Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen... (VIII A/3/10)
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Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie

VIII A/3/10 Verordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland GDK, VO Ausland GDK) Vom 22. November 2012 (Stand 22. November 2012) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, gestützt auf die Artikel 1, 4, 5 Absatz 3, 6, 10 und 12 der Interkantonalen Ver - einbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Fe - bruar 1993, 1 ) erlässt: 1. Gegenstand und anwendbares Recht

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt unter Berücksichtigung internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.
2 Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen von Osteopathinnen und Osteopathen, die ihren Beruf als Dienstleistungserbrin - gende im Sinne von Artikel 5 FZA 2 ) ausüben wollen.

Art. 2 Anwendbares Recht

1 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten so - wie von Drittstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/ EG 3 ) erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung der vorgenannten EU-Richtlinie sowie der im Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 4 ) (GDK-Reglement) für schweizerische Berufsqualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
2 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten erfolgt unter Vorbehalt von Absatz 1 nach Massgabe der Bestimmungen dieser Verord - nung und in Anwendung der im GDK-Reglement für schweizerische Berufs - qualifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze. 1) GS IV B/1/12/2 2) Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei - zügigkeit vom 21.06.1999 (FZA; SR 0.142.112.681) 3) Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 4) GS VIII A/3/8 SBE 2018 46 1
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3 Massgebend für die Beurteilung als Berufsqualifikation im Sinne von Ab - satz
1 oder 2 sind das Land, in welchem die Berufsqualifikation ausgestellt wurde und die Nationalität der Inhaberin oder des Inhabers der Berufsquali - fikation. 2. Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 3

Formelle Anerkennungsvoraussetzungen
1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger oder Grenzgängerin tätig ist. Angehörige der Mitgliedstaa - ten
5 ) der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA 6 ) müssen diese Voraus - setzung nicht erfüllen.
2 Die ausländische Berufsqualifikation muss:
a. vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen staatlichen Behörde ausgestellt sein;
b. den Abschluss der Ausbildung bestätigen; und
c. im Herkunftsland den direkten Zugang zur Ausübung der Osteopa - thie ermöglichen.
3 Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteopathie er - forderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache verfügen.
4 Der Sprachnachweis ist in der Regel in Form eines offiziellen Sprachdi - ploms gemäss dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Spra - chen (GER) zu erbringen.
5 Personen, die nicht über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staa - tes verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA- Staates sind, müssen den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennungsantrag einreichen. Der entsprechende Nachweis ist Voraus - setzung der materiellen Gesuchsprüfung.
6 Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müs - sen den Sprachnachweis nicht im Rahmen des Anerkennungsverfahrens, in jedem Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen. 5) Ziff. 2 Anhang III des FZA: «Soweit nicht anderweitig festgelegt, ist der Begriff «Mitgliedstaat(en)» in den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Rechtsak - ten ausser auf die durch die betreffenden Rechtsakte der EU erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.» 6) Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation vom 04.01.1960 (SR 0.632.31)
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Art. 4 Materielle Anerkennungsvoraussetzungen

1 Ausländische staatliche Berufsqualifikationen in Osteopathie müssen ent - sprechenden schweizerischen Berufsqualifikationen gleichwertig sein, ins - besondere in Bezug auf:
a. theoretische Kenntnisse;
b. praktische Fähigkeiten;
c. Dauer der Ausbildung;
d. Ausbildungsniveau;
e. Berufsbefähigung;
f. Berufserfahrung nach Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
2 Bei Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drittstaa - ten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Gleichwertigkeit des Abschlusses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prinzip), vorbe - hältlich der Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.
3 Bei Berufsqualifikationen von Drittstaaten, die nicht unter Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleichwertigkeit der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine An - wendung.

Art. 5 Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede

1 Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung in Osteopathie von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraus - setzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entspre - chenden Defizite durch Ausgleichsmassnahmen zu beheben.
2 Ein wesentlicher Unterschied ist auch dann gegeben, wenn die ausländi - sche Ausbildung in Osteopathie wenigstens ein Jahr kürzer ist als die schweizerische.
3 Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne von Ab - satz 1 und/oder 2 vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite durch Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind.
4 Die Berufspraxis gemäss Absatz 3 muss in der Regel in der Schweiz unter der Aufsicht einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom oder in EU- oder EFTA-Staaten erworben worden sein.

Art. 6 Ausgleich unterschiedlicher Ausbildungsniveaus

1 Verfügen die Antragstellenden über eine Berufsqualifikation in Osteopathie, die im Vergleich zu der in der Schweiz erforderlichen Berufsqualifikation auf einem niedrigeren Ausbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunter - schied durch eine Ausgleichsmassnahme auszugleichen. 3
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2 Der Ausgleich nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn die Antragstellenden über einen Ausbildungsnachweis auf Tertiärstufe verfügen, in der Schweiz hingegen für die Berufsausübung eine wenigstens fünfjährige Ausbildung verlangt wird. Vorbehalten werden Berufsqualifikationen:
a. die von der zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Staats ei - ner mindestens vierjährigen Ausbildung im Sinne von Arti - kel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt wer - den und der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifikation in Bezug auf den Berufszugang dieselben Rechte verleihen; oder
b. die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.
3 Liegt ein Unterschied im Sinne von Absatz 1 vor, ist zu prüfen, ob das ent - sprechende Defizit durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen ist. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkei - ten oder Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet sind, die Defizite in der wissenschaftlich-theoretischen Grundlage auszuglei - chen.

Art. 7

Ausgleichsmassnahmen
1 Ausgleichsmassnahmen können nach Wahl der Gesuchstellenden als An - passungslehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden.
2 Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder Inhaber des interkantonalen Diploms und/oder das Absolvieren von theoretischen Ausbildungsmodulen. In jedem Fall findet eine Bewertung statt.
3 Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragstel - lenden über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Aus - übung der Osteopathie sind. Diese Sachgebiete können sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen. Grundsätzlich be - steht die Eignungsprüfung in der praktischen Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung gemäss dem GDK-Reglement.
4 Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abgenommen. Sie darf zweimal wiederholt werden.
5 Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden zu tragen.
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VIII A/3/10 3. Nachprüfung der Berufsqualifikationen im Rahmen des

Artikels 7

der Richtlinie 2005/36/EG
Art. 8
1 Beabsichtigt eine Osteopathin oder ein Osteopath zur Erbringung von Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat in die Schweiz zu wechseln, wird die berufliche Qualifikation vor der ersten Erbringung der Dienstleistung überprüft. Die Nachprüfung erfolgt in Anwendung der diesbezüglichen Vor - schriften der Richtlinie 2005/36/EG.
2 Besteht ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation und der in der Schweiz geforderten Ausbildung in Osteopathie, der zu einer schwer - wiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfänger führen kann, muss die Osteopathin oder der Osteopath in der Regel durch das Ablegen einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie beziehungsweise er die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
3 Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Prüfungskommission der für die Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation mit der vom Staatssekretariat für Bil - dung, Forschung und Innovation (SBFI) 7 ) erhaltenen Meldung und den Be - gleitdokumenten weiter. 4. Verfahren

Art. 9 Anerkennungsgesuch

1 Der Antrag um Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in Os - teopathie ist in deutscher, französischer oder italienischer Sprache beim Zentralsekretariat der GDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Do - kumente sind in einer der schweizerischen Landessprachen oder in engli - scher Sprache einzureichen.
2 Die eingereichten Dokumente müssen geeignet sein, die Erfüllung der An - erkennungsvoraussetzungen zu prüfen.
3 Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen der interkanto - nalen Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen; ist das Original nicht in einer schweizerischen Landes - sprache oder in englischer Sprache abgefasst, muss zusätzlich eine offiziel - le Übersetzung des entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizule - gen. 7) Bis zum 31.12.2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) 5
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Art. 10 Anerkennungsentscheid
1 Zuständig für die Anerkennung beziehungsweise Nachprüfung ausländi - scher Berufsqualifikationen in Osteopathie ist die interkantonale Prüfungs - kommission der GDK (Prüfungskommission).
2 Die Gesuchstellenden haben Anspruch auf einen Endentscheid innerhalb nützlicher Frist. Bei Personen, die über die Berufsqualifikation eines EU-Mit - gliedstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA- Landes sind, werden hinsichtlich der Verfahrensdauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.
3 Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechtsmittelbe - lehrung zu versehen.
Art. 11 Anerkennungswirkung
1 Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine ausländische Berufs - qualifikation in Osteopathie verfügen, bestätigt, dass ihre berufliche Kennt - nisse und Fähigkeiten gleichwertig zu einer schweizerischen Berufsqualifi - kation in Osteopathie und der damit verbundenen Berufsbefähigung sind.
Art. 12 Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise er - langt wurden, werden von der Prüfungskommission widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens.
Art. 13 Verfahrensgebühren
1 Die Prüfungskommission erhebt Verfahrens- und Entscheidgebühren ge - mäss der Gebührenverordnung der GDK. 8 )

Art. 14

Kosten der Ausgleichsmassnahmen
1 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden zu tragen. 6. Rechtspflege
Art. 15
1 Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann binnen 30 Tagen seit Er - öffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK und GDK erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsge - 9 ) 8) Gebührenverordnung der GDK vom 06.07.2006 (GS VIII A/3/7 ) 9) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17.06.2005 (Verwaltungs - gerichtsgesetz, VGG; SR 173.32)
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2 Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können gemäss Arti - kel 82 des Bundesgerichtsgesetzes 10 ) beim Bundesgericht mit der Be - schwerde angefochten werden. 7. Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmung

1 Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 (mit Ausnahme des drit - ten Abschnitts) sofort in Kraft.
2 Der dritte Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.
3 Die Verordnung der GDK über die Anerkennung von ausländischen Ausbil - dungsabschlüssen vom 20. November 1997 inklusive der Anhänge I und II wird aufgehoben. 10) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.06.2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) 7
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