Richtlinien zur Freiwilligenarbeit (181.405)
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Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

1 Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
181.405 Richtlinien zur Freiwilligenarbeit (vom 6. November 2013)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 141 Abs. 3 de r Kirchenordnung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
3 , beschliesst: A. Begriffe und Geltungsbereich
Begriffe

§ 1.

1 Freiwilligenarbeit im Sinn dieser Richtlin ien ist eine selbst gewählte, gemeinnützige Tätigkeit, die in einer Kirc hgemeinde in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO
3 in Aufgaben und Projek ten geleistet wird.
2 Sie wird unentgeltlich geleistet.
3 Sie umfasst bis zu sechs Woch enstunden im Jahresdurchschnitt.
b. Freiwillige

§ 2.

Freiwillige sind Personen, die si ch in der Freiwilligenarbeit gemäss §
1 betätigen und mit ih rem vielfältigen Einsatz das Leben der Gemeinde bereichern.
Geltungsbereich

§ 3.

Kirchgemeindeverbände mit eigenen Freiwilligen gelten als Kirchgemeinde im Sinn dieser Richtlinien.
b. Landeskirche

§ 4.

Diese Richtlinien gelten sinngemäss für Pfarrämter in Insti tutionen sowie gesamtkirchliche Pfar rämter und Stellen, in denen sich Freiwillige betätigen. B. Aufgaben der Kirchgemeinden
Förderung der
Freiwilligen
-
arbeit

§ 5.

1 Die Kirchgemeinden fördern die Freiwilligenarbeit, indem sie namentlich a. geeignete und ansprechende Rahm enbedingungen für die Freiwil ligen und die Freiwilligenarbeit schaffen, b. die Kirchgemeindemitgl ieder und weitere Personen für die Freiwil ligenarbeit gewinnen,
a. Freiwilligen-
arbeit
a. Kirch-
gemeinde-
verbände
2
181.405 Richtlinien zur Freiwilligenarbeit c. den Freiwilligen den nötigen Raum für die Mitgestaltung gewähren, d. bei der Festlegung von Einsätze n die Fähigkeiten der Freiwilligen berücksichtigen, e. den Freiwilligen ermöglichen, ih re Fähigkeiten in die Gestaltung der Freiwilligenarb eit einzubringen. Ansprechperson

§ 6.

1 Jede Kirchgemeinde bezeichnet mindestens eine Ansprech
- person für die Freiwilligen.
2 Der Ansprechperson obliegen insbesondere: a. Planung und Koordination der Freiwilligenarbeit in der Kirch
- gemeinde, b. Planung und Organisation de r Gewinnung von Freiwilligen, c. Planung, Koordination, Beglei tung und Auswertung der Einsätze d. Abschluss von Einsatzvereinb arungen mit Frei willigen und Über
- prüfung des Einhaltens de r Einsatzvereinbarungen, e. Planung und Organisation der We iterbildung von Freiwilligen, f. Anweisung von Freiwilligen zu m Besuch von Weiterbildungen
6 sowie Bewilligung von Gesuchen um Teilnahme an Weiterbildun
- gen
6 , g. periodische Überprüfung der Ra hmenbedingungen für die Freiwil
- ligen und die Freiwilligenar beit in der Kirchgemeinde. Unterstützung

§ 7.

Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte, die Ansprechperso
- nen gemäss §
6 Abs. 1 sowie die Kirchenpf lege unterstüt zen die Frei
- willigen in ihrer Aufgabe. Einsatz vereinbarung

§ 8.

1 Die Kirchgemeinden schliessen mit Freiwilligen Einsatz
- vereinbarungen ab, sofern Art, Dauer und Regelmäss igkeit des Ein
- satzes in der Freiwilligenarbeit dies erfordern.
2 Sie berücksichtigen beim Abschlus s einer Einsatzvereinbarung ins
- besondere die Interessen der Kirchg emeinde an der be treffenden Frei
- willigenarbeit.
3 Sie berücksichtigen im Rahmen der Einsatzvereinbarung die beson
- deren Fähigkeiten der Freiwilligen und gewähr en ihnen Raum, diese in die Gestaltung ihrer Frei willigenarbeit einzubringen. Auswertung

§ 9.

1 Die Kirchgemeinden werten Einsätze von Freiwilligen regel
- mässig aus.
3 Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
181.405
2 Gesichtspunkte bei der Auswertung der Einsätze von Freiwilligen sind insbesondere: a. Wirksamkeit und Zielerreichung, b. Erfüllung von Eins atzvereinbarungen, c. persönliche und fachliche Eignung der Freiwilligen zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgabe, d. Genügen von Planung, Koordinati on und Begleitung der Einsätze, e. Zufriedenheit der Person oder Stelle, welcher de r Einsatz zugute kommt.
Unfall
-
versicherung

§ 10.

6
1 Die Kirchgemeinden versichern Freiwillige, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses obligatorisch gegen Nichtberufs unfall versichert sind, gegen Unfäll e, die diese im Zusammenhang mit der Freiwilligenarbeit erleiden.
2 Die Versicherung gemäss Abs. 1 umfasst mindestens die Heilungs kosten bei Spitalaufenthalten, ein Taggeld sowie Kapi talleistungen bei Invalidität und Tod.
Haftung

§ 11.

Die Haftung für Schäden, die Freiwillige im Rahmen ihrer Freiwilligenarbeit verursachen, ri chtet sich nach den Bestimmungen des Haftungsgesetzes
2 . Diese Bestimmungen sind sinngemäss anwend bar.
Ausweis der
Einsätze

§ 12.

Die Kirchgemeinden weisen de n Freiwilligen auf Wunsch die geleistete Freiwilligenarbeit schriftlich aus.
Anwendbare
Bestimmungen

§ 13.

8
1 Die Kirchenpflegen und die An sprechpersonen gemäss §
6 Abs. 1 sowie Pfarrerinnen, Pfarrer un d Angestellte orientieren sich bei der Erfüllung ihres Auftrags an diesen Richtlinien und den Leitfäden des Kirchenrates betreffe nd die Freiwilligenarbeit.
2 Der Kirchenrat kann die Leitfäden betreffend die Freiwilligenarbeit und weitere Regelungen als verbindlich erklären. C. Rechte und Pflich ten der Freiwilligen
Rechte

§ 14.

Der Schutz der Persönlichkeit de r Freiwilligen richtet sich nach §
75 der Personalverordnung
4 und §
170 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
5 . Diese Bestimmungen sind sinngemäss an wendbar.
a. Persönlich-
keitsschutz
4
181.405 Richtlinien zur Freiwilligenarbeit b. Sachschaden

§ 15.

Der Ersatz von Sachschäden, die Freiwillige im Zusammen
- hang mit der Freiwilligenarbeit erleiden, richtet sich nach §§
78 und 79 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
5 . Diese Bestimmun
- gen sind sinngemäss anwendbar. c. Rechtsschutz

§ 16.

Der Schutz von Freiwilligen vor ungerechtfertigten Angrif
- fen richtet sich nach §
49 der Pers onalverordnung
4 . Diese Bestimmung ist sinngemäss anwendbar. d. Auslagen ersatz

§ 17.

1 Die Freiwilligen haben Anspruch auf Ersatz der notwendi
- gen Auslagen, die ihnen im Zusamm enhang mit der Freiwilligenarbeit entstehen.
2 Der Ersatz von Auslagen gemäss Abs. 1 richtet sich nach §§
67–77 der Vollzugsverordnung zur Personalverordnung
5 und nach dem vom Kirchenrat erlassenen Allgemeinen Spesenreglement. Diese Bestim
- mungen sind sinn gemäss anwendbar. Pflichten

§ 18.

1 Die Freiwilligen leisten die Freiwilligenarbeit nach den Anweisungen der Ansp rechperson gemäss §
6 Abs.
1 oder der für sie zuständigen Person der Kirchgemeinde.
2 Sie erfüllen die Einsatzvereinba rung, soweit eine solche abge
- schlossen wurde.
3 Freiwillige, die nicht in der Lage sind, die vereinbarte Freiwilligen
- arbeit zu leisten, informieren un verzüglich die Ansprechperson gemäss

§ 6 Abs. 1 oder die für sie zust

ändige Person der Kirchgemeinde. b. Weiter bildung
6

§ 19.

8
1 Die Freiwilligen besu chen Weiterbildungen
6 , die sie per
- sönlich und fachlich befähigen, Freiwilligenarbei t zu leisten.
2 Die Kirchenpflege oder der Kirche nrat kann den Besuch einer Wei
- terbildungsveranstaltung für Freiwi llige als verbi ndlich erklären.
3 Der Kirchenrat trägt die Kosten einer von ihm als verbindlich er
- klärten Weiterbildung. Die Ki rchgemeinde trägt gemäss §
17 die im Zu
- sammenhang mit einer Weiterbildung anfallenden Auslagen sowie die Kosten für Weiterbildungen, welche die Freiwilligen gemäss Abs. 2 auf Anweisung der Kirchenpflege oder mit Bewilligung der Ansprechper
- son gemäss §
6 Abs. 1 besuchen. c. Schweige pflicht

§ 20.

Die Freiwilligen unte rstehen hinsichtlich ihrer Tätigkeit der Schweigepflicht gemäss Art. 22 und 101 KO
3 . a. Aufgaben- erfüllung
5 Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
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d. Privatauszug
und Sonder
privatauszug

§ 20

a.
7
1 Volljährige Freiwillige, die regelmässig mit Minderjähri gen oder anderen besonders schutzbe dürftigen Personen tätig sind, rei chen dem personalverantwortlichen Mi tglied der Kirchenpflege oder der von der Kirchenpflege bezeichneten Person vor Aufnahme ihrer Tätig keit und jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonder privatauszug aus dem Strafregister ein.
2 Der Privatauszug und der Sonderprivatauszug gemäss Abs. 1 dür fen nicht älter als ein Jahr sein.
3 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 en tfällt, wenn sich beim personal verantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder bei der von der Kir chenpflege bezeichneten Person ein Privatauszug und ein Sonderpri vatauszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
4 Die Kirchenpflege kann Freiwill ige in begründeten Fällen jeder zeit verpflichten, eine n aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug ein zureichen.
5 Die Kirchgemeinde trägt die Kosten des Privatauszugs und des Son derprivatauszugs, den Freiwillige gem äss Abs. 1 und 4 einzureichen ha ben. D. Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 21.

Diese Richtlinien treten am 1. April 2014 in Kraft.
1 OS 69, 67 ; Begründung siehe ABl 2013-11-22 .
2 LS 170.1 .
3 LS 181.10 .
4 LS 181.40 .
5 LS 181.401 .
6 Fassung gemäss B vom 20. September 2017 ( OS 72, 617 ; ABl 2017-10-06 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
7 Eingefügt durch B vom 25. August 2021 ( OS 76, 469 ; ABl 2021-09-03 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
8 Fassung gemäss B vom 25. August 2021 ( OS 76, 469 ; ABl 2021-09-03 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
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