Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS Leadership & Purpose» der Theologischen Fa... (541w)
CH - LU

Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS Leadership & Purpose» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 541w Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS Leadership & Purpose» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (Reglement MAS LeadPurp) vom 27. März 2024 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Der «MAS Leadership & Purpose» (MAS LeadPurp) ist ein modulares Weiterbil
- dungsangebot der Theologischen Fakultät der Universität Luzern. Es beinhaltet drei Zer
- tifikatslehrgänge (Certificate of Advanced Studies, CAS), nämlich den CAS Reflective Leadership
2 , den CAS Leadership & Purpose
3 und einen Zertifikatslehrgang (Wahlm
- odul) aus einem verwandten Fachgebiet einer anderen Fakultät oder Hochschule/Univer
- sität, sowie ein Masterprogramm (Master of Advanced Studies, MAS) der Theologi
- schen Fakultät. Die Wahlmodule sind in einer Wegleitung geregelt. Über die Anrechen
- barkeit von Wahlmodulen entscheidet die Studienleitung. Die Anrechenbarkeit wird nach von der Studienleitung festgelegten einheitlichen und transparenten Kriterien ge
- prüft.
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
541u
3 SRL Nr.
541v * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-016
2 Nr. 541w
2 Der erfolgreiche Abschluss befähigt Absolvierende, kirchliche und nichtkirchliche Or
- ganisationseinheiten in anspruchsvollen Situationen wirkungsvoll zu führen und weiter
- zuentwickeln. Das Weiterbildungsprogramm richtet sich an aktuelle und angehende Führungskräfte im kirchlichen Umfeld sowie an aktuelle und zukünftige Führungskräfte aus Wirtschaft, Nonprofit-Organisationen und Verwaltung, die sich mit Blick auf die persönlich und institutionell zunehmenden Sinnfragen vertieft mit Leadership, Purpose, Wirkung und theologischer Fundierung auseinandersetzen möchten.

§ 2

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Weiterbildungsangebot, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
4 .
2 Organisation

§ 3

Trägerschaft und Beirat
1 Die Theologische Fakultät übt als Trägerschaft die Aufsicht über das Weiterbildungs
- angebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
2 Die Fakultätsversammlung bestellt einen Beirat. Sie wählt die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Studienleitung. Die Mitglieder des Beirats werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Beirat unterstützt die Stu dienleitung durch konzeptuelle Beratung, in der Markteinschätzung, mit seinem Netz
- werk und gegebenenfalls durch Dozierendentätigkeit.

§ 4

Studienleitung
1 Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strate
- gische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt der Professur für Pastoraltheologie und der Leitungsperson des Schwerpunktes «Theologie und Leader
- ship». Weitere Angehörige der Studienleitung können auf Vorschlag der Studienleitung von der Fakultätsversammlung gewählt werden. Die Studienleitung wird unterstützt durch den Beirat.
2 Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsange
- bots,
4 SRL Nr.
539i
Nr. 541w
3 b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, c. Zulassung von Studierenden auf Antrag der Programmleitung, d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden der Theologischen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien, f. Antrag an die Theologische Fakultät zur Ausstellung und Verleihung der Ab
- schlussurkunden, g. Vorschlag zuhanden der Fakultätsversammlung für die Wahl der Mitglieder des Beirats, h. Besetzung der Programmleitung.
3 Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständig
- keit anderer Organe fallen. Für die Zulassung der Studierenden kann sie einen Aus
- schuss bestimmen.

§ 5

Programmleitung
1 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt werden.
2 Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienlei
- tung mit beratender Stimme teil.
3 Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für: a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden, b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Program
- massistenz, c. Beratung der Studierenden, d. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung, e. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden, f. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems, g. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Theologischen Fakultät und der Studienleitung.
4 Nr. 541w
3 Weiterbildungsangebot

§ 6

Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots
1 Das Weiterbildungsangebot ist modular aufgebaut und wird berufsbegleitend durchge
- führt. Die Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1 werden separat gemäss den für den jeweiligen Lehrgang geltenden Regelungen absolviert. Nach einem erfolgreichen Ab
- schluss aller drei Zertifikatslehrgänge besteht die Möglichkeit, einen modularen MAS zu erlangen.
2 Der MAS LeadPurp besteht aus den drei Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 Absatz 1 so
- wie einem Mastermodul und einer Masterarbeit (Masterprogramm).

§ 7

Zulassung
1 Die Zulassung zu den Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 Absatz 1 richtet sich nach den für diese geltenden Regelungen. Zum Masterprogramm kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Sur-dossier-Aufnahmen sind mög
- lich.
2 Die Zulassung zum Masterprogramm bedingt zusätzlich den erfolgreichen Abschluss aller drei Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1.
3 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
4 Einzelne Module oder Teile des Weiterbildungsangebots können für weitere interes
- sierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss. Es werden die für das jeweilige Modul entsprechenden ECTS-Punkte verge
- ben.

§ 8

Leistungsnachweise und ECTS-Punkte
1 Der MAS LeadPurp im Umfang von 60 ECTS-Punkten umfasst die drei Zertifikats
- lehrgänge gemäss § 1 Absatz 1 im Umfang von je 15 ECTS-Punkten. Das Masterpro
- gramm umfasst 15 ECTS-Punkte.
2 Für den erfolgreichen Abschluss des Masterprogramms sind Leistungsnachweise erfor
- derlich, die bewertet werden. Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wie
- derholt werden.

§ 9

Qualitätssicherung und Reporting
1 Das Weiterbildungsangebot wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Aus
- wertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
Nr. 541w
5
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät jährlich Bericht.
4 Abschlüsse und Zertifikate

§ 10

Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Der Erwerb der Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1 richtet sich nach den für den jeweiligen Zertifikatslehrgang geltenden Regelungen.

§ 11

Master of Advanced Studies (MAS)
1 Für den Erwerb des «Master of Advanced Studies in Leadership & Purpose der Uni
- versität Luzern» bedarf es des erfolgreichen Abschlusses der Zertifikatslehrgänge ge
- mäss § 1 Absatz 1 und des Masterprogramms (§ 6 Abs. 1).
2 Die Schlussnote des MAS LeadPurp berechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der drei Zertifikatslehrgänge und der Note des Masterprogramms.
3 Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs sowie über die Thematik der schriftlichen Arbeit.

§ 12

Abschlussurkunde
1 Die Abschlussurkunde wird im Namen der Theologischen Fakultät ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät sowie der Studienleitung un
- terzeichnet.
5 Finanzen

§ 13

Finanzielles
1 Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern
5
defi
- niert. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
2 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern
6 werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren
5 Beschluss des Universitätsrates vom
17. Dezember
2021
6 SRL Nr.
539i
6 Nr. 541w
6 Schlussbestimmungen

§ 14

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
7 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
7 SRL Nr.
40
Nr. 541w
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.03.2024
01.08.2024 Erstfassung G 2024-016
8 Nr. 541w Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.03.2024
01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-016
Markierungen
Leseansicht