Verordnung über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulhei... (412.106.2)
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Verordnung über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen

1 Versorgertaxen
412.106.2 Verordnung über die Versorgertaxen in beitragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschulen (vom 12. April 2018)
1 ,
2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
65 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
3 , §§
10 und 14 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007
4 und §
3 b Abs. 2 des Gesetzes über die Jugend heime und die Pflegekinderfür sorge vom 1. April 1962
5 , verfügt:
Sonderschulen

§ 1.

1 Für Sonderschulen gelten fol gende Ansätze (in Franken): Ziff. Angebot Versorgertaxe Versorgertaxe pro Tag pro Jahr
1.1 Tagessonderschulen
140
50 400
1.2 Integrierte Sonderschulung (ISS)
125
45 000
2 Von diesen Ansätzen ausgenommen sind kommunale Sonderschu len.
3 Sonderschulen mit überdurchsc hnittlichem Betreuungsaufwand können die Versorgertaxe in begrü ndeten Fällen auf Antrag erhöhen.
Tagesangebote
in Heimen

§ 2.

Für Tagesangebote in Heimen gelten folgende Ansätze (in Franken): Ziff. Angebot Versorgertaxe Versorgertaxe pro Tag pro Jahr
2.1 Tagesstruktur und sozialpädagogische
260
93 600 Betreuung mit interner Ausbildung und Beschäftigung
2.2 Tagessonderschule im Heim
200
72 000
2.3 Tagessonderschule mit sozial-
230
82 800 pädagogischer Ganztagesbetreuung («Tagessonderschule Plus»)
2
412.106.2 Versorgertaxen Heime mit interner Tages sonderschule oder Ausbildung

§ 3.

Für Heime mit interner Tage ssonderschule oder Ausbildung gelten folgende Ansätze (in Franken): Ziff. Angebot Versorgertaxe Versorgertaxe pro Tag pro Jahr
3.1 Schulheime
300
108 000
3.2 Heime mit interner Ausbildung
325
117 000 oder Beschäftigung Heime ohne internes Schul- oder Ausbil dungsangebot

§ 4.

Für Heime ohne internes Sc hul- oder Ausbildungsangebot gelten folgende Ansätze (in Franken): Ziff. Angebot Versorgertaxe Versorgertaxe pro Tag pro Jahr
4.1 Vollbetreuung in Kleinkinderheimen,
245
88 200 Kinderheimen, Jugendheimen, Wohngruppen; Kind im vollbetreuten Kind-Eltern-Angebot
4.2 Kind im teilbetreuten Kind-Eltern-Angebot
120
43 200
4.3 Teilbetreuung, Nachbetreuung
185
66 600 Spezial einrichtungen

§ 5.

Für Spezialeinrichtungen gelten folgende Ansätze (in Fran
- ken): Ziff. Angebot Versorgertaxe Versorgertaxe pro Tag pro Jahr
5.1 Offene Durchgangsheime, Beobachtungs-
350
126 000 stationen, stationäre Krisenintervention
5.2 Geschlossene Durchgangsabteilungen/ Beobachtungsstationen
5.2.1 – Platzierungen nach Zi vilrecht
450
162 000
5.2.2 – Platzierungen nach Jugendstrafrecht
600
216 000
5.3 Therapeutische Wohnschulgruppe (TWSG)
400
144 000 Verrechenbare Tage für die Angebote gemäss §§
1–5

§ 6.

Die Versorgertaxe kann höchstens für 30 Tage pro Monat und 360 Tage pro Jahr verrechnet werden.
3 Versorgertaxen
412.106.2
Spitalschulung

§ 7.

1 Für die Schulung von Kindern und Jugendlichen in einem Spital oder einer Klinik im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung gilt folgender Ansatz (in Franken): Ziff. Angebot Versorgertaxe pro Schultag
6 Schulung von Kindern und Jugendlichen
200 in einem Spital oder einer Klinik im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung
2 Die Versorgertaxe kann höchstens für 195 Schultage pro Jahr und Schülerin bzw. Schüler verrechnet werden.
Besondere
Bestimmungen

§ 8.

1 Für Schülerinnen und Schüler in Schulheimen, die eine öffentliche Volksschule besuchen, gilt der Ansatz für Heime ohne in ternes Schulangebot.
2 Besuchen Sonderschülerinnen und Sonderschüler aus Heimen ohne internes Schulangebot eine Sonderschule, sind die Versorger taxen sowohl für das Heim als au ch für die Sonderschule geschuldet.
3 Bei regelmässigen Abwesenheite n und reduzierter Schulung, namentlich bei Sonderschulen, werd en folgende Taxen verrechnet: a. zwei Drittel der Versorgertaxe, wenn die Schule an drei oder mehr Tagen pro Woche halbtags oder ganztags nicht besucht wird; b. die ganze Versorgertaxe, wenn die Schule während der ganzen Woche nur halbtags besucht wird.
4 Sonderschulen oder Schulheime, bei denen die Anwendung die ser Ansätze zu einer Überdeckung führen würde, verlangen kosten deckende Ansätze.
1 OS 73, 199 ; Begründung siehe ABl 2018-04-20 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
3 LS 412.100 .
4 LS 412.106 .
5 LS 852.2 .
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