Reglement der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern
Nr. 546 Reglement der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (Fakultätsreglement GMF) vom 26. Juni 2024 (Stand 1. August 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut
1 ), auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
Zweck und Gegenstand
1 Dieses Reglement ordnet Aufgaben und Organisation der Fakultät für Gesundheitswis
- senschaften und Medizin der Universität Luzern (nachfolgend Fakultät).
2 Es ist im Lichte des Universitätsgesetzes
2 , des Universitätsstatuts
3 und des Leitbilds der Universität zu interpretieren.
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539
3 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-035
2 Nr. 546
§ 2
Aufgaben der Fakultät
1 Die Fakultät erfüllt im Bereich der Gesundheitswissenschaften und Medizin die Aufga
- ben in Forschung, Lehre, Weiterbildung, Nachwuchsförderung und Dienstleistung ge
- mäss § 20 des Universitätsstatuts
4 und ist hierin verantwortlich für die Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität.
2 Organisation der Fakultät
§ 3
Gliederung
1 Die Fakultät kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fachbereiche, Zentren, Institu
- te, Akademien und weitere Organisationseinheiten gliedern; diese können in besonderen Reglementen geordnet werden.
§ 4
Schweigepflicht
1 Die Sitzungen der Fakultätsorgane sind nicht öffentlich.
2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unterliegen der Schweigepflicht.
3 Von vorstehenden Bestimmungen bleibt unberührt, dass die Fakultätsleitung die Uni
- versitätsleitung oder einzelne Mitglieder der Organe die durch sie vertretene Gruppie
- rung über Beschlüsse oder den Stand der Beratungen, nicht aber über die Beratungen selbst, unterrichtet, es sei denn, dies wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 5
Schlichtung
1 Bei Unstimmigkeiten unter Mitgliedern der Fakultät kann die Dekanin oder der Dekan schlichtend tätig werden. In diesen Fällen kann sie oder er sich von Dritten unterstützen lassen.
2 Mit Beschwerden über die Amtsführung der Dekanin oder des Dekans kann sich jedes Fakultätsmitglied an die Fakultätsversammlung wenden. Übergeordnete Beschwerdein
- stanz ist in diesen Fällen die Rektorin oder der Rektor.
4 SRL Nr.
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3
3 Leitungsorgane der Fakultät
§ 6
Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung nimmt als oberstes Organ der Fakultät die in § 21 Absatz 4 des Universitätsstatuts
5 festgelegten Aufgaben wahr. Der Fakultätsversammlung werden darüber hinaus folgende Aufgaben übertragen: a. Genehmigung von Weisungen und Richtlinien der Dekanin oder des Dekans oder von Kommissionen der Fakultät, b. Entscheid über die Errichtung und Aufhebung von ständigen Kommissionen der Fakultät sowie Umschreibung der Aufgaben und Wahl ihrer Mitglieder, c. Genehmigung von Wegleitungen zu universitären Reglementen, sofern diese sol
- che für die Fakultäten vorsehen, d. Genehmigung von Reglementen ihrer Organisationseinheiten vorbehaltlich der in gesamtuniversitären Reglementen festgelegten Zuständigkeiten, e. Nomination der Fakultätsvertretungen in universitären Kommissionen auf Antrag der Dekanin oder des Dekans, f. Bestätigung der von der Dekanin oder vom Dekan ernannten Delegierten, g. Bestätigung der von den Instituten, Zentren oder Akademien der Fakultät ernann
- ten Direktorinnen und Direktoren und Mitgliedern der Leitungsorgane, h. Entscheid über die Verleihung von Ehrendoktoraten, i. Entscheid über Gesuche zur Eröffnung von Habilitationsverfahren, j. Verleihung und Entzug von nichtständigen Gastprofessuren, k. Entscheid über den Abschluss von Drittmittelverträgen über mehr als 100 000 Franken mit Ausnahme von Mitteln des Schweizerischen Nationalfonds und der Europäischen Kommission, l. Entscheid über den Abschluss von Verträgen über eine mehrjährige Zusammenar
- beit mit anderen Organisationen im In- und Ausland, unter Vorbehalt der Zustän
- digkeit des Rektors gemäss § 22 Absatz 4 des Universitätsstatuts
6 .
2 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den folgenden Personen zusammen: a. Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung, b. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren für medizi
- nische Wissenschaften, c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der weiteren Professorinnen und Professo
- ren aufgrund der Verleihung eines Titels, d. einer Vertreterin oder einem Vertreter je Fachbereich der Privatdozentinnen und Privatdozenten, der Lehr- und Forschungsbeauftragten sowie der wissenschaftli
- chen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeiter, e. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden, f. einer Vertreterin oder einem Vertreter des administrativen, technischen und weite
- ren Personals.
5 SRL Nr.
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6 SRL Nr.
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3 Alle Mitglieder der Fakultätsversammlung gemäss Absatz 2 sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur durch persönliche Teilnahme ausgeübt werden.
4 Die Fakultätsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimm
- berechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 21 Ab
- satz 3 des Universitätsstatuts
7 . Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein Mitglied der Fakultätsversammlung verlangt geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit hat die Dekanin oder der Dekan den Stichentscheid.
5 Die Fakultätsversammlung kann in dringlichen Fällen Zirkulationsbeschlüsse fassen.
6 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager und die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats nehmen an den Sitzungen der Fakultätsversammlung jeweils mit bera
- tender Stimme teil.
§ 7
Dekanin oder Dekan
1 Die Fakultätsversammlung wählt eine Dekanin oder einen Dekan aus der Gruppe der ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren in der Regel für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Die Dekanin oder der Dekan hat die strategische und operative Leitung der Fakultät in
- ne, nimmt die in § 22 Absatz 2 des Universitätsstatuts
8 festgelegten Aufgaben und Kom
- petenzen wahr und verantwortet die Umsetzung der Leistungsvereinbarung.
3 Sie oder er entscheidet letztinstanzlich in allen Geschäften im Zuständigkeitsbereich der Fakultät, die nicht einem übergeordneten Organ zugewiesen sind.
4 Die Dekanin oder der Dekan ist von der Lehre zur Hälfte entlastet.
§ 8
Prodekaninnen und Prodekane
1 Die Fakultätsversammlung wählt auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren aufgrund einer Berufung jeweils eine Prode
- kanin oder einen Prodekan für jeden Fachbereich in der Regel für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.
2 Die Prodekaninnen und Prodekane können die Dekanin oder den Dekan im Falle einer Verhinderung oder in ihrem oder seinem Auftrag in allen Angelegenheiten vertreten.
3 Den Prodekaninnen und Prodekanen obliegen insbesondere: a. die Koordination der Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Dienstleistung inner
- halb des jeweiligen Fachbereichs, b. die Entwicklung von Strukturplänen und Konzepten zur Profilbildung des jeweili
- gen Fachbereichs zuhanden der Dekanin oder des Dekans,
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5 c. die Förderung von Kooperationen des jeweiligen Fachbereichs mit den anderen Fachbereichen der Fakultät sowie weiteren inner- und ausseruniversitären Institu
- tionen und Organisationen, d. weitere von der Dekanin oder dem Dekan zugewiesene Aufgaben.
§ 9
Fakultätsmanagerin oder Fakultätsmanager
1 Die Fakultätsmanagerin oder der Fakultätsmanager berät und unterstützt die Dekanin oder den Dekan in allen operativen und strategischen Angelegenheiten. Sie oder er ist der Dekanin oder dem Dekan direkt unterstellt.
2 Der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager obliegen insbesondere: a. die Leitung der technischen und administrativen Dienste der Fakultät, b. die Vorbereitung der Sitzungen der Fakultätsleitung und der Fakultätsversamm
- lung, c. die Vorbereitung des Budgets, der Jahresrechnung und der Leistungsvereinbarung sowie die fakultäre Bedarfsplanung zuhanden der Dekanin oder des Dekans, d. die Mitwirkung beim Qualitätsmanagement der Fakultät, e. weitere von der Dekanin oder dem Dekan übertragene Aufgaben.
§ 10
Leiterin oder Leiter des Studiendekanats
1 Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats stellt die Koordination und die Administration der Lehre der Fakultät sicher. Sie oder er ist der Dekanin oder dem Dekan direkt unterstellt.
2 Der Leiterin oder dem Leiter des Studiendekanats obliegen insbesondere: a. die Planung des Angebots der Lehrveranstaltungen sowie der Prüfungssessionen auf der Basis der relevanten Studien- und Prüfungsordnungen und weiterer Regle
- mente, b. die Leitung der Studien- und Prüfungsadministration, c. die Mitwirkung beim Qualitätsmanagement der Fakultät, d. weitere von der Dekanin oder dem Dekan übertragene Aufgaben.
§ 11
Fakultätsleitung
1 Die Fakultätsleitung setzt sich gemäss § 23 des Universitätsstatuts
9 aus den folgenden Leitungspersonen zusammen: a.. der Dekanin oder dem Dekan, b. den Prodekaninnen und Prodekanen c. der Fakultätsmanagerin oder dem Fakultätsmanager, d. der Leiterin oder dem Leiter des Studiendekanats.
2 Die Fakultätsleitung: a. unterstützt die Dekanin oder den Dekan in der strategischen Planung und operati
- ven Leitung der Fakultät,
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6 Nr. 546 b. erarbeitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden der Dekanin oder des Dekans, c. unterstützt und berät den Dekan bei der Vorbereitung der Geschäfte der Fakultäts
- versammlung, d. erfüllt weitere Aufgaben.
3 Die Dekanin oder der Dekan kann zu den Sitzungen der Fakultätsleitung Delegierte und weitere Personen in beratender Funktion beiziehen.
4 Weitere Organe der Fakultät
§ 12
Delegierte
1 Die Fakultätsleitung und das Dekanat werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Weiterentwicklung der Fakultätsstrategie von Delegierten unterstützt.
2 Die Dekanin oder der Dekan ernennt die Delegierten und bezeichnet deren Aufgaben. Die Amtszeit der Delegierten beträgt in der Regel vier Jahre.
3 Die Delegierten arbeiten in ihren Aufgabenbereichen mit der Dekanatsverwaltung zu
- sammen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
§ 13
Kommissionen
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Fakultät ständige oder nichtständige Kommis
- sionen errichten.
2 Die Mitglieder der Kommissionen werden durch die Fakultätsversammlung gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder von ständigen Kommissionen der Fakultät beträgt in der Regel vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Die Kommissionen organisieren sich selbst und können in ihren Aufgabenbereichen Richtlinien erlassen.
§ 14
Fachbereiche
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gliedert sich die Fakultät in drei Fachbereiche: a. Gesundheitswissenschaften und Gesundheitspolitik, b. Medizin und Medizinische Wissenschaften, c. Rehabilitations- und Funktionsfähigkeitswissenschaften.
2 Die Fachbereiche setzen sich aus den Professuren und weiteren Personen der entspre
- chenden Gebiete zusammen. Eine Zuordnung zu mehreren Fachbereichen ist möglich. Die Fachbereiche organisieren sich selbst und werden durch die jeweilige Prodekanin oder den jeweiligen Prodekan geleitet.
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§ 15
Institute, Zentren, Akademien und weitere Organisationseinheiten
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Fakultät Institute, Zentren, Akademien oder weitere Organisationseinheiten errichten.
5 Schlussbestimmungen
§ 16
Wegleitungen
1 Die Fakultätsversammlung kann zur Ausführung dieses Reglements eine Wegleitung erlassen.
8 Nr. 546 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
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01.08.2024 Erstfassung G 2024-035
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9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-035
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