Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts (212.811)
CH - ZH

Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts

1 Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts
212.811 Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts (OrgV SVGer) (vom 26. Oktober 2004)
1 Das Sozialversicherungsgericht, in Anwendung von §
7 Abs. 1 lit. a und c de versicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)
4 , beschliesst: A. Plenum
Konstituierung

§ 1.

1 Das Plenum des Sozialversicher ungsgerichts konstituiert sich jeweils nach der Erneuerungswahl seiner Mitglieder, danach jeweils nach Ablauf von zwei Jahren. Es kann sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
2 Anlässlich der Konstituierung ni mmt es die Wahlen gemäss §§
8 Abs. 1 und 39 Abs. 1 GSVGer
4 vor. Zudem wählt es die weiteren Mit glieder der Geschäftsleitung gemäss §
4 Abs. 1 dieser Verordnung.
5
3 Die Amtsdauer endet mit der näch sten ordentlichen Konstituie rung oder mit der Neuwahl anlässlic h einer ausserordentlichen Kons tituierung.
4 Das Plenum legt die Zahl der Kammern fest, regelt deren Zustän digkeit und teilt ihnen die voll- und teilamtlichen Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu.
Zuständigkeit

§ 2.

1 Das Plenum ist für den ord nungsgemässen Betrieb des Ge richts verantwortlich.
2 Neben den in §§
5 c Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 3 GSVGer
4 geregelten Obliegenheiten ist es fü r folgende Geschäfte und Aufgaben zuständig:
5 a. Erlass von Verordnungen und anderen allgemein verbindlichen Beschlüssen von grundlegender Bedeutung, namentlich in den Be reichen Personal, Budget, Controllin g, Qualitätssicherung und Recht sprechungskoordination,
2
212.811 Organisation und Geschäftsgang de s Sozialversicherungsgerichts b. Geschäfte, die dem Plenum von der Geschäftsleitung oder auf An
- trag einer Kammerleitung zur Be handlung überwiesen werden, c. Verabschiedung des Rechensc haftsberichts und des Budgets, d. Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsra t und dem Regie
- rungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Orga
- nisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind, e. Urlaubsgesuche von Mitgliedern des Gerichts für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Kr ankheit oder Unfall gestellt wer
- den, f. Erhöhung des Beschäfti gungsgrades von teilam tlichen Mitgliedern für eine begrenzte Dauer, g. Einsatz von Ersatzmitgliedern mi t zeitlich bestimmtem Pensum, h. Entscheide über Anordnungen der Geschäftsleitung betreffend nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten des Personals, wie Beförde
- rungen, Disziplinarmassnahmen und Versetzungen, auf Antrag des betroffenen Mitarbeite nden des Gerichts. Sitzungen

§ 3.

1 Das Plenum tagt, wenn es die Geschäfte erfordern. Es wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten geleitet, bei deren oder des
- sen Verhinderung von der 1. Vizepräsidentin oder vom 1. Vizepräsiden
- ten.
2 Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
3 Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzuge
- ben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden dop
- pelt, bei Wahlen entscheidet das Los. B. Geschäftsleitung Zusammen setzung

§ 4.

1 Der Geschäftsleitung gehören die Präsidentin oder der Prä
- sident des Gerichts, dessen 1. Vizepräsidentin oder 1. Vizepräsident sowie mit beratender Stimme die Generalsekretärin oder der General
- sekretär an.
2 Jede Kammer hat das Recht, durch ein Mitglied in der Geschäfts
- leitung vertreten zu sein.
3 Die Geschäftsleitung kann für ei nzelne Geschäfte weitere Ange
- hörige des Gerichts oder aussenstehende Personen beiziehen. Diese
3 Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts
212.811
Aufgaben

§ 5.

1 Die Geschäftsleitung ist das zentrale Führungs- und Auf sichtsorgan des Gerichts. Sie behandelt alle Geschäfte, soweit das Ge setz oder diese Verordnung hierfür nicht ein anderes Organ zuständig erklärt.
2 Die Geschäftsleitung ist zu ständig insbesondere für: a. die Planung und Kontrolle des Geschäftsganges am Gericht, b. die Überwachung der Pflichterf üllung der Kammerleitungen und der Generalsekretärin ode r des Generalsekretärs, c. die Sicherstellung der Koordination und der Qualität der Recht sprechung am Gericht, d. die Publikation von Entscheiden des Gerichts, e.
7 die Anstellung und Beförderung de s juristischen und administrati ven Personals auf Antrag der Ka mmern bzw. der Generalsekretä rin oder des Generalsekretärs, f. die Weiterbildung des Personals, g. die Information der Mitarbeitenden des Gerichts.
Verhältnis zum
Plenum

§ 6.

1 Die Geschäftsleitung bereitet die vom Plenum zu behan delnden Geschäfte vor. Sie kann zu einem Geschäft Antrag stellen.
2 Ist ein Geschäft, das in die Kompetenz der Geschäftsleitung fällt, von besonderer Tragweite, kann si e es dem Plenum unterbreiten.
3 Die Geschäftsleitung stellt dem Plenum die Informationen zur Verfügung, die dieses für die Behandlung der Geschäfte benötigt.
4 Sie sorgt für die Umsetzung de r vom Plenum getroffenen Be schlüsse. C. Präsidentin oder Präsident

§ 7.

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts vertritt die ses nach aussen, soweit dazu nicht das Plenum zustä ndig ist. Sie oder er gewährleistet die Zusammenarbei t mit den anderen obersten kanto nalen Gerichten. Sie oder er kann diese Aufgaben fall- oder bereichs weise einem Mitglied des Plenums oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekre tär übertragen.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t entscheidet übe r Verwaltungs geschäfte von geringer Bedeutung. Si e oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der Generalsekretäri n oder dem Generalsekretär delegie ren.
4
212.811 Organisation und Geschäftsgang de s Sozialversicherungsgerichts D. Generalsekretärin oder Generalsekretär Stellung und Aufgaben

§ 8.

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär untersteht der Geschäftsleitung.
2 Sie oder er a. bereitet die Geschäfte der Präs identin oder des Präsidenten vor und unterstützt diese oder dies en bei der Vorbereitung der Ge
- schäfte des Plenums u nd der Geschäftsleitung, b. leitet die zentralen Dienste, c. unterstützt die Kammern bei der Personalrekrutierung und besorgt die kammerübergreifende n personellen Belange, d. erfüllt die weiteren, im Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben. Stellvertretung

§ 9.

1 Die Generalsekretärin oder de r Generalsekre tär kann ihrer oder seiner Stellvertretung übertragen: a. einzelne Geschäfte, b. ganze Geschäftsbereiche mit Zu stimmung der Ge schäftsleitung.
2 Die Stellvertreterin oder der Ste llvertreter erfüllt die weiteren, im Stellenbeschrieb festgelegten Aufgaben. E. Kammern Gliederung und Zusammen setzung

§ 10.

1 Das Sozialversicherungsgericht gliedert sich in mindestens zwei Kammern.
2 Jede Kammer besteht aus mindestens drei Mitgliedern, den ihr zugeteilten Ersatzmitglie dern, einer Leitenden Ge richtsschreiberin oder einem Leitenden Gerichtsschreiber sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern.
7
3 Bei Bedarf wirken Mitglieder und Ersatzmitglied er einer andern Kammer mit. Kammerleitung

§ 11.

1 Die Kammerleitung be steht aus den voll- und teilamtlichen Mitgliedern. In der Regel wirken einzelne Ersatzmitglieder sowie die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Geri chtsschreiber mit beratender Stimme mit.
7
2 Die Kammerleitung plant und überwacht den Geschäftsgang in der Kammer.
3 Sie stellt der Geschä ftsleitung Antrag auf Einstellung und Beför
- derung von Personal.
4 Sie kann dem Plenum die Behandlung eines Geschäfts beantragen.
5 Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts
212.811
Vorsitz

§ 12.

7
1 Jede Kammer wird von der Präsidentin, vom Präsidenten oder von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Ge richts geleitet.
2 Die oder der Kammervorsitzende überwacht innerhalb der Kam mer die Pflichterfüllung der Mitglieder, der Ersatzmitglieder sowie der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber.
3 Sie oder er ist unmittelbarer Vor gesetzter der Leitenden Gerichts schreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers sowie der Gerichts schreiberinnen und der Gerich tsschreiber der Kammer.
Mitglieder
und Ersatz
-
mitglieder

§ 13.

1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kammer amten als Referentinnen und Referenten, die Mitglieder zudem als Einzel richterinnen und Einzelrichter.
2 Bei Bedarf können einzelne Ersatz mitglieder mit einem zeitlich bestimmten Beschäftig ungsgrad und unter entsprechender Besoldung eingesetzt werden.
3 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sorgen für eine fachkundige sowie speditive Erledigung der ihnen zugeteilten Streitsachen.
Leitende
Gerichts
-
schreiberin
oder Leitender
Gerichts
-
schreiber

§ 14.

7
1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Ge richtsschreiber bereitet die Geschäfte der oder des Kammervorsitzen den vor und unterstützt diese oder di esen bei der Vorbereitung der Kammerleitungsgeschäfte.
2 Sie oder er erfüllt die Aufgaben einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers und die we iteren, im Stellenbeschrieb festge legten Aufgaben.
Gerichts
-
schreiberinnen
oder Gerichts
-
schreiber

§ 15.

1 Die Gerichtsschrei berinnen und Gerichtsschreiber arbei ten Urteilsentwürfe aus.
7
2 Sie wirken zudem bei der Prozessl eitung mit, führen die Protokolle der Sitzungen und redigieren die Entscheide des Gerichts. Sie erfüllen weitere ihnen vom Gerich t übertragene Aufgaben.
3 Sie haben in den ihnen zugeteilte n Streitsachen beratende Stimme. F. Zentrale Dienste

§ 16.

Die zentralen Dienste besorg en die nichtjuristischen Ge schäfte des Gerichts, soweit hierfür keine andere Stelle zuständig ist. Dazu gehören insbesondere: a. Personaladministration, b. Kanzleigeschäfte,
6
212.811 Organisation und Geschäftsgang de s Sozialversicherungsgerichts c. Rechnungswesen, d. Voranschlag, Rechnungslegung, Controlling, Geschäftsbericht und Statistik, e. EDV, Bibliothek und Dokumentation, f. Publikation und Archiv, g. Sicherheits- und Hausdienst, Te lefondienst sowie Liegenschaften
- verwaltung. G. Akteneinsicht

§ 17.

1 Die Akten werden grundsätzlich nur Anwältinnen und An
- wälten sowie den Versiche rungsträgern zugestellt.
2 Den übrigen Parteien liegen die Akten im Gerichtsgebäude zur Einsicht auf.
3 . . .
6 H. Schlussbestimmung

§ 18.

1 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat
2 auf den vom Sozialversicher ungsgericht zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
3 .
2 Auf dieses Datum wird die Ve rordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicher ungsgerichts vom 6. Oktober 1994 aufgehoben.
1 OS 60, 145 .
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.
3 In Kraft seit 1. April 2005.
4 LS 212.81 .
5 Fassung gemäss B vom 12. April 2011 ( OS 66, 827 ; ABl 2011, 1424 ). In Kraft seit 1. Juli 2011.
6 Aufgehoben durch B vom 12. April 2011 ( OS 66, 827 ; ABl 2011, 1424
). In Kraft seit 1. Juli 2011.
7 Fassung gemäss B vom 15. Dezember 2020 ( OS 76, 548 ; ABl 2021-01-15
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
Markierungen
Leseansicht