Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (414.112)
CH - ZH

Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen

1 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
6 (vom 22. Juni 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
14 und 15 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)
5 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für das öffentlich-rechtlich angestellte Personal der staatlichen Hochschulen.
Fachhochschul
-
rat

§ 2.

Der Fachhochschulrat a. beschliesst über die Schaffung neuer Stellen ab Lohnklasse 25, b. setzt den Lohn der Rektor in oder des Rektors fest, c. legt die Eckwerte für die Ste llenplanung der Hochschulen für die Professuren fest und genehmigt di e Schaffung von Qualifikations stellen für Professuren, d. übt die der Hochschulleitung zugewiesenen Kompetenzen aus, wenn Mitglieder der Hochschulleitung vom Entscheid persönlich betrof fen sind.
Rektorin oder
Rektor

§ 3.

6 Die Rektorin oder der Rektor legt die Anstellungsbedingun gen der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung gemäss §
24 Abs. 1 lit. b–d FaHG
5 fest und ist für deren pe rsonelle Führung zuständig.
2. Abschnitt: Bestimmungen für alle Personalkategorien
Anstellungs
-

§ 4.

1 Die Hochschulleitung legt da s Anstellungsverfahren fest.
2 Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. Vorbe halten bleibt §
11 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)
4 .
Rechtsnatur
des Arbeits
-
verhältnisses

§ 5.

1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich und wird durch Verfügung begründet.
2
414.112 Personalverordnung der Zürche r Fachhochschulen (PVF)
2 Die Hochschulen können für Pens en bis zu 10% eines vollen Pen
- sums auf eine schriftliche An stellungsverfüg ung verzichten.
3 Die privatrechtliche Anstellung ist insbesondere zulässig für Ange
- stellte, deren Lohn durch Dr ittmittel finanziert wird. Befristete Anstellung

§ 6.

1 Befristete Arbeitsv erhältnisse sind grunds ätzlich für längs
- tens zwei Jahre zulässig.
2 Für zeitlich begrenzte Aufgaben oder aus einem anderen sachlichen Grund, insbesondere für die Besetzung von Qualifikationsstellen, kann ein Arbeitsverhältnis auf längstens sechs Jahre befristet werden. Inner
- halb der sechs Jahre ist eine Verlängerung wiederholt möglich. Sexuelle Belästigung und Diskrimi nierung, Interessen konflikte und Korruption

§ 7.

1 Die Hochschulleitung trifft Massnahmen zum Schutz der An
- gestellten vor sexueller Belästig ung und Diskriminierung. Sie erlässt Richtlinien über das Verfahren.
2 Sie sensibilisiert die Angestellte n hinsichtlich Interessenkonflikten und Korruption. Sozialplan

§ 8.

Die Hochschulleitung arbeit et den Sozialplan gemäss §
27 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
3 aus. Der Sozialplan bedarf der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.
3. Abschnitt: Bestimmungen für einzelne Personalkategorien A. Allgemeine Bestimmungen Probezeit

§ 9.

Für Professorinnen und Prof essoren sowie für Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses al s Probezeit. In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet werden. Stunden

§ 10.

1 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien über die Festlegung der Stundenkontingente für Professo rinnen und Professoren sowie für Angehörige des Lehr- und Fo rschungspersonals für a. Lehre, Forschung- und Entwicklung, Weiterbildung und Dienst
- leistungen, b. die Führungsaufgaben, c. die Mitarbeit in de r Hochschulentwicklung, d. die Teilnahme an Veranstaltungen, e. weitere Aufgaben an der Hochschule, f. die persönliche Weiterbildung.
3 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
414.112
2 Die Richtlinien bedürfen der Ge nehmigung durch den Fachhoch schulrat.
Leistungs
-
vereinbarung

§ 11.

1 Die Hochschulleitung schliess t mit den Prof essorinnen und Professoren sowie mit den Angehörigen des Lehr- und Forschungsper sonals für eine bestimmte Zeitdaue r eine Leistungsvereinbarung über die Aufgaben und die Stundenkontingente ab.
2 Die Summe der Stundenkontingente bildet die massgebende Ar beitszeit.
Arbeitszeit-
und Leistungs
-
erfassung

§ 12.

1 Die Hochschulleitung legt fest , welche Professorinnen und Professoren und welche Angehörig en des Lehr- und Forschungsperso nals die Arbeitszeit und die Leistung erfassen müssen.
2 Es gilt die Jahresar beitszeit gemäss §
116 Abs. 3 VVO.
Lehr
-
verpflichtung

§ 13.

Die Lehrverpflichtung der Prof essorinnen und Professoren beträgt in der Regel mindestens 25 % ihres Beschäftigungsgrades. Dies gilt nicht für die Mitglie der der Hochschulleitung.
Arbeits
-
leistungen
ausserhalb des
Tagesrahmens

§ 14.

Arbeitsleistungen, die Profes sorinnen und Professoren sowie Angehörige des Lehr- und Forschungsp ersonals im Rahmen des Hoch schulbetriebs ausserhalb des Tagesrahmens gemäss §
118 Abs. 1 VVO erbringen, gelten in der Regel als anrechenbare Arbeitszeit. §
132 VVO ist nicht anwendbar.
Überzeit

§ 15.

1 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, die Professorinnen und Profes soren sowie Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals auf An ordnung der Vorgesetzten für best immte, klar abgegrenzte Aufgaben zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss Leistungsvereinbarung erbringen.
2 Überzeit darf nur ausnahmsweise angeordnet werden.
b. Abbau und
Kontrolle

§ 16.

1 Professorinnen und Professore n sowie Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals bis Lohnkla sse 23 bauen Überzeit nach Mög lichkeit während des Studienjahres, in dem sie geleistet wurde, durch Zeitausgleich ab. Ist ein Zeitausgleich bis Ende des Studienjahres nicht möglich, wird die Überzeit vergütet.
2 Professorinnen und Professoren sowie Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals ab Lohnklasse
24 steht bei erheblichen Überzeit leistungen nach Massgabe von §
128 VVO ein Zeitausgleich zu. Über die ausnahmsweise Vergütung von Überzeit entscheidet der Fachhoch schulrat.
3 Die Hochschulleitung überprüft die Einhaltung der Bestimmun gen über die Überzeit und sorg t für den Abbau von Überzeit.
a. Anordnung
4
414.112 Personalverordnung der Zürche r Fachhochschulen (PVF) Weiterbildungs- oder Forschungszeit

§ 17.

1 Die Hochschulleitung kann Professorinnen und Professoren sowie Angehörigen des Lehr- und Fo rschungspersonals frühestens nach fünfjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses We iterbildungs- oder For
- schungszeit für einen Zeitraum vo n drei bis sechs Monaten gewähren.
2 Beim Entscheid werden berücksichtigt: a. die Leistung und das Entwicklungspotenzial, b. die Verträglichkeit mi t dem Hochschulbetrieb, c. der Nutzen für die Hochschule.
3 Weiterbildungs- oder Forschungszei t wird während der Tätigkeit an der Hochschule höchste ns dreimal gewä hrt. Sie ist in der Regel spä
- testens drei Jahre vor dem Altersrücktritt anzutreten.
4 Bei Austritt aus der Hochschule während oder innerhalb zweier Jahre nach Bezug der Weiterbildungs- oder Forschungszeit ist der wäh
- rend der Weiterbildungs- oder Forsc hungszeit bezogene Lohn wie folgt zurückzuzahlen: a. 100% bei Austritt während der Weiterbildungs- oder Forschungs
- zeit, b. 50% bei Austritt im ersten Jahr nach der Weiterbildungs- oder For
- schungszeit, c. 25% bei Austritt im zweiten Jahr nach der Weiterbildungs- oder Forschungszeit.
5 In besonderen Fällen kann die Rektorin oder der Rektor ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten.
6 Für persönliche Weiterbildung, die nicht vollständig im Interesse der Arbeitgeberin liegt, können jähr lich höchstens 168 Stunden Arbeits
- zeit gewährt werden. Funktions bezeichnungen

§ 18.

Die Hochschulleitung kann insbesondere folgende Funktions
- bezeichnungen festlegen: a.
6 Professorin oder Professor bei einer Ernennung gemäss §
10 Abs. 4 lit. l FaHG, b. Assistenzprofessorin oder Assist enzprofessor bei einer Qualifika
- tionsstelle für eine Professur gemäss §
12 a Abs. 3 FaHG, c. Dozentin oder Dozent bei einer Einreihung gemäss §
24 Abs. 1 lit. a und b, d. wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbei terin oder wissenschaft
- licher oder künstlerischer Mitarbeiter bei einer Einreihung gemäss
§ 24 Abs. 1 lit. c.
5 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
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Beurteilung

§ 19.

1 Die Hochschulleitung erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Beurteilung der Professorinne n und Professoren, der Angehörigen des Lehr- und Forschungspersonals so wie der Assistierenden. Die Richt linien bedürfen der Genehmig ung durch den Fachhochschulrat.
2 Der Fachhochschulrat legt das Vorgehen für die Beurteilung der Mitglieder der Hochschulleitung fest.
Zürcher
Hochschule
der Künste

§ 20.

1 Das Lehrpersonal, das an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) Einzelunterricht er teilt, kann aus hochschulorgani satorischen Gründen mit einem sc hwankenden Beschä ftigungsgrad an gestellt werden. Grundlage bildet ein Mindestpensum.
2 Das Mindestpensum und die Bandbr eite von höchstens 30% eines vollen Pensums sind mit der Anstell ung zu verfügen. Der konkrete Be schäftigungsgrad ist in der Leis tungsvereinbarung festzuhalten.
3 Die Lehrperson oder die ZHdK kann eine Änderung des konkre- ten Beschäftigungsgrades schriftlic h und 30 Tage im Voraus auf 1. Fe bruar oder 1. August anbieten. Beide Seiten können einen das Mindest pensum übersteigende n konkreten Beschäftig ungsgrad ablehnen.
b. Lehrpersonal
der künstle
-
rischen
Vorbildung

§ 21.

Für das Lehrpersonal der küns tlerischen Vorbildung gemäss

§ 28 Abs. 2 FaHG gelten die Best

immungen über das Lehr- und For schungspersonal. B. Lohn
Hochschul
-
leitung

§ 22.

Die Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt ein gereiht:
6 a. die Rektorin oder der Rektor in die Lohnklassen 25 oder 26, b. die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor in die Lohnklassen 24 oder 25, c. die Leiterinnen und Leiter de r Departemente und Prorektorate sowie die weiteren Mitglieder in die Lohnklassen 24 oder 25.
Professorinnen
und Profes-
soren

§ 23.

1 Professorinnen und Professoren werden in die Lohnklas sen 23 oder 24 eingereiht.
2 In Ausnahmefällen, insbesondere bei hervorragenden wissenschaft lichen oder künstlerischen Leistungen , kann eine Einreihung in die Lohnklasse 25 erfolgen.
3 Professorinnen und Professoren der ZHdK, die Einzelunterricht erteilen, werden in der Regel in die Lohnklasse
22 eingereiht.
a. Anstellungen
mit schwanken-
dem Beschäfti-
gungsgrad
6
414.112 Personalverordnung der Zürche r Fachhochschulen (PVF) Lehr- und For schungspersonal

§ 24.

1 Angehörige des Lehr- und Forsc hungspersonals werden wie folgt eingereiht: a. in die Lohnklassen 23 oder 24, wenn sie
1. umfassende Qualitätsverantwor tung für Leistungsangebote oder umfassende Führungs- und Fina nzverantwortung für mittlere und grosse Organisa tionseinheiten oder Projekte haben,
2. in der Regel Aufgaben in mehr eren Leistungsbereichen mit ver
- bindlichem internem oder extern em Wissensaustausch haben,
3. einen Hochschulabschluss auf Masterstufe mit Zusatzqualifika
- tion aufweisen und
4. in der Regel über mehrjährig e Berufserfahrung verfügen, b. in die Lohnklassen 20 bis 22, wenn sie
1. Qualitätsverantwortung oder Führungs- und Finanzverantwor
- tung für kleine und mittlere Or ganisationseinheiten oder Pro
- jekte haben,
2. Aufgaben in mindestens einem Leistungsbereich mit verbind
- lichem internem oder extern em Wissensaus tausch haben,
3. einen Hochschulabschluss auf Masterstufe aufweisen und
4. in der Regel über Beru fserfahrung verfügen, c. in die Lohnklassen 17 bis 19, wenn sie
1. Verantwortung für die Ausfüh rungsqualität de r zugewiesenen Aufgabe tragen,
2. in einem oder mehreren Leistungsbereichen arbeiten,
3. einen Hochschulabschluss auf Bachelor- oder Masterstufe auf
- weisen und
4. in der Regel über Beru fserfahrung verfügen.
2 In Ausnahmefällen, insbesondere bei hervorragende n wissenschaft
- lichen oder künstlerischen Leist ungen, können Angehörige des Lehr- und Forschungspersonals gemäss Abs.
1 lit. a in die Lohnklasse 25 ein
- gereiht werden.
3 Für fachlich und didaktisch quali fizierte Personen aus dem künst
- lerischen Bereich ohne Hochschula bschluss ist Abs. 1 sinngemäss an
- wendbar.
4 Inhaberinnen und Inhaber von Qual ifikationsstellen für Professu
- ren werden in die Lohnklassen 20 bi s 22 eingereiht. Vorbehalten bleiben abweichende Vorgaben von Instit utionen der Forschungsförderung.
7 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
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Lehrpersonal
der künst
-
lerischen
Vorbildung

§ 25.

Das Lehrpersonal der künstlerischen Vorbildung wird wie folgt eingereiht: a. Leiterinnen und Leiter in die Lohnklassen 21 bis 23, b. das Lehrpersonal der Vorbildung für Gestaltung und Musik in die Lohnklasse 22, c. das Lehrpersonal der Tanzak ademie in die Lohnklasse 20, d. die Korrepetierenden in die Lohnklassen 17 bis 19.
Assistierende

§ 26.

Assistierende werden wie folgt eingereiht: a. mit Hochschulabschluss auf Bachel orstufe in die Lohnklassen 16 oder
17, b. ohne Hochschulabschluss in die Lohnklasse 15.
Ständige
Funktionszulage

§ 27.

1 Der Fachhochschulrat legt die ständige Funktionszulage für die Mitglieder der Hochschulleitung, die Leiterinnen und Leiter anderer Organisationseinheiten sowie für weit ere Funktionen fest. Die Funktions zulage beträgt höchstens 20% des Ja hresgrundlohns der Lohnstufe 5 von Lohnklasse 26.
2 Die Verwaltungsdirek torin oder der Verwal tungsdirektor erhält keine Funktionszulage.
Erfolgs
-
beteiligung

§ 28.

1 Der Ertrag aus Forschungs-, En twicklungs- und Dienstleis tungsaufträgen steht der Hochschul e zu. Die Hochschulleitung kann Angestellten eine Erfolgsbeteiligu ng von höchstens 10% eines Jahres grundlohns der Lohnstufe 11 v on Lohnklasse 22 ausrichten.
2 Vorbehalten bleibt eine Beteilig ung der Angestellten am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern gemäss §
38.
4. Abschnitt: Nebentätigkeit en und öffentliche Ämter A. Nebentätigkeiten
Grundsatz

§ 29.

Die Hochschulen anerkennen die Bedeutung von hochschul nahen Nebentätigkeiten und praxis bezogener Zusammenarbeit des Hochschulpersonals mit Dritten.
Begriff

§ 30.

Als Nebentätigkeiten gelten insbesondere andere Erwerbs tätigkeiten, externe Lehrverpflic htungen, die Ausübung von Verwal tungs- und Stiftungsratsmandaten, Be ratungstätigkeiten oder die Erbrin gung von Dienstleistungen. Als Nebent ätigkeiten gelten auch Tätigkeiten in Funktionen, die nicht bezahlt sind.
8
414.112 Personalverordnung der Zürche r Fachhochschulen (PVF) Informations pflicht

§ 31.

1 Wer eine Stelle an einer Hochsc hule antritt, informiert die Rektorin oder den Rektor vor Ste llenantritt über Nebentätigkeiten.
2 Angestellte informieren die Rektorin oder den Rektor vor der Übernahme einer Nebentätigkeit.
3 Sie melden der Rektorin oder de m Rektor zu Beginn des Kalen
- derjahres ihre Nebentätigkeiten, deren Umfang, die damit verbundene Beanspruchung der Infrastruktur der Hochschule sowie die voraus
- sichtlichen Einnahmen. Zulässigkeit

§ 32.

1 Nebentätigkeiten si nd zulässig, wenn sie a. die Aufgabenerfüllung an der Hochschule nicht beeinträchtigen, b. mit der Stellung an der Hochschule vereinbar sind, c. die Hochschule nicht direkt konkurrenzieren, d. die Interessen der Hochschule und ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen des Hochschu lpersonals nicht beeinträchtigen und e. zusammen mit der Haupttätigkei t im Durchschnitt eines Jahres ein volles Pensum nicht um mehr als einen Tag je Kalenderwoche überschreiten.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin von einzelnen Voraussetzungen absehen. Bewilligung

§ 33.

1 Eine Bewilligung der Rektorin oder des Rektors ist erfor
- derlich, wenn a. Zweifel an der Zulässigkeit einer Nebentätigkeit bestehen, b. die Nebentätigkeiten im Durchsc hnitt eines Jahres gesamthaft mehr als einen halben Tag je Ka lenderwoche beanspruchen, c. Arbeitszeit, Infrastruktur oder Pe rsonal der Hochschule beansprucht werden oder d. ein Verwaltungsratsm andat übernommen wird.
2 Die Bewilligung kann mit der Auflage zur Kompensation bean
- spruchter Arbeitszeit verbunden we rden. In Ausnahmefällen kann die Herabsetzung des Beschäftig ungsgrades ange ordnet werden. Bewilligungs gesuch

§ 34.

1 Bewilligungsgesuche sind mindestens 30 Tage vor Stellen
- antritt an der Hochschule oder vor Beginn der Nebentätigkeit bei der Rektorin oder dem Re ktor einzureichen.
2 Sie enthalten Angaben über: a. die Art der Nebentätigkeit, b. den voraussichtlichen zeitlichen Aufwand, c. die voraussichtlic hen Bruttoeinnahmen,
9 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschulen (PVF)
414.112 d. den Umfang der Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Hochschule, e. allfällige weitere Kosten für die Hochschule.
Entzug der
Bewilligung

§ 35.

Die Rektorin oder der Rektor kann die Bewilligung entzie hen, wenn a. die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder b. im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden.
Abgeltung

§ 36.

Die Beanspruchung von Persona l oder Infrastruktur der Hochschule für die Ausübung der Nebe ntätigkeit ist abzugelten. Die Rektorin oder der Rektor legt die Höhe der Abgeltung fest. B. Öffentliche Ämter

§ 37.

1 Die Ausübung eines öffentli chen Amtes ist bewilligungs pflichtig.
2 Für die Erteilung der Bewi lligung ist zuständig: a. der Fachhochschulrat für die Au sübung eines Manda ts als Mitglied der Bundesversa mmlung oder des Kantonsrates, b. die Rektorin oder der Rektor für die Ausübung anderer öffentlicher Ämter.
3 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruch- ter Arbeitszeit verbunden werden. In Ausnahmefällen kann die Herab setzung des Beschäftigungsgrades od er die Abgabe eines angemesse nen Teils der Nebeneinkü nfte angeordnet werden.
5. Abschnitt: Immateri algüter und Preisgelder
Rechte an Im
-
materialgütern

§ 38.

1 Die Hochschulleitung legt die Beteiligung der Angestell ten am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern gemäss §
16 a Abs. 2 FaHG fest.
2 Sie berücksichtigt dabei die B eanspruchung von Personal und In frastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten.
b. Übertragung
und Abgabe

§ 39.

1 Die Hochschulleitung kann eine Abgabe verlangen, wenn a. die Hochschule Angestellten Rech te an Immaterialgütern überträgt und b. die Angestellten diese verwerten.
a. Gewinn-
beteiligung
10
414.112 Personalverordnung der Zürche r Fachhochschulen (PVF)
2 Die Hochschulleitung berücksichtigt dabei die Beanspruchung von Personal und Infrastruktur der Ho chschule sowie weitere Kosten. Preisgelder

§ 40.

Preisgelder, die Angestellte für Leistungen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule erhalten, stehen ihnen persönlich zu.
6. Abschnitt: Übergangsbestimmung

§ 41.

Weiterbildungs- oder Forschun gssemester, die nach bisheri
- gem Recht bewilligt wurden, können noch während zweier Jahre nach Inkrafttreten dieser Vero rdnung bezogen werden.
1 OS 77, 475 ; Begründung siehe ABl 2022-07-08 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 177.10 .
4 LS 177.111 .
5 LS 414.10 .
6 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 ( OS 79, 238 ; ABl 2023-05-31 ). In Kraft seit 1. August 2024.
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