Spitalgesetz
Nr. 800a Spitalgesetz vom 11. September 2006 (Stand 1. Juli 2024) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. September 2005
1
, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, a. die Gewährleistung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Spital
- versorgung für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner, b. * die Umwandlung der kantonalen Spitäler in Aktiengesellschaften.
§ 2
* Spitalversorgung
1 Die Spitalversorgung umfasst a. ambulante und stationäre Leistungen durch Spitäler und Geburtshäuser, b. weitere Leistungen, die den Spitälern und Geburtshäusern durch Gesetz, Verträge, Leistungsaufträge und Leistungsvereinbarungen übertragen werden, wie die Si
- cherstellung der Notfallversorgung, die Aus- und Weiterbildung, Lehre und For
- schung sowie Nebenleistungen.
§ 3
* Betriebsbewilligung und Aufsicht
1 Die Betriebsbewilligung und die Aufsicht über die Spitäler und Geburtshäuser richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
2
.
1 GR 2006 968
2 SRL Nr.
800 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2006 2129 | G 2007 95
2 Nr. 800a
2 Spitalplanung und -finanzierung *
2.1 Spitalplanung *
§ 4
* Spitalplanung
1 Der Regierungsrat stellt im Rahmen der Gesundheitsversorgungsplanung nach § 3 Ab
- satz 3 des Gesundheitsgesetzes eine Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung im Kanton Luzern auf. Diese umfasst die Sicherstellung der stationären Behandlung im Spital oder in einem Geburtshaus für die Bevölkerung des Kantons, wobei private Trä
- gerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind.
2 Die Planung richtet sich nach den Kriterien des Krankenversicherungsrechts.
§ 4a
* Spitalliste
1 Der Regierungsrat erstellt gestützt auf die Spitalplanung eine Spitalliste. Darauf sind die inner- und ausserkantonalen Spitäler und Geburtshäuser aufgeführt, die notwendig sind, um die stationäre Spitalversorgung und eine angemessene Wahlfreiheit der Bevöl
- kerung des Kantons sicherzustellen (im Folgenden Listenspitäler genannt).
2 In die Spitalliste aufgenommen werden nur Spitäler und Geburtshäuser, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Nachweis des Erfüllens der Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1a–c des Bun
- desgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)
3 und eines Qualitätssicherungskonzeptes, das den Vorgaben des Krankenversicherungsrechts genügt, b. Nachweis der Aus- und Weiterbildung einer im Verhältnis zum gesamtkantonalen Bedarf angemessenen Zahl von medizinischem Fachpersonal, c. Bereitschaft, die Daten gemäss § 6i betreffend das für einen Leistungsauftrag in Frage kommende Leistungsspektrum zur Verfügung zu stellen.
2bis Während seiner Geltungsdauer richtet sich die Förderung der Ausbildung in Pflege HF und in Pflege FH nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förde
- rung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 16. Dezember 2022
4 . *
3 Ausnahmsweise können auch Spitäler und Geburtshäuser in die Spitalliste aufgenom
- men werden, welche die Anforderungen nach Absatz 2b und c zwar nicht erfüllen, aber zur Sicherstellung der Spitalversorgung erforderlich sind. Ergeben sich daraus für das Spital oder Geburtshaus finanzielle Vorteile, kann zum Ausgleich eine Ersatzabgabe verlangt werden.
4 Auf der Spitalliste wird für jedes Listenspital mindestens das Leistungsspektrum aufge
- führt, das dem Leistungsauftrag nach § 5 Absatz 1 entspricht.
3 SR
832.10 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SRL Nr.
810
Nr. 800a
3
§ 5
* Leistungsaufträge
1 Der Regierungsrat erteilt jedem Listenspital einen Leistungsauftrag mit dem zu erbrin
- genden Leistungsspektrum.
2 Der Leistungsauftrag kann zusätzlich die Abgeltung von gemeinwirtschaftlichen Leis
- tungen beinhalten. Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten insbesondere a. spitalgebundene, versorgungspolitisch sinnvolle ambulante und stationäre Leis
- tungen, soweit diese nicht durch Vergütungen der Patientinnen und Patienten und der Versicherer gedeckt sind, b. die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regionalpolitischen Gründen, c. die Forschung und universitäre Lehre.
3 Der Regierungsrat kann den Leistungsauftrag mit Bedingungen und Auflagen verbin
- den, insbesondere hinsichtlich Qualität, Datenlieferung, Notfalldienst, Aus- und Weiter
- bildung und Investitionsplanung.
4 Die Leistungsaufträge sind nur mit Zustimmung des Regierungsrates auf andere Leis
- tungserbringer übertragbar.
§ 5a
* Leistungsvereinbarungen
1 Soweit die Leistungsaufträge, insbesondere hinsichtlich der darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen sowie der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen, der weiteren Konkretisierung bedürfen, schliesst das Gesundheits- und Sozialdepartement mit den Listenspitälern in der Regel jährliche Leistungsvereinbarungen ab.
2 Kommt zwischen dem Gesundheits- und Sozialdepartement und einem Listenspital keine Einigung zustande, legt der Regierungsrat die Einzelheiten der Leistungserbrin
- gung endgültig fest.
§ 6
Aufnahmepflicht
1 Im Rahmen ihrer Leistungsaufträge und ihrer Kapazitäten sind die Listenspitäler ver
- pflichtet, für alle versicherten Personen mit Wohnsitz im Kanton Luzern die Aufnahme
- bereitschaft zu gewährleisten (Aufnahmepflicht). *
2 Für Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz in einem anderen Kanton besteht eine Aufnahmepflicht, soweit ein entsprechendes Abkommen dies vorsieht.
3 Vorbehalten bleibt die Beistandspflicht nach dem Gesundheitsgesetz.
4 Der Regierungsrat bezeichnet eine unabhängige Stelle, bei der sich Patientinnen und Patienten beschweren können, denen die Aufnahme in ein Listenspital verwehrt wurde. Die Stelle beurteilt auch Beschwerden im Zusammenhang mit der Spitaleinweisung durch den Rettungsdienst. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Verfahren, durch Verordnung. *
4 Nr. 800a
§ 6a
* Sanktionen
1 Bei nachträglichem Wegfall einer der Voraussetzungen nach § 4a Absatz 2, bei Verlet
- zung der Leistungsaufträge und -vereinbarungen im Sinn der §§ 5 und 5a oder der darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen sowie bei sonstigen Verstössen gegen die Pflichten dieses Gesetzes kann das Gesundheits- und Sozialdepartement gegenüber ei
- nem Listenspital folgende Massnahmen anordnen: a. Verwarnung, b. Verweis, c. Busse bis zu 500
000 Franken.
2 Bei schweren oder wiederholten Verstössen kann der Regierungsrat ein Listenspital von der Spitalliste streichen.
3 Vorbehalten bleibt das Disziplinarrecht gemäss Gesundheitsgesetz.
2.2 Spitalfinanzierung *
§ 6b
* Kantonaler Anteil
1 Der Regierungsrat setzt jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor des
- sen Beginn den für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil an der Abgeltung der stationären Leistungen fest.
§ 6c
* Abgeltung der stationären Leistungen
1 Der Kanton übernimmt im Umfang des kantonalen Anteils nach § 6b und nach Mass
- gabe des Krankenversicherungsrechts die Kosten der stationären Leistungen.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Luzerner Listenspital, dessen Tarif für die anteilsmäs
- sige Abgeltung durch den Kanton massgebend ist, wenn die versicherte Person aus nichtmedizinischen Gründen ein ausserkantonales Spital oder Geburtshaus, das auf der Spitalliste des Standortkantons aufgeführt ist, beansprucht (Referenztarif).
3 Er bezeichnet die zuständige kantonale Behörde, welche die Bewilligung zur medizi
- nisch begründeten Inanspruchnahme eines Spitals oder Geburtshauses gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG erteilt.
§ 6d
* Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen
1 Der Kanton gewährt Listenspitälern zur Sicherstellung der Spitalversorgung im Rah
- men der verfügbaren Mittel und des Leistungsauftrags nach § 5 Staatsbeiträge für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen.
Nr. 800a
5
2 Die Einwohnergemeinden beteiligen sich pauschal an den Kosten der sozialpsychiatri
- schen Leistungen der Listenspitäler, soweit im Leistungsauftrag dafür eine Abgeltung über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorgesehen ist und die sozialpsychiatrischen Leistungen einen Zusammenhang mit der persönlichen Sozialhilfe im Sinn der §§ 24 ff. des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015
5 aufweisen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere die Arten der sozialpsychiatrischen Leis
- tungen, an denen sich die Gemeinden zu beteiligen haben, die Höhe der Beteiligung und die Aufteilung unter den Gemeinden. Er zieht die Gemeinden bei der Erarbeitung und Änderung des Verordnungsrechts in geeigneter Weise bei. *
§ 6e
* Modalitäten der Leistungsabgeltung
1 Soweit sich die Modalitäten der Leistungsabgeltung der Listenspitäler nicht aus dem Krankenversicherungsrecht ergeben, regelt der Regierungsrat diese im Leistungsauftrag nach §
5.
§ 6f
* Controlling
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement stellt das Vertragscontrolling der Listenspitä
- ler sicher.
2 Es sorgt für ein Leistungsmonitoring und ein Kodiercontrolling.
2.3 Datenerhebung und -bearbeitung *
§ 6g
* Datenschutz
1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über den Datenschutz enthält, kommen bei der Bearbeitung von Personendaten die Bestimmungen des Kantonalen Ge
- setzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli
1990
6 zur Anwendung. *
2 Das medizinische Personal der Listenspitäler ist in Bezug auf die Datenbekanntgabe nach diesem Gesetz vom Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Schweizerischen Straf
- gesetzbuches
7 befreit, soweit es diesem untersteht.
5 SRL Nr.
892
6 SRL Nr.
38
7 SR
311.0
6 Nr. 800a
§ 6h
* Zweck
1 Der Regierungsrat und das Gesundheits- und Sozialdepartement sind berechtigt, dieje
- nigen Personen- und betrieblichen Daten der Listenspitäler, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder durch beauftragte Dritte bearbeiten zu lassen, welche sie benötigen, um folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Spitalplanung und Erstellung der Spitalliste, b. Erteilung, Abschluss und Kontrolle von Leistungsaufträgen und -vereinbarungen, c. Controlling der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, d. Rechnungskontrolle, e. Durchführung der Kodierrevision, f. Erstellung des Voranschlagsentwurfs.
§ 6i
* Bearbeitete Daten
1 Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss § 6h dürfen folgende Daten erhoben und bearbei
- tet werden: a. Patientendaten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort, Versichertenstatus, AHV-Versichertennummer, Art und Umfang der bezogenen medizinischen Leis
- tung), b. Daten der Listenspitäler hinsichtlich Leistungsspektrum und Leistungsmenge, c. Qualitätsberichte der Listenspitäler.
2 Die Behörden gemäss § 6h dürfen die Personendaten gemäss Absatz 1a mit den ent
- sprechenden Daten der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009
8 abgleichen.
3 Patientenbezogene Daten sind vorgängig zu anonymisieren, soweit sie nicht für die Rechnungskontrolle benötigt werden.
4 Die Daten sind von den Listenspitälern kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 6j
* Datenbekanntgabe
1 Der Regierungsrat und das Gesundheits- und Sozialdepartement können betriebsbezo
- gene Daten der Listenspitäler, sofern sie von öffentlichem Interesse sind, in nichtanony
- misierter Form veröffentlichen.
8 SRL Nr.
25
Nr. 800a
7
3 Kantonale Spitäler
3.1 Allgemeines
§ 7
Umwandlung *
1 Die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Luzerner Kantonsspital» und «Lu
- zerner Psychiatrie» werden gemäss den Artikeln 99 ff. des Fusionsgesetzes vom 3. Ok
- tober 2003
9 in je eine gemeinnützige Aktiengesellschaft gemäss den Artikeln 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911
10 unter der Firma «Luzer
- ner Kantonsspital AG» mit Sitz in Luzern und unter der Firma «Luzerner Psychiatrie AG» mit Sitz in Pfaffnau (im Folgenden Unternehmen genannt) umgewandelt.
*
2 Auf den Zeitpunkt der Umwandlung gehen die Rechte und Pflichten der Anstalten, ins
- besondere die bestehenden Arbeitsverhältnisse, auf die jeweilige Aktiengesellschaft über. Das im Umwandlungszeitpunkt ausgewiesene Dotationskapital der Anstalten wird in voll liberiertes Aktienkapital umgewandelt. *
3 Der Regierungsrat trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Umwandlung. Insbe
- sondere wählt er den Präsidenten oder die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des ersten Verwaltungsrates, bestimmt die erste Revisionsstelle und beschliesst die ersten Statuten. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. *
4 ... *
§ 8
* Zweck *
1 Die Unternehmen stellen im Rahmen der Leistungsaufträge und -vereinbarungen des Kantons Luzern für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner die Spitalversorgung gemäss § 2 wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sicher. *
2 Die Luzerner Kantonsspital AG bietet Leistungen der Akut- und der Rehabilitations
- medizin mit Spitalbetrieben in Luzern, Montana, Sursee und Wolhusen an, die Luzerner Psychiatrie AG Leistungen der Psychiatrie mit Spitalbetrieben in Luzern, Kriens und St. Urban (Gemeinde Pfaffnau). *
3 Sie können * a. alle Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, ihren Zweck zu fördern, oder die mit diesem Zweck zusammenhängen; insbesondere können sie ambulante Leistungen ausserhalb der Spitalbetriebe anbieten, b. im Rahmen des Gesellschaftszwecks Zweigniederlassungen und Tochtergesell
- schaften errichten und betreiben und sich an anderen Unternehmen beteiligen, c. im Rahmen des Gesellschaftszwecks Mittel am Kredit- und Kapitalmarkt aufneh
- men sowie Grundstücke erwerben, belasten und veräussern.
9 SR
221.301
10 SR
220
8 Nr. 800a
§ 8a
* Aktionärsrechte des Kantons
1 Der Kanton Luzern ist alleiniger Aktionär der Unternehmen.
2 Der Regierungsrat übt die Aktionärsrechte des Kantons aus. Ein Mitglied des Regie
- rungsrates kann den Verwaltungsräten der Unternehmen angehören, jedoch nicht als Präsident oder Präsidentin.
3 Beschlüsse über die Änderung der Statuten bedürfen vor ihrer Verabschiedung in der Generalversammlung der Zustimmung des Kantonsrates. Vorbehalten bleiben Änderun
- gen, die einer Änderung dieses Gesetzes bedürfen.
4 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass die Unternehmen an Spitalbetrieben gemäss § 8 Absatz 2, die in selbständige Tochtergesellschaften ausgelagert werden, eine Beteiligung von 100 Prozent halten. Ausnahmen für einzelne Bereiche dieser Spitalbetriebe kann der Regierungsrat zulassen, sofern dies der Versorgungssicherheit dient oder zu einer höhe
- ren Qualität oder besseren Wirtschaftlichkeit der Versorgung beiträgt. Er konsultiert da
- zu vorgängig die zuständige Kommission.
§ 9
* ...
§ 10
* ...
§ 11
* ...
3.2 Kantonale Behörden *
3.2.1 ... *
§ 12
Kantonsrat
1 Der Kantonsrat a. * genehmigt die ersten Statuten der Unternehmen sowie Statutenänderungen, b. * ... c. genehmigt die Eigentumsübertragung der Spitalbauten an die Unternehmen, d. nimmt die Geschäftsberichte der Unternehmen zur Kenntnis, e. * nimmt von den Finanz- und Entwicklungsplänen und von der rollenden Investiti
- onsplanung der Unternehmen Kenntnis.
§ 13
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat a. * ... b. * ...
Nr. 800a
9 c. * übt die Aktionärsrechte des Kantons aus, d. schliesst mit den Unternehmen die Verträge zur Eigentumsübertragung der Spital
- bauten ab, e. * ... f. * ... g. * ... h. * ... i. * ... j. * ... k. * unterbreitet dem Kantonsrat jährlich die Geschäftsberichte, die Finanz- und Ent
- wicklungspläne und die rollende Investitionsplanung der Unternehmen zur Kennt
- nisnahme.
§ 14
* Gesundheits- und Sozialdepartement
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement stellt das Controlling der Unternehmen im Sinn eines Beteiligungscontrollings sicher.
2 Es erfüllt alle Aufgaben im Zusammenhang mit den Leistungen, die der Kanton bei den Unternehmen einkauft, soweit die Gesetzgebung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
3 Eine Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes nimmt in der Regel an den Sitzungen der Verwaltungsräte der Unternehmen mit beratender Stimme teil. Das Recht, Anträge zu stellen, steht ihr nicht zu.
§ 15
* ...
3.2.2 ... *
3.2.2.1 ... *
§ 16
* ...
§ 17
* ...
3.2.2.2 ... *
§ 18
* ...
10 Nr. 800a
3.3 Controlling *
§ 19
* ...
§ 20
* Beteiligungscontrolling
1 Die Unternehmen sind verpflichtet, dem Gesundheits- und Sozialdepartement alle für das Beteiligungscontrolling erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Die Einzelheiten sind im Leistungsauftrag oder in der Leistungsvereinbarung zu regeln.
3.4 ... *
§ 21
* ...
§ 22
* ...
§ 23
* ...
§ 24
* ...
§ 24a
* ...
3.5 Finanz- und Entwicklungsplan *
§ 25
* ...
§ 26
Finanz- und Entwicklungsplan
1 Jedes Unternehmen erstellt einen Finanz- und Entwicklungsplan. Dieser umfasst alle Bereiche, die in die Jahresrechnung aufgenommen werden, und gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Leistungen und Ressourcen. Der Finanz- und Entwick
- lungsplan ist jährlich zu aktualisieren.
2 Die Unternehmen bringen dem Gesundheits- und Sozialdepartement ihre Finanz- und Entwicklungspläne rechtzeitig zur Kenntnis. Diese dienen als Grundlage für den Aufga
- ben- und Finanzplan des Kantons. *
§ 27
* ...
Nr. 800a
11
3.6 Spitalbauten und Betriebseinrichtungen
§ 28
Spitalbauten
1 ... *
2 ... *
3 Der Regierungsrat kann den Unternehmen mit Genehmigung des Kantonsrates das Eigentum an den Spitalbauten als Sacheinlage übertragen. Die Bewertung erfolgt nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen. Bei den übertragenen Spitalbauten sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie die notwendigen Unterhaltsarbeiten Sache der Unterneh
- men. *
4 Nicht zu Eigentum übertragene Spitalbauten stellt der Kanton den Unternehmen gegen Bezahlung eines angemessenen Mietzinses zur Verfügung. Er erstellt im Rahmen der verfügbaren Kredite und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Finanzkom
- petenzen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und führt die notwendigen Unterhaltsar
- beiten durch. Die Unternehmen haben ein Antragsrecht. *
§ 29
* ...
§ 29a
* Investitionsplanung
1 Jedes Unternehmen erstellt für seine Spitalbauten und Betriebseinrichtungen eine In
- vestitionsplanung über zehn Jahre. Aus der Planung muss pro Spitalstandort ersichtlich sein, wie hoch die Abschreibungen sowie die Instandhaltungs- und Instandsetzungskos
- ten pro Planjahr sind. Die Planung ist jährlich zu aktualisieren.
2 Die Unternehmen bringen dem Gesundheits- und Sozialdepartement ihre rollenden In
- vestitionsplanungen rechtzeitig zur Kenntnis.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Investitionsplanung durch Verordnung.
3.7 Personal
§ 30
1 Das Arbeitsverhältnis des Personals ist privatrechtlicher Natur. *
12 Nr. 800a
2 Die Unternehmen versichern ihr Personal und jenes von in selbständige Tochtergesell
- schaften ausgegliederten Betriebsbereichen bei der Luzerner Pensionskasse im Sinn des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
11 gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. Sie können das Personal von eingegliederten Organisationen, an denen sie beteiligt sind, sowie in besonderen Fällen klar umschriebene Gruppen von Angestellten bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichern. *
3 ... *
3.8 Rechtsbeziehungen und Haftung *
§ 31
Allgemeines
1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Unternehmen und Dritten richten sich nach den Bestimmungen des Privatrechts. *
2 ... *
§ 32
Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten
1 Das Rechtsverhältnis zwischen den Patientinnen und Patienten und den Unternehmen ist privatrechtlicher Natur. *
2 Die Unternehmen sorgen für einen hinreichenden Schutz der Patientenrechte. Nament
- lich sind die Aufklärungspflicht, das Selbstbestimmungsrecht und das Einsichtsrecht in die eigene Krankengeschichte zu beachten. Die Unternehmen regeln die Rechte und Pflichten ihrer Patientinnen und Patienten in ihren Patientenreglementen.
3 Unheilbar kranke und sterbende Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine angepasste Betreuung sowie auf Linderung ihrer Leiden und Schmerzen nach den Grundsätzen der Palliativmedizin und -pflege.
4 Die Patientinnen und Patienten tragen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum guten Ver
- lauf ihrer Behandlung bei. Insbesondere erteilen sie dem Spitalarzt oder der Spitalärztin möglichst vollständige Auskunft über ihren Gesundheitszustand und befolgen die An
- ordnungen, in die sie eingewilligt haben.
§ 32a
* Archivierung und Vernichtung von Behandlungsdokumentationen
1 Die Luzerner Psychiatrie bietet die Behandlungsdokumentationen von stationär behan
- delten Patientinnen und Patienten ungeachtet der beruflichen Schweigepflicht dem Staatsarchiv zur Übernahme an, sofern sie diese Dokumentationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigt oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.
11 SR
831.40
Nr. 800a
13
2 Patientinnen und Patienten der Luzerner Psychiatrie können verlangen, dass a. ihre Behandlungsdokumentation nicht archiviert wird; in diesem Fall wird sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auf Wunsch herausgegeben oder vernichtet; ausgenommen sind Behandlungsdokumentationen von behördlich angeordneten Zwangsmassnahmen, b. ihre vom Staatsarchiv übernommene Behandlungsdokumentation nicht öffentlich zugänglich ist, sondern Dritten nur zu nicht personenbezogenen Forschungszwe
- cken zugänglich gemacht wird.
3 Die Herausgabe nach Absatz 2a kann mit Rücksicht auf schutzwürdige Interessen Drit
- ter eingeschränkt werden.
4 Die Benutzung der archivierten Behandlungsdokumentationen richtet sich nach den Bestimmungen des Archivgesetzes vom 18. Juni 2003
12 .
5 Die Luzerner Psychiatrie vernichtet Behandlungsdokumentationen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, wenn sie weder im Staatsarchiv archiviert noch herausgegeben werden.
§ 33
Haftung
1 Die Haftung der Unternehmen, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts. *
2 ... *
3 ... *
§ 34
* ...
4 Schlussbestimmungen
§ 35
* ...
§ 36
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Januar 2020 *
1 Die Sozialpartner unterbreiten dem Personal der Unternehmen innert zwei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 27. Januar 2020 den Entwurf eines Gesamtarbeitsvertra
- ges zur Urabstimmung, der mindestens den bisherigen Anstellungsbedingungen ent
- spricht. * a. * ... b. * ...
2 ... *
12 SRL Nr.
585
14 Nr. 800a
3 ... *
§ 37
Aufhebung von Bestimmungen
1 Die §§ 62–66 sowie 74 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981
13 werden aufgeho
- ben.
§ 38
Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
14 geändert: a. Personalgesetz vom 26. Juni 2001
15 , b. Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977
16 .
§ 39
Weitergeltendes Recht
1 Bis zum Zeitpunkt der Umwandlung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten «Luzerner Kantonsspital» und «Luzerner Psychiatrie» in Aktiengesellschaften gelten je
- weils die bisherigen Regelungen weiter. *
§ 40
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
17
2 Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
18
13 SRL Nr.
800
14 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 11. September 2006 zusammen mit dem Spitalgesetz beschlossen hat, bilden gemäss § 38 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 23. Juni 2007 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2007 107). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
15 SRL Nr.
51
16 SRL Nr.
600
17 Der Regierungsrat beschloss am 5. Juni 2007, die §§ 5, 7 Absatz 3, 9, 10, 12 Unterabsätze a und b,
13 Unterabsätze a–c, g, i und j, 14, 15 Absatz 1, 16 Absätze 2a–e, g, h und k sowie Absätze 3 und
4, 17, 18 Absätze 2a und d, 21, 24 Absatz 1, 26, 33 Absatz 3, 35 und 36 Absatz 2 des Spitalgeset
- zes auf den 1. Juli 2007 in Kraft zu setzen. Die übrigen Bestimmungen setzte der Regierungsrat auf den 1. Januar 2008 in Kraft (K 2007 1622).
18 Das Spitalgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 26. November 2006 angenommen (K
2006
2875).
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