Organisationsreglement der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Univers... (415.461)
CH - ZH

Organisationsreglement der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 OrgR MNF
415.461 Organisationsreglement der Mathematisch-naturwi ssenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR MNF)
7 (vom 25. April 2017)
1 ,
2 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 und §
79 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
4 ,
7 beschliesst:
1. Teil: Gliederung der Fakultät, Fakultätsorgane und weitere fakultäre Gremien
1. Abschnitt: Gliederung
Gliederung

§ 1.

Die Mathematisch-naturwissen schaftliche Fakultät gliedert sich in Fachbereiche und Institute. Weitere Organisat ionseinheiten sind u. a. Museen.
2. Abschnitt: Fakul tätsversammlung
Zusammen
-
setzung

§ 2.

1 Die Fakultätsversamml ung setzt sich aus den ordentlichen und ausserordentlichen Professo rinnen und Professoren, den Assis tenzprofessorinnen und -professore n sowie den Förderungsprofesso rinnen und -professoren und den De legierten der Stände zusammen. Die Anzahl Delegierter der Stände entspricht je 5% der Anzahl Pro fessorinnen und Professoren, umfass t aber mindestens zwei Delegierte jeden Standes. An der Fakultäts versammlung nehm en die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle de s Dekanats und die oder der Kommu nikationsbeauftragte mit beratender Stimme teil.
2 Der Fakultätsvorstand kann nach Rücksprache mit der Fakultäts versammlung ständige Gäste mit be ratender Stimme in der Fakultäts versammlung ernennen. Die Einzelheit en werden in der Richtlinie der Fakultätsversamml ung geregelt.
7
2
415.461 OrgR MNF Zuständigkeiten

§ 3.

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1 Der Fakultätsversammlung obl iegt die Antragstellung zu
- handen der Universi tätsleitung in folgenden Bereichen:
1. Schaffung, Umwandlung, Aufh ebung und Umbenennung von Ins
- tituten und anderen Or ganisationseinheiten,
2. Genehmigung von Strukturberichten,
3. Entlassung von Profe ssorinnen und Professoren,
4. Vereinbarungen über fakultätsübe rgreifende Zusammenschlüsse.
2 Die Fakultätsversammlung stellt Antrag zuhanden der Erweiter
- ten Universitä tsleitung auf:
1. Erlass der Rahmenverordnungen für Studien in den Bachelor- und Masterstudiengängen und der Promotionsverordnungen der Mathe
- matisch-naturwissens chaftlichen Fakultät,
2. Genehmigung der Studienordnung en, der Verordnungen über die Weiterbildungsstudiengänge, de r Habilitationsordnung und der Ver
- ordnung über die Titularprofessur an der Mathematisch-naturwis
- senschaftlichen Fakultät,
3. Genehmigung des Or ganisationsr eglements der Fakultät,
4. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, Verleihung und Entzug des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titularprofessors sowie weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akademischer Titel,
5. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorz eitigem Rücktritt.
3 Sie ist abschliessend zuständig für die
1. Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie Wahl der Fakultätsmitglieder in die Findungskommission,
2. Wahl der Dekanin oder des Dekans,
3. Wahl der Prodekani nnen und Prodekane,
4. Wahl der Mitglieder des Fakultätsausschusses,
5. Wahl der Mitglieder der fakult ären Kommissionen und Gremien mit Ausnahme der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beför
- derungskommissionen,
6. Wahl der Delegierten der Fakultä t in gesamtuniversitäre und ausser
- universitäre Kommissionen und Grem ien unter Vorbehalt der von den jeweiligen Ständen zu bestimmenden Delegierten,
7. Verleihung des Pr omotionsrechts,
3 OrgR MNF
415.461
8. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach Massgabe der Verordnung über di e Promotion an der Mathema tisch-naturwissenschaftlichen Faku ltät der Universität Zürich (Pro motionsverordnung)
5 und den Rahmenverordnungen für das Stu dium in Bachelor- u nd Masterstudiengängen.
9. Schaffung ständiger und nichts tändiger Kommissionen und Gremien sowie Festlegung von deren Aufgaben,
10. Genehmigung von fakultären Rich tlinien und Reglementen, insbe sondere von Fachbe reichsreglementen.
3. Abschnitt: Leitung der Fakultät
Dekanin oder
Dekan

§ 4.

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1 Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und ver tritt sie gegen aussen.
2 Ihr oder ihm obliegt die Antragstellung zuhanden der Universi tätsleitung in folgenden Bereichen:
1. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiterer Organisa tionseinheiten,
2. Budget für die Löhne der Professorinnen und Professoren zuzüg lich der Arbeitgeberbeiträge,
3. Entwicklungs-, Finanz- und Le hrstuhlplanung der Fakultät,
4. Fakultätsbudget für Rä ume und Infrastruktur.
3 Sie oder er ist zuständig für di e Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Fakultätsversammlung und die Antragstellung zu ihren Händen gemäss den in §
3 aufgeführten Bereichen.
4 Ihr oder ihm obliegen insbesondere
1. Vertretung der Interessen der Fa kultät in der Erweiterten Univer sitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung,
2. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
3. Aufsicht über die Institute, die weiteren Organisationseinheiten und die Kommissionen,
4. Mitwirkung in den Berufungsverhandlungen,
5. Bewirtschaftung der Ressourcen der Fakultät und deren Zuweisung an die Institute und weiter en Organisationseinheiten,
6. Leitung des Fakultätsvo rstands, des Fakultäts ausschusses, der Fakul tätsversammlung sowie der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungs kommissionen,
7. Stellungnahme zu den Institutsordnungen,
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415.461 OrgR MNF
8. Führungsverantwortung gegenübe r Professorinnen und Professo
- ren im Rahmen der un iversitären Vorgaben,
9. Bewirtschaftung der Löhne der Professorinnen und Professoren zu
- züglich der Arbeitgeberbeiträge,
10. Bewirtschaftung der Räume und Infrastruktur der Fakultät,
11. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen und Prodekane,
12. jährliche Be richterstattung,
13. Förderung der tatsächlichen Gl eichstellung de r Geschlechter.
5 Sie oder er nimmt die Kompeten zen wahr, die ihr oder ihm durch andere universitär e Erlasse übertragen wurden, und ist für alle Ange
- legenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ über
- tragen sind. Fakultäts vorstand, Prodekaninnen und Prodekane

§ 5.

7
1 Die Dekanin oder der Dekan sowie die Prodekaninnen oder Prodekane bilden den Fakultätsvorstand.
2 Die Prodekaninnen oder Prodekane unterstützen die Dekanin oder den Dekan. Die Dekanin oder der Dekan kann Aufgaben an sie dele
- gieren. Die Dekanin oder der Dekan be stimmt eine Stellvertretung aus dem Kreis der Prodekani nnen und Prodekane.
3 Die Prodekanin oder de r Prodekan Lehre ist für den Bereich der Lehre zuständig sowie für die Gewä hrleistung der Beratung der Stu
- dierenden in Fragen der Studiengestaltung.
4 Weitere Prodekaninnen oder Pr odekane können den Fakultäts
- vorstand ergänzen, wobei die Zahl der Prodekaninne n oder Prodekane auf vier begrenzt ist.
5 Der Fakultätsvorstand definiert die weiteren Aufgaben der Pro
- dekaninnen und Prodekane.
6 Er stellt bei der Universitätsleitung nach Einholung einer Stellung
- nahme des Fakultätsauss chusses einen Antrag auf Zusammensetzung der Struktur-, Ernennungs-, Beruf ungs- und Beförderungskommissio
- nen. Amtsdauer und Amtsantritt der Dekanin oder des Dekans und der Pro dekaninnen und Prodekane

§ 6.

1 Die Mitglieder des Fakultätsv orstands werden durch die Fakultätsversammlung auf eine Amts dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2 Sie treten ihr Amt in der Regel auf Beginn des Herbstsemesters an.
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3 Spätestens drei Semester vor Ab lauf der Amtszeit gibt die Deka nin oder der Dekan der Fakultätsversammlung bekannt, ob sie oder er sich für eine Wiederwahl zur Verf ügung stellen wird. Die Prodekanin nen oder Prodekane geben spätestens zwei Semester vor Ablauf der Amtszeit bekannt, ob sie sich für ei ne Wiederwahl zu Verfügung stel len.
6
Vorbereitung
der Wahl der
Dekanin oder
des Dekans

§ 6

a.
6
1 Für die Vorbereitung der Wa hl setzt die Fakultät jeweils eine Findungskommission ein. Diese besteht aus mindestens zwei Ver treterinnen oder Vertrete rn der Professorenschaf t, die von der Fakultäts versammlung gewählt werden, mindest ens einer Vertretung der Stände sowie einem Mitglied de r Universitätsleitung.
2 Den Vorsitz führt das Mitgli ed der Universitätsleitung.
3 Die Findungskommission ergänzt ode r spezifiziert das Amtsprofil zuhanden des Fakultätsvorstands. Sie schlägt der Fakultätsversamm lung Kandidatinnen und Kand idaten zur Wahl vor.
4 Jedes stimmberechtigte Mitglied der Fakultät kann gegenüber der Findungskommission Kandi datinnen und Kandid aten vorschlagen.
5 Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung au f die Einsetzung eine r Findungskommission ver zichten.
Vorbereitung
der Wahl der
Prodekaninnen
und Prodekane

§ 7.

7 Stellt sich eine Prodekanin oder ein Prodekan für die Wie derwahl nicht mehr zur Verfügung, schlägt der Fakultätsvorstand Kan didatinnen oder Kandi daten zur Wahl vor.
Ersatzwahl der
Dekanin oder
des Dekans und
der Prodekanin
-
nen und Pro
-
dekane vor
Ablauf der
Amtszeit

§ 8.

1 Bei vorzeitigem Rücktritt oder der Amtsausübung eines Mitglieds des Fakultätsvorstands hat eine Ersatzwahl zu erfolgen.
2 Die Ersatzwahl kann unterbleiben, sofern innert sechs Monaten ordentliche Neuwahlen durchzuführen sind. In diesem Fall führt ein anderes Mitglied des Fa kultätsvorstands die Gesc häfte als Stellvertre terin oder Stellvertreter weiter.
Freistellung
und weitere
Rahmen
-
bedingungen

§ 9.

1 Während ihrer Amtsdauer we rden die Dekanin oder der Dekan und die Prodekaninnen oder Prodekane in angemessenem Rah men von Verpflichtungen in Fors chung, Lehre und Dienstleistungen freigestellt.
2 Die Universitätsleitung entschei det über den Umfang der Frei stellung der Prodekaninnen und Prodekane sowie über die Rahmen bedingungen zur Aufrechterhaltun g der Professur der Dekanin oder des Dekans.
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415.461 OrgR MNF Dekanat und Studiendekanat

§ 10.

1 Der Fakultätsvorstand sowie die Mitarbeiterinnen und Mit
- arbeiter des Fakultätsvorstands bild en das Dekanat. Die Dekanin oder der Dekan leitet das Dekanat.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für den Bereich Lehre tätig sind, bilden das Studiendeka n oder der Pro
- dekan Lehre leitet das Studiendekanat.
4. Abschnitt: Fakultätsausschuss Zusammen setzung

§ 11.

Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus der Deka
- nin oder dem Dekan als Vorsitze nder oder Vorsitzendem, den Pro
- dekaninnen oder Prodekanen, höch stens neun weiteren Mitgliedern der Fakultätsvers ammlung aus allen Fachbe reichen, die angemessen vertreten sein müssen, sowie einer oder einem Delegierten jedes Stan
- des. Zuständigkeiten

§ 12.

1 Der Fakultätsausschuss unters tützt die Dekanin oder den Dekan bei der strategischen Entw icklung der Fakultät in Forschung und Lehre. Er unterstützt die Deka nin oder den Deka n bei der Erstel
- lung der Entwicklungs-, Lehrstuhlund Finanzplanung sowie bei der Festlegung der Forsc hungsschwerpunkte und des Fakultätsbudgets.
2 Er berät die Dekanin oder den Dekan insbesondere bei der Vor
- bereitung folgender Ge schäfte zuhanden der Fakultätsversammlung:
1. Schaffung, Umwandlung, Aufh ebung und Umbenennung von Ins
- tituten und anderen Or ganisationseinheiten,
2. Vereinbarungen über fakultätsübe rgreifende Zusammenschlüsse,
3. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
4. Verleihung und Entzug des Titels einer Professorin oder eines Pro
- fessors,
5. Verleihung von anderen akademischen Titeln,
6. Bewilligung zur Weiterführung de s Titels einer Professorin oder eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,
7. Schaffung von Kommissionen und fakultären Gremien sowie Fest
- legung von deren Aufgaben,
8. Genehmigung von fa kultären Reglementen,
9. Genehmigung der Or ganisationsreg lemente der Fachbereiche.
10.
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7 OrgR MNF
415.461
3 Er wird vom Fakultätsvorstand bei der Zusammensetzung der Struktur-, Berufungs-, Ernennung s- und Beförderungskommissionen sowie zu allen Berufungs-, Erne nnungs- und Beförd erungsgeschäften der Fakultät konsultiert. Er kann zu den Anträgen der Struktur-, Beru fungs-, Ernennungs- und Beförder ungskommissionen an die Universi tätsleitung Stellung nehmen.
4 Er ist abschliessend zuständig für die Genehmigung von Gastpro fessuren.
5. Abschnitt: Studienkommission
Zusammen
-
setzung

§ 13.

Die Studienkommission setzt sich zusammen aus dem Fakul tätsvorstand, höchstens neun weiter en Mitgliedern der Fakultätsver sammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen vertreten sein müssen, zwei Delegierten jedes Sta ndes, der Koordinatorin oder dem Koordinator des Studiendekanats und einer Studienkoordinatorin oder einem Studienkoordinator aus jede m Fachbereich. Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre le itet die Studienkommission.
Zuständigkeiten

§ 14.

1 Der Studienkommiss ion obliegt zuha nden der Fakultäts versammlung die Vorbereitung und Antragstellung in folgenden Be reichen:
1. Erlass oder Änderung der Vero rdnung über die Promotion und der Rahmenverordnung für das Studiu m in den Bachelor- und Master studiengängen,
2. Erlass und Änderung der Studi enordnung und der Promotionsord nung.
2 Die Studienkommission ist absc hliessend zuständig für die
1. Validierung von Modulprüfungen,
2. Erteilung von Bachelor-, Ma ster- und Promotionsabschlüssen,
3. Ausstellung weiterer Prüfungsausweise,
4. Anerkennung von Studienleist ungen und -abschlüssen anderer Hochschulen,
5. Stellungnahme zu Rekursen, die das Studium betreffen.
3 Ihr obliegt die Aufsicht über das Lehrangebot.
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6. Abschnitt: Fachbereiche Zusammen setzung

§ 15.

1 Die Fachbereiche setzen sich aus einem oder mehreren Ins
- tituten, Professuren oder anderen Organisationseinh eiten zusammen.
2 Sie erstellen Fachbereichsreglemente und organisieren sich im Übrigen selbst. Zuständigkeiten

§ 16.

1 Den Fachbereichen obliegt z uhanden des Fakultätsausschus
- ses die Nomination der Mitglieder von Fakultät sausschuss, fakultären Kommissionen und Gremien mit Ausnah me der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommi ssionen sowie der Delegierten in gesamtuniversitäre und ausser universitäre Komm issionen und Gre
- mien.
2 Zuhanden der Studienkommission ob liegt den Fac hbereichen die
1. Konzipierung, Koordination und Or ganisation des Bachelor-, des Master- und des Doktoratsstudiums,
2. Ausarbeitung der Studienor dnung und der Promotionsordnung.
3 Die Fachbereiche sind zuständi g für die Zuteilung der Lehre.
7. Abschnitt: Kommissionen A. Ständige Kommissionen Allgemeines

§ 17.

Für wichtige Aufgaben werden ständige Kommissionen ein
- gesetzt. Ihre Mitglieder werden für eine Amtsdaue r von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Forschungs- und Nachwuchs förderungs kommission

§ 18.

1 Die Forschungs- und Nachwuchsförderungskommission setzt sich zusammen aus der Prodek anin oder dem Prodekan Forschung als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie aus 18 weiteren Mitgliedern der Fakultätsvers ammlung aus allen Fachbe reichen, die angemessen vertreten sein müssen, und zw ei Delegierten jedes Standes.
2 Sie bearbeitet die aus der Fakultät eingegangenen Gesuche zu Händen der entsprechenden universitären Kommissionen.
3 Sie organisiert sich selbst. Kommission für Kommunikation

§ 19.

1 Die Kommission für Kommunika tion setzt sich zusammen aus dem Fakultätsvorstand, der ode r dem Beauftragten für Kommuni
- kation der Fakultät, höchstens neun weiteren Mitglied ern der Fakultäts
- versammlung aus allen Fachbereichen, die angemessen vertreten sein müssen, einer oder einem Delegierte n der Museen der Fakultät und des Botanischen Gartens sowie einer od er einem Delegierten jedes Stan-
9 OrgR MNF
415.461 des. Ein Mitglied des Fakultätsvorst ands leitet die Kommission für Kom munikation.
7
2 Sie berät die Fakultä tsversammlung, den Fakultätsvorstand und andere Kommissionen in Fragen der internen und externen Kommuni kation.
3 Die Aufgaben der Kommission für Kommunikation umfassen ins besondere die Koordination in folgenden Bereichen:
1. Entwicklung der Kommunika tionsstrategie der Fakultät,
2. Zusammenarbeit mit den unive rsitären Kommunikationsstellen,
3. Kommunikation mit externen Stel len (Gymnasien, Berufsberatun gen usw.),
4. Sicherstellung der Kommunikati on innerhalb der Fakultät sowie mit den anderen Fakultäten und Organisationseinheiten der Uni versität,
5. Vernetzung und Koordination de r Öffentlichkeitsarbeit der Fakul tät.
4 Die Kommission organisiert sich selbst.
Kommission
für Aus
-
zeichnungen
und Preise

§ 19

a.
6
1 Die Kommission für Auszeichn ungen und Preise setzt sich zusammen aus der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre als Vorsit zender oder Vorsitzendem sowie aus mindestens sechs weiteren Mitglie dern der Fakultätsversamm lung. Jeder Fachbereic h ist berechtigt, eine Vertretung zu entsenden.
2 Sie ist abschliessend für die Ve rleihung von Auszeichnungen und Preisen im Rahmen der Studieno rdnungen und der Promotionsverord nungen der Mathematisch-naturwiss enschaftlichen Fakultät zuständig.
3 Sie erstellt zuhanden der entspr echenden universitären Gremien Antrag auf Auszeichnungen und Pr eise, die gesamtuniversitär vergeben werden.
4 Sie organisiert sich selbst. B. Nichtständige Kommissionen
Allgemeines

§ 20.

1 Zur Erfüllung befristeter Aufträge können nichtständige Kommissionen eingesetzt werden.
2 Die Kommissionen organi sieren sich selbst.
10
415.461 OrgR MNF Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungs kommissionen

§ 21.

1 Die Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommis
- sionen setzen sich aus mindesten s zehn Mitgliedern zusammen. Jeder Fachbereich ist berechtigt, eine Vert retung zu entsenden. Jeder Stand entsendet eine Delegierte oder ei nen Delegierten. Mindestens zwei Professorinnen sollen Einsitz nehm en. Mindestens drei Mitglieder ge
- hören nicht der Universität Zürich an. Ein Mitglied gehört der ETHZ und zwei Mitglieder gehören ande ren Universitäte n oder Forschungs
- institutionen an. Die Dekanin ode r der Dekan oder ein anderes Mit
- glied des Fakultätsvorstands leit et die Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen.
2 Die Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommissionen stellen zuhanden der Universitätsle itung Antrag auf Berufung, Ernen
- nung und Beförderung von Prof essorinnen und Professoren. Struktur kommissionen

§ 22.

1 Die Strukturkommissi onen setzen sich aus mindestens sie
- ben Mitgliedern zusammen . Jeder Fachbereich ist berechtigt, eine Ver
- tretung zu entsenden. Jeder Stand en tsendet eine Delegierte oder einen Delegierten. Mindestens zwei Prof essorinnen nehmen Einsitz. Die De
- kanin oder der Dekan oder ein ande res Mitglied des Fakultätsvorstands hat den Vorsitz.
2 Sie erstellen für die Dekanin oder den Dekan zu Händen der Fa
- kultätsversammlung Str ukturberichte betreffe nd der Ausrichtung von Professuren.
2. Teil: Verfahrensvorschriften
1. Abschnitt: Sitzungen Ordentliche Sitzungen

§ 23.

1 Die Fakultätsversammlung, de r Fakultätsausschuss und die Studienkommission treten mindeste ns zweimal pro Semester zusam
- men.
2 Die Sitzungen des Fakultätsau sschusses und der Studienkommis
- sion finden in der Regel vor den Sitzungen der Faku ltätsversammlung statt. Ausser ordentliche Sitzungen

§ 24.

1 Eine ausserordentliche Sitz ung der Fakultätsversammlung findet auf Verlangen der Dekanin oder des Dekans, gemäss Mehrheits
- beschluss des Fakultäts ausschusses oder der Studienkommission oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Fakul
- tätsversammlung statt.
11 OrgR MNF
415.461
2 Ausserordentliche Sitzungen de s Fakultätsausschusses und der Studienkommission können von de r Dekanin oder dem Dekan nach Bedarf oder auf Verlangen von mi ndestens fünf Mitgliedern einberu fen werden.
Einberufung

§ 25.

Einladungen und Tagesordnung für die Fakultätsversamm lung, den Fakultätsauss chuss und die Studie nkommission sind spätes tens sechs Tage vor dem Si tzungsdatum zu versenden.
Traktanden

§ 26.

1 Anträge auf Behandlung ei nes Traktandums in der Fakul tätsversammlung, im Fa kultätsausschuss und in der Studienkommis sion sind der oder dem Vorsitzenden bi s spätestens sechs Tage vor Sit zungsbeginn schriftl ich einzureichen.
2 Nicht traktandierte Geschäfte könn en zu Beginn einer Sitzung in die Traktandenliste aufgenommen we rden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und sich von denen drei Viertel dafür aussprechen.
Protokoll

§ 27.

Über die Sitzungen der Fakul tätsversammlung, des Fakultäts ausschusses, der Studienkommission sowie der Struktur-, Berufungs-, Ernennungs- und Beförderungskommi ssionen wird ein Protokoll ge führt. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
2. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen
Anwesenheits
-
quorum

§ 28.

1 Die Fakultätsversammlung, der Fakultätsausschuss und die Kommissionen sind beschlussfäh ig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mi tglieder anwesend ist.
2 Mit Ausnahme von Wahlen der De kanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und der Prodeka ne können ordnungsgemäss ange kündigte Geschäfte von einer gering eren Zahl von Mitgliedern behan delt werden, wenn sie von mindesten s drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.
Abstimmungen

§ 29.

1 Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Rege lungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.
2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
3 Abstimmungen erfolgen durch Ha nderheben, wenn nicht ein Drit tel der anwesenden Mitg lieder eine geheime Abstimmung verlangt.
12
415.461 OrgR MNF
4 Abstimmungen in der Fakultäts versammlung über Ernennungs-, Beförderungs- und Habilitationsge schäfte sowie über Ehrenpromotio
- nen sind geheim.
5 Abstimmungen im Fakultätsaussc huss können durch die Dekanin oder den Dekan ausnahmsweise auf dem Zirkularweg angeordnet wer
- den. Für das Zustandekommen von Zi rkularbeschlüssen ist die Zustim
- mung der Mehrheit der Mitglieder des Fakultätsausschusses erforder
- lich.
6 Abstimmungen in der Studie nkommission können durch die Pro
- dekanin oder den Prodekan Lehre ausnahmsweise auf dem Zirkularweg angeordnet werden. Für das Zust andekommen von Zi rkularbeschlüs
- sen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mi tglieder der Studienkom
- mission erforderlich. Wahlen

§ 30.

1 Eine Wahl bedarf des abso luten Mehrs der abgegebenen Stimmen.
2 Wird im zweiten Wahlgang das ab solute Mehr nicht erreicht, so genügt im dritten Wahlgang das re lative Mehr der abgegebenen Stim
- men.
3 Wahlen erfolgen durch Handerhe ben, wenn nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
4 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen oder Prodekane ist geheim. Anwesenheits- und Stimm pflicht

§ 31.

1 Die Teilnahme an den Fakultätsversammlungen sowie an den Sitzungen des Fakultätsausschus ses und der Kommissionen ist für die Mitglieder eine Amtspflicht.
2 Ist ein Mitglied verhindert, an ei ner Sitzung teilzunehmen, wird es durch eine Stellv ertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Fach
- richtung oder seinem Sta nd wie folgt vertreten:
1. Bei Struktur-, Ernennungs-, Berufungs- und Beförderungskommis
- sionen: Das abwesende Mitglied kann mittels schriftlicher Vollmacht ein anderes Kommissi onsmitglied zur Stimmabgabe ermächtigen. Ein Kommissionsmitglied kann nur eine zusätzliche Stimme vertre
- ten.
2. Bei allen anderen Ko mmissionen: Das abwe sende Mitglied kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter delegieren. Schriftliche oder elektronische Durchführung von Versamm lungen und Sitzungen

§ 31

a.
6
1 Die schriftliche und elektr onische Durchführung von Ver
- sammlungen und Sitzungen der Organe und Gremien nach diesem Reg
- lement richtet sich nach §
82 b UniO.
13 OrgR MNF
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2 Die Stimmberechtigten werden be i der elektronischen Wahl oder Abstimmung vorgängig in geeigneter Weise über die Handhabung in struiert.
3. Abschnitt: Schweigepflicht, In formationsrecht und Archivierung
Schweigepflicht

§ 32.

1 Die Mitglieder der Fakultäts gremien unterstehen der Schweigepflicht in Bezug auf
1. Berufung, Ernennung, Beförder ung und Entlassung von Professo rinnen und Professoren,
2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie der Titularprofes sur,
3. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,
4. Stellungnahmen und Abstimmungsv erhalten anderer Mitglieder,
5. Geschäfte, die von der Dekanin od er dem Dekan oder dem in der Sache zuständigen Fakultätsgrem ium der Schweigepflicht unter stellt werden.
2 Eine namentliche Nennung ist au ch im Zusammenhang mit ande ren Geschäften zu unterlassen, wenn sie geeignet wäre, das Ansehen von Betroffenen herabzusetzen.
3 Die Bindung an die Schweigepflic ht besteht auch nach dem Aus scheiden aus dem Amt.
Informations
-
recht

§ 33.

1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, die Mitglieder der Fakultätsversam mlung und Dritte über Geschäfte informieren, die der Sc hweigepflicht nach §
32 unterliegen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per sonen ermächtigen, Inform ationen weiterzugeben.
Archivierung

§ 34.

Das Dekanat bewahrt die Sitz Fakultätsgre mien, die Dossiers über Dozierende und Studierende sowie wichtige Korrespondenz während zehn Jahren auf. Anschliessend übergibt es die Akten dem Universitätsarchiv.
1 OS 72, 406 ; Begründung siehe ABl 2017-06-30 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2017.
3 LS 415.11 .
4 LS 415.111 .
5 LS 415.463 .
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6 Eingefügt durch B vom 3. Juni 2021 ( OS 76, 318 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit
1. Oktober 2021.
7 Fassung gemäss B vom 3. Juni 2021 ( OS 76, 318 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit
1. Oktober 2021.
8 Aufgehoben durch B vom 3. Juni 2021 ( OS 76, 318 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
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