Verordnung zum Konsumkreditgesetz (954.2)
CH - ZH

Verordnung zum Konsumkreditgesetz

1
954.2 Verordnung zum Konsumkreditgesetz (vom 9. Juni 2004)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
212–214 b
3 EG zum ZGB
2 , beschliesst:
Zuständigkeit

§ 1.

1 Die Volkswirtschaftsdirektion ist für den Vollzug der Vor schriften über das Konsum kreditgewerbe zuständig.
2 Bewilligungs- und Aufsichtsbehör de ist das Amt für Wirtschaft
4 .
Bewilligungs
-
gebühr

§ 2.

Die Bewilligungsgebühr wird nach Verwalt ungsaufwand be rechnet und beträgt zwischen
700 und 2000 Franken.
Aufsicht

§ 3.

Bewilligungsinhaber erteilen der Bewilligungsbehörde auf Ver langen Auskunft bezüglich der Bewi lligungsvoraussetzungen und legen ihr die zur Überprüfung nötigen Unterlagen vor.
Inkrafttreten
und Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 4.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Auf den glei chen Zeitpunkt wird die Verordn ung über das Konsumkreditgewerbe vom 11. August 1993 aufgehoben.
1 OS 59, 154 .
2 LS 230 .
3 Heute: §§
214–216 EG zum ZGB.
4 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 ( OS 78, 561 ; ABl 2023-12-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
Markierungen
Leseansicht