl. 1 % des Fr. 1 Mio. übersteigenden Streitwertes * ab 4 Mio. 61 400 zuzügl. 0,75 % des Fr. 4 Mio. übersteigenden Streitwertes * ab 10 Mio. 106 400 zuzügl. 0,5 % des Fr. 10 Mio. übersteigenden Streitwertes *
2 Der Betrag einer Widerklage wird bei der Berechnung des Streitwertes im Sinne von Abs. 1 zum Betrag der Hauptklage hinzugerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen. *
3 Zur Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, na - mentlich der Verantwortung des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes, können diese Ansätze um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden.
4 Sind periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich Unterhaltsbeiträ - ge, im Streit, so kann das gemäss § 3 Abs. 1 und 2 berechnete Honorar bis auf die Hälfte ermässigt werden. Für die Berechnung des Streitwertes gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
5 Missverhältnisse zwischen Streitwert und Interesse der Parteien oder Be - mühungen des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin sind entsprechend durch Erhöhung bzw. Herabsetzung des Honorars zu berücksichtigen.

§ 4 Grundhonorar bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten

1 Stehen keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit, so ist das Grund - honorar unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes zu berechnen. Es beträgt in der Regel Fr. 1 000.– bis Fr. 15 000.–.
2 Das Grundhonorar kann im Rahmen von § 3 entsprechend erhöht werden, wenn zusätzlich vermögensrechtliche Ansprüche von mehr als Fr. 300 000.– streitig sind und diese einen aufwändigen Streitgegenstand bilden. Eine angemessene Erhöhung über den Höchstbetrag von Fr. 15 000.– hinaus kann auch dann erfolgen, wenn in einer unter Mitwir - kung des Rechtsanwaltes bzw. der Rechtsanwältin vor Hängigkeit des Pro - zesses zustande gekommenen und dem Gericht zur Genehmigung vorgeleg - ten Scheidungskonvention hohe und komplizierte vermögensrechtliche An - sprüche zu regeln waren.

§ 5 Zuschläge zum Grundhonorar

1 Zum Grundhonorar dürfen Zuschläge berechnet werden: 1. * Wenn das Hauptverfahren mehrere Verhandlungen erforderte: für jede weitere Verhandlung; 2. wenn nach der Einreichung der Klageantwort ein weiterer Schriften - wechsel stattfand: für jede zusätzliche Rechtsschrift; 3. in Rechnungsprozessen, Prozessen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, mit Studium fremden Rechtes, mit umfangreicher Korrespondenz oder sonst bei komplizierten Pro - zessen.
2 Treffen mehrere dieser Voraussetzungen zu, so kann mit Rücksicht auf je - de derselben ein besonderer Zuschlag berechnet werden.
3 Der einzelne Zuschlag darf bis 50 % des Grundhonorars, alle Zuschläge zusammen sollen in der Regel nicht mehr als das Grundhonorar betragen.

§ 6 Grundhonorar im summarischen Verfahren

1 Im summarischen Verfahren wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel, in besonderen eherechtlichen Verfahren und bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten und bei eingetrage - ner Partnerschaft auf drei Viertel bis einen Viertel herabgesetzt. *
2 Paragraph 5 ist sinngemäss anwendbar.

§ 6a * Grundhonorar bei Entscheiden der Schlichtungsbehörde

1 Wenn das Schlichtungsverfahren durch angenommenen Urteilsvorschlag oder durch Entscheid erledigt wird, wird das Grundhonorar in der Regel auf die Hälfte bis einen Fünftel herabgesetzt.

§ 7 Grundhonorar in SchKG-Sachen

1 Auf die Schuldbetreibungs- und Konkurssachen finden – soweit das Bun - desrecht nichts anderes bestimmt – die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung.

§ 8 Grundhonorar im Rechtsmittelverfahren

1 Für die Rechtsmittelverfahren dürfen ein bis zwei Drittel des Grundhono - rars berechnet werden, bei Zivilprozessen unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommenden Streitwertes. In besonderen Fällen darf ausnahms - weise das volle Grundhonorar berechnet werden.
2 Bezüglich der Zuschläge findet § 5 entsprechende Anwendung. Für ihre Berechnung ist das unter Berücksichtigung des noch in Betracht kommen - den Streitwertes sich ergebende unverkürzte Grundhonorar massgebend.

§ 9 Grundhonorar bei Vergleich, Rückzug oder Anerkennung

1 Bei Vergleichsabschluss nach Übertragung des Prozessmandates und nach Instruktion, bei Klageanerkennung oder Klagerückzug nach dem Schlich - tungsverfahren, jedoch vor Klageeinreichung beim Gericht, werden in der Regel 10 bis 30 %, nach Klageeinreichung bis zur ersten Verhandlung 30 bis 75 %, nachher 75 bis 100 % des Grundhonorars und der Zuschläge nach § 5 berechnet. *

§ 10 Grundhonorar bei vorzeitiger Beendigung des Mandates

1 Hört die Vertretung während des Rechtsstreites auf, so ist § 9 entspre - chend anzuwenden.

§ 11 Grundhonorar bei Mandatserteilung nach Prozessbeginn

1 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die nach Beginn des Prozesses in einer Instanz zugezogen werden, haben sich vom vollen Honorar für die Vertretung in dieser Instanz einen Betrag abziehen zu lassen, der ihren Min - derbemühungen entspricht.
2 Werden sie erst in einer höheren Instanz zugezogen, können sie ihre Ver - gütung für die Vertretung in dieser Instanz in Abweichung von § 8 Abs. 1 aufgrund des unverkürzten Honorars berechnen.

§ 12 Grundhonorar bei Vertretung mehrerer Klienten

1 Vertritt ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im gleichen Verfahren mehrere Klienten, so findet eine der Mehrarbeit entsprechende Erhöhung des Grundhonorars und eine angemessene Verteilung des Gesamtbetrages auf die vertretenen Parteien statt.

§ 13 Entschädigung für ausserordentliche Bemühungen

1 Für ausserordentliche Bemühungen bei der Vorbereitung eines Prozesses, wie Reisen zur Besichtigung eines Streitortes oder Streitgegenstandes oder sonstige Instruktionen für den Prozess, kann zusätzlich zum Anwaltshono - rar eine dem Zeitaufwand entsprechende besondere Entschädigung verrech - net werden. *
2 Sie beläuft sich in der Regel auf Franken 220.– für eine Stunde. Sie kann in besonderen Fällen bis auf Franken 300.– erhöht werden. *

§ 14 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

1 Obsiegt die unentgeltlich vertretene Partei, berechnet sich die Parteient - schädigung nach den selben Grundsätzen wie das Honorar bei einer entgelt - lichen Rechtsvertretung.
2 Wird der unentgeltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung nicht zugesprochen oder ist sie von der Gegenpartei nicht erhältlich, werden dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine nach dem Zeitaufwand zu bemessende Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagen-Ver - gütung zu Lasten der Gerichtskasse zugesprochen. Der Stundenansatz be - trägt in der Regel Franken 220.–. Er kann in besonderen Fällen bis auf Fran - ken 300.– erhöht werden. *
3 Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine spezifizierte Aufstellung über seine bzw. ihre Tätigkeit und die Barauslagen vorgelegt hat. Wird die spezifizierte Rechnung nicht rechtzeitig vor der Fällung des Entscheides eingereicht, kann das Gericht die Entschädigung nach Ermessen festsetzen.
4 In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden.
3. Honorar in Strafsachen

§ 15 Bemessung

1 In Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrechtli - cher Ansprüche im Strafprozess, bemisst sich das Honorar nach dem ange - messenen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin. Es wird nach den Regeln von § 14 Abs. 3 festgesetzt.
2 Der Stundenansatz beträgt in der Regel Franken 220.–. Er kann in beson - deren Fällen bis auf Franken 300.– erhöht werden. *

§ 16 Entschädigung für die amtliche Verteidigung

1 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung bemisst sich gemäss § 15.
2 In begründeten Fällen können Akontozahlungen ausgerichtet werden. 4. Gebühr für Beurkundungen und Beglaubigungen 4.1. Beurkundungen

§ 17 Gegenstand der Gebühr

1 Die Gebühr ist das Entgelt der Urkundsperson für die notwendigerweise mit der Beurkundung verbundenen Tätigkeiten, namentlich für das Ermit - teln des Parteiwillens, das Ausfertigen der Urkunde, das Feststellen der Identität, die Rechtsbelehrung und für den Beurkundungsakt.
2 In der Gebühr nicht enthalten ist die Entschädigung für die mit der Beur - kundung allenfalls verbundenen Nebenleistungen, namentlich für die Bera - tung und für rechtliche und tatbeständliche Abklärungen.

§ 18 Gebührentarif

1 Die Urkundspersonen sind berechtigt, für die Beurkundungstätigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 folgende Gebühren zu erheben: 1. Stiftungen (Art. 81 und 335 ZGB): ein Promille des Stiftungsvermö - gens, aber mindestens Fr. 300.– und höchstens Fr. 5000.–; 2. Eheverträge (Art. 184 ZGB): ein Promille des Vermögens, aber min - destens Fr. 300.– und höchstens Fr. 5000.–;
3. Inventar mit Urkunde über die Vermögenswerte der Ehegatten (Art. 195a ZGB): ein Promille der Vermögenswerte, aber mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 1000.–; 4. Begründung einer Gemeinderschaft (Art. 337 ZGB): ein Promille des Wertes, aber mindestens Fr. 300.– und höchstens Fr. 5000.–; 5. Öffentliche letztwillige Verfügungen (Art. 498 ff. ZGB) und Erbver - träge (Art. 513 ZGB): ein Promille des Vermögens, über das verfügt wird, aber mindestens Fr. 300.– und höchstens Fr. 15 000.–; 6. Ersatz der Unterschrift (Art. 15 OR): Fr. 20.– bis Fr. 100.–; 7. Beurkundung aufgrund vertraglicher Abmachung (Art. 16 OR): ge - mäss Parteivereinbarung, aber mindestens Fr. 200.–; 8. Entkräftung eines Schuldscheins und Tilgung einer Schuld (Art. 90 OR): Fr. 50.– bis Fr. 250.–; 9. Bürgschaftserklärung (Art. 493 OR): ein Promille der Bürgschaftss - umme, aber mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 500.–; 10. Verpfründungsvertrag (Art. 522 OR): ein Promille des Vermögens - wertes, aber mindestens Fr. 300.– und höchstens Fr. 2500.–; 11. Gründung einer AG oder einer GmbH (Art. 629 und 779 OR): zwei Promille des Kapitals, aber mindestens Fr. 500.– und höchstens Fr. 20000.–; 12. Kapitalerhöhungsbeschlüsse der Generalversammlung der AG ein - schliesslich Fusion (Art. 650 und 749 OR) oder der Gesellschafterver - sammlung der GmbH (Art. 786 OR): ein Promille des Erhöhungskapi - tals, aber mindestens Fr. 250.– und höchstens Fr. 10000.–; 13. Feststellungsbeschlüsse des Verwaltungsrates einer AG betreffend Kapitalerhöhung und Nachliberierung des Aktienkapitals einschliess - lich Fusion (Art. 652g OR): ein Promille des Erhöhungskapitals, aber mindestens Fr. 250.– und höchstens Fr. 10 000.–; 14. Beschlüsse über die Herabsetzung des Aktienkapitals einer AG oder des Stammkapitals einer GmbH (Art. 732 und 788 OR): ein Promille des Herabsetzungskapitals, aber mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 7500.–; Erfolgt die Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Un - terbilanz, beträgt die Gebühr die Hälfte. 15. Abtretung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH (Art. 791 OR): ein Promille des Kapitals, aber mindestens Fr. 300.– und höchstens Fr. 20 000.–; Wird nur die Verpflichtung beurkundet oder eine beur - kundete Verpflichtung vollzogen, beträgt die Gebühr die Hälfte; 16. Anderweitige Versammlungsbeschlüsse, insbesondere Beschlüsse über Statutenänderungen und Auflösung einer AG oder einer GmbH: Fr. 200.– bis Fr. 7500.–;
17. Beurkundung von Willenserklärungen, die in dieser Verordnung nicht genannt sind, sowie von ausländischen Rechtsgeschäften, wie Verträ - gen über dingliche Rechte an Grundstücken im Ausland oder über An - teile an ausländischen Gesellschaften: ein Promille der Gegenleistung oder des betroffenen Vermögenswertes, aber mindestens Fr. 300.– und höchstens Fr. 20 000.–; 18. Beurkundung von Wissenserklärungen sowie Urkunden über Tatbe - stände, Vorgänge und rechtliche Verhältnisse, die in dieser Verord - nung nicht genannt sind, wie Verlosung, Wettbewerb usw.: nach Ver - einbarung, aber mindestens Fr. 300.– und höchstens Fr. 10 000.–.
2 Die Urkundsperson darf tiefere Gebühren erheben, soweit diese kostende - ckend und nicht unangemessen tief sind.

§ 19 Erhöhung der Gebühr

1 Die Gebühr gemäss § 18 darf angemessen erhöht werden,
a) wenn die Beurkundung in einer Fremdsprache vorzunehmen ist;
b) wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeit bean - sprucht wird.

§ 20 Herabsetzung der Gebühr

1 Die Gebühr gemäss § 18 ist angemessen herabzusetzen,
a) wenn die öffentliche Beurkundung nicht zum Abschluss gelangt;
b) wenn die Urkundsperson im gleichen Sachzusammenhang zahlreiche gleichartige Rechtsgeschäfte zu beurkunden hat;
c) wenn die Gebühr nach Tarif dem Aufwand krass widerspricht oder zu einer unbilligen Härte für die Klientschaft führen würde.

§ 21 Mehrere Rechtsgeschäfte

1 Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte beurkundet, ist die Ge - bühr für jedes Rechtsgeschäft zu berechnen. 4.2. Beglaubigungen

§ 22 Bemessung der Gebühr

1 Die Gebühr für Beglaubigungen bemisst sich nach dem Zeitaufwand, be - trägt aber mindestens Fr. 20.–.
2 Der Stundenansatz beträgt Fr. 180.– bis Fr. 300.–.
4.3. Amtliche Festsetzung der Gebühr

§ 23 Voraussetzung und Zuständigkeit

1 Ist die Höhe der Gebühr streitig, kann die Urkundsperson oder die Klient - schaft das Obergericht um deren Festsetzung ersuchen.
2 Das Obergericht setzt die Gebühr endgültig fest, entscheidet aber nicht über den Bestand der Forderung.

§ 24 Einleitung des Verfahrens

1 Die Klientschaft hat das Gesuch um Festsetzung der Gebühr innert 60 Ta - gen seit Erhalt der detaillierten Rechnung einzureichen. Hat sie die Rech - nung vorbehaltlos bezahlt, kann sie die amtliche Festsetzung nicht mehr verlangen.
2 Die Urkundsperson kann die amtliche Festsetzung jederzeit unter Vorlage ihrer Rechnung verlangen, wenn die Klientschaft die Höhe der Rechnung ganz oder teilweise bestreitet. 5. Auslagen

§ 25 Ersatzanspruch

1 Bei allen Geschäften haben die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen An - spruch auf Ersatz ihrer notwendigen Barauslagen (bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porto und Telefonauslagen, Fotokopien usw.).
2 Der Ersatz notwendiger Auslagen kann pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens Franken 1’000.–, berechnet werden. *

§ 25a * Mehrwertsteuer

1 Die Mehrwertsteuer wird zum Honorar und zu den Auslagen hinzugerech - net. Das Obergericht regelt das Nähere in einer Weisung. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 Anwendung auf hängige Prozesse

1 In hängigen Prozessen ist für das ganze Verfahren vor der Instanz, bei der sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, der neue Tarif anzuwenden.

§ 27 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden aufgeho - ben: 1. Die «Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif» vom 29. August 1972 5 ) ; 2. die «Verordnung des Obergerichts betreffend Ergänzung des Anwalts - tarifs vom 12. Dezember 1940» vom 22. Januar 1947 6 ) .

§ 28 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist in die Gesetzes - sammlung aufzunehmen. 5) GS 20, 177 6) GS 15, 457
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 25, 459 15.12.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 Ingress geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 1 Abs. 1, 1. geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1 geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, Tabelle, "bis 5 000" / "Honorar (in Franken)" geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 5 000" / "Honorar (in Franken)" geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 10 000" / "Honorar (in Franken)" geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 20 000" / "Honorar (in Franken)" geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 40 000" / "Honorar (in Franken)" geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 80 000" / "Honorar (in Franken)" geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 160 000" / "Honorar (in Fran - ken)" geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 300 000" / "Honorar (in Fran - ken)" geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 600 000" / "Honorar (in Fran - ken)" geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 1 Mio." / "Honorar (in Franken)" geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 4 Mio." / "Honorar (in Franken)" geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 10 Mio." / "Honorar (in Franken)" geändert GS 31, 363
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.12.2011 01.01.2012 § 3 Abs. 2 geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 1, 1. geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1 geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 6a eingefügt GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 1 geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 1 geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 2 geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 2 geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 15 Abs. 2 geändert GS 31, 363 15.12.2011 01.01.2012 § 25a eingefügt GS 31, 363 16.01.2012 01.01.2012 § 25 Abs. 2 eingefügt GS 31, 393
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 03.12.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 25, 459 Erlasstitel 15.12.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 363 Ingress 15.12.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 1 Abs. 1, 1. 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "bis 5 000" /

"Honorar (in Franken)" 15.12.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 5 000" /

"Honorar (in Franken)" 15.12.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 10 000" / "Honorar (in Franken)" 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 20 000" / "Honorar (in Franken)" 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 40 000" / "Honorar (in Franken)" 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 80 000" / "Honorar (in Franken)" 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 160 000" / "Honorar (in Fran -

ken)" 15.12.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 300 000" / "Honorar (in Fran -

ken)" 15.12.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 600 000" / "Honorar (in Fran -

ken)" 15.12.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 1 Mio." / "Honorar (in Franken)" 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 4 Mio." / "Honorar (in Franken)" 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 3 Abs. 1, Tabelle, "ab 10 Mio." / "Honorar (in Franken)" 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 Abs. 2 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 5 Abs. 1, 1. 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 6 Abs. 1 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 6a 15.12.2011

01.01.2012 eingefügt GS 31, 363

§ 9 Abs. 1 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 13 Abs. 1 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 13 Abs. 2 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 14 Abs. 2 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 15 Abs. 2 15.12.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 363

§ 25 Abs. 2 16.01.2012

01.01.2012 eingefügt GS 31, 393

§ 25a 15.12.2011

01.01.2012 eingefügt GS 31, 363
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