Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren und... (818.16)
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Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren und Wahlen während der Corona-Pandemie

1 Fristenstillstand – kantonale/ko mmunale Volksbegehren/Wahlen
818.16 Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren und Wahlen während der Corona-Pandemie (vom 1. April 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
72 Abs.
1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27. Februar 2005
3 , beschliesst:
Stillstand
der Fristen bei
Initiativen und
Referenden

§ 1.

1 Bei Initiativen stehen folgende gesetzlichen Fristen still: a. Frist zur Einreichung von Untersch riftenlisten für eine Volksinitia tive gemäss §
126 Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR)
4 , b. Frist zur Feststellung des Zustandekommens einer Volksinitiative gemäss §
127 Abs. 4 GPR, c. Fristen für die Behandlung vo n Volksinitiativen gemäss §§ Abs. 4, 133–136 und 138 GPR, d. Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung gemäss §§
132 und 137 GPR, e. Fristen für die Beha ndlung von Einzel- u nd Behördeninitiativen gemäss §§
139 Abs. 2 und 139 a Abs. 3 GPR, f. Fristen für die Behandlung und Unterbreitung von Einzelinitiativen in den Gemeinden gemäss §§
150 Abs. 3, 152 Abs. 2 und 154 GPR.
2 Bei Referenden stehen folgende gesetzlichen Fristen still: a. Fristen zur Einreichung und Feststellung des Zustandekommens eines Referendums gemäss §§
142 Abs.
3, 143 Abs.
2, 143 a, 144 Abs. 3, 157 Abs. 3 und 159 Abs.
2 GPR, sofern der Direktion, der Geschäftsleitung des Kantonsrates, dem Gemeindevorstand oder dem Verbandsvorstand spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung des referendumspflichtigen Beschl usses die Sammlung von Unter schriften angezeigt wird, b. Frist für die Durchführung der Volksabstimmung gemäss §
59 Abs. 1 GPR.
2
818.16 Fristenstillstand – kantonale/kommunale Volksbegehren/Wahlen Stillstand der Fristen bei Wahlen

§ 2.

Bei Wahlen stehen folgende gesetzlichen Fristen still: a. Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen gemäss §
49 GPR, b. Frist zur Prüfung der Wa hlvorschläge gemäss §
52 Abs. 1 GPR, c. zweite Frist zur Ve röffentlichung der Name n der vorgeschlagenen Personen gemäss §
53 Abs. 1 GPR. Ausschluss von Verfahrens handlungen

§ 3.

1 Während des Stillstands der Fr isten werden die folgenden Handlungen nicht vorgenommen: a. Vorprüfung und Veröffentlichung der Unterschriftenlisten einer Volksinitiative gemäss §§
124 und 125 GPR, b. Verfügung und Veröffentlichung des Zustandekommens von Volks
- begehren gemäss §§
127 Abs. 4, 143 Abs. 2, 143 a und 144 Abs. 3 GPR, c. Prüfung der Gültigkeit von Einz elinitiativen in Gemeinden gemäss

§ 150 Abs. 3 GPR,

d. Ansetzung von Fristen zur Einrei chung von Wahlvorschlägen gemäss

§ 49, zur Verbesserung von mangelhaften Wahlvorschlägen gemäss

§ 52 Abs. 1 und zur Anpassung

von Wahlvorschlägen gemäss §
53 Abs. 1 GPR.
2 Abs. 1 lit. b gilt nur, wenn bei Re ferenden die Sammlung von Unter
- schriften gemäss §
1 Abs.
2 lit. a dieser Verordnung angezeigt worden ist. Volks abstimmungen und Wahlen

§ 4.

1 Während des Fristenstillstands finden keine Volksabstimmun
- gen über kantonale und kommunale Volksbegehren sowie keine Wah
- len statt.
2 Die wahlleitende Behörde kann tr otz des Fristenstillstands Abstim
- mungs- und Wahlte rmine festlegen. Verbot von Unterschriften sammlungen

§ 5.

Während des Stillstands der Fristen gemäss §
1 dürfen keine Unterschriften gesammelt und keine Un terschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden. Geltungsdauer

§ 6.

Diese Verordnung gilt, so lan ge die Verordnung vom 20. März
2020 über den Fristens tillstand bei eidgenössischen Volksbegehren
5
in Kraft ist.
1 OS 75, 201 ; Begründung siehe ABl 2020-04-03 . Vom Kantonsrat genehmigt am
20. April 2020.
2 Inkrafttreten: 21. März 2020.
3 LS 101 .
4 LS 161 .
5 SR 161.16 .
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