Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (540b)
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Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 540b Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vom 28. September 2016 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Studiengänge *
1 Das Studienangebot der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät) umfasst: a. das Bachelorstudium mit einer Regelstudiendauer von sechs Semestern, b. das Masterstudium mit einer Regelstudiendauer von drei Semestern, c. das Doktoratsstudium, d. Rechtswissenschaft im Nebenfach.
2 Zudem bietet die Fakultät nach Möglichkeit die folgenden Studiengänge an: a. das Masterstudium mit interdisziplinären Zusatzausbildungen (Master Plus) mit einer Regelstudiendauer von vier Semestern, b. gemeinsame Masterstudien mit anderen Fakultäten oder Universitäten im In- und Ausland (interfakultäre oder -universitäre Masterstudien) mit einer Regelstudien
- dauer von vier Semestern.
3 ... *
4 ... *
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016-48
2 Nr. 540b

§ 2

Leistungskontrollen
1 Die Fakultät führt namentlich folgende Leistungskontrollen durch: a. schriftliche und mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, c. Doktoratskolloquium.
2 Im Bachelor- und Masterstudium sowie in den Nebenfachstudien wird jedes Modul mit einer oder mehreren Leistungskontrollen abgeschlossen. Module bestehen aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen (namentlich Vorlesungen und Übungen), schriftlichen Arbeiten oder anderen von dieser Ordnung vorgesehenen Studienleistungen, die an den Bachelor- oder Masterabschluss anrechenbar sind.

§ 3

Titel
1 Die Fakultät verleiht die folgenden Titel: a. Bachelor of Law der Universität Luzern (BLaw), b. Master of Law der Universität Luzern (MLaw), c. * Doktorin oder Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.), d. * Doktorin oder Doktor der Rechtswissenschaft ehrenhalber (Dr. iur. h.c.).
2 Zudem kann die Fakultät die folgenden Titel verleihen, sofern ein entsprechendes Stu
- dienangebot besteht: a. Master of Law der Universität Luzern mit interdisziplinärer Zusatzausbildung (MLaw + [Bezeichnung der Zusatzausbildung]), b. Titel für abgeschlossene interuniversitäre Masterstudien, c. Titel für abgeschlossene Weiterbildungsstudiengänge.

§ 4

Musterstudienplan und Lehrorganisation
1 Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung erstellt die Fakultätsversammlung einen Musterstudienplan für das Bachelorstudium. Dieser wird auf die Regelstudiendauer bei einem Vollzeitstudium ausgerichtet. Die Fakultät be
- rücksichtigt bei der Gestaltung des Musterstudienplanes bestmöglich die Anliegen von fremdsprachigen Studierenden und Teilzeitstudierenden.
2 Die Fakultät organisiert ihr Lehrangebot so, dass die im Musterstudienplan aufgeführ
- ten Lehrveranstaltungen regelmässig und, soweit es um Pflichtveranstaltungen geht, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten werden.

§ 4a

* Aufzeichnungen
1 Vorlesungen aus dem Bachelorstudium werden aufgezeichnet und den Studierenden als Podcasts zur Verfügung gestellt. Ausgenommen sind Übungsveranstaltungen, Prose
- minare und Seminare.
2 Es ist den Studierenden untersagt, Veranstaltungen der Fakultät ohne ausdrückliche Einwilligung der oder des Dozierenden aufzuzeichnen.
Nr. 540b
3

§ 5

Berechnung der Studienleistungen
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in Credits gemäss dem Europäischen Sys
- tem zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (European Credit Transfer and Accumulation System, ECTS). Ein Credit entspricht einer durchschnittli
- chen Arbeitsleistung von 30 Stunden. *
2 Credits werden erworben, wenn a. die für ein Modul vorgesehenen Leistungskontrollen bestanden sind oder b. eine mit einer ungenügenden Note bewertete Leistungskontrolle vorliegt und die Voraussetzungen für das Bestehen des Assessments, des Bachelor- oder des Mas
- terstudiums erfüllt sind.

§ 6

* ...
2 Studieninhalte
2.1 Bachelorstudium

§ 7

Ziel
1 Mit dem bestandenen Bachelorstudium weist die Kandidatin oder der Kandidat nach, dass sie oder er sich die grundlegenden methodischen und fachlichen Kenntnisse ange
- eignet hat, welche für eine fachkundige und verantwortungsbewusste juristische Tätig
- keit erforderlich sind und welche die Voraussetzungen für das Masterstudium schaf
- fen. *

§ 8

Zulassung
1 Zum Bachelorstudium wird zugelassen, wer die Bedingungen gemäss § 44 des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut
2 ) erfüllt. *
2 Nicht zugelassen wird zum Bachelorstudium, wer an einer anderen Rechtsfakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist oder das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach nicht bestanden hat.

§ 9

Gliederung
1 Das Bachelorstudium ist gegliedert in das Assessment und das Aufbaustudium. Die Regelstudiendauer beträgt im Vollzeitstudium sechs Semester. *
2 SRL Nr.
539c
4 Nr. 540b

§ 10

Gegenstand des Assessments
1 Das Assessment weist einen Umfang von 60 Credits auf. Es soll im Vollzeitstudium nach zwei Semestern beendet werden.
2 Das Assessment besteht aus folgenden Modulen: a. Einführung in die Rechtswissenschaft und das juristische Arbeiten (ERJA), b. Privatrecht (Einleitungsartikel Zivilgesetzbuch, Personenrecht, Obligationenrecht Allgemeiner Teil) mit Übungen, c. Öffentliches Recht (Bundesstaatsrecht, Grundrechte, Völkerrecht) mit Übungen, d. Strafrecht (Allgemeiner Teil) mit Übungen.
3 Die Fakultät bestimmt die Anzahl Credits für die einzelnen Module des Assessments sowie die Art der Leistungskontrollen und der Bewertung.

§ 11

Bestehen des Assessments
1 Das Assessment besteht, wer a. einen genügenden Notendurchschnitt (§ 50) erreicht, b. nicht mehr als eine ungenügende Note erzielt, c. keine Note unter 3,5 erzielt und d. die ERJA mit «passed» abschliesst.
2 Bei Nichtbestehen kann jede ungenügende Leistungskontrolle einmal wiederholt wer
- den. Ist das Assessment bestanden, kann die ungenügende Prüfung nicht mehr wieder
- holt werden.
3 Solange das Assessment nicht bestanden ist, dürfen keine Prüfungen des Aufbaustudi
- ums und des Masterstudiums absolviert werden; ausgenommen ist die Prüfung in den Grundlagen des Rechts.
4 Wer das Assessment endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Leistungskontrollen.

§ 12

Gegenstand des Aufbaustudiums
1 Das Aufbaustudium weist einen Umfang von 120 Credits auf. Es soll im Vollzeitstudi
- um nach vier Semestern beendet werden.
2 Das Aufbaustudium besteht aus folgenden Modulen: a. Privatrecht (Obligationenrecht Besonderer Teil, Familienrecht, Erbrecht, Sachen
- recht) mit Übungen, b. Öffentliches Recht (Verwaltungsrecht, Europarecht) mit Übungen, c. Strafrecht (Besonderer Teil) mit Übungen, d. Verbundveranstaltung (fächerübergreifende Veranstaltung zu ausgewählten Inhal
- ten aus dem Assessment und dem Aufbaustudium), e. Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie/Rechtsökonomie),
Nr. 540b
5 f. Zivilverfahrensrecht (Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht) mit Übungen, g. Öffentliches Verfahrensrecht mit Übungen, h. Strafverfahrensrecht mit Übungen, i. Handels- und Gesellschaftsrecht mit Übungen, j. Proseminar, k. Seminar.
3 Die Leistungskontrollen für die Module Privatrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht bestehen aus je einer benoteten schriftlichen Prüfung sowie einer mit «passed/failed» be
- werteten schriftlichen Falllösung in einem der drei Module. Die schriftliche Falllösung wird im Rahmen einer Übung absolviert. Die Leistungskontrollen für diese drei Module umfassen auch die im Assessment vermittelten Inhalte dieser Fächer.
4 Die Fakultät bestimmt die Anzahl Credits für die einzelnen Module des Aufbaustudi
- ums sowie die Art der Leistungskontrollen und der Bewertung.

§ 13

Bestehen des Aufbaustudiums
1 Das Aufbaustudium besteht, wer a. * im Bachelorstudium (Assessment und Aufbaustudium) einen genügenden Ge
- samtnotendurchschnitt erreicht hat, b. nicht mehr als zwei ungenügende Noten erzielt, von denen höchstens eine auf eine Prüfung nach den Modulen gemäss § 12 Absatz 2a-d fällt, und c. die mit «passed/failed» bewerteten Module mit «passed» abschliesst.
2 Bei Nichtbestehen kann jede ungenügende Leistungskontrolle einmal wiederholt wer
- den. Die nicht bestandene schriftliche Falllösung kann mehrmals im selben oder in ei
- nem anderen Modul (Privatrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) wiederholt werden. Ist das Bachelorstudium bestanden, können ungenügende Leistungskontrollen nicht mehr wiederholt werden.
3 Wer das Bachelorstudium endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Leistungskontrollen.

§ 14

Abschluss des Bachelorstudiums
1 Das Bachelorstudium schliesst ab, wer: a. das Assessment (§ 11) und das Aufbaustudium (§ 13) bestanden hat und b. im Abschlusssemester sowie während mindestens eines weiteren Semesters nach bestandenem Assessment an der Fakultät immatrikuliert war.
2 Aus den benoteten Leistungen des Bachelorstudiums wird eine Gesamtnote (Noten
- durchschnitt) sowie ein Gesamtprädikat errechnet. *

§ 15

Bachelordiplom
1 Nach Abschluss des Bachelorstudiums erfolgt die Diplomierung zum Bachelor of Law (BLaw) der Universität Luzern.
6 Nr. 540b
2 Die Fakultät verleiht ein mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans versehenes Diplom mit dem Prädikat des Bachelorstudiums. Die Namen der Diplomierten werden veröffentlicht. *
3 Mit dem Diplom werden ein Zeugnis sowie ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt. Auf dem Zeugnis werden die absolvierten Module sowie die Bewertungen der für den Abschluss des Bachelorstudiums zählenden Leistungskontrollen (§ 11 und

§ 13) sowie der Notendurchschnitt aufgeführt. Das Diploma Supplement enthält Erläute

- rungen zum Studium.
2.2 Masterstudium

§ 16

Ziel
1 Mit dem bestandenen Masterstudium weist die Kandidatin oder der Kandidat nach, dass sie oder er sich fortgeschrittene methodische und fachliche Kenntnisse angeeignet hat, welche für eine fachkundige und verantwortungsbewusste juristische Tätigkeit auf anspruchsvollem Niveau erforderlich sind und welche die Voraussetzungen für juristi
- sche Weiterbildungen schaffen. *

§ 17

Zulassung
1 Zum Masterstudium wird zugelassen, wer mindestens über einen Bachelorabschluss in Rechtswissenschaft oder einen äquivalenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer an einer anderen Rechtsfakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leis
- tungen endgültig abgewiesen worden ist oder das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach nicht bestanden hat. *
2 Inhaberinnen und Inhaber eines universitären schweizerischen Bachelordiploms in Rechtswissenschaft haben Anspruch auf Zulassung ohne weitere Bedingungen.
3 Von Inhaberinnen und Inhabern von Abschlüssen in anderen Studienrichtungen kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
4 In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kennt
- nisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen); vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

§ 18

Gegenstand des Masterstudiums
1 Das Masterstudium weist einen Umfang von mindestens 90 Credits auf. Es soll im Vollzeitstudium nach drei Semestern beendet werden.
Nr. 540b
7
2 Das Masterstudium besteht aus folgenden Modulen: a. Wahlfächer, b. Masterarbeit, c. schriftliche Falllösung, d. Gastlehrveranstaltung.
3 Als Wahlfächer können im Rahmen des Angebots auch angerechnet werden:
* a. ein Moot Court, b. eine Summer oder Winter School, c. * eine Law Clinic, d. höchstens zwei nichtjuristische Wahlfächer.
4 Wahlfächer werden mit einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder ausnahms
- weise, nach Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan, mit einer anderen Art der Leistungskontrolle (z.B. schriftliche Arbeit oder mündliche Präsentation) abgeschlossen. Wahlfächer werden grundsätzlich benotet; nichtjuristische Wahlfächer sowie im Rah
- men der Mobilität an ausländischen Universitäten absolvierte Wahlfächer werden mit «passed/failed» bewertet.
5 Es können höchstens zwei Gastlehrveranstaltungen angerechnet werden. *
6 An das Masterstudium kann ein von der Fakultät anerkanntes juristisches Praktikum im Umfang von mindestens vier Wochen angerechnet werden. Das Praktikum wird mit «passed» bewertet, wenn eine Praktikumsbestätigung des Arbeitgebers vorliegt.
7 Bis zum Abschluss des Bachelorstudiums können maximal 30 Credits aus dem Master
- studium erworben werden. Die Masterarbeit kann erst nach Abschluss des Bachelorstu
- diums begonnen werden.
8 Die Fakultät bestimmt die Anzahl Credits für die einzelnen Module sowie die Art der Leistungskontrollen und der Bewertung.

§ 19

Wahlfreiheit
1 Die Studierenden können die von der Fakultät angebotenen Wahlfächer frei wählen.
2 Die Fakultät kann den Studierenden durch Informationen die eigenverantwortliche Bil
- dung von Schwerpunkten ermöglichen.

§ 20

Interdisziplinäre Zusatzausbildungen
1 Die Fakultät kann in Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten interdisziplinäre Zusatz
- ausbildungen zum Masterstudium (Master Plus) anbieten.
2 Ein Master Plus umfasst mindestens 120 Credits. Nebst den mindestens 90 Credits des Rechtswissenschaftlichen Masterstudiums (§ 18) sind mindestens 30 Credits im jeweili
- gen nichtjuristischen Fachgebiet zu erwerben. Die Fakultät kann vorsehen, dass eine be
- stimmte Anzahl von Wahlfächern sowie die Masterarbeit in einem bestimmten Themen
- gebiet abgelegt werden müssen.
8 Nr. 540b
3 Die Fakultät kann die Zahl der anrechenbaren nichtjuristischen Wahlfächer begrenzen.

§ 21

Gemeinsame Masterstudiengänge mit anderen Fakultäten oder Universitä
- ten *
1 Die Fakultät kann gemeinsame Masterstudiengänge mit anderen Fakultäten oder Uni
- versitäten im In- und Ausland (interfakultäre oder -universitäre Masterstudien) anbieten und zu diesem Zweck entsprechende Vereinbarungen abschliessen. *
2 Ein interfakultäres oder interuniversitäres Masterstudium umfasst in der Regel 120 Credits. *

§ 21a

* Double-Degree-Masterstudiengänge
1 Sofern an einer Partneruniversität im Rahmen eines Double-Degree-Masterstudien gangs erbrachte Studienleistungen zu einem eigenständigen juristischen Abschluss an dieser Universität führen, können davon höchstens 30 Credits an das Masterstudium angerechnet werden. Die Fakultät kann dabei vorsehen, dass einzelne von der Fakultät angebotene Mastermodule an das Masterstudium nicht oder nur teilweise anrechenbar sind.

§ 22

Mobilität im Masterstudium
1 Die Fakultät fördert die Mobilität im Masterstudium durch den Abschluss von Verein
- barungen sowie durch die Anrechnung von Studienleistungen an anderen Rechtsfakultä
- ten des In- und Auslandes. *
2 ... *

§ 23

Bestehen des Masterstudiums
1 Das Masterstudium besteht, wer a. die erforderlichen Credits erwirbt, wovon mindestens 45 Credits auf benotete Wahlfächer fallen, b. eine genügende Masterarbeit verfasst sowie die schriftliche Falllösung und min
- destens eine Gastlehrveranstaltung mit «passed» abschliesst, c. einen genügenden Notendurchschnitt (§ 50) erreicht und d. nicht mehr als zwei ungenügende Noten erzielt.
2 Bei Nichtbestehen können die Masterarbeit und die schriftliche Falllösung sowie jede ungenügende Leistungskontrolle in einem Wahlfach je einmal wiederholt werden. Eine ungenügende Note in einem Wahlfach kann nicht durch eine Note in einem anderen
- trollen nicht mehr wiederholt werden.
Nr. 540b
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3 Muss die Masterarbeit wiederholt werden, ist die zweite Masterarbeit zu einem anderen Thema zu verfassen. Wird die zweite Masterarbeit wiederum als ungenügend bewertet, erfolgt eine Zweitbegutachtung durch ein Mitglied der Fakultätsversammlung mit unbe
- fristeter Professur.
4 Das Bestehen eines Master Plus setzt voraus, dass das Masterstudium bestanden ist.
5 Wer das Masterstudium endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Leistungskontrollen.

§ 24

Abschluss des Masterstudiums
1 Das Masterstudium schliesst ab, wer a. das Masterstudium bestanden hat (§ 23) und b. im Abschlusssemester sowie während mindestens eines weiteren Semesters des Masterstudiums an der Fakultät immatrikuliert war.
2 Aus den benoteten Leistungskontrollen wird eine Gesamtnote (Notendurchschnitt) so
- wie ein Gesamtprädikat errechnet.

§ 25

Masterdiplom
1 Nach Abschluss des Masterstudiums erfolgt die Diplomierung zum Master of Law (MLaw) der Universität Luzern. Nach Abschluss eines Master Plus erfolgt die Diplo
- mierung zum Master of Law der Universität Luzern mit interdisziplinärer Zusatzausbil
- dung (MLaw + [Bezeichnung der Zusatzausbildung]).
2 Die Fakultät verleiht ein mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans versehenes Diplom mit dem Prädikat des Masterstudiums. Die Namen der Diplomierten werden veröffentlicht. *
3 Mit dem Diplom werden ein Zeugnis sowie ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt. Auf dem Zeugnis werden die absolvierten Module sowie die Bewertungen der für den Abschluss des Masterstudiums zählenden Leistungskontrollen (§ 18 und evtl. § 20) sowie der Notendurchschnitt aufgeführt. Das Diploma Supplement enthält Er
- läuterungen zum Studium.
2.3 Doktorat

§ 26

Ziel
1 Mit dem abgeschlossenen Doktorat weist die Kandidatin oder der Kandidat die Fähig
- keit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nach. *
10 Nr. 540b

§ 27

Gegenstand des Doktorats
1 Das Doktorat umfasst eine wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) sowie ein Kolloqui
- um (Doktoratskolloquium).

§ 28

Zulassungsbedingungen
1 Die Zulassung zum Doktorat setzt voraus: a. ein mindestens mit dem Gesamtprädikat «cum laude» bestandenes Masterstudium der Fakultät oder einen gleichwertigen Masterabschluss einer anderen Universität, b. die Betreuungszusage nach § 29.
2 Ist die Voraussetzung nach Absatz 1a nicht erfüllt, kann auf Antrag einer Person mit Ordinariat oder Extraordinariat die Kandidatin oder der Kandidat ausnahmsweise zum Doktorat zugelassen werden. Die Fakultät regelt die Einzelheiten. *

§ 29

Betreuung
1 Dissertationen können von Mitgliedern der Fakultätsversammlung nach § 3 Absatz 1a des Fakultätsreglements der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
3 betreut werden. Die Fa
- kultät ist befugt, weitere Personen zur Betreuung von Dissertationen zuzulassen. *
2 Personen, die bereit sind, eine Dissertation zu betreuen, stellen eine schriftliche Betreu
- ungszusage aus.

§ 30

Gutachten
1 Zur Dissertation sind ein Erst- und ein Zweitgutachten erforderlich. Das Erstgutachten erstellt die Betreuungsperson nach § 29. Die Fakultät bestimmt, welche Personen mit dem Zweitgutachten betraut werden können.

§ 31

Doktoratskolloquium
1 Wenn je ein positiv lautendes Erst- und Zweitgutachten vorliegen, erfolgt die Zulas
- sung zum Doktoratskolloquium.
2 Das Kolloquium wird von einem Kollegium geleitet, dem die mit dem Erst- und Zweit
- gutachten betrauten Personen sowie eine Person mit Ordinariat und Extraordinariat angehören; Letztere führt den Vorsitz.
3 Das Kolloquium ist öffentlich und dauert 45 Minuten. Die Kandidatin oder der Kandi
- dat stellt die Ergebnisse der Dissertation vor und verteidigt diese. Sie oder er hat dabei vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der Dissertation nachzuweisen. *
3 SRL Nr.
540a
Nr. 540b
11

§ 32

Abschluss des Doktorats
1 Das Doktorat ist abgeschlossen, wenn a. das Erst- und Zweitgutachten die Fortsetzung des Verfahrens beantragen sowie das Doktoratskolloquium bestanden ist und b. * die Doktorandin oder der Doktorand während der Dauer der Dissertation an der Fakultät immatrikuliert war.
2 Aufgrund des Erst- und Zweitgutachtens sowie des Doktoratskolloquiums legt das Kollegium (§ 31) das Prädikat des Doktorats fest. *

§ 33

Promotion
1 Nach Abschluss des Doktorats verfügt die Dekanin oder der Dekan die Promotion zur Doktorin oder zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.). *
2 Die Fakultät verleiht ein mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans versehenes Diplom mit dem Prädikat des Doktorats. Die Promotion wird veröffentlicht.
*

§ 34

Pflichtexemplare
1 Die Fakultät legt die Anzahl der ihr einzureichenden Pflichtexemplare der Dissertation fest.
2 Werden die Pflichtexemplare spätestens ein Jahr nach der Promotion nicht eingereicht, so entzieht die Dekanin oder der Dekan den Doktortitel nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist und Anhören der säumigen Person. *

§ 35

Doktor der Rechtswissenschaft ehrenhalber
1 Die Fakultät kann Personen, die sich um die Rechtswissenschaft oder das Rechtswesen verdient gemacht haben, den Doktorgrad der Rechtswissenschaft ehrenhalber (Dr. iur. h.c.) verleihen. *
2.4 Rechtswissenschaft im Nebenfach

§ 36

1 Die Fakultät umschreibt das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach im Einver
- nehmen mit der jeweiligen Fakultät.
2 Die Fakultät bietet grundsätzlich keine besonderen Lehrveranstaltungen für das Studi
- um der Rechtswissenschaft im Nebenfach an.
12 Nr. 540b
3 Gemeinsame Bestimmungen
3.1 Anerkennung und Anrechnung

§ 37

Gleichwertigkeit von Abschlüssen
1 Über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen für die Zulassung zum Masterstudium und zum Doktorat sowie über Bedingungen und Auflagen entscheidet die Dekanin oder der Dekan; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Zulassungsstelle der Universität.

§ 38

Anrechnung von Studienleistungen
1 Die Fakultät schliesst über die Anrechnung von gleichwertigen Studienleistungen und deren Bewertungen im Rahmen des übergeordneten Rechts Vereinbarungen mit anderen Universitäten oder Fakultäten ab oder beteiligt sich an solchen Vereinbarungen. *
2 Über die Anrechnung von gleichwertigen Studienleistungen und deren Bewertungen im Einzelfall entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
3 Leistungen, die Voraussetzung für die Zulassung zum Bachelor- oder Masterstudium bilden, sowie Leistungen im Rahmen eines anderen Abschlusses können nicht angerech
- net werden; vorbehalten bleibt § 22.
4 Die Fakultät regelt die Einzelheiten; sie wahrt dabei die Chancengleichheit der Studie
- renden.

§ 39

* ...
3.2 Zuständigkeiten für Leistungskontrollen

§ 40

* ...

§ 41

Prüfungsberechtigte
1 Leistungskontrollen werden durch Professorinnen oder Professoren sowie durch pro
- movierte Dozentinnen oder Dozenten im Rahmen ihrer jeweiligen Lehraufträge abge
- nommen und bewertet. *
2 Andere Dozentinnen und Dozenten können durch die Fakultät zur Abnahme und Be
- wertung von Leistungskontrollen ermächtigt werden. *
Nr. 540b
13
3.3 Modalitäten der Leistungskontrollen

§ 42

Anmeldung zu Leistungskontrollen *
1 Die Studierenden müssen sich zu allen Leistungskontrollen verbindlich anmelden.
*

§ 43

Verzicht auf Antritt der Leistungskontrolle und Abbruch der Leistungskon
- trolle *
1 Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne triftigen Grund die Leistungskontrolle nicht an oder legt sie oder er nicht alle Teile der Leistungskontrolle ab, so gilt die Leis
- tungskontrolle als nicht bestanden. Die Folge davon ist die Note 1 oder ein «failed».
*

§ 44

Zeitpunkt der Leistungskontrolle *
1 Prüfungssessionen finden zweimal jährlich nach Abschluss der Lehrveranstaltungen statt. Die Daten werden durch das Dekanat rechtzeitig bekannt gemacht.
2 Der Haupttermin einer Prüfung findet in der Prüfungssession im Anschluss an das je
- weilige Modul oder die Lehrveranstaltung statt. In der folgenden Prüfungssession findet eine Nebenterminprüfung statt. Es besteht kein Recht auf Durchführung einer weiteren Prüfung. *
3 Bei Gastlehrveranstaltungen wird die Leistungskontrolle zeitnah zur jeweiligen Lehr veranstaltung durchgeführt. Eine Nebenterminprüfung findet nicht statt. *

§ 45

Schriftliche Prüfungen
1 Schriftliche Prüfungen dauern in der Regel zwei Stunden. Die Fakultät regelt die Aus
- nahmen.
2 Die Fakultät kann schriftliche Prüfungen in elektronischer Form durchführen.

§ 46

Mündliche Prüfungen
1 Mündliche Einzelprüfungen dauern 20 Minuten, mündliche Zweierprüfungen 30
Minu
- ten.
2 Der Gang und der wesentliche Inhalt des Prüfungsgespräch werden protokolliert oder aufgezeichnet. *

§ 47

1 Prüfungen werden in der Regel in der Sprache der jeweiligen Lehrveranstaltung abge
- nommen.
2 Die Fakultät regelt, in welchen Sprachen schriftliche Arbeiten und Dissertationen ver
- fasst werden können.
14 Nr. 540b

§ 48

Nachteilsausgleich *
1 Die Gewährung von Nachteilsausgleichen richtet sich nach § 62 des Universitätssta
- tuts
4 . *

§ 49

* ...
3.4 Bewertung von Leistungen

§ 50

Art von Bewertungen und Gewichtung
1 Die Benotung von Leistungen erfolgt gemäss einer Notenskala von 1–6 Punkten mit ei
- ner vollen oder halben Note.
2 Die einzelnen Noten entsprechen den folgenden Wertungen: Note Wertung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5 ungenügend
3 schwach
2,5 schwach bis sehr schwach
2 sehr schwach
1,5 sehr schwach bis unbrauchbar
1 unbrauchbar
3 Für die Berechnung des Notendurchschnitts im Bachelorstudium werden die benoteten Leistungskontrollen grundsätzlich einfach gewichtet; die Prüfungen des Aufbaustudiums gemäss § 12 Absatz 2a—d werden doppelt gewichtet. Bei wiederholten Leistungskon
- trollen zählt die Note des letzten Versuchs. *
4 Noten von Modulen des Masterstudiums mit zehn oder mehr Credits werden für den Notendurchschnitt zweifach gewichtet.
5 Eine mit «passed» bewertete Leistungskontrolle gilt als bestanden, eine mit «failed» bewertete Leistungskontrolle als nicht bestanden.
4 SRL Nr.
539c
Nr. 540b
15

§ 51

Prädikate
1 Für die Bachelor-, die Master- und die Doktoratsdiplome werden folgende Prädikate verliehen: a.
4,00–4,39: rite, b.
4,40–4,79: bene, c.
4,80–5,19: cum laude, d.
5,20–5,59: magna cum laude, e.
5,60–6,00: summa cum laude.
3.5 Unkorrektheiten bei Leistungskontrollen

§ 52

Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung: a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen, c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören, d. weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungs
- zeit erklärt worden ist. Die Prüfungszeit richtet sich nach den Vorgaben der Weg
- leitung.
2 Im Falle von Unkorrektheiten bei Prüfungen kann die Dekanin oder der Dekan auf Nichtbestehen bzw. auf Note 1 erkennen. Vorbehalten bleiben Disziplinarsanktionen ge
- mäss § 48 des Universitätsstatuts
5 und die Strafverfolgung. *

§ 53

Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Dissertationen
1 Es ist unzulässig, bei schriftlichen Arbeiten und Dissertationen a. die fachliche Mitarbeit von Drittpersonen in Anspruch zu nehmen, b. aus anderen Quellen ohne Quellenangabe zu zitieren (Plagiate).
1bis Schriftliche Arbeiten von Studierenden können zum Zweck der Überprüfung auf Pla
- giat mit entsprechender Software analysiert werden. Dazu können sie in einer Datenbank gespeichert und zur Überprüfung von Arbeiten Dritter verwendet werden. *
2 Im Falle von Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten kann die Dekanin oder der Dekan auf Nichtbestehen bzw. auf Note 1 erkennen. Vorbehalten bleiben Disziplinar
- sanktionen gemäss § 48 des Universitätsstatuts
6 und die Strafverfolgung. *
3 Im Falle von Unkorrektheiten bei Dissertationen kann das Kollegium (§ 31) auf Nicht
- bestehen erkennen oder bei Geringfügigkeit eine Verbesserung zulassen.
5 SRL Nr.
539c
6 SRL Nr.
539c
16 Nr. 540b
4 Der Entzug von Titeln wegen Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten und Disserta
- tionen richtet sich nach § 72 Absatz 3 des Universitätsstatuts. *
3.6 Gebühren

§ 54

1 Die Gebühren für Prüfungen und andere Leistungskontrollen richten sich nach den Be
- stimmungen über die Erhebung von Gebühren an der Universität Luzern
7 .
3.7 Härtefälle

§ 55

1 Zur Vermeidung von Härtefällen kann die Dekanin oder der Dekan auf schriftliches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abweichen.
2 Das definitive Nichtbestehen des Studiums stellt als solches keinen Härtefall dar.
3.8 Rechtspflege

§ 56

1 Für das Verfahren gilt das Gesetz über die universitäre Hochschulbildung (Universi
- tätsgesetz, UniG) vom 17. Januar 2000
8 und das Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle
- ge (VRG) vom 3. Juli 1972
9 .
2 Gegen Entscheide nach dieser Ordnung kann innert 30 Tagen beim zuständigen Depar
- tement Verwaltungsbeschwerde geführt werden (§ 34 UniG).
4 Schlussbestimmungen

§ 57

Wegleitung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt zur Ausführung dieser Ordnung eine Wegleitung.
7 SRL Nr.
544
8 SRL Nr.
539
9 SRL Nr.
40
Nr. 540b
17

§ 58

Übergangsbestimmungen
1 Ab Herbstsemester 2024 werden alle Studiengänge nach dieser Studien- und Prüfungs
- ordnung durchgeführt. *
2 ... *
3 ... *
Nr. 540b
19 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 58 Abs. 3

26.06.2024
01.08.2024 aufgehoben G 2024-034
Nr. 540b
21 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2024
01.08.2024

§ 58 Abs. 3

aufgehoben G 2024-034
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