Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten (631.43)
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Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten

1 V über die elektronische Einrei chung von Que llensteuerdaten
631.43 Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten (vom 15. September 2014)
1 ,
2 Die Finanzdirektion, gestützt auf §§
109 c und 109 d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
3 , verordnet: A. Allgemeines
Applikation zur
elektronischen
Einreichung von
Quellensteuer
-
daten
(Webportal
Quellensteuer)

§ 1.

1 Das kantonale Steueramt stellt den Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leis tung und den quellensteuerpflich tigen Personen über das Internet eine Applikation zur elektronischen Einreichung von Quellensteuerdaten (Webportal Quel lensteuer) zur Verfügung.
2 Über das Webportal Quellens teuer können die folgenden Quel lensteuerdaten gemäss den Vorgaben dieser Ve rordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden: a. Quellensteuerabrechnungen, b. Anmeldungen von Neuanstellungen von quellenste uerpflichtigen Arbeitnehmenden, c. Mutationsmeldungen zu r Überprüfung der Tarifeinstufungen von quellensteuerpflichti gen Arbeitnehmenden, d. Anträge auf Neuveranlagung der Quellensteuern, e. Anträge auf Rückerstattung der Quellensteuern auf Kapitalleistun gen von Vorsorgeeinrichtungen an Personen mit Wohnsitz im Aus land, f. weitere vom kantonalen St eueramt bezeichnete Daten.
3 Quellensteuerabr echnungen nach §
13 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer
4 und Mutations meldungen zur Überprüfung der Ta rifeinstufungen von quellensteuer pflichtigen Arbeitnehmenden könne n auch über das elektronische Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer) gemäss den Vorgaben des Vereins swissdec rechtsgültig eingereicht werden.
4 Quellensteuerdaten können auch in Papierform eingereicht wer den. Diese Verordnung regelt nu r die elektronische Einreichung.
2
631.43 V über die elektronische Einrei chung von Que llensteuerdaten Server zur Speicherung der Quellen steuerdaten

§ 2.

Das kantonale Steueramt speichert die mittels Webportal Quellensteuer und ELM Quellensteuer elektronisch eingereichten Daten auf einem von ihm oder in se inem Auftrag betr iebenen Server. Datenschutz und Informa tionssicherheit

§ 3.

Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnah
- men, a. damit jederzeit auf die elektroni sch eingereichten Daten zugegrif
- fen werden kann, b. damit die elektronisch eingerei chten Daten nicht gelöscht oder verändert werden können, c. damit das Steuergeheimnis gemäss §
120 StG gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zu gang zu den Daten haben, und d. damit jederzeit nachvollzogen we rden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben. Weiterleitung von Daten an die Gemeinde steuerämter

§ 4.

1 Über das Webportal Quellens teuer eingehende Quellen
- steuerdaten, die von de n Gemeindesteuerämtern zu verarbeiten sind, werden diesen in Papierform zugestellt.
2 Auf Ersuchen kann das kantonale Steueramt den Gemeinde
- steuerämtern diese Daten elektronisc h über eine von diesen einzurich
- tende elektronische Schni ttstelle übermitteln. Nutzung des Webportals Quellensteuer durch die Gemeinde steuerämter

§ 5.

Das kantonale Steu eramt kann den Geme indesteuerämtern die Nutzung des Webportals Quelle nsteuer erlauben. Die Gemeinde
- steuerämter haben dabei die Vorsch riften dieser Verordnung und die dazu erlassenen Ausführungsb estimmungen zu beachten. B. Ablauf der elektronischen Einreichung Zugang zum Webportal Quellensteuer und Authenti fizierung

§ 6.

1 Der Zugang zum Webportal Quel lensteuer erfolgt über die von der Staatskanzlei betriebene Tr ansaktionsplattform «ZHServices».
2 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung, quel
- lensteuerpflichtige Personen sowie Gemeindesteuerämter beantragen dafür beim kantonalen Steu eramt einen Zugangscode. Erfassung, Übermittlung und Nutzung der Quellen steuerdaten

§ 7.

1 Nach erfolgter Authentifizi erung kann die Nutzerin bzw. der Nutzer des Webportals Quellens teuer Quellensteue rdaten elektro
- nisch erfassen, überm itteln und, soweit sie bzw. er dazu berechtigt ist, zur Weiterbearbeitung verwenden.
2 Das Webportal Quellensteuer erlaubt die elektronische Übernahme von Quellensteuerdaten aus vora ngehenden Abrechnungsperioden und aus elektronisch geführten Lohnbuchhaltungen.
3 V über die elektronische Einrei chung von Que llensteuerdaten
631.43
3 Bis zur elektronischen Einreichung gemäss §
8 können die erfass ten Daten jederzeit geändert oder gelöscht werden.
Einreichung
der Quellen
-
steuerdaten

§ 8.

1 Nach der elektronischen Über mittlung der Quellensteuer daten wird der Nutzerin oder de m Nutzer des Webportals Quellen steuer eine Geschäftsfa llnummer mitgeteilt und die Übermittlung wird in der Vorgangsverwalt ung des Webportals Quel lensteuer angezeigt. Die Quellensteuerdaten gelten damit als elektronisch eingereicht.
2 Bei Anträgen um Neuveranlag ung der Quellensteuer und bei An trägen auf Rückerstattung der Quellensteuern auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen an Perso nen mit Wohnsitz im Ausland muss die quellensteuerpflichtige Person zusätzlich die vom Webportal generierte Antragsquittung unterzeic hnen und mit den erforderlichen Belegen dem kantonalen Steueramt einreichen.
Korrektur von
eingereichten
Quellensteuer
-
abrechnungen

§ 9.

Elektronisch eingereichte Quellensteuerabrechnungen kön nen nur im Abrechnungsverfahren einer nachfolgenden Periode korri giert werden. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leis tung hat dabei die zu ko rrigierenden Quel lensteuerdaten zu stornieren und durch die korrekten Quelle nsteuerdaten zu ersetzen. C. Vertretung

§ 10.

1 Die Schuldnerin ode r der Schuldner der steuerbaren Leis tung oder die quellensteuerpflicht ige Person kann Drittpersonen durch Übergabe des Zugangscodes bevoll mächtigen, Quel lensteuerdaten über das Webportal Quellensteuer zu erfassen und elektronisch einzu reichen.
2 Die Schuldnerin oder der Schuldn er der steuerbaren Leistung oder die quellensteuerpflichtige Pe rson kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie oder er vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der abrechnungs- oder steuerpflich tigen Person zugestellt. D. Ausführungsbestimmungen und Verweisungen

§ 11.

1 Das kantonale Steueramt kann zur Umsetzung dieser Ver ordnung Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese können als Vor schriften für die Nutzung des Webpor tals Quellensteuer erlassen wer den.
4
631.43 V über die elektronische Einrei chung von Que llensteuerdaten
2 Für die Erfassung und Aufbewahr ung der gemäss dieser Verord
- nung eingereichten Daten gilt die We isung der Finanzdirektion über die elektronische Erfassung und Aufbewah rung von Steuerakten sowie die Vernichtung von Papierakten im Qu ellensteuerverfahren vom 15. Sep
- tember 2014, soweit diese Veror dnung keine abweichenden Bestim
- mungen enthält.
1 OS 69, 469; Begründung siehe ABl 2014-09-26 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
3 LS 631.1 .
4 LS 631.41 .
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