Verordnung über die Alimentenhilfe (VIII E/21/10)
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Verordnung über die Alimentenhilfe

VIII E/21/10 Verordnung über die Alimentenhilfe (Alimentenhilfeverordnung, ALVO) Vom 24. Juni 2015 (Stand 1. Januar 2022) Der Landrat, gestützt auf Artikel 36 Absatz 4 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG) 1 ) , verordnet: 1. Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Un - terhaltsbeiträgen im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat bezeichnet die für Alimenteninkasso und Alimentenbe - vorschussung zuständige Stelle (Alimentenhilfe).
2 ... * 2. Inkassohilfe

Art. 3 Inkassohilfe

1 Die Inkassohilfe richtet sich nach der Inkassohilfeverordnung (InkHV) 2 ) . * 2–3 ... * 3. Bevorschussung

Art. 4 Anspruch auf Bevorschussung

1 Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, hat das unterhaltsbe - rechtigte Kind nach Massgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge.

Art. 5 Rechtstitel

1 Voraussetzung für die Bevorschussung sind in einem gerichtlichen Ent - scheid oder in einer behördlich genehmigten Vereinbarung festgelegte Un - terhaltsbeiträge, für die ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt. 1) GS VIII E/21/3 2) SR 211.214.32 SBE 2015 36 1
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Art. 6 Dauer
1 Anspruch auf Bevorschussung besteht für Unterhaltsbeiträge, die nach Einreichung des Gesuchs fällig werden, sowie solche, die nicht länger als drei Monate vor Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind.
2 Die Bevorschussung wird grundsätzlich gemäss der Anspruchsdauer im Unterhaltstitel ausgerichtet.
3 Mündigenunterhalt wird nur ausgerichtet, wenn er im Rechtstitel ausdrück - lich vorgesehen ist und solange eine angemessene Erstausbildung andau - ert.
4 In jedem Fall endet die Bevorschussung mit dem 25. Lebensjahr.

Art. 7

Höhe
1 Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss Bundesrecht bevorschusst.

Art. 8

Teilbevorschussung
1 Die Beiträge werden gekürzt, wenn sie zusammen mit dem voraussichtli - chen Jahreseinkommen die Grenzbeträge gemäss Artikel 10 übersteigen.
2 Sinkt der Beitrag unter 10 Franken pro Monat, entfällt er ganz.
Art. 9 Ausschluss
1 Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn:
a. das Kind keinen Wohnsitz im Kanton Glarus hat;
b. die Eltern des unterhaltsberechtigten Kindes zusammen wohnen;
c. der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist, insbesondere wenn es wirtschaftlich selbstständig ist;
d. die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte vorenthalten werden;
e. die voraussichtlichen Jahreseinkünfte oder das steuerrechtliche Reinvermögen die Grenzbeträge in Artikel 10 überschreiten.

Art. 10

Grenzbeträge
1 Zur Berechnung der Grenzbeträge werden alle eigenen unter 25-jährigen Kinder des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Ehe-, Konkubi - nats- oder eingetragener Partnerin oder dessen eingetragenem Partner, die im gleichen Haushalt leben oder für die Unterhaltsbeiträge geleistet werden, berücksichtigt.
2 Grenzbeträge Der nicht unterhaltspflichti - ge Elternteil Voraussichtliche Jahres - einkünfte in Franken Reinvermögen in Franken a. ist alleinstehend 45'000 50'000
2
VIII E/21/10 Der nicht unterhaltspflichti - ge Elternteil Voraussichtliche Jahres - einkünfte in Franken Reinvermögen in Franken b. ist verheiratet oder lebt im Konkubinat 55'000 pro Paar 100'000 pro Paar c. lebt in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Dritten 35'000 50'000 Diese Grenzbeträge werden bei den voraussichtlichen Jahreseinkünften pro Kind um 10'000 Franken erhöht. 2a Grenzbeträge Das Kind Voraussichtliche Jahres - einkünfte in Franken Reinvermögen in Franken a. ist minderjährig und hat keinen Wohnsitz im Haus - halt des nicht unterhalts - pflichtigen Elternteils oder es ist volljährig und hat kei - nen Wohnsitz bei einem El - ternteil 15'000 25'000
3 Auf Gesuche volljähriger Kinder bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die im Haushalt des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils Wohnsitz haben, findet Absatz 2 Buchstabe a, b oder c Anwendung. Ebenso, wenn Kinder andern - orts Wochenaufenthalter oder fremdplatziert sind.

Art. 11 Begriffe

1 Zu den voraussichtlichen Jahreseinkünften gehören namentlich die Er - werbseinkommen – abzüglich geleisteter Sozialversicherungsbeiträge – des Elternteils, der Ehe-, Konkubinats- oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner sowie aller eigenen unter 25-jährigen Kinder im gleichen Haushalt. Als Erwerbseinkommen gelten auch Familienzulagen, Leistungen von priva - ten und öffentlich-rechtlichen Versicherungen für die vorgenannten Perso - nen sowie erhältliche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ohne jene, um deren Bevorschussung nachgesucht wird. Nicht zu berücksichtigen sind Sozialhilfeleistungen, freiwillige Zuwendungen Dritter und Stipendien. *
2 Zum Reinvermögen gehört namentlich das Reinvermögen gemäss aktuells - ter definitiver Steuerveranlagung der gemäss Absatz 1 zu berücksichtigen - den Personen.
3 Ein Konkubinat im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn seit mindestens zwei Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder wenn aufgrund anderer Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt.
4 Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft wird vermutet, wenn die betref - fenden Personen ihren Wohnsitz an derselben Meldeadresse haben. 3
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Art. 12 Härtefälle
1 Bei Härtefällen, insbesondere infolge ausserordentlich hoher Ausbildungs - kosten, wenn Vermögen aus selbst bewohntem Hauseigentum besteht oder zur Erwirtschaftung des Unterhalts dient, kann die Alimentenhilfe zugunsten der Gesuchstellenden von den Bestimmungen über die Bevorschussung ab - weichen. 4. Verfahren

Art. 13

Unterlagen * 1–3 ... *
4 Die Alimentenhilfe kann zur Klärung des Anspruchs weitere Unterlagen ein - fordern.

Art. 14

* ...

Art. 15

Informationsanspruch der Alimentenhilfe
1 Mit der Gesuchstellung ermächtigt die gesuchstellende Person die Alimen - tenhilfe, bei den zuständigen Stellen die notwendigen Erkundigungen über die Einkommensverhältnisse des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils, des oder der Ehe- oder eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin sowie der unter 25-jährigen eigenen Kinder im gleichen Haushalt einzuho - len. *
Art. 16 Überprüfung des Anspruchs
1 Die Alimentenhilfe prüft Anspruchsvoraussetzungen und Beitragshöhe jährlich.
2 Die Alimentenhilfe kann auf Antrag der gesuchstellenden Person oder von Amtes wegen jederzeit eine ausserordentliche Prüfung durchführen. *
3 ... *
Art. 17 Provisorische Bevorschussung
1 Zeichnen sich während laufender Bevorschussung Änderungen ab, insbe - sondere weil unterhaltsrechtliche Verfahren hängig sind, können provisori - sche Beiträge verfügt werden.

Art. 18 Bevorschussungskosten *

1 Kosten für die Bevorschussung gelten als Kosten der Inkassohilfe im Sinne von Artikel 17–19 InkHV. *
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Art. 19 Forderung gegen die Unterhaltspflichtigen

1 Von den Unterhaltspflichtigen werden die bevorschussten sowie die nicht bevorschussten Unterhaltsbeiträge und allfällige Inkassokosten eingefor - dert. *

Art. 20 Verwendung eingehender Zahlungen

1 Wird Inkassohilfe sowohl für den Unterhaltsbeitrag als auch für die Famili - enzulagen geleistet, so ist eine Teilzahlung vorab auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen, und zwar zunächst auf bevorschusste Leistungen. *

Art. 21 Rückerstattung durch die Berechtigten

1 Bezahlen Unterhaltspflichtige bereits bevorschusste Unterhaltsbeiträge di - rekt an die berechtigte Person, so ist die Bevorschussung zurückzuerstat - ten.
2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind unter Verzinsung gemäss Schweizerischem Obligationenrecht zurückzuerstatten.
3 Das Kind ist im Umfang der empfangenen Erbschaft zur Rückerstattung verpflichtet, wenn es den unterhaltspflichtigen Elternteil beerbt und soweit eine Bereicherung vorliegt.

Art. 22 *

...

Art. 23 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Alimentenhilfe kann binnen 30 Tagen Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide kann binnen 30 Tagen beim Departement Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen Beschwerdeentscheide des Departements kann binnen 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Art. 24 Übergangsbestimmungen

1 Vor Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Gesuche und laufende Bevor - schussungen werden ab ihrer nächsten Prüfung, spätestens aber nach ei - nem Jahr seit deren Inkrafttreten gemäss diesen Vorschriften beurteilt.
2 Die Alimentenhilfe kann in der Übergangsphase ausserordentliche Prüfun - gen vornehmen. 5
VIII E/21/10 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.12.2020 01.01.2022 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 3 Abs. 2 aufgehoben SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 13 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 13 Abs. 1 aufgehoben SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 13 Abs. 2 aufgehoben SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 13 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 14 aufgehoben SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 15 Abs. 1 geändert SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 16 Abs. 2 geändert SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 18 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE 2020 38 02.12.2020 01.01.2022 Art. 22 aufgehoben SBE 2020 38
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VIII E/21/10 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38 Art. 3 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38 Art. 3 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38 Art. 3 Abs. 3 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38 Art. 11 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38 Art. 13 02.12.2020 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 38 Art. 13 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38 Art. 13 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38 Art. 13 Abs. 3 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38 Art. 14 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38 Art. 15 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38 Art. 16 Abs. 2 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38 Art. 16 Abs. 3 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38 Art. 18 02.12.2020 01.01.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2020 38 Art. 18 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38 Art. 19 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38 Art. 20 Abs. 1 02.12.2020 01.01.2022 geändert SBE 2020 38 Art. 22 02.12.2020 01.01.2022 aufgehoben SBE 2020 38 7
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