Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (542)
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Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 542 Reglement der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement KSF) vom 26. Juni 2024 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom
13. Dezember
2023 (Universitätsstatut)
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement ordnet Aufgaben und Organisation der Kultur- und Sozialwissen
- schaftlichen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät).
2 Es ist im Lichte des Universitätsgesetzes
2 , des Universitätsstatuts
3 , des Leitbilds der Universität und des Leitbilds der Fakultät zu interpretieren.

§ 2

Aufgaben der Fakultät
1 Die Fakultät erfüllt im Bereich ihrer kultur- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen die Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung, Dienstleistung und Nachwuchsförde
- rung gemäss § 20 des Universitätsstatuts
4 .
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539
3 SRL Nr.
539c
4 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-039
2 Nr. 542
2 Die Fakultät strebt in all ihren Aufgabenbereichen nach Exzellenz. Sie sorgt dafür, dass in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die Qualität ermittelt, gesichert und verbessert wird.
3 Sie arbeitet dabei insbesondere mit den anderen Fakultäten der Universität Luzern, mit den Fachhochschulen der Region sowie mit anderen Fakultäten des In- und Auslands zusammen.
2 Organisation der Fakultät
2.1 Gliederung, Angehörige und Organe

§ 3

Gliederung
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gliedert sich die Fakultät in Seminare, Institute, Zentren, das Dekanat und andere Organisationseinheiten.
2 Der Fakultät ist das Institut für Jüdisch-Christliche Forschung als Institut gemäss § 27 des Universitätsstatuts
5 zugeordnet.

§ 4

Angehörige
1 Der Fakultät gehören an: a. deren Professorinnen und Professoren, b. deren Privatdozentinnen und Privatdozenten, c. deren wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, d. deren Lehr- und Forschungsbeauftragte, e. deren Studierende, f. deren administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 5

Gruppierungen
1 Im Hinblick auf Wahlen und Vertretungen in fakultären und gesamtuniversitären Orga
- nen gliedert sich die Fakultät in folgende Gruppierungen: a. ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren, b. ständige Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren sowie SNF-Förderprofessorinnen und -professoren, c. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, d. Studierende der Fakultät, e. administratives, technisches und weiteres Personal.
2 Eine Doppelmitgliedschaft in den genannten Gruppierungen ist ausgeschlossen.
5 SRL Nr.
539c
Nr. 542
3

§ 6

Organe
1 Organe der Fakultät sind: a. die Fakultätsversammlung, b. die Dekanin oder der Dekan, c. ständige und nichtständige Kommissionen.
2.2 Fakultätsversammlung

§ 7

Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Fakultätsversammlung nimmt als oberstes Organ der Fakultät die in § 21 Absatz 4 des Universitätsstatuts
6 festgelegten Aufgaben wahr. Der Fakultätsversammlung werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen: a. Formulierung und Anpassung des Leitbilds der Fakultät, b. Zuteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Prodekaninnen und Prodekane, c. Bestätigung der von der Dekanin oder vom Dekan ernannten Delegierten und Be
- auftragten der Fakultät.

§ 8

Sitzungen
1 Die Fakultät führt Sitzungen nach Bedarf durch, jedoch mindestens dreimal im Semes
- ter.
2 Die Dekanin oder der Dekan beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
3 Einladung und Traktandenliste für die Fakultätsversammlung sind in der Regel sieben Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden.
4 Die Sitzungen werden protokolliert. Das Protokoll enthält Angaben zur Anwesenheit, zu den behandelten Traktanden, den Beschlüssen und Empfehlungen sowie zu den Ab
- stimmungsergebnissen und gegebenenfalls zu Sondervoten. Die Protokolle werden den Mitgliedern der Fakultätsversammlung zugesandt.

§ 9

Zusammensetzung
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus allen Inhaberinnen und Inhabern von Profes
- suren der Fakultät aufgrund einer Berufung (vgl. § 39 Abs. 2 des Universitätsstatuts
7
), aus von den Gruppierungen gewählten Vertreterinnen und Vertretern und der Fakultäts
- managerin oder dem Fakultätsmanager zusammen.
2 Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung ist für die Mitglieder Dienstpflicht.
6 SRL Nr.
539c
7 SRL Nr.
539c
4 Nr. 542

§ 10

Stimmrechte
1 In der Fakultätsversammlung sind folgende Gruppierungen und Vertretungen stimmbe
- rechtigt: a. alle Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung, b. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, c. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden, d. eine Vertreterin oder ein Vertreter des administrativen und technischen Personals, e. die weiteren Personen, denen die Fakultätsversammlung das Stimmrecht ad perso
- nam zuerkannt hat.
2 Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Anwesenheit oder Online-Teilnahme an der Abstimmung ausgeübt werden und ist nicht delegierbar. Für Verhinderungsfälle können die Gruppierungen Stellvertretungen wählen.
3 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager nimmt an der Fakultätsversamm
- lung mit beratender Stimme teil. An der Fakultätsversammlung können ausserdem mit beratender Stimme teilnehmen (sofern ihnen nicht ein Stimmrecht ad personam zuer
- kannt wurde): a. die ständigen Gastprofessorinnen und -professoren, b. die Titular- und Honorarprofessorinnen und -professoren, c. Vertreterinnen und Vertreter einer Professur, d. die Assistentin oder der Assistent der Fakultätsmanagerin oder des Fakultätsmana
- gers.
4 Die Gruppierungen organisieren sich selbst und führen die Wahlen in die Fakultätsver
- sammlung durch. Die Wahlperiode beginnt jeweils zu Beginn des Herbstsemesters und dauert ein Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
5 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen zu den Sitzungen oder zu einzelnen Traktanden beiziehen. Diese haben kein Stimmrecht.

§ 11

Beschlussfassung
1 Die Fakultätsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimm
- berechtigten Mitglieder an der Sitzung anwesend ist.
2 Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts
8 . Enthal
- tungen werden nicht mitgezählt.
3 Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen.
4 Bei Abstimmungen über Promotionen und Habilitationen dürfen nur diejenigen Stimmberechtigten mitwirken, die den entsprechenden akademischen Grad erreicht ha
- ben.
5 Abstimmungen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
8 SRL Nr.
539c
Nr. 542
5
6 Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.

§ 12

Wahlen
1 Eine Wahl bedarf in den ersten beiden Wahlgängen der Stimmen der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Ab dem dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
2 Wahlen erfolgen durch Handerheben, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglie
- der eine geheime Wahl verlangt.
3 Die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen und Prodekane er
- folgt geheim.
2.3 Dekanat

§ 13

Fakultätsleitung
1 Die Dekanin oder der Dekan, die Prodekaninnen und Prodekane sowie die Fakultäts
- managerin oder der Fakultätsmanager bilden die Fakultätsleitung (§ 23 des Universitäts
- statuts
9 ).
2 Die Dekanin oder der Dekan kann zu den Sitzungen der Fakultätsleitung Delegierte und weitere Personen in beratender Funktion beiziehen.
3 Die Fakultätsleitung a. unterstützt die Dekanin oder den Dekan in der strategischen Planung und operati
- ven Leitung der Fakultät, b. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Dekanin oder des Dekans, c. unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei der Vorbereitung der Ge
- schäfte der Fakultätsversammlung, e. erfüllt weitere Aufgaben.

§ 14

Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan hat die strategische und die operative Leitung der Fakultät inne und vertritt sie nach innen und aussen. Sie oder er ist der Fakultätsversammlung re
- chenschaftspflichtig.
2 Die Dekanin oder der Dekan wird von der Fakultätsversammlung aus der Gruppe der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren in der Regel auf ei
- ne Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die gesamte Amts
- zeit darf sechs Jahre nicht übersteigen.
9 SRL Nr.
539c
6 Nr. 542
3 Die Dekanin oder der Dekan nimmt die in § 22 Absatz 2 des Universitätsstatuts
10 fest
- gelegten Aufgaben wahr. Ihr oder ihm werden zusätzlich die folgenden Aufgaben über
- tragen: a. Durchführung der Beschlüsse der Fakultätsversammlung, b. Antragstellung und Berichterstattung zuhanden der Universitätsleitung und ge
- samtuniversitärer Gremien, c. Nachwuchsförderung, d. Verhandlungsführung mit dem Rektorat und anderen universitären Organen, e. Erlass von Richtlinien und Weisungen zur Umsetzung des Leitbilds sowie der Re
- glemente und Ordnungen der Fakultät sowie Übertragung dieser Rechte an Dele
- gierte unter Vorbehalt des Selbsteintrittsrechtes.
5 Die Dekanin oder der Dekan verfügt über einen Globalbetrag von drei bis fünf Prozent des Fakultätsbudgets für strategische und operative Bedürfnisse. Sie oder er verwendet den Globalbetrag insbesondere für: a. Auszeichnungen von Fakultätsmitgliedern für besondere Leistungen in Lehre und Forschung, b. Anreize für Innovationen im Interesse der Fakultät, c. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, d. Repräsentationsaufgaben.
6 Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre bis zur Hälfte entlastet.

§ 15

Prodekaninnen und Prodekane
1 Die Fakultätsversammlung wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung Prodekaninnen und Prodekane. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Die Wiederwahl ist mög
- lich. Die gesamte Amtszeit darf sechs Jahre nicht übersteigen.
2 Prodekaninnen oder Prodekane können die Dekanin oder den Dekan im Falle einer Verhinderung oder in ihrem oder seinem Auftrag in allen Angelegenheiten vertreten.
3 Den Prodekaninnen und Prodekanen können spezifische Zuständigkeiten zugewiesen werden.

§ 16

Fakultätsverwaltung
1 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager leitet die Dekanatsverwaltung. Sie oder er ist der Dekanin oder dem Dekan direkt unterstellt. Die Assistentin oder der Assistent der Fakultätsmanagerin oder des Faultätsmanagers sowie weitere Mitarbeite
- rinnen und Mitarbeiter der Dekanatsverwaltung unterstehen der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager. Sie beraten und unterstützen die Dekanin oder den Dekan in or
- ganisatorischen, personellen, strategischen und operativen Angelegenheiten.
2 Die Aufgaben und Zuständigkeiten werden in eigenen Pflichtenheften geregelt.
10 SRL Nr.
539c
Nr. 542
7
2.4 Kommissionen

§ 17

Ständige und nichtständige Kommissionen
1 Die Fakultätsversammlung kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen.
2 Den verschiedenen Gruppierungen der Fakultätsversammlung steht eine Vertretung in den Kommissionen zu.
3 Im Falle von Abstimmungen beschliessen Kommissionen jeweils mit einfacher Mehr
- heit der abgegebenen Stimmen.
4 Die Fakultätsversammlung weist den Kommissionen Aufgaben zu und nimmt Anträge und Tätigkeitsberichte entgegen. Sie kann für die Kommissionen Geschäftsordnungen erlassen.
5 Zu den ständigen Kommissionen der Fakultät zählen: a. der Prüfungsausschuss, b. die Lehr- und Evaluationskommission, c. die Forschungsevaluationskommission.
2.5 Verfahrensvorschriften

§ 18

Schweigepflicht
1 Die Sitzungen der Fakultätsorgane sind nicht öffentlich.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen der Fakultätsorgane unterlie
- gen der Geheimhaltungspflicht.
3 Von vorstehenden Bestimmungen bleibt unberührt, dass Mitglieder die durch sie ver
- tretene Gruppierung über Beschlüsse oder den Stand der Beratungen, nicht aber über die Beratungen selbst, unterrichten, es sei denn, dies wird ausdrücklich ausgeschlossen.
4 Verletzt ein Sitzungsteilnehmer die Schweigepflicht, kann er vom Fakultätsorgan von den weiteren Sitzungen ausgeschlossen werden.

§ 19

Schlichtung
1 Bei Unstimmigkeiten unter Mitgliedern der Fakultät kann die Dekanin oder der Dekan schlichtend tätig werden. In diesen Fällen kann sie oder er sich von Dritten unterstützen lassen.
2 Mit Beschwerden über die Amtsführung der Dekanin oder des Dekans kann sich jedes Fakultätsmitglied an die Fakultätsversammlung wenden. Übergeordnete Beschwerdein
- stanz ist in diesen Fällen die Rektorin oder der Rektor.
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3 Schlussbestimmungen

§ 20

Wegleitung
1 Die Fakultätsversammlung kann eine Wegleitung zu diesem Reglement erlassen.
Nr. 542
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
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01.08.2024 Erstfassung G 2024-039
10 Nr. 542 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-039
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