Verordnung zum Fachhochschulgesetz (414.101)
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Verordnung zum Fachhochschulgesetz

1 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)
414.101 Verordnung zum Fachhochschulgesetz (VFaHG)
5 (vom 8. April 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
9 Abs. 4, 16 a Abs. 2, 20 Abs. 1 und 22 Abs. 1 des Fach hochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)
2 ,
3 beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand

§ 1.

5 Diese Verordnung regelt a. die Stellung der Studierenden so wie der Auditorinnen und Auditoren an den staatlichen Hochschulen gemäss §
3 Abs. 1 lit. a–c FaHG
2 , b. die Vertretungen der Hochschulangehörigen, c. das Verfahren vor dem Fachhochschulrat, d. die Aufgaben der Bildungsdirektion.
2. Abschnitt: Studierende A. Immatrikulation

§ 2.

1 Die Immatrikulation ist die Ei nschreibung in die Liste der Studierenden.
2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren für die Immatrikula tion. B. Rechtsstellung
Studierende

§ 3.

1 Ordentliche Studierende sind Pe rsonen, die für einen Bache lor- oder Masterstudienga ng immatrikuliert sind.
2 Studierende in der Weiterbildung sind Personen, die für ein Weiter bildungsstudium mit dem Abschlu ss Master of Advanced Studies im matrikuliert sind.
2
414.101 Verordnung zum Fachhochs chulgesetz (VFaHG) Benützung der Einrichtungen und Beratungs angebote

§ 4.

1 Die ordentlichen Studierenden sind berechtigt, die allgemei
- nen und die studiengangsspezifisch en Einrichtungen sowie das Bera
- tungs- und Betreuungsangebot de r Hochschule zu benützen.
2 Die Studierenden in der Weiterbildung sind dazu berechtigt, soweit es für ihr Studium erforderlich ist.
3 Die Hochschulleit ung regelt die Einzelheiten. Vorschlagsrecht

§ 5.

Die Studierenden sind berechti gt, bei den von der Hochschul
- leitung bezeichneten Stellen schr iftlich oder mündlich Vorschläge vor
- zubringen. Rechte an Im materialgütern

§ 6.

3
1 Die Hochschulleitung legt die Beteiligung der Studierenden am Gewinn aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern ge
- mäss §
22 Abs. 2 in Verbindung mit §
16 a FaHG fest.
2 Sie berücksichtigt dabei die Be anspruchung von Personal und In
- frastruktur der Hochschule sowie weitere Kosten. b. Übertragung und Abgabe

§ 7.

3
1 Die Hochschulleitung kann eine Abgabe verlangen, wenn a. die Hochschule Studierenden Rech te an Immaterialgütern überträgt und b. die Studierenden diese verwerten.
2 Die Hochschulleitung berücksichti gt dabei die Beanspruchung von Personal und Infrastruktur der Ho chschule sowie weitere Kosten. C. Disziplinarordnung Disziplinar verstösse

§ 8.

Disziplinarverstösse sind: a. unredliches Ve rhalten bei Leistungskontrollen, b. unredliche Verwendung fr emder Arbeitsergebnisse, c. Störung von Veranstaltungen und anderweitige Beeinträchtigungen des Betriebs der Hochschule, d. Belästigung oder Bedrohung vo n Angehörigen, Besucherinnen oder Besuchern der Hochschule, e. Missbrauch von Ausweissch riften oder Vergünstigungen, f. strafrechtlich erhebliches Verhal ten, das die Inte ressen der Hoch
- schule beeinträchtigt. a. Gewinn- beteiligung
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Disziplinar
-
massnahmen

§ 9.

Disziplinarmassnahmen sind: a. schriftlicher Verweis, b. Ausschluss von Lehrveranstaltung en oder von der Benützung von Einrichtungen der Hochschule für die Dauer von mi ndestens einem Semester, wobei diese Massnahme n miteinander verbunden wer den können, c. Ausschluss vom Studium und von Prüfungen für die Dauer von min destens einem Semester, d. definitiver Ausschluss vom Studium.
Vorsorgliche
Massnahmen

§ 10.

Bei schweren oder wiederholten Verfehlungen kann die Rek torin oder der Rektor bis zur Anordnung einer Disziplinarmassnahme vorsorgliche Massnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen oder das Betreten des Hochschulareals verbieten.
Verjährung

§ 11.

1 Disziplinarverstösse verjähren drei Monate nach ihrer Ent deckung, spätestens jedoch dr ei Jahre nach ihrer Begehung.
2 Die Frist von drei Monaten beginnt mit jeder Untersuchungshand lung neu zu laufen.
Verfahren

§ 12.

1 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Einlei tung eines Disziplinarverfahrens und bezeichnet die mit der Unter suchung zu betrauende Person. In schwerwiegende n Fällen kann sie oder er aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
2 Sie oder er teilt die Einleitung einer Untersuchung der beschul digten Person mit.
b. Entscheid

§ 13.

1 Aufgrund der Untersuchungsergebnisse verfügt die Rek torin oder der Rektor a. die Einstellung des Verfahrens, b. eine Disziplinarmassnahme.
2 Sie oder er erklärt unredlich erworbene Leistungsnachweise als ungültig. D. Exmatrikulation

§ 14.

1 Durch die Streichung aus der Liste der Studierenden (Ex matrikulation) erlösc hen alle mit der Imma trikulation erworbenen Rechte.
2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren der Ex matrikulation.
a. Einleitung
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3. Abschnitt: Auditorinnen und Auditoren Begriff

§ 15.

Auditorinnen und Auditoren sind Personen, die von der Hochschule zur Teilnahme an ei nzelnen Lehrveranstaltungen der Bachelor- und Masterstudien gänge zugelassen sind. Rechtsstellung

§ 16.

1 Die Hochschulleitung regel t die Zulassung von Audito
- rinnen und Auditoren und ihre Berechtigung zur Benützung der Ein
- richtungen.
2 Auditorinnen und Auditoren sind nicht immatrikuliert und kön- nen keine ECTS-Punkte erwerben.
3 Die Disziplinarordnung (§§
8–13) gilt für Auditorinnen und Audi
- toren sinngemäss.
4. Abschnitt: Fachhochschulrat A. Vertretungen der Hochschulangehörigen

§ 17.

4 Wahlausschüsse

§ 18.

3
1 Jede Gruppe der Hochsc hulangehörigen gemäss §
9 Abs. 3 lit. b FaHG bildet für die Wahl ih rer Vertretung im Fachhochschulrat einen Wahlausschuss.
2 Jede Hochschule entsendet in die einzelnen Wahlausschüsse gleich viele Delegierte. Diese werden wie folgt bestimmt: a. für die einzelnen Gruppen von Hochschulangehörigen gemäss §
9 Abs. 3 lit. b Ziff. 1–4 FaHG: von den der Hochschulversammlung angehörenden Personen de r jeweiligen Gruppe, b. für die Studierenden: vom Studierendenrat.
3 Die Wahlausschüsse wählen die Vertreterin oder den Vertreter ihrer Gruppe im Fachhochschulrat sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Verfahren

§ 19.

1 Die Wahlausschüsse konstituie ren sich selbst. Sie bestim
- men eine Vorsitzende od er einen Vorsitzenden.
2 Die Delegierten sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen
- gleichheit hat die oder der Vo rsitzende den Stichentscheid.
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Wahl durch
Verbände

§ 20.

Der Fachhochschulrat kann in Abweichung vom Wahlver fahren gemäss §§
18 und 19 den Verband der jeweiligen Gruppe Hoch schulangehöriger mit der Wahl de r Vertreterin oder des Vertreters sowie einer Stellvertreterin oder ei nes Stellvertreters beauftragen, sofern ein ordnungsgemässes Verfah ren gewährleistet wird.
Stellvertretung

§ 21.

Kann eine Vertreterin oder ei n Vertreter aus wichtigen Grün- den an einer Sitzung des Fachhochschulrates nicht mitwirken, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter daran teil.
Dauer der
Vertretung

§ 22.

1 Eine Vertreterin oder ein Vertreter wird für eine Dauer von zwei Jahren in den Fachhochsc hulrat abgeordnet. Wiederwahl ist zweimal möglich.
2 Scheidet eine Vertreterin oder ei n Vertreter aus der betreffenden Gruppe der Hochschulangehörigen ode r aus der Hochschule aus, endet die Vertretungsbefugnis. B. Besondere Geschäfte und Au sschluss der Öffentlichkeit
Besondere
Geschäfte

§ 23.

Der Fachhochschulrat kann be i der Behandlung einzelner Geschäfte aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Per sönlichkeitsschutzes, Teilnehmerinnen und Teil nehmer mit beratender Stimme ausschliessen.
Ausschluss der
Öffentlichkeit

§ 24.

Die Verhandlungen des Fachhoch schulrates sind nicht öffent lich.
5. Abschnitt: Aufgaben der Bildungsdirektion

§ 25.

1 Die Bildungsdirektion koordi niert in Absprache mit der Rektorenkonferenz der staatlic hen Hochschulen gemäss §
3 Abs. 1 lit. a–c FaHG operative Belange zwischen de n Hochschulen und erfüllt Aufga- ben im Verkehr mit Bund und Kanton en, insbesondere im finanziellen und administrativen Bereich.
5
2 Das Hochschulamt führt die Gesc häftsstelle des Fachhochschul rates.
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6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen Disziplinar ordnung

§ 26.

Disziplinarverstösse, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen wurden, werden nach bisherigem Recht geahndet. Inkrafttreten

§ 27.

Diese Verordnung tritt am
1. August 2009 in Kraft.
1 OS 64, 162 ; Begründung siehe ABl 2009, 562 .
2 LS 414.10 .
3 Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 2022 ( OS 77, 485 ; ABl 2022-07-08 ). In Kraft seit 1. August 2024.
4 Aufgehoben durch RRB vom 22. Juni 2022 ( OS 77, 485 ; ABl 2022-07-08
). In Kraft seit 1. August 2024.
5 Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 ( OS 79, 234 ; ABl 2023-05-31 ). In Kraft seit 1. August 2024.
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