Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Personalbereich (818.12)
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Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Personalbereich

1 V Covid-19 Personalbereich
818.12 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Personalbereich (V Covid-19 Personalbereich) (vom 22. September 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Verwendung
des Zertifikats

§ 1.

1 Gelten für Angestellte der Direktionen und der Staatskanz lei Schutzmassnahmen oder ein Testkonzept gemäss der Verordnung vom 23. Juni 2021 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Be kämpfung der Covid-19-Epidemie
3 , darf das Covid-19-Zertifikat (Zerti fikat) verwendet werden, um die Schutzmassnahmen zu erleichtern.
2 Die Teilnahme an einer freiwilli gen Veranstaltung darf vom Vor weisen eines Zertifikats abhängig gemacht werden.
Repetitives
Testen

§ 2.

Eine Anpassung der Schutzmassn Angestellte, die im Rahmen eines Testkonzepts gemäss §
1 am repetiti ven Testen teilnehmen.
Prüfung der
Zertifikate

§ 3.

1 Das Vorweisen des Zertifikats durch die Angestellten ist frei willig.
2 Grundsätzlich prüft die oder der Vorgesetzte das Zertifikat. Sie oder er kann die Gültigkeitsdauer erfassen.
Datenschutz

§ 4.

1 Im Zusammenhang mit dem Zert ifikat bearbeitete Personen daten dürfen längstens bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Verord nung aufbewahrt werden.
2 Im Übrigen richtet sich die Bearbeitung der erhobenen Daten nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.
1 OS 76, 339 ; Begründung siehe ABl 2021-09-29 .
2 Inkrafttreten: 4. Oktober 2021. Die Ve rordnung gilt bis zum 24. Januar 2022.
3 SR 818.101.26 .
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