Vereinbarung über die Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rh... (747.61)
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Vereinbarung über die Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens sowie touristische Schifffahrt zum Rheinfallbecken

1 Vereinbarung über den Unterhalt des Rheinfallfelsens
747.61 Vereinbarung über die Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfel sens sowie touristische Schifffahrt zum Rheinfallbecken (vom 30. Mai 2024 / 12. Juni 2024)
1 Die Regierungen der Kantone Scha ffhausen und Zürich vereinbaren:
1 Allgemeine Bestimmungen
Zweck,
Geltungsbereich Art.
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1 Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der Sanie rung, Reinigung und des Unterhaltes des mittleren, begehbaren Rhein fallfelsens und seiner Verkehrsanla gen (Landesteg und Treppen) durch die vertragsschliessenden Kantone.
2 Diese Vereinbarung bezweckt auch die Klärung der touristischen Schifffahrt im Rheinfallbecken zwisch en den Uferseiten der beiden Kan tone und dem Rheinfallfelsen. Dami t wird eine gemeinsame Tourismus destination mit langfristiger Klärung der Abgeltung der Schifffahrten angestrebt.
Eigentum Art.
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1 Die Eigentumsgrenze verläuft gemäss der Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen.
2 Sanierung, Reinigung und Unterhalt des mittleren, begehbaren Rheinfallfelsens
Abgrenzung
Sanierung und
Unterhalt Art.
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1 Als Sanierung gelten alle Ar beiten im Zusammenhang mit der Gewährleistung oder Wiederherst ellung der Stabilität des Felsens an sich.
2 Als Unterhalt gelten alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen sowie dem baulichen Unterhalt (Bestandserhaltung oder Ersatz) der Landestelle, Treppe und Aussichtsplattfo rm des Felsens.
Sanierung des
Rheinfallfelsens Art.
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1 Zuständig für allfällige Sanierungen des Rheinfallfelsens ist das Hochbauamt des Kantons Zürich. Sanierungsarbeiten können nur mit dem Einverständnis des Kant ons Schaffhausen beschlossen und durchgeführt werden.
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747.61 Vereinbarung über den Unte rhalt des Rheinfallfelsens
2 Sanierungen können ebenfalls al s notwendige Massnahmen aus der sicherheitstechnischen Überwac hung des Rheinfallfelsens resultie
- ren, welche in einer separaten Vere inbarung zwischen den zuständigen Amtsstellen der Kantone Zürich (H ochbauamt) und Schaffhausen (Tief
- bau) zu regeln ist.
3 Die Kosten werden von den Kant onen je zur Hälfte getragen. Reinigung und Unterhalt des Rheinfallfelsens Art.
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1 Zuständig für die Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten des Rheinfallfelsens ist de r Kanton Schaffhausen.
2 Die Kosten werden von den Kant onen je zur Hälfte getragen.
3 Touristische Schifffahr ten im Rheinfallbecken Grundangebot Art.
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1 Das Grundangebot setzen di e Parteien (seitens Kanton Zürich das Immobilienamt, Abteilung Portfoliomanagement, seitens Kanton Schaffhausen Baudepartement) gemeinsam und ei nheitlich fest. Dabei soll stets der Gedanke der Schaffung einer gemeinsamen Touris
- musdestination im Vordergrund stehen.
2 Schifffahrten sollen von beiden Kantonsseiten angeboten werden, damit eine Anbindung des Rheinfallfelsens sowie Rundfahrten von bei
- den Kantonsteilen einfach und ohn e Mehrkosten bei einem Umstieg möglich sind.
3 Das anzubietende Grundangebot kann nur mit Einverständnis bei
- der Kantone verändert werden. Ticketing Art.
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1 Ein einheitliches Ticketing zur Kombination von Angebo
- ten auf beiden Seiten soll eingefüh rt werden und auf beiden Kantons
- seiten zum Verkauf zur Verfügung stehen. Dabei steht insbesondere die Kombination von Schifffahrtsleis tungen mit weiteren Angeboten im Zentrum.
2 Das Konzept sowie die Umsetzung sind durch die Kantone (seitens Kanton Zürich das Immobilienamt, Abteilung Portfoliomanagement, seitens Kanton Schaffhausen Baud epartement) gemeinsam zu bestim
- men.
3 Die Kantone können zusammen eine Preisunter- und -obergrenze vorsehen. Abgeltung Art.
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1 Die vereinbarten Abgeltungen der Felsenfahrt erhalten die Kantone je zur Hälfte.
3 Vereinbarung über den Unterhalt des Rheinfallfelsens
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Ausschreibung Art.
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1 Die Bereitstellung des touris tischen Schifffahrtsangebots im Rheinfallbecken soll auf dem Weg der Ausschreibung erfolgen be ziehungsweise als Sondernutzung einer öffentlichen Sache (Sondernut zungskonzession) vergeben werden.
2 Der Kanton Schaffhausen überni mmt die Federführung der Aus schreibung. Der Kanton Zürich ist im Verfahren in geeigneter Weise einzubeziehen.
3 Der Kanton Schaffhausen legt mit dem Anbieter des touristischen Schifffahrtsangebots nach Rücksprache mit dem Kanton Zürich Bestim mungen über die Sicherheit rund um das Schifffahrtsangebot schrift lich fest.
4 Art. 6 bis und mit Art. 10 dieser Ve reinbarung sind erst nach Ablauf der bestehenden Vereinbarung zw ischen dem Kanton Schaffhausen und dem Betreiber der touristischen Schi fffahrten zum Rheinfallfelsen anzu wenden, konkret ab dem 1. Januar 2025.
Bootsanlege
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stellen Art.
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1 Die Kantone sind für die Bew illigung für die im eigenen Kantonsgebiet liegenden B ootanlegestellen zuständig.
4 Schlussbestimmungen
Vereinbarungs
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beginn, Laufzeit
und Kündigung Art.
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1 Diese Vereinbarung tritt na ch beidseitiger Unterzeich nung mit dem Vorbehalt der für jede Vertragspartei vorgeschriebenen Genehmigung rückwirkend auf den
1. 1. 2024 unbefristet in Kraft.
2 Diese Vereinbarung ka nn durch beide Vertragsparteien unter Ein haltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Änderung des
Vertrages Art.
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1 Eine Änderung oder Ergänzung der Vereinbarung be darf zu ihrer Gültigkeit der schri ftlichen Form und die Zustimmung bei der Kantone mit der für jede Vertr agspartei vorgeschriebenen Geneh migung.
Information Art.
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1 Die Parteien sichern sich sämtliche zur Erfüllung der Ver einbarung notwendigen Informationen zu.
Haftung Art.
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1 Grundsätzlich richten sich die Verantwortlichkeiten nach der Hoheitsgrenze gemäss Art. 2.
2 Gegenüber Schadenersatzansprüch en von Dritten aus Verletzung der Werkeigentümerpflichten beim Rh einfallfelsen haften die Vertrags parteien solidarisch und zu gleichen Teilen.
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747.61 Vereinbarung über den Unte rhalt des Rheinfallfelsens Verfahren bei Streitigkeiten Art.
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1 Streitigkeiten zwischen de n Vertragskantonen über die Beseitigung bestehende r Missstände sowie übe r die Auslegung und An
- wendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei
- ten. Die Zürcher Baudirektion sowi e das Schaffhauser Baudepartement bezeichnen zu diesem Zweck je einen Vertreter.
1 OS 79, 213 .
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