Fachhochschulgesetz
1 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG) (vom 2. April 2007)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. März
2006
2 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 16. Januar 2007, beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Geltungsbereich
§ 1.
22 Dieses Gesetz gilt für die st aatlichen Fachhochschulen (Hoch schulen) im Kanton Zürich. Es gilt für die privaten Hochschulen und die weiteren Institutionen des Hoch schulbereichs im Kanton, soweit es dies ausdrücklich vorsieht.
Zusammen
-
arbeit im Hoch
-
schulbereich
§ 2.
1 Der Kanton fördert die schweizerische und die internatio nale Zusammenarbeit im Hochschulbereich.
22
2 Er kann mit dem Bund, ande ren Kantonen und anderen Schul trägern des öffentlichen und privaten Rechts Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.
Hochschulen
§ 3.
22
1 Der Kanton führt folgende staatlichen Hochschulen: a. Zürcher Hochschule für Ange wandte Wissenschaften (ZHAW), b. Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK), c. Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH).
2 Die staatlichen Hochschulen sind öffentlichrechtliche Anstalten des Kantons mit eigener Re chtspersönlichkeit.
3 Der Kanton kann a. weitere Hochschulen errichten, b. bestehende Hochschulen zu sammenlegen ode r schliessen, c. Fachbereiche oder Studiengänge anderer staatlicher oder privater Hochschulen oder weiterer Instit utionen des Hochschulbereichs in die Hochschulen integrieren.
Zweck und
Auftrag
§ 3
a.
21
1 Die Hochschulen bereiten durc h praxisorientierte Studien gänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissen schaftlicher Erkenntnisse und Met hoden oder gestalterische und künst lerische Fähigkeiten erfordern.
2 Sie ergänzen ihre Studiengänge durch Weiterbildungsangebote.
2
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)
3 Sie betreiben anwendungsorientier te Forschung und Entwicklung und erbringen Dienstle istungen für Dritte.
4 Sie verleihen Titel nach Massgab e des Bundesrechts und ihrer Stu
- dienordnungen. Zusammen arbeit
§ 3
b.
21 Die Hochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländi
- schen Bildungs- und Forschung seinrichtungen zusammen. Diversität
§ 3
c.
21
1 Die Hochschulen fördern die Chancengerechtigkeit und Diversität.
2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an. Freiheit und Verantwortung der Wissen schaft
§ 4.
11
1 Die Freiheit von Lehre und Fo rschung ist gewährleistet.
2 Wer lehrt oder forscht, beurteilt die eingesetzten Mittel und die möglichen Folgen der wi ssenschaftlichen Arbeit unter ethischen Gesichts
- punkten und im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.
3 Die Hochschulen treffen en tsprechende Vorkehrungen. Besondere Leistungen
§ 5.
22
1 Die Hochschulen können zuguns ten der Öffentlichkeit be
- sondere wissenschaftliche und kul turelle Leistungen erbringen.
2 Sie können für ihre Angehörigen soziale, kulturelle und gesund
- heitsfördernde Einrichtungen sowi e Einrichtungen des Hochschulsports führen oder unterstützen.
3 Die ZHdK kann im Leistung sbereich Tanz gemäss §
28 Abs. 2 Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche führen oder unterstüt
- zen. Beteiligungen
§ 6.
11
1 Die Hochschulen können sich an juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen.
2 Sie dürfen in den verantwortlich en Organen dieser juristischen Personen und Gesellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen, aus
- genommen bei der Zusammenarbe it mit anderen Hochschulen.
3 Eine Beteiligung ist insbesonder e zur Verwertung von Immaterial
- güterrechten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhalten zulässig.
4 Beteiligungen dürfen gegenüber priv aten Anbietern zu keinen Wett
- bewerbsverzerrungen führen.
5 Sie unterliegen der Genehmigung durch de n Fachhochschulrat.
6 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
3 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
Bearbeitung
von Personen
-
daten
§ 6
a.
14
1 Die Hochschulen bearbeiten für die Erfüllung ihrer Auf gaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslic h Personendaten und besonderer Pers onendaten von a. Studierenden, b. Teilnehmenden an Weiterbi ldungsstudiengängen und -program men, c. Auditorinnen und Auditoren, d. Studienanwärterinnen und -anwärtern.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind in sbesondere Informationen über a. Eignung, b. Leistung, c. Verhalten.
3 Sie werden auch bearbeitet, wenn eine Person nicht immatriku liert ist.
4 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.
Aufbewahrungs
-
fristen
§ 6
b.
14 Der Fachhochschulrat kann von §
5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
4 ab weichende Aufbewahrungsfristen fe stlegen für Perso nendaten und be sondere Personendaten in a. Aus- und Weiterbildungsausweisen, b. Abschlussarbeiten.
2. Teil: Organisation
22
1. Abschnitt: Kantonsrat und Regierungsrat
Kantonsrat
§ 7.
11
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Hochschu len aus.
2 Der Kantonsrat a. beschliesst die Errichtung, Zusa mmenlegung oder Schliessung staa tlicher Hochschulen, b. legt die Hauptstandorte der Hochschulen fest, c. beschliesst die Gl obalbudgets der Hochschulen und die weiteren Staatsleistungen, d.
22 genehmigt die Ja hresberichte, e.
18 genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Fachhochschulrates.
4
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG) Regierungsrat
§ 8.
11
1 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die Hochschulen aus.
2 Der Regierungsrat a. stellt dem Kantonsrat Antrag für Beschlüsse gemäss §
7 Abs. 2, b.
18 wählt die Präsidentin oder den Pr äsidenten und die weiteren Mit
- glieder des Fachhochschulrates und legt die Entschädigung fest, c.
22 ordnet Zulassungsb eschränkungen an, d.
22 trifft im Bereich der privaten Hochschulen die Entscheidungen ge
- mäss §§
34 f.
2. Abschnitt: Fachhochschulrat Zusammen setzung und Wahl
§ 9.
12
1 Der Fachhochschulrat setzt si ch aus dem für das Bildungs
- wesen zuständigen Mitglied des Regierungsrates und sechs bis acht vom Regierungsrat gewählten Persön lichkeiten aus Wissenschaft, Kul
- tur, Wirtschaft, Sozialwes en und Politik zusammen.
2 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 An den Sitzungen des Fachhochs chulrates nehmen mit beraten
- der Stimme teil: a. die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen, b.
20 je eine Vertreteri n oder ein Vertreter
1. der Professorinnen und Professoren,
2. des Lehr- und Forschungspersonals,
3. der Assistierenden,
4. des administrativen und technischen Personals,
5. der Studierenden. c. die Leiterin oder der Leiter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Amtes.
4 Die Verordnung regelt die Zusa mmensetzung und die Wahl der Vertretungen. Funktion und Aufgaben
§ 10.
22
1 Der Fachhochschulrat ist ob erstes Organ des Hochschul
- bereichs. Er führt den Hochschulber eich strategisch und übt die Auf
- sicht über die Hochschulen aus.
2 Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag a. zur Festlegung der Haupt standorte der Hochschulen, b. auf Verabschiedung der Jahresberichte,
5 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10 c. auf Anordnung von Zu lassungsbeschränkungen, d. auf Entscheidungen im Bereich der privaten Hochschulen gemäss
§§
34 f.
3 Für die Antragstellung an den Regierungsrat gilt das Organisa tionsrecht des Regierungsrates.
4 Der Fachhochschulrat a. genehmigt die Strate gien der Hochschulen, b. legt das Studienangebot auf Ba chelor- und Masterstufe abschlies send fest und bewilligt die Studiengänge, c. erlässt die Rahmenordnungen fü r die Bachelor- und Masterstudien gänge, wobei er Höchstst udiendauern anordnen kann, d. erlässt eine Rahme nordnung für die Weiterbildungsstudiengänge, e. überwacht das System der Qualit ätssicherung und Qualitätsentwick lung, f. verabschiedet die Entwicklungs- und Finanzpläne der Hochschulen, g. legt die Gliederungseinheiten der Hochschulen fest, insbesondere die Departemente, Prorektorate und Organisationseinheiten gleicher Stufe, und genehmigt deren Ordnungen, h. genehmigt die Organisationsordnun gen von Instituten sowie deren Gründung oder Auflösung, i. beschliesst über die Integration von Fachbereichen oder Studien gängen in die Hochschulen gemäss §
3 Abs. 3, j. wählt die Rektorinnen und Rektor en sowie deren Stellvertreterin nen und Stellvertreter auf eine Amtsdauer von vier Jahren und ent lässt sie, k. ernennt und entlässt die weiter en Mitglieder der Hochschulleitun gen, l. genehmigt die Stellenplanung de r Hochschulen für die Professuren und ernennt und entlässt die Professorinnen und Professoren, m. regelt die kantonalen Zulassungsvoraussetzungen, n. erfüllt die weiteren Aufgaben gemäss diesem Gesetz.
5 Wiederwahl der Rektorinnen und Rektoren sowie ihrer Stellver treterinnen und Stellv ertreter ist möglich.
6 Der Fachhochschulrat regelt se ine Organisation und die Behand lung der ihm übert ragenen Geschäfte.
6
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)
3. Abschnitt: Rektorenkonferenz Rektoren konferenz
§ 11.
11 Die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen bilden die Rektorenkonferenz. Diese koor diniert die hochschulübergreifen
- den Angelegenheiten. Eine Vertreteri n oder ein Vertreter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Am tes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3. Teil: Staatliche Hochschulen
1. Abschnitt: Angehö rige der Hochschulen A. Hochschulpersonal Zusammen setzung
§ 12.
20
1 Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus a. den Professorinnen und Professoren, b. dem Lehr- und Forschungspersonal, c. den Assistierenden, d. dem administrativen und technischen Personal.
2 Der Regierungsrat kann weiter e Personalkateg orien bilden.
3 Die Verordnung regelt Aufgaben , Verantwortung, Kompetenzen, Schnittstellen und Übergänge der Pe rsonalkategorien gemäss Abs. 1 lit. a–c sowie innerhalb von Abs. 1 lit. b.
4 Zum Hochschulpersonal gehören auch die Mitarbeitenden, die pri
- vatrechtlich angestellt sind. Qualifikations stellen
§ 12
a.
19
1 Zur Nachwuchsförderung kö nnen befristete Stellen (Qualifikationsstellen) geschaffen werden.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Qual ifikationsstellen gehören dem Lehr- und Forschungspersonal od er den Assistierenden an.
3 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen für Professu
- ren (Assistenzprofessorinnen und As sistenzprofessoren) gehören dem Lehr- und Forschungspersonal an. Anforderungen
§ 19
1 Forschungspersonal verfügen nebst einer abgeschlossenen Hochschul
- ausbildung oder einem gl eichwertigen Abschlu ss über Berufserfahrung.
2 Die Professorinnen und Professoren verfügen über mehrjährige Berufserfahrung, davon mindestens fünf Jahre einschlägi ge Praxis oder in einer gleichwertigen Tätigkeit.
7 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
3 Die Anstellungsbehörde kann ausnahmsweise vom Erfordernis eines Hochschulabschlusses oder de r Berufserfahrung absehen, wenn die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.
4 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehrpersonal müs sen über eine methodi sch-didaktische Qualifikation verfügen.
Aufgaben
§ 13.
20
1 Die Professorinnen und Prof essoren sowie das Lehr- und Forschungspersonal sind verantwortlich für Lehre, Forschung und Ent wicklung, Weiterbildung sowie Dienstleistungen. Sie wirken bei orga nisatorischen Aufgaben mit.
2 Die Professorinnen und Professore n tragen die Hauptverantwor tung für die Entwicklung ihres Fachgebiets.
3 Die Assistierenden unterstützen die Professorinnen und Professo ren sowie das Lehr- und Forschungspersonal in ihren Aufgaben.
4 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb sicher.
Rechtsstellung
§ 14.
12
1 Das Hochschulpersonal unterst eht dem Personalrecht der Staatsangestellten. Die Verordnung kann abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.
2 Das Hochschulpersonal hat ein Recht auf Mitwirkung.
3 Die Verordnung kann pr ivatrechtliche Anstellungen vorsehen.
Offenlegung
von Interessen
-
bindungen
§ 14
a.
21
1 Jedes Mitglied der Hochschulleitung sowie jede Profes sorin und jeder Professor unterrichte t die Hochschulleitung schriftlich über: a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kanto naler, schweizerischer und auslä ndischer Körperschaften, Gesell schaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts, b. dauernde Leitungs- und Berat ungsfunktionen für kommunale, kan tonale, schweizerische und au sländische Interessengruppen, c. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bl eibt vorbehalten.
3 Der Fachhochschulrat regelt die Ei nzelheiten, insbesondere die Veröffentlichung der Angaben.
8
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG) Neben tätigkeiten
§ 15.
12 Die Verordnung regelt: a. die Bewilligungspflicht für Ne bentätigkeiten und öffentliche Äm
- ter, b. die Abgaben für die Beanspruc hung von Einrichtungen oder Per
- sonal der Hochschule bei Nebentätigkeiten. Rechte an Immaterial gütern
§ 16.
20 Die Hochschulen fördern die Entwicklung von Immaterial
- gütern und setzen sich für deren Sc hutz ein. Sie unterstützen die Ver
- wertung der Immaterialgüterrechte. b. Einzelheiten
§ 16
a.
19
1 Rechte an Immaterialgütern, insbesondere Urheber-, Design-, Marken- und Patentrechte, die in Ausübung dienstlicher Ver
- pflichtungen geschaffen werden, ge hören der Hochschule. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Das Urheberpers önlichkeitsrecht bleibt gewahrt.
2 Soweit die Hochschule aus der Verwertung von Rechten an Im
- materialgütern einen Gewinn erzielt, ist das an ihrer Schaffung mitwir
- kende Hochschulpersonal angemessen zu beteiligen. Die Verordnung regelt die Einzelheiten. B. Studierende Zulassung
§ 17.
11
1 Studienanwärterinnen und -a nwärter werden zum Studium zugelassen, wenn sie die Zulassung svoraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllen.
2 Eignungsabklärungen können als Zu lassungsvoraussetzung für das Studium auf Bachelor- und Masterstuf e sowie für Leistungsbereiche, die nicht der Hochschulstufe zuzure chnen sind, durchgeführt werden. Die Abklärungen können ausserschuli schen oder ausserkantonalen Stel
- len übertragen werden.
22 Zulassungs beschränkungen
§ 18.
11
1 Der Regierungsrat kann au f Antrag des Fachhochschul
- rates für einzelne Hochschulen ode r einzelne Studiengänge Zulassungs
- beschränkungen anordnen, soweit di es zur Gewährleistung eines ord
- nungsgemässen Studienbetr iebs erforderlich ist.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen ents cheidet grundsätzlich die Eig
- nung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter . Die Eignungs
- abklärungen können ausser schulischen oder auss erkantonalen Stellen übertragen werden.
3 Studienanwärterinnen und -anwär ter können im Rahmen von Ver
- einbarungen mit andere n Schulträgern einer a nderen Fachhochschule zur Einschreibung zu gewiesen werden. a. Grundsatz
9 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
4 Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studierenden, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten, beschränken.
5 Die Regelung gilt sinngemäss für Leistungsbereiche, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen sind.
16
Studiendauer
und Studien
-
form
§ 19.
22
1 Die Hochschulen können ihre Studiengänge in verschiede nen Studienformen anbieten. Bezüglich Ausrichtung und Studiendauer richten sie sich na ch dem Bundesrecht.
2 Studierende, welche die Höchststudiendauer überschreiten, kön nen ausgeschlossen werden.
Disziplinar
-
ordnung
§ 20.
11
1 Die Verordnung regelt das Disziplinarrecht.
2 Wer schwer oder wiederholt g egen die Disziplinarordnung ver stösst, kann von der Hochschule ausgeschlossen werden.
Organisation
der Studieren
-
den
§ 21.
11
1 Die Studierenden wählen den Studierendenrat ihrer Hoch schule.
2 Die Studierendenräte wählen die Vertretung der Studierenden in die Hochschulorgane, soweit Gesetz und Verordnung eine Vertretung vorsehen.
3 Jeder Studierendenrat erlässt eine Geschäftsordnung. Diese unter liegt der Genehmigung dur ch die Hochschulleitung.
Rechtsstellung
§ 22.
11
1 Die Verordnung regelt die Re chte und Pflichten der Stu dierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.
2
§ 16
a gilt auch für Studierende, die Immaterialgüter im Rahmen ihres Studiums schaffen.
20
2. Abschnitt: Organe der Hochschulen
Rektorin oder
Rektor
§ 23.
12
1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie oder er führt den Vorsitz in der Ho chschulleitung und vertritt die Hoch schule gegen aussen.
2 Die Rektorin oder der Rektor
22 a. führt die Mitglieder der Hochschulleitung, b. beantragt dem Fachhochschulrat die Ernennung einer Stellvertre terin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschulleitung, c. entscheidet endgültig, wenn sich die Mitglieder der Hochschullei tung über Anträge an übergeordne te Instanzen nicht einig sind,
10
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG) d. beantragt das Globalbudget und di e Jahresrechnung und entscheidet über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets, e. ist für alle Belange der Hochschu le zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. Hochschul leitung
§ 24.
22
1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus a. der Rektorin oder dem Rektor, b. den Leiterinnen und Leitern der Departemente und Prorektorate, c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor, d. den weiteren Mitgliedern gemäss §
10 Abs. 4 lit. k.
2 Die Hochschulleitung a. legt die Hochschulstrategie fest, b. erlässt die Hochschulordnung sowie weitere für die Führung bedeut
- same Ordnungen, insbesondere die Departements-, Prorektorats- und Institutsordnungen, c. erlässt die Studienordnungen, d. verleiht Bachelor- und Masterdiplome sowie andere Diplome und Titel nach Massgabe der Studienordnungen, e. kann Beiräte schaffen, f. sorgt für die Qualitätssicherung, g. beantragt dem Fachhochschulrat den Jahresbericht und den Ent
- wicklungs- und Finanzplan, h. koordiniert die Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie die Dienstleistungen, i. stellt das Personal an, entlässt es und nimmt die Personalführung wahr, soweit diese Aufgaben nich t durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Hochschulleitung kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder der Hochschulleitung übertragen.
3 Der Fachhochschulrat legt die Bezeichnungen für die Mitglieder der Hochschulleitung fest. Leitung der Departemente und Prorekto rate
§ 25.
22
1 Die Leiterinnen und Leiter de r Departemente und der Pro
- rektorate führen ihre Organisati onseinheiten und vertreten sie nach aussen.
2 Sie bereiten die ihre Organisa tionseinheit betr effenden Geschäfte zuhanden der Hochschulleitung vor und nehmen zu Fragen Stellung, die für ihre Organisationseinheit oder die Hochschule von grundlegen
- der Bedeutung sind.
11 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
Mitwirkungs
-
organe
§ 26.
20
1 Die Hochschulversammlung se tzt sich zusammen aus De legierten a. der Professorinnen und Professoren, b. des Lehr- und Forschungspersonals, c. der Assistierenden, d. des administrativen un d technischen Personals, e. der Studierenden.
2 Die Hochschulversammlung nimmt zu Fragen Stellung, die für die Hochschule von grundlege nder Bedeutung sind.
3 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.
b. Weitere
Mitwirkungs
-
organe
§ 26
a.
19 Die Hochschulleitung kann Mitwirkungsorgane auf Stufe Departement vorsehen.
3. Abschnitt: Finanzen
Entwicklungs-
und Finanzplan
§ 27.
11 Jede Hochschule erstellt einen Entwicklungs- und Finanz plan mit den Zielen und Schwerp unkten von Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Weiterbildung und Dienstleistungen. Sie ist dabei an die Vorgaben des Konsolidiert en Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) des Regierun gsrates gebunden.
Staatsmittel
§ 28.
11
1 Der Kantonsrat bewilligt für jede Hochschule mit einem Globalbudget die Kostenbeiträge für den Betrieb der Hochschule.
2 Der Kanton kann im Rahmen de s Globalbudgets Leistungsbereiche einer Hochschule finanzieren, die ni cht der Hochschulstufe zuzurechnen sind und der Vorbildung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der Berufsbildung dienen. Die für das Bi ldungswesen zuständige Direktion regelt die Einzelheiten in einer Leistungsvereinbarung mit der Hoch schule.
16
3 Der Kanton stellt den Hochschulen die Bauten gemäss §
40 a des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantona- len Verwaltung vom 6. Juni 2005
5 zur Verfügung.
15
4 Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Hoch schulen.
Drittmittel
und Dienst
-
leistungen
§ 29.
11
1 Die finanzielle Unterstützung der Hochschulen durch Dritte und die Erbring ung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dür- fen die Freiheit und Verantwortung von Lehre und Forschung nicht gefährden.
a. Hochschul-
versammlung
12
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)
2 Die Verordnung regelt die Grundsätze für den Einsatz von Dritt- mitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Drit- ter. Gebühren
§ 30.
12
1 Der Regierungsrat legt folgende Gebühren fest: a. Einschreibgebühren von Fr. 100 bis Fr. 200, b. Studiensemestergebühren von Fr. 600 bis Fr. 1200, c. Prüfungsgebühren von Fr. 150 bis Fr. 500, d. Gebühren für Eignungsabklärungen von Fr. 600 bis Fr. 1200. e.
16 Gebühren für die Benutzung des Angebots einer Einrichtung des Hochschulsports von Fr. 25 bis Fr. 100 pro Semester, f.
16 Gebühren für Vorbildungsangebote der ZHdK pro Studienjahr: für Hochschulstufe Vollzeit: Fr. 8000 bis Fr. 14 000 für Hochschulstufe Teilzeit: anteilmässig reduzierte Gebühr für Vollzeit für Berufsbildung: Fr.
2000 bis Fr. 3500. g. Gebühren für Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche pro Studienjahr von Fr. 10 000 bis Fr. 40 000.
2 Der Regierungsrat kann den Gebührenrahmen der Teuerung an
- passen.
3 Für Studierende, welche die Norm studiendauer überschreiten, kann der Regierungsrat die Studien- und Prüfungsgebühren bis zu den inter
- kantonal festgelegten Sta ndardkostensätzen erhöhen.
4 Die Hochschulleitung kann in be sonderen Fäll en die Gebühren ganz oder teilweise erlassen. b. Zusätzliche Gebühr
§ 31.
17
1 Der Regierungsrat verlangt von Studierenden mit stipen
- dienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons eine zusätzliche Ge
- bühr, sofern sich der entsprechende Wohnsitzk anton nicht im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschulen be teiligt. Die Höhe der Gebühr darf die Beitragssätze der Vereinbarung nicht überschrei
- ten.
2 Diese Regelung gilt für ausländi sche Studierende und für Absol
- vierende der Leistungsbereiche gemäss §
28 Abs. 2 sinngemäss.
3 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. a. Ordentliche Gebühren
13 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
c. Von der
Hoch
-
schulleitung
festgesetzte
Gebühren
§ 32.
12
1 Die Hochschulleitung regelt in einer Gebührenordnung: a. Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen, b. Gebühren für freiwillige Angebote, c. Gebühren für Dienstleistungen, d. Gebühren für die Benutzung sozialer, kultureller und sportlicher Einrichtungen, e. weitere Benützungsgebühren.
2 Die Gebühren gemäss Abs.
1 sind in der Regel kostendeckend oder marktgerecht festzusetzen. Fü r wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die Gebührenordnung tiefere oder keine Gebühren vorsehen.
3 Die Hochschulleitung kann in be sonderen Fäll en die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
Finanzhaushalt
und Rechnungs
-
führung
§ 33.
11
1 Die Hochschulen sind dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Die Verordnung kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.
4. Teil: Private Hochschulen
22
Anerkennungen
§ 34.
22
1 Der Regierungsrat kann Hoch schulen, weitere Institutio nen des Hochschulbereichs, Fachbe reiche oder Studiengänge privater Trägerschaften anerkennen, wenn si e einem öffentlichen Bedürfnis ent sprechen und die Anforderungen fü r eine Akkreditierung nach Bun desrecht erfüllen.
2 Er kann mit privaten Trägerschaften vereinbaren, dass sie einzelne Fachbereiche oder Studiengänge der staatlichen Hochschulen führen.
Subventionen
§ 35.
22
1 Der Regierungsrat kann an die Kosten der gemäss §
34 an- erkannten Hochschulen, weiteren In stitutionen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder Studiengänge u nd anderen vom Bu nd genehmigten Hochschulen privater Trägerscha ften Subventionen bi s zu 80% der an rechenbaren Kosten leisten, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten vom Kanton nicht oder nicht in einem au sreichenden Mass angeboten oder unterstützt werden.
2 Die finanzielle Unterstützung kann mit Bedingungen und Aufla gen verbunden werden. Insbesondere kann dieses Gesetz auf Hoch schulen, weitere Institutionen des Ho chschulbereichs, Fachbereiche oder Studiengänge als teilweise oder ganz anwendbar erklärt werden.
14
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)
5. Teil: Rechtsschutz und Titelschutz Rechtsmittel
§ 36.
11
1 Anordnungen des Fachhochsch ulrates können gemäss Ver
- waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
6 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
13
2 Anordnungen staatlicher Hochsc hulen können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zü rcher Hochschulen angefochten werden. Die Verordnung bezeichnet die Entscheide privater Hochschulen, die dem Rekurs an die Rekurskom mission unterliegen.
22
3 Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzung von Verfah
- rensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist aus
- geschlossen.
4 Entscheide der Rekurskommissi on unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
6 der Beschwerde an das Verwal
- tungsgericht. Titelschutz
22
§ 37.
11
1 Ein zu Unrecht verliehener Titel wird durch die Instanz entzogen, die i hn verliehen hat.
2 Vorbehalten bleiben die strafrec htlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.
6. Teil: Schluss- un d Übergangsbestimmungen Übergangs regelung
§ 38.
3
1 Der Regierungsrat erlässt fü r die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung.
2 Bis zum Inkrafttreten des Gese tzes über Controlling und Rech
- nungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanz
- haushaltsgesetzes vom 2. September 1979
9 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz. Übernahme von Hochschulen und Bildung der neuen Hochschulen
§ 39.
3
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die folgenden Hochschu- len ganz oder teilweise als staatliche Hochschulen zu führen oder mit den Trägerschaften dieser Hochsc hulen Vereinbar ungen gemäss §
34 Abs. 2 abzuschliessen a. Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich, b. Hochschule für Soziale Arbeit, c. Hochschule für Technik, Wirt schaft und Verwal tung Zürich, d. Hochschule Wädenswil, e. Hochschule für Musik und Theater Zürich.
15 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschulen gemäss Abs.
1 lit. a, b und d mit der Zürcher Hochsc hule Winterthur unter dem Namen Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zusammenzufüh ren.
3 Der Regierungsrat is t ermächtigt, die Hochschule für Musik und Theater Zürich mit der Hochschule für Gestaltung und Kunst unter dem Namen Zürcher Hochschule der Künste zusammenzuführen.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 40.
12 Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998 wird aufgehoben.
Änderung bis
-
herigen Rechts
§ 41.
11 Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) vom 25. Okto ber 1999
7 : . . .
10 b. Das Universitätsgesetz (UniG) vom 15. März 1998
8 : . . .
10 c. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
6 : . . .
10
1 OS 62, 189 .
2 ABl 2006, 268 .
3
§§
38 und 39 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 203).
4 LS 170.4 .
5 LS 172.1 .
6 LS 175.2 .
7 LS 414.41 .
8 LS 415.11 .
9 LS 611 .
10 Text siehe OS 62, 189 .
11 In Kraft seit 1. August 2007 ( OS 62, 271 ).
12 In Kraft seit 1. Januar 2008 ( OS 62, 271 ).
13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Eingefügt durch G über die Anpassung de r Gesetzgebung im Bereich der Bil dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 ( OS
71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
15 Fassung gemäss G über die Organisa tion des Regierungsrates und der kan tonalen Verwaltung vom 2. November 2015 ( OS 71, 153 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
16 Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 ( OS 75, 109 ; ABl 2017-11-24 ). In Kraft seit 1. August 2020.
16
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)
17 Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 ( OS 75, 109 ; ABl 2017-11-24 ). In Kraft seit 1. August 2020.
18 Fassung gemäss G vom 13. Juni 2022 ( OS 77, 468 ; ABl 2021-09-24 ). In Kraft seit 1. November 2022.
19 Eingefügt durch G vom 22. Februar 2021 ( OS 77, 470 ; ABl 2020-01-17 ). In Kraft seit 1. August 2024.
20 Fassung gemäss G vom 22. Februar 2021 ( OS 77, 470 ; ABl 2020-01-17 ). In Kraft seit 1. August 2024.
21 Eingefügt durch G vom 13. November 2023 ( OS 79, 227 ; ABl 2021-09-24
). In Kraft seit 1. August 2024.
22 Fassung gemäss G vom 13. November 2023 ( OS 79, 227 ; ABl 2021-09-24
). In Kraft seit 1. August 2024.
Feedback