Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (545)
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Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 545 Organisationsreglement der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultätsreglement WF) vom 26. Juni 2024 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern (Universitätsstatut
1
) vom
13. Dezember 2023, auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement ordnet Aufgaben und Organisation der Wirtschaftswissenschaftli
- chen Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät).
2 Es ist im Lichte des Universitätsgesetzes
2 sowie des Universitätsstatuts
3 zu interpretie
- ren.
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539
3 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-045
2 Nr. 545

§ 2

Aufgaben der Fakultät
1 Die Fakultät erfüllt im Bereich der Wirtschaftswissenschaften die Aufgaben in For schung, Lehre, Weiterbildung, Dienstleistung und Nachwuchsförderung gemäss § 20 des Universitätsstatuts
4 und ist verantwortlich für die Sicherstellung und die Weiterent
- wicklung der Qualität in allen Bereichen.
2 Die Fakultät strebt in all ihren Aufgabenbereichen nach Exzellenz. Sie sorgt dafür, dass in allen Bereichen ihrer Tätigkeit, insbesondere in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die Qualität ermittelt, gesichert und verbessert wird.
2 Organisation der Fakultät
2.1 Fakultätsversammlung

§ 3

Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Fakultätsversammlung nimmt als oberstes Organ der Fakultät die in § 21 Absatz 4 des Universitätsstatuts
5 festgelegten Aufgaben wahr. Der Fakultätsversammlung werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen: a. Formulierung und Anpassung des Leitbilds der Fakultät, b. Erlass der Reglemente ihrer Organisationseinheiten unter Vorbehalt der Zustän
- digkeit des Universitätsrates gemäss § 12 Absatz 2c des Universitätsstatuts
6 , c. Wahl der Mitglieder von Berufungskommissionen sowie deren Vorsitzende bzw. Vorsitzenden in Übereinstimmung mit dem Berufungsreglement der Universität Luzern
7 , d. Durchführung von Promotionsverfahren, e. Verleihung und Entzug von nichtständigen Gastprofessuren.

§ 4

Sitzungen
1 Die Fakultät führt Sitzungen nach Bedarf durch, jedoch mindestens dreimal im Semes
- ter.
2 Die Dekanin oder der Dekan beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
3 Die Sitzungen werden protokolliert. Die Protokolle werden den Mitgliedern der Fakul
- tätsversammlung zugesandt.
4 SRL Nr.
539c
5 SRL Nr.
539c
6 SRL Nr.
539c
7 SRL Nr.
539d
Nr. 545
3

§ 5

Zusammensetzung und Stimmrechte
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus folgenden Mitgliedern mit Stimmrecht zu
- sammen: a. Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung, b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden, d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des administrativen und technischen Perso
- nals.
2 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager ist Mitglied der Fakultätsversamm
- lung mit beratender Stimme.
3 Die Fakultätsversammlung kann weiteren Personen das Stimmrecht ad personam zuer
- kennen.
4 Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Teilnahme an der Abstimmung ausgeübt werden und ist nicht delegierbar.
5 Die Gruppierungen organisieren sich selbst und führen die Wahlen in die Fakultätsver
- sammlung durch.
6 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen zu den Sitzungen oder zu einzelnen Traktanden beiziehen.

§ 6

Beschlussfassung
1 Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Absatz 3 des Universitätsstatuts
8
. Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.
2 Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen. Davon ausgenommen sind Personalgeschäfte.
3 Bei Abstimmungen über Promotionen und Habilitationen dürfen nur diejenigen Stimmberechtigten mitwirken, die den entsprechenden akademischen Grad (oder Äqui
- valenz) erreicht haben.
4 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein Mitglied ver
- langt geheime Abstimmung. Die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodeka
- nin oder des Prodekans erfolgt geheim, ebenso in der Regel Abstimmungen zu Personal
- geschäften.
8 SRL Nr.
539c
4 Nr. 545
2.2 Dekanin oder Dekan und Fakultätsleitung

§ 7

Fakultätsleitung
1 Die Fakultätsleitung setzt sich gemäss § 23 des Universitätsstatuts
9 aus den folgenden Leitungspersonen zusammen: a. der Dekanin oder dem Dekan, b. den Prodekaninnen und Prodekanen, c. der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager.
2 Die Dekanin oder der Dekan kann zu den Sitzungen der Fakultätsleitung Delegierte und weitere Personen in beratender Funktion beiziehen.
3 Die Fakultätsleitung a. unterstützt die Dekanin oder den Dekan in der strategischen Planung und operati
- ven Leitung der Fakultät, b. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Dekanin oder des Dekans, c. unterstützt und berät die Dekanin oder den Dekan bei der Vorbereitung der Ge
- schäfte der Fakultätsversammlung, d. erfüllt weitere Aufgaben.

§ 8

Dekanin oder Dekan
1 Die Dekanin oder der Dekan wird von der Fakultätsversammlung aus der Gruppe der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren in der Regel für ei
- ne Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Falls sich die amtie
- rende Dekanin oder der amtierende Dekan zur Wiederwahl stellt und keine weitere Kan
- didatur angemeldet wird, gilt die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber in stiller Wahl als wiedergewählt.
2 Die Dekanin oder der Dekan hat die strategische und operative Leitung der Fakultät in
- ne, nimmt die in § 22 Absätze 2, 4 und 5 des Universitätsstatuts
10 festgelegten Aufgaben und Kompetenzen wahr und verantwortet die Umsetzung der jährlichen Leistungsver
- einbarung der Fakultät mit der Universität.
3 Die Dekanin oder der Dekan entscheidet letztinstanzlich in allen Geschäften im Zu
- ständigkeitsbereich der Fakultät, die nicht einem übergeordneten Organ zugewiesen sind.
4 Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre bis zur Hälfte entlastet.
9 SRL Nr.
539c
10 SRL Nr.
539c
Nr. 545
5

§ 9

Prodekaninnen und Prodekane
1 Die Fakultätsversammlung wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung maximal zwei Pro
- dekaninnen und Prodekane. Die Amtszeit beträgt in der Regel zwei Jahre. Die Wieder
- wahl ist möglich.
2 Prodekaninnen oder Prodekane können die Dekanin oder den Dekan im Falle einer Verhinderung oder in ihrem oder seinem Auftrag in allen Angelegenheiten vertreten.
3 Den Prodekaninnen und Prodekanen können von der Dekanin oder vom Dekan spezifi
- sche Zuständigkeiten zugewiesen werden.

§ 10

Fakultätsmanagerin oder Fakultätsmanager
1 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager berät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan in organisatorischen, personellen, strategischen und operativen Angele
- genheiten und ist der Dekanin oder dem Dekan direkt unterstellt.
2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere: a. die Koordination der Aufgaben der Fakultätsleitung im Auftrag der Dekanin oder des Dekans, b. die Vorbereitung der Sitzungen der Fakultätsversammlung, c. die Vorbereitung des Budgets, der jährlichen Leistungsvereinbarung sowie die fa
- kultäre Bedarfsplanung zuhanden der Dekanin oder des Dekans, d. die Vorbereitung und Koordination der fakultären Berichterstattungen im Zusam
- menhang mit der Leistungsvereinbarung und der Qualitätssicherung zuhanden der Dekanin oder des Dekans, e. die Kommunikation und das Studienmarketing, f. die Planung des Angebots der Lehrveranstaltungen sowie der Prüfungssessionen im Hinblick auf die Umsetzung der Studien- und Prüfungsordnung, g. die Studienberatung und die Studierendenadministration, h. weitere von der Dekanin oder dem Dekan übertragene Aufgaben.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager eine Dekanatsverwaltung (Dekanat) unterstellt, die von ihr oder ihm geführt wird.

§ 11

Delegierte
1 Die Dekanin oder der Dekan kann für bestimmte Aufgaben Professorinnen und Profes
- soren als Delegierte ernennen. Sie oder er bezeichnet deren Aufgaben.
2 Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre. Die Fakultätsversammlung kann Aus
- nahmen beschliessen.
3 Die Delegierten arbeiten in ihren Aufgabenbereichen mit der Fakultätsleitung und dem Dekanat zusammen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
6 Nr. 545
2.3 Weitere Organisationseinheiten

§ 12

Kommissionen und weitere untergeordnete Organisationseinheiten
1 Die Fakultät kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Institute, Zentren und andere Organisationseinheiten gliedern; diese können in besonderen Reglementen geordnet werden.
2 Die Fakultätsversammlung kann zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen.
3 Die Amtszeit der Mitglieder von ständigen Kommissionen der Fakultät beträgt in der Regel vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4 Die Kommissionen organisieren sich selbst und können in ihren Aufgabenbereichen Richtlinien erlassen.
2.4 Verfahrensvorschriften

§ 13

Geheimhaltung
1 Die Sitzungen der Fakultätsorgane sind nicht öffentlich.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen der Fakultätsorgane unterlie
- gen der Geheimhaltungspflicht.
3 Von vorstehenden Bestimmungen bleibt unberührt, dass die Fakultätsleitung die Uni
- versitätsleitung oder dass einzelne Mitglieder die durch sie vertretene Gruppierung über Beschlüsse oder den Stand der Beratungen, nicht aber über die Beratungen selbst, unter
- richten, es sei denn, dies wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 14

Schlichtung
1 Bei Unstimmigkeiten unter Mitgliedern der Fakultät kann die Dekanin oder der Dekan schlichtend tätig werden. In diesen Fällen kann sie oder er sich von Dritten unterstützen lassen.
2 Mit Beschwerden über die Amtsführung der Dekanin oder des Dekans kann sich jedes Fakultätsmitglied an die Fakultätsversammlung wenden. Übergeordnete Beschwerdein
- stanz ist in diesen Fällen die Rektorin oder der Rektor. Diese Beschwerdeverfahren sind formlos und unterstehen nicht dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des
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7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
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01.08.2024 Erstfassung G 2024-045
8 Nr. 545 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-045
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