Reglement zum Weiterbildungsangebot «CAS Leadership & Purpose» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
Nr. 541v Reglement zum Weiterbildungsangebot «CAS Leadership & Purpose» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Reglement CAS LeadPurp) vom 27. März 2024 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
1 Der «CAS Leadership & Purpose» (CAS LeadPurp) ist ein Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät der Universität Luzern.
2 Der erfolgreiche Abschluss des Zertifikatslehrgangs befähigt Absolvierende zu einer systemischen, sinnzentrierten Leadership und einem differenzierten Umgang mit Macht. Damit können sie kirchliche oder nicht-kirchliche Organisationen unter dynamischen und komplexen Bedingungen leiten, weiterentwickeln und möglichst zur Blüte bringen. Das Weiterbildungsprogramm richtet sich an aktuelle und angehende Führungskräfte im kirchlichen Umfeld sowie an aktuelle und zukünftige Führungskräfte aus Wirtschaft, Nonprofit-Organisationen und Verwaltung, die sich mit Blick auf die persönlich und in
- stitutionell zunehmenden Sinnfragen vertieft mit Leadership, Purpose, Wirkung und theologischer Fundierung auseinandersetzen möchten.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-018
2 Nr. 541v
§ 2
Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Weiterbildungsangebot, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 .
2 Organisation
§ 3
Trägerschaft
1 Die Theologische Fakultät übt als Trägerschaft die Aufsicht über das Weiterbildungs
- angebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
2 Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder eines Beirats auf Vorschlag der Stu
- dienleitung. Die Mitglieder des Beirats werden für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Beirat unterstützt die Studienleitung durch konzeptuelle Beratung, in der Markteinschätzung, mit seinem Netzwerk und gegebenenfalls durch Dozierendentä
- tigkeit.
§ 4
Studienleitung
1 Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strate
- gische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt der Professur für Pastoraltheologie und der Leitung des Schwerpunktes «Theologie und Leadership». Weitere Angehörige der Studienleitung können auf Vorschlag der Studienleitung von der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät gewählt werden. Die Studienlei
- tung wird unterstützt durch den Beirat.
2 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsange
- bots, b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, c. Zulassung von Studierenden auf Antrag der Programmleitung, d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden der Theologischen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien,
2 SRL Nr.
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3 f. Antrag an die Theologische Fakultät zur Ausstellung und Verleihung der Ab
- schlussurkunden, g. Vorschlag zuhanden der Fakultätsversammlung für die Wahl der Mitglieder des Beirats, h. Besetzung der Programmleitung.
3 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständig
- keit anderer Organe fallen. Für die Zulassung kann sie einen Ausschuss bestimmen.
§ 5
Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt werden.
2 Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienlei
- tung mit beratender Stimme teil.
3 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für: a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden, b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Program
- massistenz, c. Beratung der Studierenden, d. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung, e. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden, f. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems. g. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Theologischen Fakultät und der Studienleitung.
3 Weiterbildungsangebot
§ 6
Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots
1 Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt. Es setzt sich aus meh
- reren Modulen zum Thema «Leadership & Purpose» zusammen.
§ 7
Zulassung
1 Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Hoch
- schulstudium verfügt. Sur-dossier-Aufnahmen sind möglich.
2 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
4 Nr. 541v
3 Einzelne Module oder Teile des Weiterbildungsangebots können für weitere interes
- sierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss. Es werden die für das jeweilige Modul entsprechenden ECTS-Punkte verge
- ben.
§ 8
Leistungsnachweise und ECTS-Punkte
1 Der Zertifikatslehrgang umfasst 15 ECTS-Punkte.
2 Für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs sind Leistungsnachweise er
- forderlich, die bewertet werden. Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden.
§ 9
Qualitätssicherung und Reporting
1 Das Weiterbildungsangebot wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Aus
- wertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät jährlich Bericht.
4 Abschluss und Zertifikat
§ 10
Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Leadership & Purpose der Universität Luzern» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikats
- lehrgangs im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
2 Die Schlussnote des Zertifikatslehrgangs ergibt sich aus dem nach ECTS gewichteten Mittel der benoteten Module. Das Bestehen sämtlicher Module («bestanden» oder Note
4,0) ist Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs.
3 Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Zertifikatslehr
- gangs.
§ 11
Abschlussurkunde
1 Die Abschlussurkunde wird im Namen der Theologischen Fakultät ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät sowie der Studienleitung un
- terzeichnet.
Nr. 541v
5
5 Finanzen
§ 12
Finanzielles
1 Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern
3
defi
- niert. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern
4 werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren abgegolten.
6 Schlussbestimmungen
§ 13
Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
5 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 Beschluss des Universitätsrates vom
17. Dezember
2021
4 SRL Nr.
539i
5 SRL Nr.
40
6 Nr. 541v Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.03.2024
01.08.2024 Erstfassung G 2024-018
Nr. 541v
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.03.2024
01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-018
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