Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern
Nr. 547a Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern vom 23. Juni 2023 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Gegenstand
1 Diese Studien- und Prüfungsordnung legt die Grundsätze des Bachelor- und Masterstu
- diengangs sowie der dazu gehörigen Leistungsnachweise an der Fakultät für Verhaltens
- wissenschaften und Psychologie (nachfolgend Fakultät) fest und gilt für alle Studieren
- den, die im Rahmen des Bachelor- oder Masterstudiengangs an der Fakultät studieren.
2 Die Studien- und Prüfungsordnung gilt ebenfalls für: a. Studierende anderer Fakultäten, Universitäten und Hochschulen, die an der Fakul
- tät ein Nebenfach oder freie Studienleistungen beziehen, b. Mobilitätsstudierende, die an der Fakultät ECTS-Punkte erwerben.
3 Vorbehalten bleiben Kooperationsvereinbarungen mit anderen Universitäten und Hochschulen und entsprechende gemeinsame Reglemente.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2023-071
2 Nr. 547a
§ 2
Studienangebot, Regelstudienzeit, Studienbeginn
1 Das Studienangebot der Fakultät umfasst folgende Studiengänge: * a. den Bachelorstudiengang Psychologie (180 ECTS-Punkte) mit einer Regelstudi
- enzeit von sechs Semestern, b. den Masterstudiengang Psychologie (120 ECTS-Punkte) mit einer Regelstudien
- zeit von vier Semestern, c. * Nebenfachstudiengänge.
2 Der Bachelor- und der Masterstudiengang beginnen jeweils einmal im Jahr zum Herbstsemester. Ein Studienbeginn zum Frühjahrssemester ist in begründeten Fällen möglich.
3 Das Doktoratsstudium ist in einem separaten Reglement geregelt.
§ 3
Verliehene Grade
1 Die Fakultät verleiht die Grade: a. «Bachelor of Science in Psychologie der Universität Luzern» (Englisch: Bachelor of Science in Psychology of the University of Lucerne), b. «Master of Science in Psychologie der Universität Luzern» (Englisch: Master of Science in Psychology of the University of Lucerne).
§ 4
Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen
1 Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung stellt die Fakultät Musterstudienpläne zur Verfügung.
2 Die Fakultät organisiert das Lehrangebot im Rahmen ihrer Kapazitäten so, dass die im Musterstudienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen regelmässig und, soweit es sich um Pflichtlehrveranstaltungen handelt, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten werden.
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass a. die Dozierenden Lehrkonzepte einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hoch
- schuldidaktik entsprechen, b. sich die Dozierenden im Bereich der Hochschuldidaktik und -pädagogik weiterbil
- den.
§ 5
Qualitätssicherung
1 Die Qualität der Studiengänge und die Qualität der einzelnen Lehrveranstaltungen und Studieninhalte werden regelmässig und gemäss den Vorgaben der Universität Luzern überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen können von der Dekanin oder vom Dekan angeordnet werden. *
Nr. 547a
3
2 Organe und Zuständigkeiten
§ 6
Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit gemäss dieser Studien- und Prüfungsordnung kein anderes Organ zuständig ist. *
§ 7
Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die nötigen Wegleitungen zu dieser Studien- und Prüfungsordnung.
§ 8
Studiendelegierte oder Studiendelegierter
1 Die Fakultätsversammlung setzt eine ordentliche, ausserordentliche oder Assistenzpro
- fessorin oder einen ordentlichen, ausserordentlichen oder Assistenzprofessor als Studi
- endelegierte oder als Studiendelegierten ein. *
2 Der oder dem Studiendelegierten obliegen insbesondere die bei der Fakultät liegenden Entscheide in Zulassungsfragen und die Behandlung von Anträgen in studien- und prü
- fungsrelevanten Angelegenheiten. *
3 Die Fakultätsversammlung kann einzelne oder auch sämtliche Aufgaben der oder des Studiendelegierten einem Ausschuss übertragen, der mindestens aus zwei Professorin
- nen oder Professoren besteht. Die entsprechenden Bestimmungen und Zuständigkeiten gelten dann gleichermassen für den Ausschuss. *
4 Die oder der Studiendelegierte kann einzelne Aufgaben an die Dekanatsadministration delegieren. *
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen
§ 9
Allgemeines
1 Die Zulassung erfolgt gemäss den Bestimmungen der Zulassungsrichtlinien der Uni
- versität Luzern. *
2 Zu einem Studiengang wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an der Universität Luzern oder einer anderen Hochschule des In- oder Auslandes wegen unge
- nügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist. *
§ 10
Masterstudiengang
1 Zum Masterstudiengang wird zugelassen, wer über einen Bachelorabschluss in Psycho
- logie einer schweizerischen universitären Hochschule verfügt.
4 Nr. 547a
2 Absolventinnen und Absolventen eines Bachelors in Psychologie einer Fachhochschule können bei entsprechender Qualifikation unter Bedingungen oder Auflagen zum Master zugelassen werden. Die Details sind in der Wegleitung geregelt. *
3 Ausländische Bachelorabschlüsse in Psychologie werden auf ihre Gleichwertigkeit überprüft. Studieninteressierte, die ihren Bachelor in Psychologie im Ausland abge schlossen haben, müssen zudem die Zulassung zu einem Masterprogramm Psychologie im Land, in welchem der Bachelorabschluss erlangt wurde, nachweisen.
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiengangs vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstu
- diengang nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen). Übersteigen die Auflagen
60 ECTS-Punkte, erfolgt eine Einstufung in den Bachelorstudiengang.
5 Die Zulassung erfolgt anhand einer fachwissenschaftlichen Überprüfung des Bewer
- bungsdossiers (Äquivalenzprüfung) durch die Studiendelegierte oder den Studiendele
- gierten, die oder der über die fachliche Eignung entscheidet. *
4 Studienstruktur
§ 11
Umfang und Aufbau des Bachelorstudiengangs
1 Der Bachelorstudiengang Psychologie umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten. Er ist aufgegliedert in das Hauptfach Psychologie (120 ECTS-Punkte) und ein Nebenfach (60 ECTS-Punkte) oder zwei Nebenfächer (je 30 ECTS-Punkte).
2 Das Hauptfach Psychologie besteht aus dem Propädeutikum (erstes Studienjahr gemäss Regelstudienzeit) und dem Hauptstudium (zweites und drittes Studienjahr gemäss Re
- gelstudienzeit).
3 Als Nebenfach bzw. Nebenfächer stehen die Nebenfachstudiengänge der anderen Fa
- kultäten der Universität Luzern sowie Nebenfachstudiengänge anderer Universitäten zur Auswahl. Die Anrechenbarkeit von Nebenfachstudiengängen anderer Universitäten ist vorgängig durch das Dekanat prüfen zu lassen. Das Fach Psychologie ist nicht zusätzlich als Nebenfach wählbar. Es werden Studienleistungen im Umfang von 60 respektive 30 ECTS-Punkten angerechnet. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der anbietenden Fa
- kultät oder Universität. *
4 Aufbau, Lehrveranstaltungen, ECTS-Punkte, zu erbringende Versuchspersonenstunden sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung gere gelt. *
§ 12
Umfang und Aufbau des Masterstudiengangs
1 Der Masterstudiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten.
Nr. 547a
5
2 Aufbau, Lehrveranstaltungen, ECTS-Punkte sowie spezifische Sprach- und Prüfungs
- anforderungen sind in der Wegleitung geregelt.
3 Bis zum Abschluss des Bachelorstudiengangs an der Universität Luzern können maxi
- mal 30 ECTS-Punkte aus dem Masterstudiengang vorgezogen werden.
§ 13
Umfang und Aufbau von Nebenfachstudiengängen *
1 Die Fakultätsversammlung definiert die Nebenfachstudiengänge in Wegleitungen.
*
§ 14
Studiensprache
1 Die Lehrveranstaltungen werden vorwiegend in deutscher Sprache abgehalten. Lehr
- veranstaltungen auf Englisch sind möglich.
§ 15
Maximalstudiendauer und Studienzeitverlängerung
1 Die Maximalstudienzeit beträgt zehn Semester im Bachelor- und acht Semester im Masterstudiengang. Bei den Nebenfachstudiengängen beträgt die Maximalstudienzeit zehn Semester. *
2 Ein Gesuch um Studienzeitverlängerung ist möglich, wenn die Maximalstudienzeit überschritten wird. Das Gesuch ist zu begründen und in schriftlicher Form vor Ablauf des letzten Semesters der Maximalstudienzeit an die Studiendelegierte oder den Studien
- delegierten zu richten. *
3 Die Bewilligung für eine Verlängerung der Studienzeit wird höchstens für zwei Semes
- ter erteilt. Danach ist gegebenenfalls ein neues Verlängerungsgesuch für höchstens zwei Semester zu stellen.
5 Studienleistungen, ECTS-Punkte und Leistungsnachweise
§ 16
Berechnung der Studienleistungen in ECTS-Punkten
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in ECTS-Punkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).
2 Die Studienangebote beruhen auf Studienleistungen von durchschnittlich 30 ECTS- Punkten für jedes Semester (bei Vollzeitstudium).
3 Einem ECTS-Punkt entspricht ein durchschnittliches studentisches Arbeitspensum von
25 bis 30 Stunden.
6 Nr. 547a
§ 17
Erwerb von ECTS-Punkten
1 ECTS-Punkte werden aufgrund bestandener Leistungsnachweise erworben, insbeson
- dere durch: a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, c. Bestätigungen einer aktiven Teilnahme in den Lehrveranstaltungen mit oder ohne Leistungskontrolle, d. weitere von den Dozierenden festzulegende Nachweise.
2 Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel folgende Formen: Vorlesungen, Prosemi
- nare, Seminare, Übungen, Praktika.
§ 18
Zulassung zu Lehrveranstaltungen
1 Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen kann an den erfolgreichen Abschluss anderer Lehrveranstaltungen oder zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sein. Details werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
§ 19
Bewertungen
1 Benotete Leistungsnachweise werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet.
2 Eine Note unter 4 ist eine ungenügende Note.
3 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: a.
6 hervorragend, b.
5,5 sehr gut, c.
5 gut, d.
4,5 befriedigend, e.
4 genügend, f.
3,5 mangelhaft, g.
3 schlecht, h.
2,5 schlecht bis sehr schlecht, i.
2 sehr schlecht, j.
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar, k. *
1 unbrauchbar oder unkorrektes oder unlauteres Prüfungsverhalten.
4 Unbenotete Leistungsnachweise werden mit den Prädikaten «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bewertet.
§ 20
Mobilität
1 Pro Studiengang (Bachelor und Master) können Studierende maximal zwei Semester an einer anderen universitären Hochschule absolvieren.
2 Die Fakultät fördert die Mobilität durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Uni
- versitäten und Hochschulen des In- und Auslandes.
Nr. 547a
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§ 21
Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen *
1 Die oder der Studiendelegierte entscheidet über die Anrechnung bereits erbrachter Stu
- dienleistungen und ob diese mit oder ohne Note erfolgt. *
2 Die Anrechnung von externen Studienleistungen setzt Leistungsnachweise der betref
- fenden Hochschulen und eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit dem Studiengang an der Fakultät voraus. *
3 Die Anrechnung von externen Studienleistungen im Rahmen von Studierendenmobili
- tät erfolgt mittels Learning Agreement. *
4 Im Bachelorstudiengang Hauptfach Psychologie und im Masterstudiengang können je
- weils maximal 60 ECTS-Punkte angerechnet werden. Bei Nebenfachstudiengängen muss mindestens die Hälfte aller ECTS-Punkte an der Fakultät erworben werden.
*
5 Leistungen, die bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind, können nicht für einen weiteren Studienabschluss angerechnet werden. Eine Ausnahme gilt bei der Aufnahme des Bachelorstudienganges Psychologie als universitäres Zweitstudium, wo ein Gesuch um Erlass des Nebenfachs gestellt werden kann. Universitäres Zweitstu
- dium bedeutet die Aufnahme eines zweiten Bachelorstudiums nach erfolgreichem uni
- versitärem Bachelor- oder Masterabschluss.
6 Es sind nur Studienleistungen für einen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als acht Jahre zurückliegt.
7 Bei einem Wechsel von einem Nebenfachstudiengang in den Bachelorstudiengang ist bei der Anrechnung von Studienleistungen namentlich § 27 Absatz 3 zu berücksichti
- gen. *
§ 22
Anmeldung zu Leistungsnachweisen und Prüfungen, Rückzug
1 Die Anmeldung für Prüfungen und andere Leistungsnachweise erfolgt elektronisch in
- nerhalb einer zuvor kommunizierten Anmeldefrist. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Details sind in der Wegleitung geregelt.
§ 23
Prüfungsmodalitäten
1 Prüfungssessionen finden in der Regel zweimal jährlich nach Abschluss der Lehrveran
- staltungen statt. Die Daten werden rechtzeitig veröffentlicht.
2 Die Wegleitung kann die Zusammenfassung der Inhalte mehrerer Lehrveranstaltungen zu einer Prüfung (Modulprüfung) vorsehen.
3 Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von den Dozierenden festgelegt und jeweils im Prüfungsplan bekannt gegeben.
4 Die Dozierenden der Lehrveranstaltung sind für die entsprechende Prüfung oder den entsprechenden Leistungsnachweis verantwortlich (prüfungsverantwortliche Personen) und bestimmen die zulässigen Hilfsmittel. *
8 Nr. 547a
§ 24
Prüfungssprache
1 Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, entspricht die Prüfungssprache der Sprache der Lehrveranstaltung. *
§ 25
Verlängerung der Prüfungsdauer
1 Die oder der Studiendelegierte kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere we
- gen einer anderen Maturitätssprache als Deutsch, die Dauer mündlicher und schriftlicher Prüfungen im Einzelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern. *
§ 26
Verzicht auf Prüfungsantritt, Prüfungsabbruch und Nichteinhalten von Ter
- minen
1 Für Studierende, die eine Prüfung ohne triftigen Grund nicht antreten oder abbrechen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sie wird mit der Note 1 respektive dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet. Dasselbe gilt für nicht oder nicht fristgerecht abgegebene schriftliche Arbeiten oder das Nichteinhalten von Terminen für sonstige Leistungsnach
- weise. Triftige Gründe sind namentlich eine eigene, durch ein ärztliches Attest nachge
- wiesene Krankheit oder eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie. De
- tails sind in der Wegleitung geregelt.
§ 27
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
1 Zum Bestehen eines Leistungsnachweises gemäss § 17 Absätze 1a, 1c und 1d muss mindestens die Note 4, bei unbenoteten Leistungsnachweisen das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt werden. Ein nichtbestandener Leistungsnachweis gilt als Fehlversuch. *
2 Bei Nichtbestehen kann ein Leistungsnachweis maximal zweimal wiederholt werden, sofern die Studienleistung weiterhin Teil des Lehrangebots ist und sofern die Massgaben gemäss § 15 zur Maximalstudiendauer eingehalten werden.
3 Die Leistungsnachweise des Propädeutikums können nur einmal wiederholt werden.
4 Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung eines Leistungsnachwei
- ses. Details zu Wiederholungsterminen bei Prüfungen sind in der Wegleitung geregelt.
5 Der Inhalt eines Leistungsnachweises richtet sich im Falle der Wiederholung nach der unmittelbar vorangegangenen Lehrveranstaltung. Es besteht kein Anspruch auf eine in
- haltlich identische Lehrveranstaltung.
6 Falls eine Studienleistung oder Lehrveranstaltung nicht wieder angeboten wird, kann diese im Falle einer Wiederholung durch eine äquivalente Studienleistung oder Lehrver
- anstaltung, im Sinne der Wegleitung, ersetzt werden. *
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§ 28
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von schriftlichen Arbeiten
1 Zum Bestehen einer schriftlichen Arbeit (§ 17 Absatz 1b) muss mindestens die Note 4, bei unbenoteten schriftlichen Arbeiten das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestan
- dene schriftliche Arbeiten können nicht wiederholt werden. *
2 Eine als ungenügend beurteilte schriftliche Arbeit kann unter Vorbehalt von § 36 inner
- halb einer durch die Dozierenden im Voraus festgelegten Frist nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung als bestan
- den bewertet, erhält sie die Note 4. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenü
- gend bewertet, ist die Arbeit endgültig nicht bestanden und zählt als Fehlversuch. Die Wiederholung von Bachelor- und Masterarbeiten richtet sich nach § 33. *
§ 29
Prüfungseinsicht
1 Den Studierenden steht das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu. Details sind in der Wegleitung geregelt.
§ 30
Definitives Nichtbestehen und Ausschluss
1 Wer die Anforderungen zum erfolgreichen Studienabschluss gemäss dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie der zugehörigen Wegleitung definitiv nicht mehr erfüllen kann, wird aus dem entsprechenden Studiengang ausgeschlossen.
2 Wer ohne bewilligte Studienzeitverlängerung die Maximalstudiendauer gemäss §15 überschreitet, wird aus dem entsprechenden Studiengang ausgeschlossen.
3 Wer einen Leistungsnachweis nach dem dritten Versuch nicht besteht, wird aus dem Studiengang ausgeschlossen. Eine separate Regelung gilt für die Leistungsnachweise aus dem Propädeutikum des Bachelors in Psychologie. Dort erfolgt ein Ausschluss be
- reits nach dem zweiten Fehlversuch.
4 Ebenfalls vom jeweiligen Studiengang ausgeschlossen wird, wer die Bachelor- oder Masterarbeit im zweiten Versuch nicht besteht. *
5 Wer aus einem Studiengang ausgeschlossen wird, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Studienleistungen.
6 Bachelorarbeit und Masterarbeit
§ 31
Voraussetzungen
1 Die Voraussetzung für die Zulassung zu Bachelor- und Masterarbeiten sind in der Wegleitung geregelt.
10 Nr. 547a
§ 32
Begutachtung und Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten
1 Die Begutachtung und Betreuung von Bachelor- und Masterarbeiten erfolgt durch Pro
- fessorinnen oder Professoren und promovierte Lehr- und Forschungsbeauftragte der Fa
- kultät. *
§ 33
Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholung
1 Bachelor- und Masterarbeiten sind bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 be
- wertet wurden. Bestandene Bachelor- und Masterarbeiten können nicht wiederholt wer
- den.
2 Eine als ungenügend beurteilte Bachelor- oder Masterarbeit kann unter Vorbehalt von
§ 36 innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Notenbekanntgabe überarbeitet und er
- neut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung als bestanden bewertet, erhält sie die Note 4. Wird auch die überarbeitete Fassung als ungenügend bewertet, gilt die Bachelor- oder Masterarbeit als nicht bestanden. *
3 Wird die Arbeit nicht termingerecht eingereicht oder ohne triftigen Grund abgebro chen, gilt sie als nicht bestanden. Bei triftigen Gründen kann die Betreuerin oder der Betreuer eine Fristverlängerung von maximal drei Monaten gewähren. *
4 Eine nichtbestandene Bachelor- oder Masterarbeit kann mit einem neuen Thema höchstens einmal wiederholt werden. *
§ 34
Detailregelungen
1 Anmeldeverfahren, Abläufe und die detaillierten Anforderungen sind in der Weglei
- tung geregelt.
7 Unkorrektheit bei Leistungsnachweisen
§ 35
Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist insbesondere unzulässig, während einer Prüfung: a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen, c. jedwede andere Täuschungsversuche zu unternehmen, d. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören, e. weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungs
- zeit erklärt worden ist.
Nr. 547a
11
2 Unkorrektheiten bei Prüfungen haben das Nichtbestehen der Prüfung und die Vergabe der Note 1 bzw. des Prädikats «nicht bestanden» zur Folge. Vorbehalten bleiben Sank
- tionen und Massnahmen gemäss § 36 des Statuts der Universität Luzern (Universitäts
- statut
2 ). *
§ 36
Unlauteres Verhalten und Plagiate *
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlich
- keiten vor. Dazu gehört insbesondere, wenn eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbstständig erbracht, oder verwendete kreative Leistungen Dritter oder die Verwen
- dung anderer Werkzeuge nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht werden. Liegt unlauteres Verhalten vor, wird die Studienleistung mit der Note 1 bzw. dem Prädikat «nicht bestanden» bewertet. *
2 Disziplinarsanktionen im Sinne von § 48 des Universitätsstatuts
3 bleiben vorbehal
- ten. *
3 Der Widderruf und Entzug bereits verliehener Grade richtet sich nach § 72 Absätze 2 und 3 des Universitätsstatuts. *
4 Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen gemäss § 57 des Universitätssta
- tuts. *
§ 37
Täuschung und Ungültigkeit bei Bachelor- und Masterarbeiten
1 Waren die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Bachelor- oder Masterarbeit nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tat
- sache erst nach Aushändigung des Diploms bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Arbeit in der Regel geheilt. Die oder der Studiendelegierte kann hiervon abweichende Entscheidungen treffen. Hat die oder der Studierende die Zulassung vor
- sätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann die oder der Studiendelegierte nachträglich die Arbeit als nichtbestanden erklären und der verliehene Grad kann entzogen werden.
*
8 Studienabschluss
§ 38
Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Einen Studiengang schliesst ab, wer alle Leistungsnachweise gemäss dieser Studien- und Prüfungsordnung sowie der zugehörigen Wegleitung bestanden hat. *
2 Die Abschlussnote wird als nach ECTS-Punkten gewichteter Durchschnitt aller benote
- ten Leistungsnachweise berechnet. Die Berechnung des Notenschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet. *
2 SRL Nr.
539c
3 SRL Nr.
539c
12 Nr. 547a
3 ... *
4 Während des Masterstudiengangs absolvierte, benotete Auflagen (Zulassung zum Mas
- ter mit Auflagen) fliessen in die Berechnung der Gesamtnote ein. Leistungsnachweise aus der Mastervorbereitungsstufe (Zulassung zum Master mit Bedingungen) werden bei der Berechnung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
§ 39
Prädikate
1 Den Noten werden folgende Prädikate zugeordnet: a. bei einem Durchschnitt von 5,75 - 6,00: summa cum laude, b. bei einem Durchschnitt von 5,25 - 5,74: insigni cum laude, c. bei einem Durchschnitt von 4,75 - 5,24: magna cum laude, d. bei einem Durchschnitt von 4,25 - 4,74: cum laude, e. bei einem Durchschnitt von 4,00 - 4,24: rite.
§ 40
Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des Bachelor- oder Masterstudien
- gangs der Fakultät. Es enthält den erworbenen Grad, den Titel der Bachelor- oder Mas
- terarbeit, die Gesamtnote und das verliehene Prädikat. *
2 Das Diplom wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet. Die Namen der Di
- plomierten werden veröffentlicht. *
3 Mit dem Diplom erhalten die Absolvierenden einen Diplomzusatz (Diploma Supple
- ment) ausgestellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium und zu erzielten Einzelbewertungen aller Studienleistungen.
§ 41
Abschlusszeugnis Nebenfachstudiengang *
1 Studierende anderer Fakultäten und Universitäten erhalten beim erfolgreichen Ab schluss eines Nebenfachstudiengangs an der Fakultät ein Abschlusszeugnis. *
2 Das Abschlusszeugnis enthält die Bezeichnung des Faches und die Gesamtnote und wird von der Dekanin oder vom Dekan unterzeichnet. *
9 Schlussbestimmungen
§ 42
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
4 .
4 SRL Nr.
544
Nr. 547a
13
§ 43
Nachteilsausgleich und Härtefälle
1 Studierende mit Behinderungen können nach Massgabe der Richtlinien der Universität Luzern für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs einen Antrag auf Nachteilsaus
- gleich bezüglich des Studiums und/oder eines Leistungsnachweises stellen. Zuständig ist die oder der Studiendelegierte. *
2 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Studien- und Prüfungs
- ordnung abweichen. *
§ 44
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
5 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
6 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
5 SRL Nr.
539
6 SRL Nr.
40
14 Nr. 547a Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.06.2023
01.09.2023 Erstfassung G 2023-071
§ 2 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 2 Abs. 1, c.
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 5 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 6 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 8 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 8 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 8 Abs. 3
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 8 Abs. 4
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 9 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 9 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 10 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 10 Abs. 5
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 11 Abs. 3
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 11 Abs. 4
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 13
26.06.2024
01.08.2024 Titel geändert G 2024-044
§ 13 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 15 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 15 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 19 Abs. 3, k.
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 21
26.06.2024
01.08.2024 Titel geändert G 2024-044
§ 21 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 21 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 21 Abs. 3
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 21 Abs. 4
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 21 Abs. 7
26.06.2024
01.08.2024 eingefügt G 2024-044
§ 23 Abs. 4
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 24 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 25 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 27 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 27 Abs. 6
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 28 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 28 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 30 Abs. 4
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 32 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 33 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 33 Abs. 3
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 33 Abs. 4
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 35 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 36
26.06.2024
01.08.2024 Titel geändert G 2024-044
§ 36 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 36 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 36 Abs. 3
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 36 Abs. 4
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 37 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 38 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 38 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 38 Abs. 3
26.06.2024
01.08.2024 aufgehoben G 2024-044
§ 40 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 40 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 41
26.06.2024
01.08.2024 Titel geändert G 2024-044
§ 41 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 41 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 43 Abs. 1
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
§ 43 Abs. 2
26.06.2024
01.08.2024 geändert G 2024-044
Nr. 547a
15 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.06.2023
01.09.2023 Erlass Erstfassung G 2023-071
26.06.2024
01.08.2024
§ 2 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 2 Abs. 1, c.
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 5 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 6 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 8 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 8 Abs. 2
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 8 Abs. 3
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 8 Abs. 4
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 9 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 9 Abs. 2
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 10 Abs. 2
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 10 Abs. 5
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 11 Abs. 3
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 11 Abs. 4
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 13
Titel geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 13 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 15 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 15 Abs. 2
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 19 Abs. 3, k.
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 21
Titel geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 21 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 21 Abs. 2
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 21 Abs. 3
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 21 Abs. 4
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 21 Abs. 7
eingefügt G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 23 Abs. 4
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 24 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 25 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 27 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 27 Abs. 6
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 28 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 28 Abs. 2
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 30 Abs. 4
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 32 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 33 Abs. 2
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 33 Abs. 3
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 33 Abs. 4
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 35 Abs. 2
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 36
Titel geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 36 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 36 Abs. 2
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 36 Abs. 3
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 36 Abs. 4
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 37 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 38 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 38 Abs. 2
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 38 Abs. 3
aufgehoben G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 40 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 40 Abs. 2
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 41
Titel geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 41 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 41 Abs. 2
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 43 Abs. 1
geändert G 2024-044
26.06.2024
01.08.2024
§ 43 Abs. 2
geändert G 2024-044
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