Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Digitale Transformation»
Nr. 539t Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Digitale Transformation» vom 26. Juni 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 29 Absatz 3 des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut
1 ), auf Antrag des Senats, beschliesst:
§ 1
Gegenstand und Zweck
1 Das Universitäre Forschungszentrum «Digitale Transformation» (nachfolgend UFZ Digitale Transformation) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Univer
- sität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Rektorin oder dem Rektor zugeordnet (§ 29 Abs. 2 Universitätsstatut
2 ).
2 Das UFZ Digitale Transformation hat zum Zweck, die humanwissenschaftliche For
- schung an der Universität im Themenbereich Digitale Transformation zu vernetzen und zu koordinieren, Forschungsinitiativen zu entwickeln und zu unterstützen, die Zusam
- menarbeit mit anderen Forschungsinstitutionen zu fördern und zur Positionierung der Universität in der nationalen und internationalen Bildungs- und Forschungslandschaft und der Sichtbarkeit der Universität in der Bevölkerung beizutragen.
§ 2
Aufgaben
1 Das UFZ Digitale Transformation hat in seinem Themenbereich (§ 1 Abs. 2) insbeson
- dere folgende Aufgaben: a. Vernetzung und Koordination der Forschung innerhalb der Universität Luzern,
1 SRL Nr.
539c
2 SRL Nr.
539c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2024-032
2 Nr. 539t b. Entwicklung und Unterstützung von Forschungsinitiativen (z.B. interdisziplinäre Forschungsprojekte, Forschungsförderungsanträge, wissenschaftliche Foren und Tagungen), c. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen, d. Sichtbarmachung fakultätsübergreifender Forschungsfelder innerhalb und ausser
- halb der Universität.
2 Das UFZ Digitale Transformation kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Drittmittel einwerben und darüber verfügen. Drittmittelverträge werden von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet.
3 Dem UFZ Digitale Transformation kann ein extern getragenes Institut (gemäss § 28 Universitätsstatut
3 ) zugeordnet werden, sofern dieses den Themenbereich des UFZ betrifft und keiner einzelnen Fakultät zugeordnet werden kann.
§ 3
Mitglieder
1 Das UFZ Digitale Transformation besteht aus den in seinem Themenbereich tätigen In
- stituten und Zentren der Universität Luzern mit ihren jeweiligen Mitgliedern, soweit die
- se als Professorinnen oder Professoren an der Universität angestellt sind.
2 An der Universität angestellte Professorinnen oder Professoren, die nicht Mitglied ei
- nes dem UFZ Digitale Transformation angehörenden Instituts oder Zentrums sind, wer
- den von der Zentrumsleitung (vgl. § 7) auf Antrag als Mitglieder aufgenommen, wenn sie in ihren Forschungs- und Lehrtätigkeiten einen Schwerpunkt im Themenbereich des UFZ aufweisen.
3 Die Zentrumsleitung kann wissenschaftliche Mitarbeitende sowie Lehr- und For schungsbeauftragte der Universität zu den Sitzungen des UFZ Digitale Transformation einladen oder sonst in irgendeiner Weise zur Aufgabenerfüllung des UFZ beiziehen.
§ 4
Austritt
1 Mitglieder können jederzeit aus dem UFZ Digitale Transformation austreten, sofern der Austritt mit den Verantwortlichkeiten des Mitglieds innerhalb des UFZ (z.B. für lau fende Forschungsprojekte) vereinbar ist.
2 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Universität erfolgt automatisch der Austritt aus dem UFZ Digitale Transformation.
§ 5
Organe
1 Die Organe des UFZ Digitale Transformation sind: a. die Mitgliederversammlung, b. die Zentrumsleitung.
3 SRL Nr.
539c
Nr. 539t
3
§ 6
Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Professorinnen und Professoren, die Mit
- glieder des UFZ Digitale Transformation sind.
2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit
- glieder anwesend ist. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende Stimmabgabe durch die Mit
- glieder erfordern.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleich
- heit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden von der Zentrumsleitung einberu
- fen. Die Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einbe
- rufen.
5 Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Zentrumsleitung zuständig für alle Entscheidungen des UFZ Digitale Transformation.
§ 7
Zentrumsleitung
1 Die Zentrumsleitung besteht aus zwei bis acht Personen, die von der Erweiterten Uni
- versitätsleitung gewählt werden. Jede Fakultät kann eine Person zur Wahl vorschlagen. Mindestens zwei Mitglieder der Zentrumsleitung verfügen über ein Ordinariat und gehö
- ren verschiedenen Fakultäten an (vgl. § 29 Abs. 2 Universitätsstatut
4 ). Eines dieser Mit
- glieder übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus.
2 Die Amtszeit der Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung be
- trägt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3 Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die Zentrumsleitung ist für die operativen Aufgaben des UFZ Digitale Transformation zuständig, koordiniert dessen Tätigkeiten und vertritt dieses nach aussen. Sie beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern in das UFZ (vgl. § 3 Abs. 2).
§ 8
Finanzen und Personal
1 Dem UFZ Digitale Transformation stehen für die Erfüllung seiner Aufgaben die von der Rektorin oder vom Rektor im Budget vorgesehenen Mittel zur Verfügung (§ 29 Abs.
4 Universitätsstatut
5 ). Das UFZ wird als Kostenstelle geführt.
2 Das UFZ Digitale Transformation verfügt über ein Sekretariat, das der oder dem Vor
- sitzenden der Zentrumsleitung unterstellt ist.
4 SRL Nr.
539c
5 SRL Nr.
539c
4 Nr. 539t
3 Die Mitglieder des UFZ Digitale Transformation arbeiten im Rahmen ihrer Anstellun
- gen an der Universität für das UFZ. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt.
Nr. 539t
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.06.2024
01.07.2024 Erstfassung G 2024-032
6 Nr. 539t Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2024
01.07.2024 Erlass Erstfassung G 2024-032
Feedback