Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (414.102)
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Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen

1 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)
414.102 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)
7 (vom 13. Dezember 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
6, 29 und 33 des Fachhoch schulgesetzes vom 2. April
2007 (FaHG)
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

7 Diese Verordnung gilt für di e staatlichen Hochschulen gemäss

§ 3 Abs. 1 lit. a–c FaHG

3 .
Delegation von
Zuständigkeiten

§ 2.

Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes ihre bzw. seine Zuständigkeiten gan z oder teilweise an nachgeordnete Stellen delegieren.
Koordination

§ 3.

Die Rektorenkonferenz sorgt für die Koordination, wo gemein same Regelungen getroffen werden können.
2. Abschnitt: Rechnungswesen A. Allgemeines
Zuständigkeit

§ 4.

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt im Auftrag der Rektorin oder de s Rektors das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem.
Buchführung

§ 5.

Die Hochschulen können einen eigenen Kontenplan bewirt schaften, sofern er in den kant onalen Kontenplan überführbar ist.
Kontoeröffnung

§ 6.

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ent scheidet in Absprache mit der Finanzverwaltung der Finanzdirektion über die Eröffnung von Konti der Hochschulen.
Immaterielle
Güter

§ 7.

Die Aktivierungsgrenze bei immateriellen Gütern beträgt Fr. 50 000.
2
414.102 Finanzverordnung der Zürche r Fachhochschulen (FVF) B. Kostenrechnung und Kostenumlage Kostenrechnung

§ 8.

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor regelt die Kostenrechnung und orientiert sich dabei an den schweizerischen Richtlinien für Kostenrech nungen an Fachhochschulen. Kostenumlage

§ 9.

Die Verwaltungsdirek torin oder der Verwal tungsdirektor legt die Umlage von Kosten und Erlöse n sowie die Verrechnung von Leis
- tungen innerhalb der Hochschule fest. C. Revision

§ 10.

8
3. Abschnitt: Einnahmen Im Allgemeinen

§ 11.

Die Einnahmen der Hochschule setzen sich insbesondere zusammen aus a. dem Kostenbeitrag des Kantons Zürich, b. den Beiträgen des Bunde s und der übrigen Kantone, c. den Einschreibe-, Aufnahmeve rfahrens- und Semestergebühren, d. den Benutzungsgebühren und Ge bühren für freiwillige Angebote sowie den Einnahmen aus Dienst leistungen und Weiterbildungs
- veranstaltungen, e. den Einnahmen aus Beteilig ungen, Lizenzen und Verkäufen, f. den Forschungsbeiträgen, g. den Zuwendungen und Erbschaften. Zuwendungen und Erbschaften

§ 12.

1 Die Rektorin oder der Rekt or entscheidet über die An
- nahme von Zuwendungen und Erbschaften.
2 Betrifft die Zuwendung oder Erbs chaft eine Liegenschaft, holt die Hochschule eine Stellungnahm e der Finanzdirektion ein. Genehmigungs- und Melde pflicht

§ 13.

1 Rechtsgeschäfte, die Einnahmen von mehr als Fr. 1 000 000 zur Folge haben oder besondere Bestimmungen und Auflagen enthal
- ten, bedürfen der Genehmig ung des Fachhochschulrates.
2 Die übrigen Rechtsgeschäft e, die Einnahmen gemäss §
11 lit. e und f zur Folge haben, bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.
3 Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)
414.102
3 Forschungsbeiträge an erkannter Institutionen der Forschungs förderung, die keine Rechte an de n Forschungsergebnissen erhalten, bedürfen keiner Gene hmigung. Sie sind bei Ei nnahmen von mehr als Fr. 1 000 000 dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
Kalkulation

§ 14.

7
1 Erbringt eine Hochschule Di enstleistungen zugunsten Drit ter oder bietet sie Weiterbildung an, verlangt sie marktkonforme und mindestens kostendeckende Entsch ädigungen. Dabei sind einzurech nen: a. die Kosten, die sich direkt aus der Erbringung der Dienstleistung oder Weiterbildung ergeben, b. Beiträge an die Gemeinkoste n gemäss der Kostenrechnung.
2 Sofern die Interessen von Forsc hung und Lehre dies erfordern, kann die Rektorin oder der Rekt or Abweichungen genehmigen.
Eigentums
-
verhältnisse

§ 15.

1 Güter, die durch Einnahmen gemäss §
11 finanziert werden, sind Eigentum der Hochschu le, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.
2 . . .
6
4. Abschnitt: Ausgaben
Ausgaben
-
kompetenzen

§ 16.

1 Die Ausgabenkompetenz der Rektorin oder des Rektors entspricht jener einer Dire ktion des Regierungsrates.
2 Die Rektorin oder der Rektor regelt die Ausgabenkompetenzen innerhalb der Hochschule.
Beteiligungen

§ 17.

Beteiligungen gemäss §
6 FaHG
3 können unmittelbar am Eigenkapital oder mittelbar über Optionsrechte auf Anteile am Eigen- kapital erfolgen.
Versicherung

§ 18.

1 Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechen den Projekte separat zu versichern.
2 Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.
4
414.102 Finanzverordnung der Zürche r Fachhochschulen (FVF)
5. Abschnitt: Gewinnverwe ndung und Verlustdeckung Gewinn verwendung und Verlust deckung

§ 19.

1 Der Antrag zur Verwendung eines Gewinns oder zur De
- ckung der Verluste zuhanden des Kantonsrates gemäss §
50 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008
5 wird von der Rektorin oder vom Rektor verfasst.
2 Der Gewinn oder der Verlust beeinflusst die allgemeinen Reserven, die Forschungsreserve und die Reserv e für die strat egische Hochschul
- entwicklung.
3 Bei einem negativen Rechnungssal do sind die allg emeinen Reser
- ven aufzulösen.

§ 20.

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1 OS 67, 29 ; Begründung siehe ABl 2011, 3832 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 414.10 .
4 Obsolet.
5 LS 611.2 .
6 Aufgehoben durch RRB vom 22. Juni 2022 ( OS 77, 487 ; ABl 2022-07-08
). In Kraft seit 1. August 2024.
7 seit 1. August 2024.
8 Aufgehoben durch RRB vom 15. Mai 2024 ( OS 79, 236 ; ABl 2023-05-31
). In Kraft seit 1. August 2024.
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