Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung... (163.2)
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Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom 12. November 2021 (Stand 1. Januar 2022) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf § 8 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vom 25. April
2002 1 ) und § 33 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946 2 ) , beschliesst: 1. Anwaltsprüfung

§ 1 Zulassung zur Prüfung

1 Wer die zugerische Anwaltsprüfung ablegen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem geplanten Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug zu wenden.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) ein Lebenslauf;
b) ein Ausweis über den Abschluss des juristischen Studiums gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA 3 ) ;
c) Bestätigungen über das absolvierte Praktikum mit Angaben zur Be - schäftigungsdauer, zum Arbeitspensum und zur Art der Tätigkeit;
d) ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
e) ein Auszug aus dem Strafregister; 1) BGS 163.1 2) BGS 223.1 3) SR 935.61
f) ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
g) der Nachweis über die Einzahlung des Kostenvorschusses an die Ge - richtskasse;
h) eine Erklärung, wonach die Kandidatin bzw. der Kandidat bisher auch ausserkantonal nicht endgültig abgewiesen wurde.
3 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission entscheidet über die Zulassung.

§ 2 Form der Prüfung

1 Die Anwaltsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli - chen Teil.
2 Sie ist nicht öffentlich.

§ 3 Schriftliche Prüfung; Inhalt

1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Fallbearbeitung in zwei Rechtsge - bieten und aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen (Beurkundungsprüfung).
2 Bei der Fallbearbeitung werden folgende Rechtsgebiete geprüft:
a) Zivilrecht und Zivilprozessrecht inkl. Gerichtsorganisation;
b) Strafrecht und Strafprozessrecht inkl. Gerichtsorganisation oder Staats- und Verwaltungsrecht inkl. Verwaltungsrechtspflege. Die Prüfung gemäss Bst. a kann auch Fragen zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht enthalten. Das zu prüfende Rechtsgebiet gemäss Bst. b wird jeweils drei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben.
3 Für die Bearbeitung der Fälle und die Beurkundungsprüfung stehen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten je fünf Stunden zur Verfügung.
4 Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht in der Regel im Zeitraum einer Woche abzulegen.

§ 4 Schriftliche Prüfung; Bewertung und Wiederholung

1 Die einzelnen Arbeiten werden als gut, genügend oder ungenügend bewer - tet.
2 Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Kommission alle drei Arbeiten mindestens als genügend bewertet.
3 Wird eine Arbeit als ungenügend bewertet, ist die Prüfung im betreffenden Rechtsgebiet zu wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel innert sechs Monaten abzulegen. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung. In begründeten Fällen kann sie bzw. er diese Frist erstrecken.
4 Wird auch bei der Wiederholung eine Arbeit als ungenügend bewertet, so wird die Kandidatin bzw. der Kandidat abgewiesen, womit die Zulassung zur Anwaltsprüfung erlischt. Ein erneutes Gesuch um Zulassung ist nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

§ 5 Mündliche Prüfung; Zulassung und Inhalt

1 Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die mündliche Prüfung ist in der Regel innert sechs Monaten nach der schriftlichen Prüfung abzulegen. Die Präsidentin bzw. der Präsi - dent der Kommission bestimmt den Zeitpunkt. In begründeten Fällen kann sie bzw. er diese Frist erstrecken.
2 Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gebiete des Bundesrechts und des zugerischen Rechts, jeweils inkl. Gerichtsorganisation bzw. Verwal - tungsrechtspflege:
a) Zivilrecht und Zivilprozessrecht;
b) Strafrecht und Strafprozessrecht;
c) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
d) Staats- und Verwaltungsrecht;
e) Beurkundungsrecht;
f) Anwaltsrecht.
3 Sie dauert mindestens zwei Stunden. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden einzeln geprüft.

§ 6 Mündliche Prüfung: Bewertung und Wiederholung

1 Die Prüfungsergebnisse der einzelnen Gebiete werden als gut, genügend oder ungenügend bewertet.
2 Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis der Prüfung in allen Gebieten mindestens als genügend bewertet wird.
3 Wird das Prüfungsergebnis in einem Gebiet als ungenügend bewertet, ist die Prüfung im betreffenden Rechtsgebiet zu wiederholen. Die Wiederho - lungsprüfung ist in der Regel innert sechs Monaten abzulegen. Die Präsi - dentin bzw. der Präsident der Kommission bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung. In begründeten Fällen kann sie bzw. er diese Frist erstre - cken.
4 Wird auch bei der Wiederholung das Prüfungsergebnis in einem Gebiet als ungenügend bewertet, so wird die Kandidatin bzw. der Kandidat abgewie - sen, womit die Zulassung zur Anwaltsprüfung erlischt. Ein erneutes Gesuch um Zulassung ist nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

§ 7 Prüfungen nach Abweisung und erneuter Zulassung

1 Erfolgte die Abweisung bereits nach der schriftlichen Prüfung (§ 4 Abs. 4), so wird die Kandidatin bzw. der Kandidat endgültig abgewiesen, wenn eine schriftliche Arbeit erneut als ungenügend bewertet wird; eine Wieder - holung ist ausgeschlossen. Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, die einmal wiederholt werden kann. Eine erneute Abweisung bei der mündlichen Prüfung ist ebenfalls endgültig.
2 Erfolgte die Abweisung nach der mündlichen Prüfung (§ 6 Abs. 4), kön - nen die schriftliche und die mündliche Prüfung je einmal wiederholt wer - den. Eine erneute Abweisung bei der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ist endgültig.

§ 8 Nichtantreten oder Abbruch der Prüfung

1 Wird ein festgelegter Prüfungstermin ohne entschuldbaren Grund nicht wahrgenommen oder eine Prüfung abgebrochen, gilt die betreffende Prü - fung als nicht bestanden.

§ 9 Organisation und Zuteilung der Prüfungsfächer

1 Die Kommission entscheidet grundsätzlich mit fünf Mitgliedern; in Aus - nahmefällen ist sie mit vier Mitgliedern beschlussfähig.
2 Sie legt jeweils spätestens bis Ende September die Prüfungstermine für das nächste Kalenderjahr fest und publiziert diese im Internet.
3 Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt die Prüfungsfächer den einzelnen Mitgliedern zu. Sie bzw. er bestimmt auch die Referentin bzw. den Referen - ten der schriftlichen Prüfung, die bzw. der die Prüfungsaufgabe zu erstellen, - trag zur Beurteilung zu unterbreiten hat.

§ 10 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel

1 Wer ein Prüfungsergebnis verfälscht, namentlich durch Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die ganze Anwaltsprüfung nicht bestanden und wird abgewiesen, womit die Zulas - sung zur Anwaltsprüfung erlischt. Ein erneutes Gesuch um Zulassung ist nach Ablauf von drei Jahren zulässig. Im Übrigen ist § 7 Abs. 1 sinngemäss anwendbar.

§ 11 Anwaltspatent

1 Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung bestanden, erteilt die Kommission ihr bzw. ihm das Anwaltspatent.
2 Für die Erteilung des Anwaltspatentes wird eine Gebühr erhoben.

§ 12 Urkunde

1 Auf Gesuch der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts stellt die Kom - mission über die Erteilung des Patentes eine Urkunde aus. 2. Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ausserkantonalem Patent

§ 13 Zulassung zur Prüfung

1 Personen mit ausserkantonalem Anwaltspatent, welche die zugerische Be - urkundungsprüfung ablegen wollen, haben sich spätestens vier Monate vor dem geplanten Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsi - dentin bzw. den Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug zu wenden.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) ein Lebenslauf;
b) eine Bestätigung betreffend Besitz eines ausserkantonalen Anwaltspa - tentes;
c) ein Handlungsfähigkeitszeugnis;
d) ein Auszug aus dem Strafregister;
e) ein Auszug aus dem Betreibungsregister;
f) eine Bestätigung über das Gegenrecht des Patentkantons im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Be - glaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 1946 4 ) ; 4) BGS 223.1
g) der Nachweis über die Einzahlung des Kostenvorschusses an die Ge - richtskasse;
h) eine Erklärung, wonach die Kandidatin bzw. der Kandidat bisher auch ausserkantonal nicht definitiv abgewiesen wurde.
3 Personen, welche in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können anstelle der Beilagen gemäss Abs. 2 Bst. b–e einen Registerauszug beilegen.
4 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission entscheidet über die Zulassung.

§ 14 Inhalt der Prüfung

1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen. Der Kandidatin bzw. dem Kan - didaten stehen dafür fünf Stunden zur Verfügung. Die Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen.
2 Die mündliche Prüfung umfasst Beurkundungsrecht, Zivilrecht (Bundes - recht und zugerisches Recht) sowie die Grundzüge des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, der kantonalen Behördenorganisation und des Verwal - tungsrechts.

§ 15 Durchführung der Prüfung

1 Die Bestimmungen über die Anwaltsprüfung (§ 2 sowie §§ 4–10) sind auf die Beurkundungsprüfung sinngemäss anzuwenden.

§ 16 Fähigkeitsausweis

1 Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung bestanden, erteilt die Kommission ihr bzw. ihm den Fähigkeitsausweis zur öffentlichen Beurkun - dung.
2 Für die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird eine Gebühr erhoben. 3. Eignungsprüfung

§ 17 Zulassung zur Prüfung

1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung richten sich nach Art. 31 BGFA 5 ) . 5) SR 935.61
2 Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug zu wenden.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) ein Lebenslauf mit genauer Angabe der bisherigen juristischen Betäti - gungen;
b) die Diplome bzw. Prüfungs- und Ausbildungsbescheinigungen;
c) Zeugnisse über die bisherige berufliche oder wissenschaftliche juristi - sche Tätigkeit.
4 Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet über die Zulassung zur Eig - nungsprüfung und legt mit dem Zulassungsentscheid im Rahmen des Bun - desrechts den Gegenstand der Eignungsprüfung fest.

§ 18 Inhalt und Durchführung

1 Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündli - chen Teil.
2 Im schriftlichen Teil werden in der Regel Zivilrecht und Zivilprozessrecht inkl. Gerichtsorganisation sowie öffentliches Recht (Strafrecht und Straf - prozessrecht inkl. Gerichtsorganisation oder Staats- und Verwaltungsrecht inkl. Verwaltungsrechtspflege) geprüft.
3 Die mündliche Prüfung umfasst in der Regel folgende Gebiete des Bun - desrechts und des zugerischen Rechts, jeweils inkl. Gerichtsorganisation bzw. Verwaltungsrechtspflege:
a) Zivilrecht und Zivilprozessrecht;
b) Strafrecht und Strafprozessrecht;
c) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
d) Staats- und Verwaltungsrecht;
e) Anwaltsrecht.
4 Sowohl bei der schriftlichen wie auch bei der mündlichen Prüfung sind zwei Wiederholungen möglich (Art. 31 Abs. 4 BGFA 6 ) ).
5 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Anwaltsprü - fung (§§ 2–10).

§ 19 Fähigkeitsausweis

1 Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Eignungsprüfung bestanden, er - teilt die Kommission ihr bzw. ihm den entsprechenden Fähigkeitsausweis. 6) SR 935.61
2 Für die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird eine Gebühr erhoben. 4. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

§ 20 Zulassung zum Gespräch

1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Prüfungsgespräch richten sich nach Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA 7 ) .
2 Wer sich dem Prüfungsgespräch unterziehen will, hat sich spätestens vier Monate vor dem Prüfungstermin mit einem schriftlichen Gesuch an die Prä - sidentin bzw. den Präsidenten der Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zug zu wenden.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) die Bescheinigung über die Eintragung in der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA 8 ) ;
b) ein Lebenslauf mit genauer Angabe der bisherigen juristischen Betäti - gungen;
c) eine detaillierte Übersicht über die in der Schweiz ausgeübte prakti - sche juristische Tätigkeit im schweizerischen Recht.
4 Die Präsidentin bzw. der Präsident entscheidet über die Zulassung zum Gespräch und legt mit dem Zulassungsentscheid im Rahmen des Bundes - rechts den Gegenstand des Prüfungsgesprächs fest.

§ 21 Inhalt und Durchführung

1 Das Prüfungsgespräch umfasst in der Regel folgende Gebiete des Bundes - rechts und des zugerischen Rechts, jeweils inkl. Gerichtsorganisation bzw. Verwaltungsrechtspflege:
a) Zivilrecht und Zivilprozessrecht;
b) Strafrecht und Strafprozessrecht;
c) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
d) Staats- und Verwaltungsrecht;
e) Anwaltsrecht.
2 Zeigt das Prüfungsgespräch, dass die beruflichen Fähigkeiten in allen oder einzelnen Rechtsgebieten ungenügend sind, ordnet die Kommission die ein - malige vollständige oder teilweise Wiederholung an.
3 Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen von § 6 Abs. 3. 7) SR 935.61 8) SR 935.61

§ 22 Fähigkeitsausweis

1 Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsgespräch bestanden, erteilt die Kommission ihr bzw. ihm den entsprechenden Fähigkeitsausweis.
2 Für die Erteilung des Fähigkeitsausweises wird eine Gebühr erhoben. 5. Kosten und Entschädigung

§ 23 Kosten

1 Die Kandidatin bzw. der Kandidat hat die Kosten der Prüfung zu bezahlen. Unbemittelten Bewerberinnen bzw. Bewerbern können sie von der Präsi - dentin bzw. vom Präsidenten der Kommission ganz oder teilweise erlassen werden. Ein entsprechendes Gesuch ist mit dem Zulassungsgesuch einzurei - chen.
2 Die Höhe der Prüfungsgebühr sowie der Gebühr für die Erteilung des An - waltspatentes bzw. der Fähigkeitsausweise wird vom Obergericht festge - setzt. Die Kosten der Ausstellung der Urkunde bestimmt die Kommission. Sie richtet sich nach den Gestehungskosten der Urkunde.

§ 24 Entschädigung der Kommission

1 Das Obergericht legt die Entschädigung fest. 6. Berichterstattung

§ 25 Bericht

1 Über ihre Tätigkeit erstattet die Kommission dem Obergericht jährlich einen schriftlichen Bericht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 12.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021/059
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 12.11.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021/059
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