Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (634.1)
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Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

1 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
634.1 Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (vom 4. November 1998)
1 A.
13

§ 1.

13 B. Behörden I. Allgemeine Bestimmungen
Kantonale
Verwaltung
für die direkte
Bundessteuer
und Erlass
-
behörde

§ 2.

12 Das Steueramt ist: a. kantonale Verwaltung für die di rekte Bundessteuer im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundes steuer (DBG)
4 , b. Erlassbehörde im Sinne von Art. 167 b Abs. 1 DBG.
Organe

§ 3.

12 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundes steuer wird folgende n Organen übertragen: a.
20 dem Steueramt mit se inen Abteilungen, b. den Gemeindesteuerämtern, c.
10 dem Steuerrekursgericht, d. dem Verwaltungsgericht, e. der Finanzdirektion.
Organisation
und Verfahren

§ 4.

10 Soweit Organisation und Verf ahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Organisation des Steueramtes, de r Gemeindesteuerämter, des Steuer rekursgerichts und des Verwaltungsg erichts sowie über das Verfahren vor diesen Behörden sinngemäss auf die Bundessteuerbehörden an wendbar.
2
634.1 Verordnung über die Durchführu ng der direkt en Bundessteuer II. Steueramt Geschäfts- leitung
12

§ 5.

1 Der Geschäftsleitung kommen zu: a. die Leitung und Überwachung des Vollzugs der direkten Bundes
- steuer (Art. 104 Abs. 1 DBG), b. der Verkehr mit der Eidgenössische n Steuerverwaltung, soweit diese Verordnung nicht etwa s anderes bestimmt, c. der Erlass der für die Durchführung der Steuer erforderlichen An
- weisungen, d. die Orientierung der Steuerbehö rden über Gesetzgebung und Recht
- sprechung zur direkten Bundessteuer.
2 . . .
13 Abteilung Steuerbezug
20

§ 6.

15 Der Abteilung Steuerbezug
20 kommen zu: a. die Mitwirkung bei der Veranlagung nach Massgabe der Vorschrif- ten dieser Verordnung, b.
10 die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide beim St euerrekursgericht (Art. 141 Abs. 1 DBG), c. der gesamte Steuerbezug (Art. 160 ff. DBG), d. der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern (Art. 168 Abs. 3 DBG), e. die Festsetzung von Bussen w egen Verletzung von Verfahrens
- pflichten gemäss Art.
174 Abs. 1 Bst. a DBG, f.
9 die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln , soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt. Abteilung Bezugsdienst
20

§ 6

a.
1 Der Abteilung Bezugsdienst
20 kommen zu:
15 a. der Entscheid über einen Steuererlass, b. die Sicherstellung von Steuerfo rderungen (Art. 169 Abs. 1 und 173 DBG), c. Festsetzung von Bussen wegen Ve rletzung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 174 Abs. 1 Bst. b und c DBG, d. der Erlass von Haftungsverfüg ungen (Art. 13 und 55 DBG), e.
17 der Entscheid über den Eintra g im Grundbuch (Art. 172 DBG).
2 Der Abteilung Bezugsdienst
20 können weitere Aufgaben im Be
- reiche des Steuerbezugs zugewiesen werden.
3 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
634.1
Abteilung
Register
20

§ 6

b.
14 Der Abteilung Register
20 kommen zu: a. die Führung des Registers der St euerpflichtigen (Art. 122 DBG), b. die Vorbereitung de s Veranlagungsver fahrens von natürlichen Per sonen ohne Staatssteuerpfli cht (Art. 3 Abs. 5 DBG), c. die Durchführung des St euererklärungsverfahrens für juristische Per sonen, d. der Entscheid über die Löschung im Handelsregi ster (Art. 171 DBG). e.
19
Abteilung
Rechnungs
-
wesen und
Controlling
20

§ 6

c.
14 Der Abteilung Rechnungswesen und Controlling
20 kom men zu: a. die Festsetzung des Pauschalanteils des Bundes am Quellensteuer ertrag (Art. 17 Abs. 2 Verordnung des EFD vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
5 ), b. die Abrechnung mit dem Bund (Art. 196 DBG), c. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundes steuer (Art. 111 Abs. 2 und 197 DBG).
Veranlagungs
-
abteilungen

§ 7.

Den Abteilungen Zürich Nord, Zürich Süd, Zürich City, Quellensteuer, Nachlass, Bau, Di enstleistungen und Konsum sowie Bücherrevision kommen zu
20 : a.
9 die Veranlagung der direkten Bundessteuer von natürlichen und juristischen Personen (Art. 131 Abs. 1 DBG), b.
9 die Veranlagung der di rekten Bundessteuer von kollektiven Kapi talanlagen und ausländischen Pe rsonengesamtheiten ohne juris tische Persönlichkeit (Art. 49 Abs. 2 und 3 DBG), c. die Einleitung der Veranlagung , wenn Verjährung droht (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG), d. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverw altung (Art. 190 DBG), e.
10 die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht.
Abteilung
Spezialdienst
20

§ 8.

Der Abteilung Spezialdienst
20 kommen zu: a. die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens wegen Steuer hinterziehung, die Ermi ttlung der Nachsteuergrundlagen sowie die Festsetzung von Nachsteuern und Bussen wegen Steuerhinterzie hung (Art. 175, 176, 177, 178 und 181 DBG), b. die Strafanzeige wegen Steuer betrugs und Veruntreuung von Quel lensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG), c.
15 der Erlass von Haftungsverfüg ungen (Art. 177 Abs. 1 DBG),
4
634.1 Verordnung über die Durchführu ng der direkt en Bundessteuer d.
7 die Vertretung des Staates in diesen Verfahren vor Strafunter
- suchungsbehörden, vor Gerichten und die Ergreifung der Rechts
- mittel. Abteilung Rechtsdienst
20

§ 9.

7 Der Abteilung Rechtsdienst
20 kommen zu: a. der Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG) und die Ver
- tretung des Staates in diesen Verfahren vor Gerichten sowie die Ergreifung von Rechtsmitteln, b.
10 die Erhebung von Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide des Steuerrekursgerichts beim Verwal tungsgericht (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs.
1 DBG) und von Beschwerden beim Bundesgericht (A rt. 146 DBG), c. die Vertretung des Staates im Beschwerdeverfahren vor dem Ver
- waltungsgericht und dem Bundesger icht, soweit diese Verordnung keine andere Stelle für zuständig erklärt. Abteilung Quellensteuer
20

§ 10.

18 Der Abteilung Quellensteuer
20 kommen zusätzlich zu den Aufgaben gemäss §
7 zu: a. die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der Quel
- lensteuerver ordnungen I
2 und II
3 , b. die Vertretung des Kantons bei den Festlegungen gemäss Art. 85 Abs. 4 und 5 DBG, c. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 88 Abs. 3, 92 Abs. 4 und
100 Abs. 2 DBG), d. die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung der Quellensteuer von Künstlern, Sportlern und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG). e.
19 g.
16 h.
13 Übrige Organi sationseinheiten

§ 11.

15 Die übrigen Organisationseinhe iten des kantonalen Steuer
- amtes stehen den in §§
6–10 aufgeführten Orga nisationseinheiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse auch für die Belange der direk- ten Bundessteuer zur Verfügung. III. Gemeinden Zuständigkeit

§ 12.

9 Den Gemeindesteuerämtern kommen zu: a. die Durchführung des Steuerer klärungsverfahrens gegenüber den in der Gemeinde steuerpflich tigen natürlichen Personen,
5 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
634.1 b. die Veranlagung der direkten B undessteuer von in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtigen natü rlichen Personen und von in der Gemeinde beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Ausland, c. die Meldung der provisorischen od er definitiven Bundessteuerfakto ren natürlicher Personen an die Abteilung Steuerbezug
20 , d. die Beschaffung von Informationen und die Veranlagung gemäss den Weisungen des Steueramtes, e. die Meldung von Mutationen gemäss Weisungen des Steueram tes, f. die Mitwirkung beim Steuerbezu g nach den besonderen Weisun gen der Abteilung Steuerbezug
20 , g. die Aufnahme des Steuerinvent ars und die Siegelung beim Tode von Steuerpflichtigen (A rt. 159 Abs. 1 DBG), h. die Mitwirkung bei der Erhebun g der Quellensteuern nach Mass gabe der Quellens teuerverordnungen I
2 und II
3 . IV. Rechtsmittelinstanzen
7
Steuerrekurs
-
gericht

§ 13.

10
1 Das Steuerrekursgericht ist erste Beschwerdeinstanz.
2 Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide über Nach steuern und Bussen, Sicherst ellung sowie Steuererlass.
Verwaltungs
-
gericht

§ 14.

7
1 Das Verwaltungsgericht ist zweite Beschwerdeinstanz.
2 Für Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bus sen sowie Sicherstellung ist allein das Verwal tungsgericht zuständig.
12
Rechtsmittel
-
verfahren bei
Steuererlass

§ 14

a.
11 Gegen Erlassentscheide kann Rekurs bei der Finanzdirek tion und gegen Rekursentscheide de r Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erho ben werden (Art. 167 g Abs. 1 DBG). C. Ordentliches Veranlagungsverfahren I. Vorbereitungsverfahren
Register

§ 15.

15 Die Meldungen über Mutationen werden für die steuer pflichtigen natürlichen Personen mit Wohnsitz im Kanton von den Ge meindesteuerämtern, für alle übrigen Steuerpflichtigen von der Abtei lung Register
20 erstellt.
6
634.1 Verordnung über die Durchführu ng der direkt en Bundessteuer Meldepflicht der Grundbuch ämter

§ 16.

15 Die Grundbuchämter melden der Abteilung Register
20
den Erwerb von Liegenschaften durch im Ausland domizil ierte natürliche und juristische Personen. II. Steuererklärung Öffentliche Aufforderung

§ 17.

Das Steueramt erlässt die öffentliche Aufforderung zur Ein
- reichung der Steuererklärung. Zustellung der Formulare

§ 18.

15 Die Formulare für die Steuererklärungen werden zuge
- stellt: a. den natürlichen Personen dur ch die Gemeindesteuerämter, b. den juristischen Personen durch die Abteilung Register
20 . Rückgabe, Fristerstreckung und Mahnung

§ 19.

1 Die Steuererklärungen sind de rjenigen Amtsstelle zurück
- zugeben, welche die Fo rmulare versandt hat.
2 Die gleiche Amtsstelle entscheidet über Gesuche um Fristerstre
- ckung und mahnt säumige Steuerpflichtige. III. Veranlagung III. Veranlagung

§ 20.

20 Die Abteilung Steuerbezug od er die Veranlagungsabteilung oder das Gemeindesteueramt eröffnet den Steuerpflichtigen das Ergeb- nis der Veranlagung (Steuerfaktore n, Steuersätze, Beteiligungsabzug und Steuerbeträge). IV. Einsprache Verfahren und Register

§ 21.

20
1 Einsprachen sind bei der Abteilung Register einzurei
- chen.
2 Die Abteilung Register führt da s Register über Einsprachen und übermittelt sie der Veranlagungsab teilung zur Prüfung und Entschei
- dung.
3 Erhebt die einsprechende Person eine Sprungbeschwerde oder gelangt die Veranlagungsabteilung zur Überzeugung, eine solche sei zweckmässig, holt die Veranlagungsa bteilung die erforderliche Zustim
- mung ein und leitet die Sache an das Steuerrekursgericht weiter (Art. 132 Abs. 2 DBG).
7 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
634.1
Einsprache
-
entscheid

§ 22.

1 Die Abteilung Steuerbezug oder die Veranlagungsabtei lung eröffnet der einsprechenden Person den Einspracheentscheid.
20
2 Sie stellt der Eidgenössischen St euerverwaltung eine weitere Aus fertigung des Entscheids zu, wenn di ese bei der Veranlagung mitgewirkt oder die Eröffnung des Einspracheentscheids verlangt hat (Art. 135 Abs. 2 DBG). D.
8

§§

23 und 24.
8 E. Quellensteuern
Verfahren

§ 25.

Das Veranlagungs- und Rechts mittelverfahren richtet sich nach den für die kantonalrechtlich en Quellensteuern massgebenden kantonalen Verfahrensvorschri ften (Art. 139 Abs. 2 DBG). F. Steuerbezug
Bezugsbehörde

§ 26.

Die direkte Bundessteuer wird durch die Abteilung Steuer- bezug
20 bezogen. Sie kann die Geme indesteuerämter zur Mitwirkung heranziehen.
Aufforderung
zur Zahlung

§ 27.

Die Abteilung Steuerbezug
20 gibt auf den Zeitpunkt der Fäl ligkeit der Steuer di e allgemeinen Fä lligkeits- und Zahlungstermine sowie die kantonalen Einzahlungsstellen öffentlich bekannt (Art. 163 Abs. 3 DBG).
Zahlstellen

§ 28.

9 Zahlstellen sind die Zürcher Kantonalbank mit ihren Filialen und die Poststellen (Art. 163 Abs. 3 DBG).
Eintrag im
Grundbuch

§ 29.

20
1 Die Grundbuchämter dürfen die Übertragung des Eigen tums an einer Liegenschaft einer im Ausland ansässigen natürlichen oder juristischen Person im Grundbuch erst mit schriftlicher Zustimmung der Abteilung Bezugsdienst vornehmen (Art. 172 Abs. 1 DBG).
2 Die Abteilung Bezugsdi enst bescheinigt dem Veräusserer zuhanden des Grundbuchamtes die Zustimmung zum Eintrag oder die Ableh nung (Art. 172 Abs. 2 und 3 DBG).
8
634.1 Verordnung über die Durchführu ng der direkt en Bundessteuer Löschung einer Firma im Handelsregister

§ 30.

15
1 Das Handelsregisteramt gibt der Abteilung Register
20
von jeder Anmeldung der Löschung einer juristischen Person Kenntnis (Art. 171 DBG).
2 Das Handelsregisteramt darf eine juristische Person im Handels
- registeramt erst löschen, we nn ihm die Abteilung Register
20 angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist (Art. 171 DBG). Abrechnung

§ 31.

15 Die Abteilung Rechnungswesen und Controlling
20 schliesst ihre Rechnung auf Jahresende ab. G. Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts

§ 32.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord
- nung über die Durchführung der di rekten Bundessteuer vom 25. Mai
1994 aufgehoben.

§ 33.

8 Inkrafttreten

§ 34.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 1999 in Kraft.
1 OS 54, 808.
2 LS 631.41 .
3 LS 631.42 .
4 SR 642.11 .
5 SR 642.118.2 .
6 Obsolet.
7 Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 170 ). In Kraft seit 1. Juli 2004.
8 Aufgehoben durch RRB vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 170 ). In Kraft seit 1. Juli
2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 ( OS 65, 469 ; ABl 2010, 1481 ).
In Kraft seit 1. August 2010.
10 Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 ( OS 68, 381 ; ABl 2013-09-13
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
11 Eingefügt durch RRB vom 25. Februar 2015 ( OS 70, 113 ; ABl 2015-03-06
). In Kraft seit 1. Januar 2016.
9 Verordnung über die Durchführung der direkten Bundessteuer
634.1
12 Fassung gemäss RRB vom 25. Februar 2015 ( OS 70, 113 ; ABl 2015-03-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
13 Aufgehoben durch RRB vom 25. Februar 2015 ( OS 70, 113 ; ABl 2015-03-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
14 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2016 ( OS 71, 393 ; ABl 2016-09-09 ). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
15 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2016 ( OS 71, 393 ; ABl 2016-09-09 ). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
16 Aufgehoben durch RRB vo m 24. August 2016 ( OS 71, 393 ; ABl 2016-09-09 ). In Kraft seit 1. Oktober 2016.
17 Eingefügt durch RRB vom 18. November 2020 ( OS 75, 624 ; ABl 2020-11-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
18 Fassung gemäss RRB vom 18. November 2020 ( OS 75, 624 ; ABl 2020-11-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
19 Aufgehoben durch RRB vom
18. November 2020 ( OS 75, 624 ; ABl 2020-11-
20 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
20 Fassung gemäss RRB vom 27. März 2024 ( OS 79, 184 ; ABl 2024-04-12 ). In Kraft seit 1. Juni 2024.
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