Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (813.152)
CH - ZH

Personalreglement des Universitätsspitals Zürich

1 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
813.152 Personalreglement des Universitätsspit als Zürich (PR-USZ) (vom 19. November 2008)
1 Der Spitalrat des Universitätsspitals Zürich, gestützt auf §
11 Abs. 3 Ziff. 7 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. September 2005
8 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhä ltnis zum Universitätsspital Zürich steht.
2 Soweit dieses Reglem ent keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Person alrechts für das Staatspersonal.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamt arbeitsverträgen gemäss §
6 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (PG)
4 .
4 Am Universitä tsspital tätige Personen, die in keinem Anstellungs verhältnis zum Universitätsspital steh en, sind auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Spitaldirektion mit diesen Persone n persönlich oder mit deren Arbeit gebern entsprechende Vereinbarungen ab.
12
Personalpolitik

§ 1

a.
11 Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.
Zuständigkeiten

§ 2.

12
1 Der Spitalrat ist zuständig für: a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beför derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück tritts von Angestellten, b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die Anstellung von Personal mittels ö ffentlich-rechtlichen oder privat rechtlichen Vertrags, c. die Anstellung von Pe rsonal des Spitalrates, d. die Ernennung der Mitglie der der Spitaldirektion,
a. Spitalrat
2
813.152 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) e. die Schaffung von neuen Stellen, lrecht des Kan
- tons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen ab Lohnklasse 27, f. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner von Gesamtarbeitsverträgen für Pe rsonal des Universitätsspitals, g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt
- arbeitsverträgen, h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.
2 Er ist zuständig zur Festlegung: a.
14 des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung gemäss §
9 a, b. der Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von Pikett- und Präsenzd ienst gemäss §
12, c. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentag
- geldversicher ung gemäss §
14, d. der Beiträge an die Verpfleg ung und die Abonnemente des öffent
- lichen Verkehrs für Mitarbeite nde, die an mehreren Standorten tätig sind, e.
15 f. von Sozialplänen gemäss §
27 PG
4 . b. Spital direktion

§ 3.

1 Die Spitaldirektion ist Anstell ungsbehörde des Universitäts
- spitals und für alle Personalangelegenhe iten zuständig, die nicht in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenzordnung gemäss §
2 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wurden.
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2 Die Besetzung von Schlüsselfunkti onen erfolgt nach Rücksprache mit dem Spitalrat.
3 Wo gemäss Personalrecht für da s Staatspersonal das Einverneh
- men des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion in alleiniger Kompetenz. c. Delegation

§ 4.

9
1 Der Spitalrat kann: a. Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spita lrates delegieren, b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach
- geordnete Stellen oder einz elne Personen delegieren.
2 Die Spitaldirektion kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement an einzelne Spitaldirektionsmitg lieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
3 Vorbehalten bleiben die dem Spi talrat und der Spitaldirektion vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
3 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
813.152 B. Arbeitsverhältnis
Begründung

§ 5.

1 Öffentlich-rechtliche Arbeitsv erhältnisse mi t dem Personal des Universitätsspitals werden in der Regel durch Verfügung begrün det.
2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwend baren Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begrün det werden. Der Vertrag kann hinsicht lich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Perso nalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.
3 Das Arbeitsverhältnis ist privat rechtlich, wenn es gemäss §
13 Abs. 1 USZG
8 durch einen privatrechtlic hen Vertrag begründet wird.
Dauer

§ 6.

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1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsver hältnisse sind zulässig: a. im Rahmen von §
13 Abs. 2 PG
4 , b.
14 für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der For schung dienen, insbesondere Assi stenzarzt- und Oberarztstellen, c. bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird, d. bei Anstellungen zur Nachwuch sförderung oder zur Bearbeitung von befristeten Proj ekten oder anderen be sonderen Aufgaben, die eine Anstellung auf Zeit erfordern.
3 Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre zulässig. Eine einmalige Verlänge rung auf insgesamt höchstens zehn Jahre ist möglich. Bei Assistenzärz tinnen und -ärzten gelten diese Ein schränkungen nicht.
4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Mo nate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.
5 Befristete Arbeitsverhältnisse kö nnen von jeder Partei gemäss den für unbefristete Anstellungsverhält nisse geltenden Bestimmungen gekün digt werden. Im gegenseitigen Einv ernehmen kann auf eine Kündigungs möglichkeit verzichtet werden.
6 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als unbefristet.
7 Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsver hältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das
4
813.152 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) Sachlich zureichende Kündigungs gründe

§ 7.

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1 Sachlich zureichende Gründe fü r die Auflösung des Arbeits
- verhältnisses gemäss §
18 Abs. 2 PG sind insbesondere: a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung und der Abbruch des fina nzierten Projekts, b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird, c. die Auflösung des Arbeitsverhält nisses zwischen der Universität Zü
- rich und einer Person, die auch am Universitätsspital angestellt ist.
2 Die ordentlichen Kündigung sfristen sind einzuhalten. b. ärztliches Kader

§ 7

a.
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1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbeson
- dere in den folgenden Bereichen sa chlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses: a. in der Führungsarbeit, b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten des Universitätsspitals, c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung von Patientinnen und Patienten.
2 Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist gewährt. Anstellung nach der ordentlichen Pensionierung

§ 8.

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1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs
- verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung des 65. Altersjahres sowie eine Verl ängerung dieser Befristung bis zum
70. Altersjahr über ei n Jahr hinaus möglich.
2 Die Kündigungsfrist be trägt zwei Monate, soweit nichts anderes vereinbart wird.
3 Vorbehalten bleiben die zwingend en Bestimmungen der BVK Per
- sonalvorsorge des Kantons Zürich. C. Rechte und Pflichten des Personals Lohn

§ 9.

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1 Die Einreihung der Stellen des Universitätsspitals richtet sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Per
- sonalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die An
- stellungsbehörde.
2 Die Vergütung des ärztli chen Kaders richtet sich nach den Vorga
- ben gemäss §
14 USZG
8 .
3 Personal, das gleichzeitig in ei
- sitätsspital und zur Universität Züri ch steht, hat in der Regel einen Lohnanspruch nur gege nüber der Universität. a. allgemein a. Festsetzung
5 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
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b. Entwicklung

§ 9

a.
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1 Der Spitalrat entscheidet au f Antrag der Spitaldirektion über die jährliche Lohnentwicklu ng und den Teue rungsausgleich.
2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnent wicklungen vorsehen.
3 Die Lohnentwicklung orientiert si ch am Arbeitsmarkt im Gesund heitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation des Universitäts spitals.
c. variabler
Vergütungs
-
bestandteil

§ 10.

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1 Die Vergütung der Mitglieder der Spitaldirektion und des mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen variablen Bestandteil enthalten.
2 Der variable Bestandteil betr ägt höchstens 30% der Gesamtver gütung.
3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Spitaldirektion jedes Jahr messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen Mitglieder der Spitaldirektion gegen über den direkt unterstellten Ka dern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit varia blem Vergütung sbestandteil.
4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit der Erreichung der Jahr esziele festgelegt.
d. ärztliches
Kader

§ 11.

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1 Die Vergütung des är ztlichen Kaders besteht aus den fes ten Bestandteilen Grundlohn und Marktkomponente. Sie wird nicht nach dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt.
2 Die Vergütung des ärztlichen Ka ders ab Stufe Oberärztin oder Oberarzt mit erweiterter Verantwo rtung enthält zusätzlich einen vari ablen Bestandteil. Dieser beträg t höchstens 30% der Gesamtvergü tung.
3 Die Gesamtvergütung eines Mitgli eds des ärztlichen Kaders beträgt höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbes ondere allfällige Entschädigungen der Universität Zü rich und Einnahmen, die mit Gut achten, Zeugnissen und Berichten fü r Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt werden.
4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön nen bei anderen Vorsorge einrichtungen versichert werden. Die Versiche rung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach

§ 15 Abs. 2 USZG.

5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.
6
813.152 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) Nacht- und Wochenend arbeit, Pikett- und Präsenz dienst

§ 12.

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1 Der Spitalrat regelt die En tschädigung für Nacht- und Wo
- chenendarbeit gemäss §
132 der Vollzugsverord nung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)
5 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss

§ 133 VVO.

2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen An
- satz.

§ 13.

13 Versicherungen

§ 14.

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1 Das Universitätsspital kann für das Personal eine die ge
- setzlichen Lohnfortzahl ungspflichten ersetzende Krankentaggeldver
- sicherung abschliessen.
2 Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für das Universi
- tätsspital wirtschaftlich sein.
3 Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt wer
- den. Verhalten am Arbeitsplatz

§ 15.

1 Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeits
- kultur bei. Sie sind zur interdis ziplinären Zusammenarbeit und zur fächer- und berufsgruppenübe rgreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie richten sich an den Zielen und Interessen des Universitätsspitals aus.
2 Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexu
- eller Orientierung, Behinderungen, Alte r, Beruf und Stellung oder ande- rer rechtlich geschützter persönli cher Eigenschaften sind untersagt.
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3 Die Spitaldirektion erlässt Führ ungsgrundsätze, die vom Spitalrat zu genehmigen sind. D. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
12 Begriffe

§ 16.

12
1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbst
- ständigen oder unselbst ständigen Tätigkeit ne ben der Anstellung am Universitätsspital, insbesondere Bera tungstätigkeiten, Lehrverpflichtun
- gen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Dritten.
2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kom
- mission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Kö rperschaft des öffentlichen Rechts.
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Neben
-
beschäftigungen

§ 17.

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1 Nebenbeschäftigungen si nd nur zulässig, wenn a. die Aufgabenerfüllung der oder de s Angestellten nicht beeinträch tigt wird, b. die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Angestellten am Univer sitätsspital vereinbar ist, c. die Interessen des Universitätssp itals, insbesondere seine Interessen als Arbeitgeber, nicht beeinträchtigt werden, d. das Universitätsspital nicht konkurrenziert wird, e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung des Universitätsspitals, f. die Interessen anderer Angestellter des Universitätsspitals nicht be einträchtigt werden.
2 Die Spitaldirektion ka nn in begründeten Fällen Ausnahmen bewil ligen.
b. Bewilligung

§ 18.

12 Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Spital direktion erforderlich, wenn Arbeit szeit, Infrastruktur oder Personal des Universitätsspital s beansprucht oder eine Organfunktion bei Drit ten übernommen wird.
c. Information
und Entscheid

§ 19.

12 Vor der Übernahme einer Ne benbeschäftigung informiert die oder der Angestellte die Spitaldi rektion. Diese entscheidet in Ab sprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen ei ner Bewilligung verlangen.
d. Professoren
der Universität

§ 20.

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1 Professorinnen und Professoren, die auch von der Univer sität Zürich angestellt sind, info rmieren die Spitald irektion über ihre Nebenbeschäftigungen.
2 Beanspruchen sie Infrastruktur oder Personal des Universitäts spitals, holen sie eine Bewilligung der Spitaldirekti on ein. Im Übrigen sind sie vom Bewilligung serfordernis entbunden, soweit die Neben beschäftigungen von der Univer sität bewilligt worden sind.
3 Die Spitaldirektion kann die Bewilligungen gemäss §§
57 der Per sonalverordnung der Universität Zürich vom 29. November 2014
7 ein fordern. Sie kann bei den Betroffe nen und der Universität weitere Aus künfte einholen.
4 Sie kann die Abgeltung der Infras truktur- und Personalkosten ver langen. In Absprache mit der Universität kann sie einen Teil der erziel- ten Nebeneinkünfte als Abgabe einfordern und Bewilligungen nach Abs. 2 unter Auflagen erteilen.
a. Zulässigkeit
8
813.152 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ) Öffentliche Ämter

§ 21.

12 Die Ausübung öffentlicher Ämte r richtet sich nach dem Per
- sonalgesetz. Ausführungs bestimmungen

§ 22.

1 Die Spitaldirektion erlässt Ausführungsbestimmungen über die Nebenbeschäftigungen und die Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Ämter. Sie regelt dabei insbesonder e das Verfahren, die Auflagen, die Abgeltungen und die Abgaben.
12
2 Sie achtet auf eine weitgehe nde Harmonisierung mit den Vor
- schriften der Universität Zürich. Sie kann mit den zuständigen Orga
- nen der Universität ein gemeinsames Reglement erlassen. E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke Grundsatz

§ 23.

Das Universitätsspital unterst ützt die Entwicklung und Ver
- wertung von Erfindungen und setzt si ch für den Schutz des geistigen Eigentums ein. Erfindungen

§ 24.

12
1 Erfindungen, die Angestellte de s Universitätsspitals bei Ausübung ihrer dienstlich en Tätigkeit machen oder an denen sie mit
- wirken, stehen im Eigentum des Universitätsspitals, soweit keine an
- derslautenden Vereinbar ungen getroffen wurden.
2 Die Spitaldirektion kann den Ange stellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht überlassen. An gestellte, denen die Auswertung einer Erfindung von erheblicher wi rtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, ha ben Anspruch auf eine angemes
- sene Vergütung. Das Obligati onenrecht gilt sinngemäss.
3 Für Erfindungen im Bereich der universitären Forschung und Lehre gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003
6 . Urheberrecht lich geschützte Werke

§ 25.

1 Die Verwertungsrechte an eine m urheberrechtlich geschütz
- ten Werk, das in Ausübung der di enstlichen Tätigkeit geschaffen wurde, stehen dem Universitätsspital zu, soweit kein e anderslautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
2 Die Spitaldirektion kann den Ange stellten die Verwertung über
- lassen. Angestellte, denen die Ve rwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes von erhebliche r wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, ha ben Anspruch auf eine angemes
- sene Vergütung. Das Obligati onenrecht gilt sinngemäss.
9 Personalreglement des Universitätsspitals Zürich (PR-USZ)
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Weitere
Arbeits
-
ergebnisse

§ 25

a.
11
1 Vorbehältlich §§
24 und 25 stehen sämtliche in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffe nen Ergebnisse, insbesondere Proto kolle, Skizzen, Laborbücher und Produ kte, im Eigent um des Universi tätsspitals.
2 Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen. F. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Bestehende
Arbeits
-
verhältnisse

§ 26.

Die Spitaldirektion passt Be willigungen, Auflagen und an dere, im Zeitpunkt des Inkrafttreten s dieses Reglements bestehende Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.
Inkrafttreten

§ 27.

Dieses Personalreglement tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehm igung durch de n Regierungsrat
2 in Kraft
3 .
1 OS 64, 23 ; Begründung siehe ABl 2009, 52 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 3. Dezember 2008.
3 Inkrafttreten: 1. Februar 2009.
4 LS 177.10 .
5 LS 177.111 .
6 LS 415.16 .
7 LS 415.21 .
8 LS 813.15 .
9 Fassung gemäss B des Spitalrates vom 10. Februar 2010 ( OS 65, 143 ; ABl 2010,
321 ). In Kraft seit 1. April 2010.
10 Obsolet.
11 Eingefügt durch B vom 9. März 2022 ( OS 77, 438 ; ABl 2022-04-08 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( ABl 2022-08-19 ).
12 Fassung gemäss B vom 9. März 2022 ( OS 77, 438 ; ABl 2022-04-08 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( ABl 2022-08-19 ).
13 Aufgehoben durch B vom 9. März 2022 ( OS 77, 438 ; ABl 2022-04-08 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( ABl 2022-08-19 ).
14 Inkrafttreten: 1. Oktober 2023 ( OS 78, 377 ; ABl 2023-09-15 ).
15 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 ( AN.
2022.00006 ).
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