Verordnung über die Universität
1 436.111.1 Verordnung über die Universität (UniV) vom 12.09.2012 (Stand 01.08.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 9 Absatz 4, 18 Absatz 2, 18a Absätze 1 und 2, 22 Ab satz 3, 25, 29 Absatz 5, 29f Absatz 2, 64a Absatz 2, 65 Absatz 5, 65a Absatz
3, 65b Absatz 3, 67 Absatz 4, 68 Absatz 3, 78a, 80 und 81 des Gesetzes vom
5. September 1996 über die Universität (UniG) 1 ) , auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich, Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für die Universität Bern.
2 Sie regelt insbesondere a das Studium und die Gebühren, b die Anstellung sowie die Anstellungsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, c die Organisationseinheiten mit ständiger Dienstleistung, d die Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung, e die Planung, Steuerung und Finanzierung der Universität, f die Rechtspflege.
Art. 2
Leitbild
1 Das Leitbild der Universität beschreibt ihr Selbstverständnis und ihre Grund prinzipien. Es nimmt Bezug auf wissenschaftliche und gesellschaftliche Bedürf nisse.
2 Der Senat erlässt das Leitbild auf Antrag der Universitätsleitung.
1) BSG 436.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-75
436.111.1 2
Art. 3
Qualitätssicherung und -entwicklung
1 Die Universität überprüft, sichert und entwickelt anhand eines Qualitätssiche rungssystems regelmässig die Qualität in allen Bereichen, namentlich in Füh rung, Lehre, Forschung und Dienstleistung. *
2 Bei der Qualitätssicherung und -entwicklung berücksichtigt sie die Anforde rungen der institutionellen Akkreditierung. *
3 Die Fakultäten oder weiteren Organisationseinheiten sind zuständig für die Qualitätssicherung und -entwicklung auf ihrer Ebene.
4 Der Senat regelt das Nähere durch Reglement.
Art. 4
Soziale und kulturelle Einrichtungen, Universitätssport
1 Die Universität unterhält und unterstützt den Universitätssport sowie die fol genden sozialen und kulturellen Einrichtungen: * a Logierhäuser, b Mensen, c Kinderkrippen, d * die Sozialkasse der Universität, e * das Haus der Universität, f * das Universitätsorchester, g * den Chor der Universität, h * das Bernische Studententheater sowie i * die Uni Big Band.
2 Die Universität kann weitere soziale und kulturelle Einrichtungen für eine be schränkte Dauer unterhalten und unterstützen. Die Bildungs- und Kulturdirekti on bezeichnet diese auf Antrag der Universität durch Verordnung und legt die Dauer fest. *
2 Studium
2.1 Akademisches Jahr
Art. 5
1 Das akademische Jahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des jeweils fol genden Jahres. Es unterteilt sich in zwei Semester.
2 Das Herbstsemester dauert vom 1. August bis 31. Januar, das Frühjahrsse mester vom 1. Februar bis 31. Juli.
3 436.111.1
2.2 Immatrikulation und Registrierung
Art. 6
Grundsatz
1 Studierende und Doktorierende müssen sich immatrikulieren.
2 Alle anderen Personen, die Leistungen der Universität beanspruchen, müs sen sich registrieren.
3 Wer nicht immatrikuliert oder registriert ist, darf keine Leistungen der Universi tät beanspruchen, namentlich weder Lehrveranstaltungen besuchen noch Leis tungskontrollen ablegen.
4 Die Universitätsleitung kann Doktorierende, die keine Leistungen der Univer sität beanspruchen, auf Gesuch hin von der Immatrikulationspflicht befreien.
5 An einer anderen Hochschule Immatrikulierte, die aufgrund einer Vereinba rung Teile ihres Studiums in Bern absolvieren, sind von der Immatrikulations pflicht befreit.
Art. 7
Gaststudium
1 Als Gaststudierende können Personen immatrikuliert werden, die bereits an einer anerkannten Universität eingeschrieben sind.
2 Die Dauer des Gaststudiums beträgt höchstens zwei Semester.
3 Die Immatrikulation berechtigt zum Besuch von Veranstaltungen und zum Ab legen einzelner Leistungskontrollen. Davon ausgenommen sind Veranstaltun gen und Leistungskontrollen der Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung.
Art. 8
Auskultantinnen und Auskultanten
1 Wer als Auskultantin oder Auskultant registriert ist, kann an bis zu fünf Lehr veranstaltungen pro Semester teilnehmen.
2 Auskultantinnen und Auskultanten dürfen weder Leistungskontrollen ablegen noch Punkte gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Punkte) erwerben.
3 Personen, die universitäre Lehrveranstaltungen im Hinblick auf ein ausseruni versitäres Examen besuchen, werden nicht als Auskultantinnen und Auskultan ten zugelassen, sondern haben sich, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzun gen, als ordentliche Studierende zu immatrikulieren.
4 Der Senat regelt das Nähere, namentlich die Zulassung, durch Reglement.
436.111.1 4
Art. 9
Weiterbildung
1 Studierende in einem Studiengang der Stufe Master of Advanced Studies (MAS) müssen sich als Weiterbildungsstudierende immatrikulieren.
2 Studierende in einem Studiengang der Stufe Diploma of Advanced Studies (DAS) oder Certificate of Advanced Studies (CAS) müssen sich als Weiterbil dungsstudierende registrieren.
3 Das Nähere regeln das Weiterbildungsreglement des Senats sowie die Re glemente der einzelnen Weiterbildungsstudiengänge.
2.3 Zulassung
Art. 10
Zulassung aufgrund eines schweizerischen Vorbildungs- oder Studienausweises
1 Als Studentin oder Student wird zu einem Bachelor- oder Masterstudiengang zugelassen, wer die Voraussetzungen von Artikel 29 UniG erfüllt.
2–3 ... *
Art. 11
Zulassung aufgrund eines ausländischen Vorbildungs- oder Studi enausweises
1 Zur Zulassung zu allen Bachelorstudiengängen ohne Zulassungsbeschrän kung sind unter Vorbehalt von Absatz 4 berechtigt: a Personen mit anerkanntem Abschluss einer ausländischen Universität ge mäss direkt anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen, b Personen mit einem Bachelorabschluss mit mindestens dreijähriger Aus bildung im Rahmen eines universitären Studiengangs einer anerkannten ausländischen Universität und c Personen mit einem Masterabschluss im Rahmen eines universitären Stu diengangs einer anerkannten ausländischen Universität.
2 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement über die anerkannten und teila nerkannten ausländischen Vorbildungs- und Studienausweise und bezeichnet darin die anerkannten ausländischen Universitäten.
3 ... *
4 Die Universität kann den Nachweis genügender Sprachkenntnisse in der Un terrichtssprache verlangen.
5 436.111.1
Art. 12
Prüfungen bei Teilanerkennung
1 Bei teilanerkannten ausländischen Vorbildungs- und Studienausweisen ist für die Zulassung eine Prüfung zu bestehen.
2 Die Universitätsleitung legt den Umfang der Prüfung für die Zulassung fest und bestimmt die Prüfungsbehörde.
3 Sie kann unter der Aufsicht der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) durchgeführte Aufnahmeprüfungen anerken nen. *
Art. 13
Anrechnung von Studienleistungen und Einstufung
1 Die Fakultät oder eine mit der entsprechenden Befugnis ausgestattete Orga nisationseinheit entscheidet im Rahmen der Zulassung über die Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen sowie über die Einstufung im Studi um.
Art. 14
Nichtzulassung
1 Ein endgültiger Ausschluss in einem Studiengang infolge Nichtbestehens von Leistungskontrollen an einer Hochschule schliesst eine Zulassung zum Studi um im gleichen Studiengang aus.
2 Ein Ausschluss gemäss Absatz 1 muss der Universität bei der Einreichung des Immatrikulationsgesuchs bekannt gegeben werden.
2.4 Zulassungsbeschränkungen
2.4.1 Allgemeines
Art. 15
Geltungsbereich
1 Die Zulassungsbeschränkungen gelten für das Studium der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie der Sportwissenschaft an der Universität Bern.
2 Die verschiedenen Studienprogramme der Sportwissenschaft gelten als Stu diengänge im Sinne von Artikel 29c Absatz 1 UniG.
3 Werden Zulassungsbeschränkungen zum Studium der Sportwissenschaft angeordnet, so bestimmt der Regierungsrat, für welche Studienprogramme die se gelten.
Art. 16
* ...
436.111.1 6
Art. 17
Beschluss über die Zulassungsbeschränkung
1 Der Regierungsrat legt für die Bachelorstudiengänge der Human-, Zahn-, und Veterinärmedizin sowie der Sportwissenschaft unter den Voraussetzungen von Artikel 29c UniG jährlich die Aufnahmekapazität sowie den für den Eignungs test relevanten Prozentsatz der Überschreitung der Anmeldezahlen fest. *
2 Überschreiten die Anmeldezahlen den festgelegten Prozentsatz, wird ein Eig nungstest durchgeführt. *
3 ... *
Art. 17a
* Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter
1 Für die Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und Studienanwärter zu den Studiengängen der Medizin gilt zusätzlich Anhang 2.
Art. 18
Unterbruch des Studiums
1 Wer das Studium im Bachelor- oder im Masterstudiengang mehr als fünf Jah re unterbrochen hat, muss den Eignungstest wiederholen.
2 Die Universitätsleitung kann auf Antrag der Fakultät eine Person mit ausrei chender Qualifikation ausnahmsweise von der Wiederholung des Eignungs tests entbinden.
3 Wird die Person erneut zum Studium zugelassen, so entscheidet die Fakultät über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen.
2.4.2 Bachelorstudiengang
Art. 19
Eignungstest
1 Der Eignungstest dient der Abklärung der Eignung für den angestrebten Ba chelorstudiengang.
2 Für medizinische Bachelorstudiengänge ist die im Rahmen der Schweizeri schen Hochschulkonferenz bestimmte Stelle mit der Organisation und Durch führung der Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren be auftragt. Die Koordination mit den anderen Kantonen, die einen Eignungstest durchführen, ist gewährleistet. *
3 Für sportwissenschaftliche Bachelorstudiengänge bezeichnet die Universi tätsleitung die mit der Organisation und Durchführung der Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragte Stelle.
7 436.111.1
Art. 20
Beitrag an die Kosten
1 Der Beitrag der Studienanwärterinnen und Studienanwärter an die Kosten der Durchführung des Eignungstests beträgt * a * 300 Franken für den Eignungstest zu den medizinischen Studiengängen, b * 200 Franken für den Eignungstest zu den sportwissenschaftlichen Stu diengängen.
2 Dieser Beitrag ist spätestens 45 Tage vor dem Testtermin oder bis zum von der aufbietenden Stelle festgelegten späteren Termin an die zuständige Stelle zu entrichten. Wer den Beitrag nicht innert dieser Frist bezahlt, wird nicht zum Test zugelassen. Die entsprechende Anmeldung gilt als zurückgezogen.
3 Wer lediglich das Testergebnis des Vorjahres gemäss Artikel 23 anrechnen lässt, hat keinen Beitrag an die Kosten zu entrichten.
Art. 21
Zuteilung der Studienplätze
1 Die Studienplätze werden gestützt auf die Testergebnisse zugeteilt.
2 Bei den medizinischen Studiengängen werden die Studienanwärterinnen und Studienanwärter auf diejenigen Universitäten verteilt, die auch einen Eignungs test durchführen. *
3 Bei der Zuteilung zu den Studienorten gemäss Absatz 2 wird nach Möglich keit den Wünschen der Studienanwärterinnen und Studienanwärter entspro chen. Es werden dabei das Testergebnis, der Wohnsitz und in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. *
3a Nach der ersten Zuteilungsrunde werden freigebliebene Studienplätze in Ko ordination mit der von der Schweizerischen Hochschulkonferenz bestimmten Stelle vergeben. *
3b Das Zuteilungsverfahren wird zehn Tage vor Vorlesungsbeginn abgeschlos sen. *
4 Die Vorschriften über die Immatrikulation an der Universität Bern bleiben vor behalten.
Art. 22
Abgewiesene Studienanwärterinnen und Studienanwärter 1. Testwiederholung *
1 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die aufgrund des Testergebnis ses keinen Studienplatz erhalten haben, können sich wieder für das Studium anmelden und den Test wiederholen. *
436.111.1 8
2 Sie werden gleich behandelt wie erstmals angemeldete Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Nur das letzterzielte Testergebnis zählt. *
Art. 23
2. Ohne Testwiederholung
1 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die sich im Jahr, das ihrer Testabsolvierung folgt, erneut für das Studium anmelden, können auf eine Testwiederholung verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird ange rechnet. *
2 Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird auf eine Skala umgerechnet, die je ner des Tests des laufenden Jahres gleichwertig ist. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.
Art. 24
Unregelmässigkeiten während des Tests
1 Wer den ordnungsgemässen Testablauf stört, kann durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergeb nis der Studienanwärterin oder des Studienanwärters zählt das bis zum Aus schluss erzielte Testergebnis. *
2 Wer das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versucht, kann durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlos sen werden. Unredlichkeiten sind namentlich das Verwenden unerlaubter Hilfs mittel sowie das Bearbeiten eines Testabschnitts ausserhalb der dafür zuge standenen Zeit. *
3 Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlich keiten nach Abschluss des Tests festgestellt, gilt ein Testergebnis von null Punkten.
4 Diese Bestimmungen sind beim Eignungstest für medizinische Studiengänge unabhängig vom jeweiligen Testort auf alle Studienanwärterinnen und Studien anwärter anwendbar, die als Studienort erster Wahl die Universität Bern ange geben haben. *
Art. 25
Zulassungsverfügung
1 Die Universitätsleitung entscheidet über die Zulassung durch Verfügung.
2 Für den Bachelorstudiengang der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin eröff net die Universitätsleitung den Entscheid über die Zulassung jenen Personen, die entweder als Studienort erster Wahl die Universität Bern angegeben haben oder denen an der Universität Bern ein Studienplatz zugeteilt wird.
9 436.111.1
Art. 26
Bestätigung der Studienaufnahme
1 Wer zugelassen ist, muss innerhalb der angesetzten Frist bestätigen, dass sie oder er das Studium auf den angegebenen Zeitpunkt hin aufnehmen wird.
2 Die Bestätigungsfrist beträgt mindestens zehn Tage.
3 Bleibt die Bestätigung aus, gilt die Zulassungsverfügung als aufgehoben, und der Studienplatz ist frei verfügbar.
4–5 ... *
Art. 27
Studienwechsel und Studienortwechsel bei medizinischen Bache lorstudiengängen *
1 Der Wechsel von einem Bachelorstudiengang in Human-, Zahn- oder Veteri närmedizin in einen anderen Bachelorstudiengang in Human-, Zahn- oder Ve terinärmedizin mit Zulassungsbeschränkung sowie der Wechsel von einer anderen Universität in einen Bachelorstudiengang in Human-, Zahn- oder Vete rinärmedizin mit Zulassungsbeschränkung ist in der Regel nicht möglich. *
2 Die Universitätsleitung kann auf Antrag der betroffenen Fakultät in begründe ten Fällen Ausnahmen zulassen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuch steller die Zulassungsvoraussetzungen für den angestrebten Studiengang er füllt und genügend Studienplätze vorhanden sind. *
3 Sie regelt die Einzelheiten durch Reglement. *
Art. 28
Studienwechsel bei Bachelorstudiengängen der Sportwissen schaft
1 Für Studierende, die in einen Bachelorstudiengang der Sportwissenschaft mit Zulassungsbeschränkungen aufgenommen werden möchten, gilt Folgendes: a Studierende, die innerhalb der Universität Bern das Bachelorstudienpro gramm wechseln möchten und nach dem in dieser Verordnung beschrie benen Verfahren zum Bachelorstudiengang zugelassen worden sind, kön nen zum angestrebten Studienprogramm zugelassen werden. b Studierende eines Bachelorstudienprogramms der Sportwissenschaft der Universität Bern, für das die Zulassung nicht beschränkt gewesen ist, kön nen zum angestrebten Bachelorstudienprogramm zugelassen werden, so fern sie den Eignungstest absolvieren und aufgrund ihres Testergebnis ses einen Studienplatz zugewiesen erhalten.
436.111.1 10 c Studierende der Sportwissenschaft von anderen Universitäten können zum angestrebten Bachelorstudienprogramm zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen der Universität Bern erfüllen, den Eig nungstest absolvieren und aufgrund ihres Testergebnisses einen Studien platz zugewiesen erhalten. Eine Einstufung in höhere Semester ist zudem nur möglich, wenn dort genügend Studienplätze vorhanden sind. d Die Zulassungsbehörde kann den Studierenden den Eignungstest erlas sen, wenn sie einen äquivalenten Test einer anderen Universität bestan den haben.
2.4.3 Masterstudiengang
Art. 29
1 Erlässt der Regierungsrat Zulassungsbeschränkungen für medizinische Ba chelorstudiengänge, so erlässt er die entsprechenden Zulassungsbeschrän kungen auch für den darauffolgenden Masterstudiengang.
2 Anspruch auf einen Studienplatz im darauffolgenden Masterstudiengang mit Zulassungsbeschränkung hat, wer im vorangehenden Semester an der Univer sität Bern das entsprechende Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen hat oder aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Hochschulen übernommen werden muss.
3 Bei der Zuteilung der weiteren Studienplätze haben jene Personen Vorrang, die den Bachelorstudiengang an der Universität Bern absolviert haben.
4 Studienplätze gemäss Absatz 2 sowie allfällige weitere Studienplätze werden gemäss Reglement der Universitätsleitung zugeteilt. *
2.5 Doktorat
Art. 30
Ziel und Aufgabe
1 Das Doktorat dient der wissenschaftlichen Qualifizierung.
2 Doktorandinnen und Doktoranden verfassen eine Dissertation im Rahmen ei nes freien oder strukturierten Doktorats oder innerhalb einer Graduate School.
3 Sie können als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Instituts oder einer anderen Organisationseinheit angestellt werden.
11 436.111.1
Art. 31
Zulassung
1 Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand setzt einen universitären Mas terabschluss, einen gleichwertigen Studienabschluss oder ausgewiesene her ausragende Qualifikationen voraus. *
1a Die Universitätsleitung regelt das Nähere zur Gleichwertigkeit und zu den herausragenden Qualifikationen durch Reglement. *
2 Einzelheiten zu den Zulassungsvoraussetzungen regeln die Promotionsregle mente.
Art. 32
Mitsprache
1 In Bezug auf die Mitsprache und die Vertretung in den inneruniversitären Gre mien gelten die Doktorandinnen und Doktoranden als Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 50.
2.6 Studien- und Promotionsreglemente
Art. 33
1 Die Fakultäten erlassen Studien- und Promotionsreglemente.
2 Diese enthalten unter Vorbehalt eidgenössischer und kantonaler Regelungen mindestens Bestimmungen über a die Studienziele und -voraussetzungen, b die Struktur des Studiums, c die Studienberatung, d die Prüfungen, e die Anerkennung anderer Studienleistungen, f * die Anforderungen für die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln so wie Doktoraten.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Reglemente. *
4 Die Universitätsleitung beschliesst nach Anhörung der Fakultäten, der Verei nigung der Studierenden sowie der Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozenten und der Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 26 und 28 UniG über Abweichungen von den Bestimmungen der Studien- und Promoti onsreglemente, die aufgrund von Massnahmen nach der Epidemiengesetzge bung nötig sind. Die Abweichungen sind zeitlich zu befristen und unterliegen der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion. *
436.111.1 12
2.7 Studiendauer, Verlängerung und Beurlaubung
Art. 34
Studienzeit
1 Die Studienreglemente sehen in Bezug auf die einzelnen Studiengänge Re gelstudienzeiten für Vollzeitstudierende vor.
2 Sie können vorsehen, dass die Regelstudienzeit pro Studiengang oder Studi enabschnitt um eine bestimmte Anzahl Semester überschritten werden darf.
3 Studierende, die dauernd einer Erwerbstätigkeit von über 25 Prozent nachge hen, und Studierende, die aufgrund einer Behinderung im Studium beeinträch tigt sind, dürfen die Regelstudienzeit um zwei Semester überschreiten. Für wei tere Verlängerungen gilt Artikel 35.
4 Eine Überschreitung der Studiendauer gemäss Absatz 1 bis 3 führt zum Stu dienausschluss für den entsprechenden Studiengang.
Art. 35
Verlängerung der Studiendauer aus wichtigen Gründen
1 Aus wichtigen Gründen ist die Studienzeit angemessen zu verlängern. Als wichtige Gründe gelten namentlich Krankheit, Schwangerschaft, familiäre Betreuungspflichten, studienbezogene Praktika ausserhalb der Studienpläne, auswärtige Studienaufenthalte, Sprachkurse für Fremdsprachige, Militärdienst, Zivildienst, ehrenamtliches Engagement innerhalb der Universität und Erwerbs tätigkeit. *
2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.
Art. 36
Beurlaubung
1 Studierende können wegen Krankheit, Schwangerschaft, familiären Betreu ungspflichten, studienbezogener Praktika ausserhalb der Studienpläne, aus wärtiger Studienaufenthalte ausserhalb von Austauschprogrammen der Univer sität Bern, Militärdienst oder Zivildienst für das betroffene Semester beurlaubt werden. *
2 Innerhalb eines Studiengangs ist die Beurlaubungszeit auf höchstens zwei Semester beschränkt.
3 Während der Beurlaubung dürfen keine Leistungen der Universität bean sprucht, namentlich weder Lehrveranstaltungen besucht noch Leistungskon trollen abgelegt werden.
4 Beurlaubungen werden nicht an die Studienzeit angerechnet.
13 436.111.1
Art. 37
Zuständigkeiten
1 Für die Bewilligungen gemäss Artikel 35 sowie für den Studienausschluss ge mäss Artikel 34 Absatz 4 ist die Dekanin oder der Dekan der entsprechenden Fakultät zuständig, sofern das Fakultätsreglement kein anderes Organ be zeichnet.
2 Für Beurlaubungen gemäss Artikel 36 ist die Universitätsleitung zuständig.
2.8 Gebühren
Art. 38
Anmelde- und, Einschreibegebühr
1 Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium beträgt 100 Franken.
2 Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f UniG beträgt 300 Franken.
3 Die Einschreibegebühr beträgt 100 Franken.
4 Ist die Anmeldegebühr bezahlt worden, wird bei der anschliessenden Immatri kulation keine Einschreibegebühr erhoben.
Art. 39
Studiengebühr
1 Die Studiengebühr beträgt 750 Franken pro Semester.
1a Ausländische Studierende bezahlen neben der Studiengebühr gemäss Ab satz 1 eine zusätzliche Studiengebühr von 200 Franken pro Semester, wenn sie im Zeitpunkt des Erlangens des Zulassungsausweises zum Bachelorstu diengang ihren zivilrechtlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürs tentum Liechtenstein hatten. *
2 Wer länger als zwölf Semester ohne Erlangen eines Abschlusses studiert, be zahlt im ersten Semester der Überschreitung 1500 Franken. Die Gebühr ver doppelt sich für jedes weitere Semester.
3 In Härtefällen kann die Universitätsleitung die Studiengebühr gemäss Absatz
2 ganz oder teilweise erlassen.
Art. 40
Semestergebühr
1 Die Studierenden bezahlen zudem eine Semestergebühr von insgesamt 34 Franken.
2 Diese setzt sich wie folgt zusammen: a * Betriebsunfallversicherung: 3 Franken b * Universitätssport: 17 Franken
436.111.1 14 c * soziale und kulturelle Einrichtungen: 14 Franken
2a Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement. *
3 Studierende, die der Vereinigung der Studierenden angehören, bezahlen zu sätzlich 25 Franken. *
Art. 41
Beurlaubungsgebühr
1 Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken.
2 Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 40 Absatz 3. *
Art. 42
Verwaltungsgebühr
1 Für besondere Leistungen ausserhalb des ordentlichen Immatrikulations- oder Beurlaubungsverfahrens wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben.
Art. 43
Prüfungsgebühren
1 Für alle Studiengänge mit Ausnahme der medizinischen betragen die Gebüh ren für das Ablegen sämtlicher Leistungskontrollen im Bachelor- und Master studium je 300 Franken.
2 Für die Studiengänge der Human- oder Zahnmedizin betragen die Gebühren für das Ablegen sämtlicher Leistungskontrollen im Bachelor- und im Masterstu dium je 600 Franken.
3 Für die Studiengänge der Veterinärmedizin betragen die Gebühren für das Ablegen sämtlicher Leistungskontrollen 200 Franken pro Studienjahr.
4 Bei Abbruch des Studiums werden in der Regel keine Gebühren zurückerstat tet. Über Ausnahmen entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
5 Die Fakultäten und die entsprechenden weiteren Organisationseinheiten le gen in ihren Studienreglementen die Erhebungs- und Rückzahlungsmodalitä ten für die Prüfungsgebühren fest.
Art. 44
Doktorandinnen und Doktoranden
1 Die Einschreibegebühr für Doktorandinnen und Doktoranden beträgt 100 Franken.
2 Die Doktorandengebühr beträgt 200 Franken pro Semester.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Gebühren für die Promotion und die Habilitation gemäss Artikel 65b UniG fest. *
15 436.111.1
Art. 45
Auskultantinnen und Auskultanten
1 Auskultantinnen und Auskultanten bezahlen eine einmalige Einschreibege bühr von 100 Franken sowie für den Besuch von Lehrveranstaltungen eine Ge bühr von 150 Franken pro Semester.
Art. 46
Gebührenbefreiung
1 An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende, die aufgrund einer Vereinbarung Teile ihres Studiums an der Universität Bern absolvieren, sind von den Anmelde-, Einschreibe-, Studien-, Semester- und Doktorandengebüh ren befreit.
2 Bundesstipendiatinnen und Bundesstipendiaten, Austauschstipendiatinnen und Austauschstipendiaten sowie Empfängerinnen und Empfänger eines Mas ter Grants der Universität Bern sind von den Anmelde-, Einschreibe-, Studien- und Doktorandengebühren befreit.
2.9 Disziplinarrecht
Art. 47
1 Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen die Haus- oder Studienordnung oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung verstossen.
2 Ein Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität liegt vor, wenn Studieren de gegen die im entsprechenden Reglement der Universität festgelegten Re geln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen. *
3 Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Dekanin oder der Dekan der zuständigen Fakultät der fehlbaren Person einen Verweis erteilen. *
4 Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarord nung oder gegen die wissenschaftliche Integrität sind folgende Sanktionen möglich: * a Die Rektorin oder der Rektor kann der fehlbaren Person einen Verweis er teilen. b Die Universitätsleitung kann einen Ausschluss von einzelnen Lehrveran staltungen oder von der Benützung einzelner Universitätseinrichtungen für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Massnahmen miteinander verbunden werden können.
436.111.1 16 c Die Universitätsleitung kann einen vorübergehenden oder einen dauerhaf ten Ausschluss vom Studium an der Universität verfügen.
5 Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätz lich oder anstelle der in Absatz 4 Buchstabe a vorgesehenen Sanktion weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Universitätsbetriebs liegende administrative oder organisatorische Massnahmen treffen.
6 Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfol gung oder der Entzug von Titeln, bleiben vorbehalten.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3.1 Kategorien
Art. 48
Übersicht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind a die Dozentinnen und Dozenten, b die Assistentinnen und Assistenten, c * ... d die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Drittmittelangestellte gemäss Artikel 9 Absatz 3 UniG gehören ihrer Qualifika tion und Stellung entsprechend einer der Kategorien gemäss Absatz 1 an. *
Art. 49
Dozentinnen und Dozenten
1 Dozentinnen und Dozenten sind a die ordentlichen Professorinnen und Professoren, b die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, c die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten, d die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track, e die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren, e1 * die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track, f die Lehrbeauftragten, g die Gastdozentinnen und Gastdozenten, h die Oberärztinnen I und die Oberärzte I.
Art. 50
Assistentinnen und Assistenten
1 Assistentinnen und Assistenten sind a * die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, b die Oberärztinnen II und die Oberärzte II,
17 436.111.1 c–d * ... e * die Assistenzärztinnen und die Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin, e1 * die Assistenzärztinnen und die Assistenzärzte Veterinärmedizin, e2 * die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, e3 * die angestellten Doktorandinnen und Doktoranden, f die Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten.
2 Oberärztinnen und Oberärzte sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin fallen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung, so weit sie nicht der Spitalgesetzgebung unterstehen. *
3.2 Allgemeine Bestimmungen
Art. 51
Anstellung
1 Die Universitätsleitung stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Antrag des zuständigen Instituts, der zuständigen Fakultät oder einer anderen zustän digen Organisationseinheit an.
2 ... *
3 Die Universitätsleitung * a * regelt die Einzelheiten der Anstellung durch Reglement, b * kann die Anstellungsbefugnis durch Reglement an einzelne Universitäts leitungsmitglieder delegieren.
4 ... *
Art. 51a
* Vertragsdauer *
1 Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 2 ) gilt nicht für * a * Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track, b * Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track, c * Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 50, d * Lehrbeauftragte, e * Drittmittelangestellte.
2–6 ... *
2) BSG 153.01
436.111.1 18
Art. 52
Anstellungsvertrag und Gehalt
1 Die Universitätsleitung legt bei der Anstellung das Anfangsgehalt der Mitar beiterin oder des Mitarbeiters sowie die Aufgaben und Verantwortlichkeiten fest.
2 Sie kann in begründeten Fällen anstelle des Anfangsgehalts eine einmalige Gehaltspauschale festlegen.
3 Der Anstellungsvertrag von Lehrbeauftragten sowie von Gastdozentinnen und Gastdozenten darf von der Personalgesetzgebung abweichende Regelungen treffen.
4 ... *
Art. 52a
* Durchführung des Mitarbeitergesprächs
1 Die Vorgesetzten führen periodisch, aber mindestens jährlich, mit jeder Mitar beiterin oder jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch im Sinne einer Standortbestimmung durch. *
2 Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeits bedingungen, das Arbeitsklima, die berufliche Entwicklung und die beruflichen Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
3 Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung beeinflusst das Gehalt der betroffe nen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters.
4 Ausgenommen von einem Mitarbeitergespräch sind a die Rektorin oder der Rektor, b die Vizerektorinnen und Vizerektoren, c die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, d * die Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a bis g. e–i * ...
Art. 52b
* Überprüfung des Mitarbeitergesprächs
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Leistungs- und Verhaltensbeur teilung als unzutreffend oder unkorrekt erachten, können innert zehn Tagen nach Erhalt der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs eine Überprüfung der Beurteilung bei der oder beim nächsthöheren Vorgesetz ten verlangen.
2 Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt im Rahmen einer Aussprache, de ren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.
19 436.111.1
3 Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstan den, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abge ben.
Art. 52c
* Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
1 Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, gilt für die Universität analog.
Art. 52d
* Individueller Gehaltsaufstieg ohne Leistungs- und Verhaltensbeur teilung
1 Der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor sowie den ordentli chen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden Gehalts stufen ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung angerechnet.
2 Die Universitätsleitung legt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 1 die Anzahl Gehaltsstufen jährlich fest. Sie berücksichtigt dabei die Gehaltsentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
Art. 52e
* Ausgestaltung Mitarbeitergespräch, Leistungs- und Verhaltensbe urteilung sowie individueller Gehaltsaufstieg
1 Im Übrigen regelt die Universitätsleitung das Mitarbeitergespräch, die Leis tungs- und Verhaltensbeurteilung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg durch Reglement.
Art. 53
Arbeitszeitmodell *
1 Die Universitätsleitung erlässt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vorlie gen hochschulspezifischer Verhältnisse für folgende Bereiche von der Perso nalgesetzgebung abweichende Bestimmungen durch Reglement: * a * finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben, b * Langzeitkonti, c * Anspruch und Höhe einer zusätzlichen Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen, d * Arbeitszeiterfassung und Ferienbezug, e * Bezug von Kurzurlaub, f * Bezug der Treueprämie.
2 Die Universitätsleitung informiert die Personalverbände rechtzeitig über alle abweichenden Bestimmungen in den aufgeführten Bereichen. *
436.111.1 20
3 Sie hört die Personalverbände an, bevor sie wesentliche Abweichungen er lässt und führt mit diesen nach Bedarf Gespräche. *
Art. 53a
* Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben sowie Langzeit konto von Dozentinnen und Dozenten
1 Dozentinnen und Dozenten sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Re gelungen betreffend finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben ausge nommen und führen kein Langzeitkonto.
Art. 53b
* Nacht- und Wochenendarbeit
1 Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit gilt folgender Minimalstandard: a Die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit. b Die Arbeit am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.
Art. 53c
* Arbeitszeiterfassung bei besonderen Funktionen
1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor sowie die Generalse kretärin oder der Generalsekretär gelten betreffend Zeiterfassung als Personen mit vergleichbaren Funktionen gemäss Artikel 57a Absatz 1 PG.
Art. 53d
* Nebenbeschäftigungen
1 Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und den Universitätsbetrieb nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt ins besondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung un vereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.
2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Bewilli gungs-, Deklarations-, und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Re glement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
3 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen der Mitglieder der Universitäts leitung werden von der Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt.
4 Die Universitätsleitung prüft die jährliche Selbstdeklaration der Nebenbe schäftigungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
21 436.111.1
5 Die Rektorin oder der Rektor erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbe schäftigungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie über allfällige Massnahmen und bringt diesen dem Amt für Hochschulen zur Kenntnis.
Art. 53e
* Publikation von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandaten
1 Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate der Mitglieder der Universitätslei tung, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs sowie der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden jährlich auf der Internetseite der Universität publiziert.
Art. 53f
* Forschungs- und Bildungsurlaub von Dozentinnen und Dozenten
1 Die Universitätsleitung kann Dozentinnen und Dozenten im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät einen Urlaub gewähren, damit sie frei von Lehrver pflichtungen wissenschaftlich arbeiten können.
2 Sie regelt die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und Bildungsur lauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Re glement.
Art. 54
Pensionskasse
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität treten in der Regel in die Bernische Pensionskasse ein.
2 Bei einer Befreiung richtet sich die berufliche Vorsorge nach dem durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 3 ) geforderten Minimum. Sie erfolgt in einer durch das BVG anerkannten Vorsorgeeinrichtung.
3 Ärztinnen und Ärzte können sich beim Verband schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) versichern lassen.
4 Sie müssen der Bernischen Pensionskasse beitreten * a nach zehn Anstellungsjahren, b bei Übernahme einer leitenden Funktion, c mit der Anstellung als Dozentin oder Dozent.
Art. 55–56
* ...
3) SR 831.40
436.111.1 22
Art. 57
Kündigungsfristen und -termine
1 Die Kündigungsfrist beträgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Uni versität, mit Ausnahme der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirek tors, der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track, drei Monate. *
2 Die Kündigung hat für alle Dozentinnen und Dozenten auf Ende eines Se mesters und für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Ende eines Monats zu erfolgen.
3 Aus wichtigen Gründen kann die vorgesetzte Person oder Stelle eine kürzere Kündigungsfrist gewähren oder einen anderen Rücktrittstermin genehmigen.
4 Die Kündigungsfristen und -termine während der Probezeit richten sich nach der Personalgesetzgebung. *
Art. 57a
* Freistellung von befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitar beitern
1 Die Universitätsleitung kann eine befristet angestellte Mitarbeiterin oder einen befristet angestellten Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
2 Eine Freistellung kann längstens für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablauf erfolgen.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Freistel lung analog.
Art. 57b
* Austrittsvereinbarung
1 Im Rahmen einer Austrittsvereinbarung (Art. 27a PG) kann die Kündigungs frist von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer ordentlichen Kündigungs frist von sechs Monaten um höchstens das Doppelte verlängert werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Aus trittsvereinbarung.
Art. 57c
* Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen keine Ansprüche ge mäss Artikel 32 und 33 PG für a Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track, b Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track,
23 436.111.1 c Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 50, d Lehrbeauftragte, e Drittmittelangestellte.
Art. 58
Geheimhaltungspflicht über Forschungsergebnisse
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Forschungsergebnisse bis zum Zeitpunkt, zu dem sie durch die Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich ge macht werden, vertraulich zu behandeln.
2 Eine vorherige Einsichtnahme durch Dritte setzt die Zustimmung der betref fenden Forscherin oder des betreffenden Forschers sowie in der Regel der Universitätsleitung voraus.
3 Die Fakultäten und ihre Institute sowie die weiteren Organisationseinheiten sorgen dafür, dass Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich ge macht werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 59
Abgabepflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter *
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit Ausnahme der als Studierende im matrikulierten Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten, entrichten zur Unterstüt zung der sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie des Universitätssports gemäss Artikel 4 jährlich eine Abgabe in der Höhe von einem Promille ihres Jahresgehalts (13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen). *
Art. 59a
* Auslagenersatz
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.
2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
Art. 59b
* Meldestelle Missstände
1 Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Missstände an der Universität.
2 Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG.
436.111.1 24
3.3 Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie
3.3.1 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren
Art. 60
Schaffung und Ausrichtung von Professuren
1 Die Schaffung, Veränderung, Aufhebung oder Besetzung von ordentlichen und ausserordentlichen Professuren dient der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates.
2 Sie erfolgt nach Massgabe von strategischen Vorgaben der Universitätslei tung, im Rahmen der verfügbaren Mittel und unter Berücksichtigung der Leis tungsvereinbarungen zwischen der Universitätsleitung und den Fakultäten und deren Professurenplanung.
Art. 61
Grundsätze des Verfahrens
1 Der Universitätsleitung als Anstellungsbehörde obliegt die Verantwortung für das Verfahren.
2 Als Grundlage für den Beschluss der Universitätsleitung über die Schaffung, Veränderung, Aufhebung oder Besetzung einer ordentlichen oder ausseror dentlichen Professur erarbeitet die Fakultät in der Regel einen Strukturbericht.
3 Wird ausnahmsweise kein Strukturbericht erarbeitet, muss die Vereinigung der Studierenden sowie die Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozen ten und der Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 26 und 28 UniG angehört werden. *
4 Die Entscheidfindung der Universitätsleitung erfolgt in Abstimmung mit der Fakultät.
5 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.
6 Die Zusammensetzung der für die Erarbeitung der entsprechenden Anträge zuständigen Kommissionen wird in den Fakultätsreglementen geregelt. Die Vertretung der Vereinigung der Studierenden sowie der Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozenten und der Assistentinnen und Assistenten ge mäss Artikel 26 und 28 UniG ist zu gewährleisten. *
25 436.111.1
Art. 62
Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung
1 Die Anstellung als ordentliche oder ausserordentliche Professorin oder or dentlicher oder ausserordentlicher Professor setzt eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation sowie Lehr- und in der Regel Füh rungserfahrung voraus.
2 Zu besetzende Professuren werden in der Regel ausgeschrieben.
3 Eine Ausschreibung kann unterbleiben, a * ... b * wenn eine Person intern auf eine ordentliche oder ausserordentliche Pro fessur befördert werden soll oder c * wenn ein hohes Interesse an der Gewinnung einer ausserordentlich quali fizierten Person für die Professur besteht.
Art. 63
Anstellungsverfahren
1 Die Fakultät stellt einen Anstellungsantrag an die Universitätsleitung.
2 Dieser enthält in der Regel einen Vorschlag der drei für die Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten.
3 Das Anstellungsgespräch wird von der Rektorin oder vom Rektor oder einer von ihr oder ihm bezeichneten Person geführt. *
4 Die Dekanin oder der Dekan der betroffenen Fakultät nimmt in der Regel am Anstellungsgespräch teil. *
5 Nach der Anstellung informiert die Rektorin oder der Rektor die Öffentlichkeit.
Art. 64
Professuren mit einem medizinischen Dienstleistungsauftrag
1 Bei ordentlichen und ausserordentlichen Professuren mit einem medizini schen Dienstleistungsauftrag entscheidet die Universitätsleitung im Einverneh men mit der Leitung des betroffenen Universitätsspitals.
2 In der zuständigen Kommission ist das betroffene Universitätsspital angemes sen vertreten.
Art. 65
Aufgaben und Anstellungsvertrag
1 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung und Nachwuchsförderung im Rahmen ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und verantwortlich wahr und wir ken an der Selbstverwaltung der Universität mit.
436.111.1 26
2 Sie können Dienstleistungen erbringen, die in einem Zusammenhang mit Leh re und Forschung stehen. Eine Dienstleistungsverpflichtung besteht nur im Rahmen eines besonderen Dienstleistungsauftrags.
3 Der Anstellungsvertrag legt namentlich den Lehr- und Forschungsauftrag so wie einen allfälligen ständigen Dienstleistungsauftrag fest.
Art. 66
Beitrag an die Umzugskosten und an den Einkauf in die Pensions kasse
1 Die Universitätsleitung kann ordentlichen und ausserordentlichen Professorin nen und Professoren bei der Anstellung ausnahmsweise einen Beitrag an die Umzugskosten und einen Beitrag für den Einkauf in die Bernische Pensions kasse gewähren.
2 Der Beitrag an den Einkauf in die Bernische Pensionskasse wird als zinsloses Darlehen der Universität gewährt.
3 Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen sind an die Bernische Pen sionskasse zu überweisen.
4 Das Darlehen ist bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der ersten drei Jahre nach Anstellung vollständig zurückzuzahlen. Bei einer Auflö sung des Anstellungsverhältnisses ab dem vierten Jahr vermindert sich die rückzahlungspflichtige Summe je vollendetes Dienstjahr seit Stellenantritt um fünf Prozent des gewährten Beitrags.
5 Bei Emeritierung weniger als drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers wird das Darlehen nicht zurückgefordert und abgeschrieben.
Art. 67
Funktionszulage als Dekanin oder Dekan
1 Nehmen ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen und Professoren die Funktion der Dekanin oder des Dekans wahr, so erhalten sie während die ser Zeit zusätzlich zum Gehalt eine Funktionszulage von 8000 Franken jähr lich.
Art. 68
Ende des Arbeitsverhältnisses und Kündigung
1 Für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren endet das Arbeitsverhältnis am Ende des Semesters, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, oder mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer.
2 Die Universitätsleitung kann den Rücktritt ausnahmsweise auf Ende des Mo nats bewilligen, in dem die betroffene Person das 65. Altersjahr vollendet.
27 436.111.1
3 Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, beträgt die Kündigungs frist sechs Monate. *
3.3.2 Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten
Art. 69
1 Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung oder Dienstleistung innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Or ganisationseinheit wahr.
2 Sie sind innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und ver antwortlich.
3 Die Anstellung setzt ein Doktorat voraus. *
4 Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät. *
5 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement. *
3.3.3 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track
Art. 70
Aufgaben
1 Die Assistenzprofessur mit Tenure Track bezweckt die wissenschaftliche Qualifikation im Hinblick auf die Übernahme einer bestehenden oder neu zu schaffenden ausserordentlichen oder im Ausnahmefall ordentlichen Professur.
2 Die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track übernehmen innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit Aufgaben in Forschung und Lehre. Sie sind innerhalb ihres Forschungs- und Lehrauftrags und unter Berücksichtigung der Qualifikationskriterien selbststän dig und verantwortlich.
Art. 70a
* Beitrag an die Umzugskosten
1 Die Universitätsleitung kann Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofesso ren mit Tenure Track ausnahmsweise einen Beitrag an die Umzugskosten gewähren.
Art. 71
Strukturelle Voraussetzungen
1 Eine Assistenzprofessur mit Tenure Track setzt in der Regel einen Struktur bericht der Fakultät mit Antrag an die Universitätsleitung hinsichtlich der Positi on einer ausserordentlichen oder ordentlichen Professur voraus.
436.111.1 28
2 Die Universitätsleitung regelt das Anstellungsverfahren. Die Mitwirkung der Vereinigung der Studierenden sowie der Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozenten und der Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 26 und
28 UniG ist zu gewährleisten. *
Art. 72
Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung
1 Die Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor mit Tenure Track setzt voraus a eine in der Regel abgeschlossene Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation, b einen hervorragenden wissenschaftlichen Leistungsausweis und c einen mindestens einjährigen Aufenthalt an einer anderen, vorzugsweise ausländischen Universität oder eine mehrjährige hoch qualifizierte berufli che Tätigkeit.
2 Die Rektorin oder der Rektor genehmigt den Ausschreibungstext. *
3 Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät. *
Art. 73
Evaluation
1 Die Leistungen der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track werden regelmässig überprüft. Grundlage dazu bilden vorgängig festgelegte Qualifikationskriterien, die im Hinblick auf die vorgesehene Profes sur zu erfüllen sind. *
2 Die Einzelheiten des Evaluationsverfahrens regelt die Universitätsleitung durch Reglement. *
3 ... *
4 Fällt die Evaluation einer Assistenzprofessorin oder eines Assistenzprofes sors mit Tenure Track gestützt auf die Qualifikationskriterien negativ aus, so wandelt die Universitätsleitung die Professur auf Antrag des zuständigen Gre miums in eine solche ohne Tenure Track um oder die Anstellung endet mit dem vereinbarten Anstellungsende gemäss Arbeitsvertrag. *
Art. 74
Befristung und Umwandlung *
1 Die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track wer den zunächst für vier Jahre angestellt. *
2 Die Anstellung kann um weitere zwei Jahre weitergeführt werden. Massgeb lich ist eine positive Evaluation gestützt auf die Qualifikationskriterien. *
29 436.111.1
3 Die Umwandlung der Assistenzprofessur mit Tenure Track in eine ausseror dentliche oder ordentliche Professur erfolgt bei Erfüllung der Qualifikationskrite rien spätestens nach sechs Jahren. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch um höchstens zwei Jahre verlängert werden, namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivildienst oder familiären Betreuungspflich ten. *
Art. 74a
* Kündigungsfrist
1 Die Kündigungsfrist für die Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor mit Tenure Track beträgt sechs Monate.
3.3.4 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
Art. 75
Aufgaben
1 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren übernehmen innerhalb ih res Instituts oder einer anderen Organisationseinheit Aufgaben in Forschung und Lehre im Hinblick auf ihre wissenschaftliche Qualifizierung für eine akade mische Laufbahn.
2 Sie sind innerhalb ihres Forschungs- und Lehrauftrags selbstständig und ver antwortlich.
3 Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Hälfte ihrer Arbeitszeit für die eigene Forschung zu verwenden.
Art. 76
Strukturelle Voraussetzungen
1 Eine Assistenzprofessur setzt eine Strukturentscheidung der Fakultät sowie einen begründeten Antrag der Fakultät an die Universitätsleitung voraus.
2 Die Universitätsleitung regelt das Anstellungsverfahren.
Art. 77
Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung
1 Die Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor setzt voraus a eine Habilitation, eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation oder ein Erfolg versprechendes Habilitationsprojekt und b einen in der Regel einjährigen Aufenthalt an einer anderen, vorzugsweise ausländischen Universität oder eine mehrjährige hoch qualifizierte berufli che Tätigkeit.
2 Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät.
436.111.1 30
Art. 78
Befristung und Gehalt
1 Die Dauer der Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad auf vier Jahre befristet.
2 Sie kann nach einer Evaluation durch die Fakultät in begründeten Fällen um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden, namentlich bei Krankheit, Un fall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivildienst oder familiären Betreuungs pflichten. *
3 Unbezahlte Urlaube werden nicht an die Dienstjahre angerechnet.
4 Bei Professuren zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, die durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanziert werden, legt die Universi tätsleitung die Gehaltsansätze gemäss den entsprechenden Vorgaben des SNF fest.
3.3.4a Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track *
Art. 78a
* Aufgaben
1 Die Assistenzdozentur mit Tenure Track bezweckt die wissenschaftliche Qua lifikation im Hinblick auf die Übernahme einer bestehenden oder neu zu schaf fenden hauptamtlichen Dozentur.
2 Die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track überneh men innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit Aufga ben in Lehre, Forschung und Dienstleistung.
Art. 78b
* Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung
1 Die Anstellung setzt ein Doktorat voraus.
2 Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät.
3 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.
Art. 78c
* Evaluation
1 Die Leistungen der Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track werden regelmässig überprüft. Grundlage dazu bilden vorgängig festge legte Qualifikationskriterien, die im Hinblick auf die vorgesehene Dozentur zu erfüllen sind.
2 Die Einzelheiten des Evaluationsverfahrens regelt die Universitätsleitung durch Reglement.
31 436.111.1
Art. 78d
* Befristung und Umwandlung
1 Die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track werden zunächst für drei Jahre angestellt.
2 Die Anstellung kann um ein weiteres Jahr weitergeführt werden. Massgeblich ist eine positive Evaluation gestützt auf die Qualifikationskriterien.
3 Die Umwandlung der Assistenzdozentur mit Tenure Track in eine hauptamtli che Dozentur erfolgt bei Erfüllung der Qualifikationskriterien spätestens nach vier Jahren. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch um höchstens zwei Jah re verlängert werden, namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mili tärdienst, Zivildienst oder familiären Betreuungspflichten.
3.3.5 Oberärztinnen I und Oberärzte I sowie Lehrbeauftragte
Art. 79
Aufgaben
1 Oberärztinnen I und Oberärzte I nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung oder Dienstleistung innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisations einheit wahr.
2 Sie sind innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und ver antwortlich.
3 Die Anstellung setzt eine Habilitation oder ein Doktorat voraus.
Art. 80
Lehrauftrag
1 Lehrbeauftragte haben einen Lehrauftrag an der Universität.
2 Ein Lehrauftrag wird befristet für ein Semester oder ein Studienjahr erteilt.
3 In begründeten Fällen kann ein unbefristeter Lehrauftrag erteilt werden.
4 Ein befristeter Lehrauftrag kann durch privatrechtlichen Auftrag erteilt werden.
3.3.6 Gastdozentinnen und Gastdozenten
Art. 81
1 Gastdozentinnen und Gastdozenten sind Dozentinnen und Dozenten von anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen, die vorübergehend an der Universität Bern tätig sind.
2 Für ihre Tätigkeit entschädigte Gastdozentinnen und Gastdozenten werden während der Dauer ihres Aufenthalts in eine Gehaltsklasse eingereiht oder er halten einen bezahlten Lehrauftrag oder einen Pauschalbetrag.
436.111.1 32
3.3.7 Assistentinnen und Assistenten
3.3.7.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 82
Ziel
1 Die Assistenz dient dem Erwerb von Berufserfahrung in einem wissenschaftli chen Umfeld sowie der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung.
Art. 83
Befristung und Ausnahmen
1 Die Befristung der Assistenz richtet sich nach den Artikeln 83b, 86, 87 Absatz
2, 89 Absatz 2 und 90 Absatz 2. *
2 Die Universitätsleitung kann die Anstellungsdauer von Assistentinnen und Assistenten ausnahmsweise verlängern, namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivildienst oder familiären Betreuungspflich ten. Die Dauer der Verlängerung beträgt für die gesamte Assistenzzeit höchs tens zwei Jahre. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen diese Frist in Anbetracht der Umstände unbillig erscheint oder nicht im Einklang mit Vorga ben des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) oder anderer Förderagenturen stehen würde. *
3 An die Assistenzzeit angerechnet werden alle Anstellungen in einer Assistenzkategorie mit Ausnahme der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilf sassistent. *
4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten zur Verlängerung durch Regle ment. *
3.3.7.1a Postdoktorandinnen und Postdoktoranden *
Art. 83a
* Aufgaben und fachliche Voraussetzungen
1 Die Anstellung als Postdoktorandin oder Postdoktorand setzt ein Doktorat voraus.
2 Das Postdoktorat dient der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung nach Ab schluss des Doktorats. Die Universität regelt die Einzelheiten durch Reglement.
3 Postdoktorandinnen und Postdoktoranden verwenden mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit gerechnet auf ein Vollzeitpensum für die eigene wissenschaftli che Qualifikation. Ausnahmen insbesondere für die Anstellung von Postdokto randinnen und Postdoktoranden mit Dienstleistungsaufgaben regelt die Univer
33 436.111.1
4 Daneben arbeiten Postdoktorandinnen und Postdoktoranden in Lehre, For schung und gegebenenfalls Dienstleistung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mit.
5 Die Anstellung als Postdoktorandin oder Postdoktorand kann mit keiner ande ren Anstellung kombiniert werden.
Art. 83b
* Befristung
1 Die Anstellungsdauer als Postdoktorandin oder Postdoktorand ist zunächst auf grundsätzlich drei Jahre befristet. Sie kann verlängert werden. Die maxima le Anstellungsdauer beträgt sechs Jahre.
3.3.7.2 Oberärztinnen II und Oberärzte II, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärmedizin *
Art. 84
Voraussetzungen
1 ... *
2 Die Anstellung als Oberärztin II oder Oberarzt II setzt ein Eidgenössisches Ärztediplom, einen Masterabschluss der Fakultät oder einen gleichwertigen Studienabschluss und in der Regel einen Abschluss als Fachärztin oder Fach arzt voraus. *
3 Die Anstellung als Assistenzärztin oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztin oder Assistenzarzt Veterinärmedizin setzt ein Eidgenös sisches Ärztediplom, einen Masterabschluss der Fakultät oder einen gleichwer tigen Studienabschluss voraus. *
Art. 85
Aufgaben
1 Oberärztinnen II und Oberärzte II, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Hu man-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärme dizin arbeiten in Lehre, Forschung und gegebenenfalls Dienstleistung ihres In stituts oder einer anderen Organisationseinheit mit. *
2 ... *
3 Oberärztinnen II und Oberärzte II, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Hu man-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärme dizin verfolgen ihre fachliche Weiterqualifizierung. Sie sind unter dem Vorbehalt der Gewährleistung des ordentlichen Betriebs berechtigt, die für die fachliche Qualifikation notwendige Aus- und Weiterbildung im Rahmen ihrer Arbeitszeit zu absolvieren. *
436.111.1 34
4 Die Universität regelt die Einzelheiten über die fachliche Qualifikation wäh rend der Arbeitszeit durch Reglement. *
Art. 86
Befristung
1 Die Dauer der Anstellung als Oberärztin II oder Oberarzt II, Assistenzärztin oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztin oder Assistenz arzt Veterinärmedizin ist, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens sechs Jahre befristet. *
2 Die Gesamtdauer der Anstellung als Assistenzärztin Human-/Zahnmedizin, Assistenzärztin Veterinärmedizin und Oberärztin II oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin, Assistenzarzt Veterinärmedizin und Oberarzt II beträgt zusammen höchstens zehn Jahre. *
3 Oberärztinnen II und Oberärzte II können unbefristet angestellt werden, so fern sie hauptsächlich Dienstleistungsaufgaben erfüllen.
3.3.7.3 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten
Art. 87
Voraussetzungen und Befristung
1 Die Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent setzt einen universitären Masterabschluss oder gleichwertigen uni versitären Studienabschluss voraus.
2 Die Dauer der Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaft licher Assistent ist, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens vier Jahre befristet.
Art. 88
Aufgaben
1 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten arbeiten in Lehre, For schung und gegebenenfalls Dienstleistung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mit.
2 Ausnahmsweise können sie eine Dissertation verfassen. Für diese Arbeit kann mindestens ein Drittel der Arbeitszeit verwendet werden. Die Universitäts leitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.
35 436.111.1
3.3.7.4 Angestellte Doktorandinnen und Doktoranden *
Art. 89
1 Im Rahmen ihrer Anstellung dürfen Doktorandinnen und Doktoranden höchs tens zu einem Beschäftigungsgrad von zehn Prozent in Lehre und Forschung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mitarbeiten.
2 Die Dauer der Anstellung als Doktorandin oder Doktorand ist auf höchstens vier Jahre befristet. *
3 Die Universitätsleitung legt die Gehaltsansätze gemäss Vorgaben des Natio nalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) fest.
4 Neben der Anstellung als Doktorandin oder Doktorand ist eine zusätzliche An stellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent zu höchstens 25 Prozent möglich.
3.3.7.5 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
Art. 90
1 Die Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent setzt in der Regel einen universitären Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen universitären Studi enabschluss und in der Regel die Immatrikulation als Studentin oder Student der Universität Bern voraus.
2 Die Dauer der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent ist, unabhän gig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens vier Jahre befristet.
3.3.8 Drittmittelangestellte *
Art. 90a
* Krankentaggeldversicherung
1 Die Universität kann für Drittmittelangestellte eine Krankentaggeldversiche rung abschliessen.
2 Drittmittelangestellte beteiligen sich an der Prämie zu gleichen Teilen wie die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 90b
* Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Die vorgesetzte Person hat eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelan gestellten mindestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer über das Ende der Anstellung zu informieren, wenn a kein neuer Arbeitsvertrag begründet wird, und
436.111.1 36 b die oder der Drittmittelangestellte befristet angestellt und während über fünf Jahren ununterbrochen an der Universität angestellt gewesen ist.
2 Bei späterer Mitteilung endet das Arbeitsverhältnis am Ende des dritten Mo nats nach dieser Mitteilung, spätestens drei Monate nach dem ursprünglichen Vertragsende.
Art. 90c
* Ansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1 Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht für eine Drittmittelan gestellte oder einen Drittmittelangestellten, wenn a das Arbeitsverhältnis gemäss der vertraglichen Befristung oder infolge Auslaufens der Drittmittel beendet wurde, b sie oder er mindestens zehn Jahre ununterbrochen an der Universität angestellt gewesen ist, und c keine zumutbare Stelle an der Universität angeboten werden kann.
2 Die Berechnung der Abgangsentschädigung richtet sich nach Artikel 123 Ab sätze 2 bis 3 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 4 ) . Die Entschädi gung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Per son für 18 Monate entspricht.
3 Anstellungen gemäss Artikel 51a Absatz 1 Buchstaben a bis d werden für die Begründung des Anspruchs auf Abgangsentschädigung nicht angerechnet. Die entsprechenden Anstellungen gelten als Unterbruch der Anstellung.
Art. 90d
* Ausrichtung der Abgangsentschädigung
1 Bei Anspruch auf eine Abgangsentschädigung wird diese in monatlichen Ra ten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem gemäss Artikel 90c Absatz 2 be rechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.
2 Die betroffene Person hat gegenüber der Universität jeweils am 10. des je weiligen Monats schriftlich zu erklären, nicht anderswo zumutbar angestellt zu sein oder ein vergleichbares Ersatzeinkommen zu erzielen.
3 Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeits verhältnisses eine zumutbare Stelle an der Universität oder bei einem anderen Arbeitgeber an oder erhält sie ein vergleichbares Ersatzeinkommen, wird die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt.
4) BSG 153.011.1
37 436.111.1
4 Wird die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist sich die Anstellung bei der Universität oder bei einem anderen Arbeitgeber als nicht zumutbar, wird der Anspruch auf Abgangsentschädigung wieder fällig, wie wenn die ehemalige Mitarbeiterin oder der ehemalige Mitarbeiter noch kei ne neue zumutbare Anstellung gefunden hätte.
5 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen Stelle sind Artikel 31 PG sowie die Bestimmungen der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. Septem ber 2020 (StvV) 5 ) massgeblich.
3.4 ... *
Art. 91–97
* ...
3.5 ... *
Art. 98–109
* ...
4 Ständige Dienstleistungen
Art. 110
Organisationseinheiten mit ständigen Dienstleistungen
1 Folgende Organisationseinheiten erbringen ständige Dienstleistungen: a Institut für Infektionskrankheiten, b * Institut für Gewebemedizin und Pathologie, c Institut für Rechtsmedizin, d Zahnmedizinische Kliniken, e Departement für klinische Veterinärmedizin, f Institut für Parasitologie, g Institut für Tierpathologie, h Institut für Veterinär-Bakteriologie, i * Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit.
2 Art und Umfang der Dienstleistungen werden durch die Universitätsleitung ge stützt auf den Leistungsauftrag des Regierungsrates in der Leistungs- bzw. Zielvereinbarung mit der Organisationseinheit festgelegt. *
3 Die Universität kann diese Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit Dritten er bringen.
5) BSG 153.011.2
436.111.1 38
Art. 111
Gebühren für ständige Dienstleistungen und Verwendung der Er träge
1 Die Universitätsleitung legt die Gebühren für die ständigen Dienstleistungen der Universität durch Reglement fest und regelt die Verwendung der Erträge.
2 Sie kann Tarifvereinbarungen, die zwischen Tarifpartnern im Gesundheitswe sen und in der Tiermedizin getroffen werden, für verbindlich erklären.
3 Vom Grundsatz der Kostendeckung kann bei der Festlegung der Gebühren ausnahmsweise abgewichen werden, sofern für Lehre oder Forschung ein er hebliches Interesse an der Dienstleistung besteht und bei einem kostende ckenden Preis nachweislich nicht genügend Aufträge erzielt werden können.
4 Die Universitätsleitung erlässt die Bestimmungen über die Rechnungsfüh rung, die Rechnungsstellung und die Zahlungsmodalitäten.
Art. 112
Verzicht auf Leistungsentgelte
1 Die Fakultät kann bestimmen, dass Organisationseinheiten mit ständigen Dienstleistungen keine Leistungsentgelte an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter entrichten.
5 Universitätsleitung
5.1 Wahl, Anstellung
Art. 113
Verfahren
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion und der Senat stellen dem Regierungsrat gemeinsam Antrag auf Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätslei tung. *
2 Kommt kein gemeinsamer Antrag zustande, so setzt der Regierungsrat bis zu einem definitiven Entscheid eine interimistische Universitätsleitung ein.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Verfahren für die Wahl oder An stellung von Mitgliedern der Universitätsleitung durch Verordnung. *
Art. 114
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors sowie der Vizerektorinnen und Vizerektoren beträgt vier Jahre. Erfolgt die Wahl eines Mitglieds der Universi tätsleitung während der Amtsdauer, so gilt sie bis zu deren Ablauf.
39 436.111.1
Art. 115
Rektorin oder Rektor
1 Ist die Person, die zur Rektorin oder zum Rektor gewählt wird, bereits an der Universität angestellt, so ist sie während der Amtsperiode vollumfänglich von den Verpflichtungen aus dieser Anstellung entbunden.
2 Die Rektorin oder der Rektor erhält während der Amtsperiode zusätzlich zum ordentlichen Gehalt aus der Anstellung eine Funktionszulage von 40'000 Fran ken pro Jahr. *
3 Ist die Person, die zur Rektorin oder zum Rektor gewählt wird, zum Zeitpunkt der Wahl nicht an der Universität angestellt, so beschliesst der Regierungsrat die Anstellungsbedingungen.
Art. 116
Vizerektorinnen und Vizerektoren *
1 Ist die Person, die zur Vizerektorin oder zum Vizerektor gewählt wird, bereits an der Universität angestellt, so ist sie während der Amtsperiode zu 50 Prozent von den Verpflichtungen aus dieser Anstellung entbunden.
2 Vizerektorinnen und Vizerektoren erhalten während der Amtsperiode eine Funktionszulage von 18'000 Franken pro Jahr. *
3 Aus wichtigen Gründen kann die Rektorin oder der Rektor einen anderen Um fang für die Tätigkeit in der Universitätsleitung festlegen. Die Funktionszulage gemäss Absatz 2 wird angepasst.
5.2 Kündigung, Nichtwiederwahl, Abberufung
Art. 117
Kündigungsfrist für Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirek tor
1 Die Kündigungsfrist für die Anstellung als Verwaltungsdirektorin oder Verwal tungsdirektor beträgt sechs Monate.
Art. 118
Verfahren
1 Beabsichtigt die Bildungs- und Kulturdirektion gemeinsam mit dem Senat die Nichtwiederwahl eines Mitglieds der Universitätsleitung, seine Abberufung während der Amtsperiode oder die Kündigung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors, so ist dem Regierungsrat ein entsprechender gemeinsamer Antrag zu stellen. *
2 Bei Uneinigkeit entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion, ob dem Regie rungsrat Antrag gestellt wird. *
436.111.1 40
5.2a Forschungs- und Bildungsurlaub nach Beendigung der Amtstätigkeit *
Art. 118a
*
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann der Rektorin oder dem Rektor bzw. den Vizerektorinnen und Vizerektoren nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit auf Antrag einen ausserordentlichen Forschungs- und Bildungsurlaub gewähren.
2 Die mit dem Urlaub zusammenhängenden Rechte und Pflichten richten sich nach dem Reglement der Universitätsleitung gemäss Artikel 53f.
5.3 Verträge
Art. 119
Verträge über die treuhänderische Verwaltung
1 Die Universitätsleitung kann Mittel, die einen Zusammenhang mit der Erfül lung universitärer Aufgaben haben, durch Vertrag zur treuhänderischen Ver waltung annehmen.
Art. 120
Verträge über immaterielle Arbeitsergebnisse
1 Verträge mit Dritten über die Verwertung immaterieller Arbeitsergebnisse, die eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Erfüllung der dienstrechtlichen Ver pflichtung oder in Ausübung der beruflichen Tätigkeit geschaffen hat, werden in der Regel durch die Universitätsleitung abgeschlossen.
2 Die Universitätsleitung regelt die Ausnahmen durch Reglement.
3 Sie erlässt Weisungen zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Ver wertung immaterieller Arbeitsergebnisse.
Art. 121
Verträge über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung
1 Verträge mit Dritten über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung bedür fen bei einer Auftragssumme von über 50 000 Franken pro Jahr der Genehmi gung der Universitätsleitung. Die Genehmigung trägt der Wissenschaftsfreiheit Rechnung.
2 Die übrigen Verträge mit Dritten sind der Universitätsleitung zur Kenntnis zu bringen.
3 Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten, namentlich die Abgaben zur De ckung der Verwaltungskosten.
41 436.111.1
6 Planung, Steuerung und Finanzierung
6.1 Hochschulplanung
Art. 122
1 Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des Kantons sowie die wissenschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen und Ent wicklungen im Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene.
2 Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet die Grundlage für die Mitwirkung des Kantons bei der Hochschulplanung des Bundes.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direk tionen, die Universitätsleitung diejenige der betroffenen Organisationseinheiten sicher. *
6.2 Leistungsauftrag
Art. 123
1 Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeit raum von vier Jahren beschlossen.
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusam menarbeit mit der Universität. *
3 Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel
129 Absatz 2 bestimmt.
4 Zur Beurteilung der Zielerreichung werden im Leistungsauftrag Indikatoren und Sollwerte festgelegt.
5 Werden im Rahmen von Massnahmen zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leis tungsauftrag entsprechend an.
6.3 Berichterstattung
6.3.1 Geschäftsbericht
Art. 124
Abgabe
1 Die Universität legt der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion jährlich ihren Geschäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung vor. *
436.111.1 42
2 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse. *
3 Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusam men mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Geneh migungsbeschluss des Regierungsrates.
Art. 125
Tätigkeitsschwerpunkte
1 Die Tätigkeitsschwerpunkte im Geschäftsbericht der Universität umfassen ei ne Übersicht über generelle Entwicklungen sowie über prägende Ereignisse im Berichtsjahr.
Art. 126
Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung der Universität besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und einem Anhang.
2 Der Anhang enthält ergänzende und erläuternde Informationen nach den Vor gaben des Rechnungslegungsstandards der Finanzbuchhaltung gemäss Arti kel 131 Absatz 2.
3 Die Jahresrechnung ist durch die Finanzkontrolle des Kantons bis zu dem von der Bildungs- und Kulturdirektion nach Massgabe der gesamtstaatlichen Pro zesse vorgegebenen Termin zu prüfen. *
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Jahresrechnung dem Regierungsrat mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung vor. *
6.3.2 Leistungsbericht und Zwischenberichte
Art. 127
1 Die Universität legt der Bildungs- und Kulturdirektion jährlich einen Zwischen bericht über den jeweiligen Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags vor. *
2 Im Jahr des Leistungsberichts ist in der Regel kein Zwischenbericht zu erstel len.
6.4 Controllingverfahren
Art. 128
1 Zwischen der Bildungs- und Kulturdirektion und der Universität findet jährlich mindestens ein Controlling-Gespräch statt. *
2 Das Controlling-Gespräch dient der Beurteilung des Standes der Zielerrei chung des Leistungsauftrags.
43 436.111.1
3 Grundlage des Gesprächs bildet die Berichterstattung der Universität.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre Beurteilung des Standes der Zielerreichung. *
5 Der Regierungsrat führt mit der Universitätsleitung in der Regel jährlich ein Gespräch über bildungspolitische Herausforderungen und Schwerpunkte.
6 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direk tionen sicher. *
6.5 Finanzierung
Art. 129
Jährlicher Kantonsbeitrag
1 Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Universi tät.
2 Ausgehend vom Leistungsauftrag wird der jährliche Kantonsbeitrag unter Be rücksichtigung folgender Faktoren festgelegt: a Anzahl der Studierenden, b gesamtschweizerische Durchschnittskosten der Fachbereiche, c Zielerreichung des Leistungsauftrags des Regierungsrates, d Abgeltung der Universität an die Universitätsspitäler, e personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons, f Jahresrechnung der Universität.
3 Die Rückzahlung oder Erhöhung eines beschlossenen Kantonsbeitrags bei der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.
Art. 130
Weitere finanzielle Mittel
1 Die Universität finanziert sich über den jährlichen Kantonsbeitrag hinaus durch weitere Finanzierungsquellen, insbesondere durch Grund- und Investiti onsbeiträge des Bundes, Beiträge für Studierende aus interkantonalen Verein barungen sowie durch Drittmittel.
2 Sämtliche Mittel sind Vermögen der Universität.
3 Die Universität regelt die Bewirtschaftung ihrer Mittel.
Art. 131
Grundsätze der Rechnungslegung
1 Die Universität führt eine eigene Rechnung. Diese beinhaltet eine Finanz buchhaltung und eine Betriebsbuchhaltung.
436.111.1 44
2 Die Finanzbuchhaltung entspricht dem Rechnungslegungsstandard SWISS GAAP FER 6 ) .
3 Die Betriebsbuchhaltung entspricht dem Kostenrechnungsmodell für Universi täre Institutionen der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK). *
4 Stichtag des Abschlusses ist der 31. Dezember.
5 Die Universität erarbeitet ein Handbuch zur Rechnungslegung, das von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der Bildungs- und Kulturdirektion zu geneh migen ist. *
Art. 132
Liquiditätsmanagement
1 Der Kanton stellt die Liquidität der Universität sicher.
2 Das Liquiditätsmanagement der Universität erfolgt durch die Zentrale Treso rerie des Kantons.
3 Die Parteien schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
Art. 133
Versicherungsmanagement
1 Der Kanton stellt die Versicherungen der Universität sicher.
2 Das Versicherungsmanagement der Universität erfolgt durch die Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzdirektion.
3 Die Parteien schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
Art. 134
Sozialversicherungen und Gehaltsadministration *
1 Der Kanton stellt die Gehaltsabrechnung und den Anschluss an die Sozialver sicherungen der Universität sicher. *
2 Die Gehaltsadministration der Universität erfolgt über das Personal- und In formationssystem des Kantons durch die Universität. *
2a Die Gehaltsauszahlung erfolgt durch die Universität. *
3 Die Parteien schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
6) Fachempfehlung zur Rechnungslegung 2010/2011 SWISS GAAP FER
45 436.111.1
6.6 Liegenschaften
Art. 135
1 Die Universität koordiniert ihren Raumbedarf und erstellt hierzu eine periodi sche, mit der Hochschulplanung und dem Leistungsauftrag abgestimmte Ent wicklungsplanung zuhanden der Bildungs- und Kulturdirektion. *
2 Sie legt im Rahmen des Controllingverfahrens Rechenschaft über den Flä chenkonsum mit nationalen Vergleichszahlen für die vergangene Periode ab.
3 Das Amt für Hochschulen prüft die Entwicklungsplanung und beantragt dem Amt für Grundstücke und Gebäude die Bereitstellung der notwendigen räumli chen Infrastruktur.
4 Die Universität teilt dem Amt für Hochschulen sowie dem Amt für Grund stücke und Gebäude mit, welche Liegenschaften ihr durch Legate oder Schen kungen zu Eigentum übertragen worden sind.
5 Begründet die Universität für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zulasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis, so ist der entspre chende Mietvertrag der Bildungs- und Kulturdirektion sowie der Bau- und Ver kehrsdirektion zur Kenntnis zu bringen. *
7 Rekurskommission
Art. 136
* Zusammensetzung
1 Die Rekurskommission ist die interne Verwaltungsjustizbehörde der Universi tät.
2 Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mit gliedern.
3 Als Präsidentin oder Präsident wird eine ordentliche oder ausserordentliche Professorin oder ein ordentlicher oder ausserordentlicher Professor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern oder eine nicht der Uni versität Bern angehörige Person, die über eine juristische Ausbildung und ge nügende Erfahrung verfügt, gewählt.
4 Als weitere Mitglieder werden gewählt: a zwei ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen und Professoren der Universität Bern, b * eine Dozentin oder ein Dozent gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis e UniG oder eine Assistentin oder ein Assistent gemäss Artikel 50 Ab satz 1 Buchstaben a bis e3 und
436.111.1 46 c eine Studentin oder ein Student der Universität Bern.
Art. 137
Wahl, Amtsdauer
1 Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mit glieder der Rekurskommission. *
2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 138
Reglement
1 Der Senat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, insbesondere über deren Arbeitsweise sowie die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder. *
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 139
Beitrag an Einkauf in Pensionskasse
1 Bei Darlehensverträgen, die gestützt auf Artikel 17 des Dekrets vom 10. De zember 1991 über die Besoldung und Versicherung der Dozentinnen und Do zenten der Universität 7 ) abgeschlossen worden sind, vermindert sich die rück zahlungspflichtige Summe weiterhin je vollendetes Dienstjahr um vier Prozent.
Art. 140
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität (Universitätsverord nung, UniV) (BSG 436.111.1),
2. Verordnung vom 17. August 1988 über die Aufnahme- und Ergänzungs prüfungen der Universität Bern (BSG 436.73),
3. Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Besondere Rechnung der Universität (BSG 621.14).
Art. 141
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2 Artikel 39 Absatz 2 und 3 treten am 1. Februar 2015 in Kraft.
7) Aufgehoben durch UniG vom 5.9.1996, BSG 436.11
47 436.111.1 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.06.2016 *
Art. T1-1
*
1 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track können in begründeten Härtefällen bei der Universitätsleitung eine Verlängerung ihrer Anstellung wegen Ereignissen gemäss Artikel 74 Absatz 1 UniV beantragen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind.
Art. T1-2
*
1 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track können das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2016 (Kündigungstermin), unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, auflösen.
Art. T1-3
*
Art. T1-4
*
1 Die geänderten Zulassungsbedingungen zum Medizinstudium in der Schweiz in Anhang 2 zu Artikel 11 gelten erstmalig für die Zulassung für das Herbstsemester 2017. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 06.12.2017 *
Art. T2-1
*
1 Die zusätzliche Studiengebühr für ausländische Studierende gemäss Artikel
39 Absatz 1a wird erstmals für das Herbstsemester des Studienjahrs
2018/2019 erhoben. T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.12.2018 8 ) *
Art. T3-1
*
1 Für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung als Oberassistentin oder Oberassistent oder als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent mit Dissertation angestellt sind, besteht die Anstellung gemäss den Vorgaben des bisherigen Rechts bis zur längst möglichen Anstellungsdauer der jeweiligen Funktion weiter.
8) BAG 19-002
436.111.1 48
2 Die Gesamtdauer der Anstellung als Oberassistentin oder Oberassistent oder als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent mit Disser tation sowie als Postdoktorandin oder Postdoktorand beträgt zusammen höchstens zehn Jahre. T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.11.2022 *
Art. T4-1
*
1 Die Geltendmachung eines im Vorjahr erteilten Studienplatzes in Sportwis senschaft ist letztmals im Herbstsemester des Studienjahrs 2023/2024 mög lich.
Art. T4-2
*
1 Die geänderte Zusammensetzung der Semestergebühr gemäss Artikel 40 Ab satz 2 gelangt erstmals für das Frühjahrssemester 2023 zur Anwendung.
Art. T4-3
*
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Janu ar 2023 gekündigt oder nicht verlängert wurde und die zum Zeitpunkt der Be endigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch auf besondere Renten nach bisherigem Recht (Art. 51a Abs. 2 bis 4) erfüllen, besteht dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten der Änderung.
Art. T4-4
*
1 Die Dauer der nach bisherigem Recht abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse ist an die Anstellungsdauer gemäss Artikel 90c Absatz 1 Buchstabe b anre chenbar.
Art. T4-5
*
1 Die Universitätsleitung regelt die erforderlichen Anpassungen der bestehen den Arbeitsverhältnisse an das neue Recht durch Reglement. T5 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.05.2024 *
Art. T5-1
* Gebühr für die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Studierenden
1 Die Gebühr für die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Studierenden wird erstmals für das Frühjahrssemester 2025 nach dem neuen Tarif erhoben.
49 436.111.1
Art. T5-2
* Ausnahmen von einem Mitarbeitergespräch
1 Die Änderung von Artikel 52a Absatz 4 Buchstabe d ist rückwirkend auf den
1. Januar 2024 anwendbar. A1 ... *
Art. A1-1–A1-2
* ... A2 zu Artikel 17a *
Art. A2-1
Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und Studienanwärter zum Medizinstudium *
1 Beim Zugang zum Medizinstudium sind Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt: * a * Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, b * in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Aus länderinnen und Ausländer, c * Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, von Is land, Norwegen oder des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, die über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit“ verfügen und eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit in der Schweiz in engem Zusammenhang mit dem Medizinstudium nachweisen können, d * Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen ei nes Mitgliedstaats der Europäischen Union, von Island, Norwegen, des Fürstentums Liechtenstein oder des Königreichs Grossbritannien und Nordirland, die über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Vermerk "Familiennachzug" verfügen, e * Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, 1. * die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen über eine Aufent haltsbewilligung in der Schweiz mit dem Hauptaufenthaltszweck "Er werbstätigkeit" verfügen, 2. * die über einen schweizerischen oder kantonalen, schweizerisch an erkannten Maturitätsausweis verfügen, 3. * die über ein eidgenössisches oder anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über bestan dene Ergänzungsprüfungen der Schweizerischen Maturitätskommis sion verfügen,
436.111.1 50 4. * die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder ei ne eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, 5. * deren Ehegattin oder Ehegatte oder deren eingetragene Partnerin oder Partner in der Schweiz niedergelassen ist, 6. * deren Ehegattin oder Ehegatte oder deren eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilli gung mit dem Hauptaufenthaltszweck "Erwerbstätigkeit" verfügt, f * Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben, 1. * deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind, 2. * deren Eltern seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck "Erwerbstätigkeit" verfügen, g * Kinder, deren Eltern in der Schweiz über einen Diplomatenstatus verfügen (Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Typ "B", "C" und "D blau"), h * von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge. i–5. * ...
2 Es gelten folgende Voraussetzungen: * a * Als Stichdatum für den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen gemäss diesem Anhang gilt der letzte Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für den entsprechenden Studiengang. b * Der Vorbildungsausweis gemäss Absatz 1 Buchstabe e Ziffern 2 und 3 kann nachgereicht werden.
3 ... *
4 Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Bern bleiben vorbe halten. Bern, 12. September 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger
51 436.111.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-75 22.04.2015 01.05.2015
Art. 136
geändert 15-33 22.04.2015 01.05.2015
Art. 137 Abs. 1
geändert 15-33 22.06.2016 01.09.2016 Ingress geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 4
Titel geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 4 Abs. 1
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 4 Abs. 1, d
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 4 Abs. 1, e
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 4 Abs. 1, f
eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 4 Abs. 1, g
eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 4 Abs. 1, h
eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 4 Abs. 1, i
eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 4 Abs. 2
eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 10 Abs. 2
aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 10 Abs. 3
aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 12 Abs. 3
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 19 Abs. 2
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 27
Titel geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 27 Abs. 1
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 27 Abs. 1, a
aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 27 Abs. 1, b
aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 27 Abs. 1, c
aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 27 Abs. 1, d
aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 27 Abs. 1, e
aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 27 Abs. 2
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 27 Abs. 3
eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 51 Abs. 3
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 51a
eingefügt 16-045 22.06.2016 01.08.2017
Art. 51a Abs. 5
eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 52 Abs. 4
aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 56 Abs. 1
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 57 Abs. 1
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 59 Abs. 1
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 74 Abs. 1
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 74a
eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 91 Abs. 2
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 91 Abs. 4
eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 95 Abs. 3
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 110 Abs. 1, i
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. 131 Abs. 3
geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016 Titel T1 eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
Art. T1-1
eingefügt 16-045
436.111.1 52 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.2016 01.09.2016
Art. T1-2
eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. T1-3
eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. T1-4
eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016 Titel A1 aufgehoben 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A1-1
aufgehoben 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A1-2
aufgehoben 16-045
22.06.2016 01.09.2016 Titel A2 geändert 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1
geändert 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1,
a eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1,
b eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1,
c eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1,
d eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1,
e eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1, f
eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1,
g eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1,
h eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1, i
eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1, j
eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1,
1. aufgehoben 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1,
2. aufgehoben 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1,
3. aufgehoben 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1,
4. aufgehoben 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 1,
5. aufgehoben 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 2
geändert 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 2,
a eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 2,
b eingefügt 16-045
22.06.2016 01.09.2016
Art. A2-1 Abs. 3
aufgehoben 16-045
06.12.2017 01.02.2018
Art. 39 Abs. 1a
eingefügt 18-005
06.12.2017 01.02.2018 Titel T2 eingefügt 18-005
06.12.2017 01.02.2018
Art. T2-1
eingefügt 18-005
19.12.2018 01.02.2019
Art. 29 Abs. 4
geändert 19-001
19.12.2018 01.02.2019
Art. 31 Abs. 1
geändert 19-001
53 436.111.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 19.12.2018 01.02.2019
Art. 31 Abs. 1a
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 35 Abs. 1
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 36 Abs. 1
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 49 Abs. 1, e1
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 50 Abs. 1, d
aufgehoben 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 50 Abs. 1, e
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 50 Abs. 1, e1
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 50 Abs. 1, e2
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 50 Abs. 2
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 51a Abs. 2
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 51a Abs. 3
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 51a Abs. 5
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 54 Abs. 4
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 57 Abs. 4
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 62 Abs. 3, a
aufgehoben 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 63 Abs. 3
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 63 Abs. 4
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 68 Abs. 3
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 69 Abs. 3
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 69 Abs. 4
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 69 Abs. 5
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 70a
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 72 Abs. 2
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 72 Abs. 3
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 73 Abs. 1
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 73 Abs. 2
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 73 Abs. 3
aufgehoben 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 73 Abs. 4
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 74
Titel geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 74 Abs. 1
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 74 Abs. 2
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 74 Abs. 3
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019 Titel 3.3.4a eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 78a
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 78b
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 78c
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 78d
eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 83 Abs. 2
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 83 Abs. 3
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 83 Abs. 4
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019 Titel 3.3.7.2 geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 84 Abs. 3
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 85 Abs. 1
geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
Art. 85 Abs. 3
geändert 19-001
436.111.1 54 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.12.2018 01.02.2019
Art. 86 Abs. 1
geändert 19-001
19.12.2018 01.02.2019
Art. 86 Abs. 2
geändert 19-001
19.12.2018 01.02.2019
Art. 110 Abs. 2
geändert 19-001
19.12.2018 01.08.2019
Art. 50 Abs. 1, a
geändert 19-002
19.12.2018 01.08.2019
Art. 50 Abs. 1, c
aufgehoben 19-002
19.12.2018 01.08.2019
Art. 83 Abs. 1
geändert 19-002
19.12.2018 01.08.2019 Titel 3.3.7.1a eingefügt 19-002
19.12.2018 01.08.2019
Art. 83a
eingefügt 19-002
19.12.2018 01.08.2019
Art. 83b
eingefügt 19-002
19.12.2018 01.08.2019 Titel 3.3.7.2 geändert 19-002
19.12.2018 01.08.2019
Art. 84 Abs. 1
aufgehoben 19-002
19.12.2018 01.08.2019
Art. 85 Abs. 1
geändert 19-002
19.12.2018 01.08.2019
Art. 85 Abs. 2
aufgehoben 19-002
19.12.2018 01.08.2019
Art. 86 Abs. 1
geändert 19-002
19.12.2018 01.08.2019
Art. 86 Abs. 2
geändert 19-002
19.12.2018 01.08.2019 Titel T3 eingefügt 19-002
19.12.2018 01.08.2019
Art. T3-1
eingefügt 19-002
22.04.2020 01.07.2020
Art. 4 Abs. 2
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 33 Abs. 3
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 44 Abs. 3
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 94 Abs. 3
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 99 Abs. 1
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 113 Abs. 1
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 113 Abs. 3
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 118 Abs. 1
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 118 Abs. 2
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 122 Abs. 3
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 123 Abs. 2
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 124 Abs. 1
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 124 Abs. 2
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 126 Abs. 3
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 126 Abs. 4
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 127 Abs. 1
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 128 Abs. 1
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 128 Abs. 4
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 128 Abs. 6
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 131 Abs. 5
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 135 Abs. 1
geändert 20-038
22.04.2020 01.07.2020
Art. 135 Abs. 5
geändert 20-038
07.10.2020 12.10.2020
Art. 33 Abs. 4
eingefügt 20-100
16.11.2022 01.01.2023 Ingress geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 3 Abs. 1
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 3 Abs. 2
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 11 Abs. 3
aufgehoben 22-100
55 436.111.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.11.2022 01.01.2023
Art. 17 Abs. 1
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 17 Abs. 2
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 17 Abs. 3
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 17a
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 20 Abs. 1
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 20 Abs. 1, a
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 20 Abs. 1, b
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 21 Abs. 2
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 21 Abs. 3
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 21 Abs. 3a
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 21 Abs. 3b
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 22
Titel geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 22 Abs. 1
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 22 Abs. 2
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 23 Abs. 1
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 24 Abs. 1
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 24 Abs. 2
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 24 Abs. 4
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 26 Abs. 4
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 26 Abs. 5
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 31 Abs. 1
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 31 Abs. 1a
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 33 Abs. 2, f
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 33 Abs. 4
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 40 Abs. 2, a
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 40 Abs. 2, b
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 40 Abs. 2, c
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 40 Abs. 2a
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 47 Abs. 2
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 47 Abs. 2, a
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 47 Abs. 2, b
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 47 Abs. 2, c
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 47 Abs. 3
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 47 Abs. 4
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 48 Abs. 1, c
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 48 Abs. 2
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 50 Abs. 1, e3
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 51 Abs. 2
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 51 Abs. 3
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 51 Abs. 3, a
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 51 Abs. 3, b
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 51 Abs. 4
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 51a
Titel geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 51a Abs. 1
geändert 22-100
436.111.1 56 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.11.2022 01.01.2023
Art. 51a Abs. 1, b
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 51a Abs. 1, c
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 51a Abs. 1, d
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 51a Abs. 1, e
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 51a Abs. 2
aufgehoben 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 51a Abs. 3
aufgehoben 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 51a Abs. 4
aufgehoben 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 51a Abs. 5
aufgehoben 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 51a Abs. 6
aufgehoben 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 52a
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 52b
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 52c
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 52d
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 52e
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53
Titel geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53 Abs. 1
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53 Abs. 1, a
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53 Abs. 1, b
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53 Abs. 1, c
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53 Abs. 1, d
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53 Abs. 1, e
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53 Abs. 1, f
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53 Abs. 2
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53 Abs. 3
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53a
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53b
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53c
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53d
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53e
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 53f
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 55
aufgehoben 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 56
aufgehoben 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 57a
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 57b
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 57c
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 59
Titel geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 59a
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 61 Abs. 3
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 61 Abs. 6
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 62 Abs. 3, b
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 62 Abs. 3, c
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 71 Abs. 2
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 78 Abs. 2
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. 83 Abs. 2
geändert 22-100
57 436.111.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.11.2022 01.01.2023
Art. 84 Abs. 3
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023 Titel 3.3.7.4 geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 89 Abs. 2
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023 Titel 3.3.8 eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 90a
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 90b
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 90c
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 90d
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023 Titel 3.4 aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 91
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 92
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 93
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 94
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 95
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 96
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 97
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023 Titel 3.5 aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 98
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 99
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 100
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 101
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 102
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 103
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 104
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 105
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 106
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 107
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 108
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 109
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 110 Abs. 1, b
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 110 Abs. 1, i
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 115 Abs. 2
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 116
Titel geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 116 Abs. 2
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023 Titel 5.2a eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 118a
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 134
Titel geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 134 Abs. 1
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 134 Abs. 2
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 134 Abs. 2a
eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. 136 Abs. 4, b
geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. T1-3 Abs. 1
aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023 Titel T4 eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
Art. T4-1
eingefügt 22-100
436.111.1 58 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.11.2022 01.01.2023
Art. T4-3
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. T4-4
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. T4-5
eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023 Titel A2 geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1
Titel geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
a geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
b geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
c geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
d geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
e geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
e, 1. eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
e, 2. eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
e, 3. eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
e, 4. eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
e, 5. eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
e, 6. eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1, f
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
f, 1. eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
f, 2. eingefügt 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
g geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1,
h geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1, i
aufgehoben 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 1, j
aufgehoben 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 2
geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 2,
a geändert 22-100
16.11.2022 01.01.2023
Art. A2-1 Abs. 2,
b geändert 22-100
22.05.2024 01.08.2024
Art. 40 Abs. 3
geändert 24-026
22.05.2024 01.08.2024
Art. 41 Abs. 2
geändert 24-026
59 436.111.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.05.2024 01.08.2024
Art. 52a Abs. 1
geändert 24-026 22.05.2024 01.08.2024
Art. 52a Abs. 4, d
geändert 24-026 22.05.2024 01.08.2024
Art. 52a Abs. 4, e
aufgehoben 24-026 22.05.2024 01.08.2024
Art. 52a Abs. 4, f
aufgehoben 24-026 22.05.2024 01.08.2024
Art. 52a Abs. 4, g
aufgehoben 24-026 22.05.2024 01.08.2024
Art. 52a Abs. 4, h
aufgehoben 24-026 22.05.2024 01.08.2024
Art. 52a Abs. 4, i
aufgehoben 24-026 22.05.2024 01.08.2024
Art. 59b
eingefügt 24-026 22.05.2024 01.08.2024
Art. 116 Abs. 2
geändert 24-026 22.05.2024 01.08.2024
Art. 138 Abs. 1
geändert 24-026 22.05.2024 01.08.2024 Titel T5 eingefügt 24-026 22.05.2024 01.08.2024
Art. T5-1
eingefügt 24-026 22.05.2024 01.08.2024
Art. T5-2
eingefügt 24-026
436.111.1 60 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.09.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-75 Ingress 22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045 Ingress 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 3 Abs. 1
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 3 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 4
22.06.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-045
Art. 4 Abs. 1
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 4 Abs. 1, d
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 4 Abs. 1, e
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 4 Abs. 1, f
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. 4 Abs. 1, g
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. 4 Abs. 1, h
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. 4 Abs. 1, i
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. 4 Abs. 2
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. 4 Abs. 2
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 10 Abs. 2
22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. 10 Abs. 3
22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. 11 Abs. 3
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 12 Abs. 3
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 16
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 17 Abs. 1
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 17 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 17 Abs. 3
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 17a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 19 Abs. 2
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 20 Abs. 1
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 20 Abs. 1, a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 20 Abs. 1, b
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 21 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 21 Abs. 3
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 21 Abs. 3a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 21 Abs. 3b
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 22
16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
Art. 22 Abs. 1
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 22 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 23 Abs. 1
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 24 Abs. 1
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 24 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 24 Abs. 4
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 26 Abs. 4
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 26 Abs. 5
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 27
22.06.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-045
61 436.111.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 27 Abs. 1
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 27 Abs. 1, a
22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. 27 Abs. 1, b
22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. 27 Abs. 1, c
22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. 27 Abs. 1, d
22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. 27 Abs. 1, e
22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. 27 Abs. 2
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 27 Abs. 3
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. 29 Abs. 4
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 31 Abs. 1
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 31 Abs. 1
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 31 Abs. 1a
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 31 Abs. 1a
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 33 Abs. 2, f
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 33 Abs. 3
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 33 Abs. 4
07.10.2020 12.10.2020 eingefügt 20-100
Art. 33 Abs. 4
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 35 Abs. 1
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 36 Abs. 1
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 39 Abs. 1a
06.12.2017 01.02.2018 eingefügt 18-005
Art. 40 Abs. 2, a
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 40 Abs. 2, b
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 40 Abs. 2, c
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 40 Abs. 2a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 40 Abs. 3
22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026
Art. 41 Abs. 2
22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026
Art. 44 Abs. 3
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 47 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 47 Abs. 2, a
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 47 Abs. 2, b
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 47 Abs. 2, c
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 47 Abs. 3
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 47 Abs. 4
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 48 Abs. 1, c
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 48 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 49 Abs. 1, e1
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 50 Abs. 1, a
19.12.2018 01.08.2019 geändert 19-002
Art. 50 Abs. 1, c
19.12.2018 01.08.2019 aufgehoben 19-002
Art. 50 Abs. 1, d
19.12.2018 01.02.2019 aufgehoben 19-001
Art. 50 Abs. 1, e
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 50 Abs. 1, e1
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 50 Abs. 1, e2
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 50 Abs. 1, e3
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 50 Abs. 2
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
436.111.1 62 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 51 Abs. 3
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 51 Abs. 3
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 51 Abs. 3, a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 51 Abs. 3, b
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 51 Abs. 4
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 51a
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. 51a
16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
Art. 51a Abs. 1
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 51a Abs. 1, a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 51a Abs. 1, b
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 51a Abs. 1, c
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 51a Abs. 1, d
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 51a Abs. 1, e
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 51a Abs. 2
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 51a Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 51a Abs. 3
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 51a Abs. 3
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 51a Abs. 4
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 51a Abs. 5
22.06.2016 01.08.2017 eingefügt 16-045
Art. 51a Abs. 5
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 51a Abs. 5
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 51a Abs. 6
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 52 Abs. 4
22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. 52a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 52a Abs. 1
22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026
Art. 52a Abs. 4, d
22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026
Art. 52a Abs. 4, e
22.05.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-026
Art. 52a Abs. 4, f
22.05.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-026
Art. 52a Abs. 4, g
22.05.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-026
Art. 52a Abs. 4, h
22.05.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-026
Art. 52a Abs. 4, i
22.05.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-026
Art. 52b
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 52c
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 52d
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 52e
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 53
16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
Art. 53 Abs. 1
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 53 Abs. 1, a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 53 Abs. 1, b
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 53 Abs. 1, c
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 53 Abs. 1, d
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 53 Abs. 1, e
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 53 Abs. 1, f
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 53 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
63 436.111.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 53a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 53b
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 53c
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 53d
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 53e
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 53f
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 54 Abs. 4
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 55
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 56
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 56 Abs. 1
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 57 Abs. 1
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 57 Abs. 4
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 57a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 57b
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 57c
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 59
16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
Art. 59 Abs. 1
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 59a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 59b
22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
Art. 61 Abs. 3
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 61 Abs. 6
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 62 Abs. 3, a
19.12.2018 01.02.2019 aufgehoben 19-001
Art. 62 Abs. 3, b
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 62 Abs. 3, c
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 63 Abs. 3
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 63 Abs. 4
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 68 Abs. 3
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 69 Abs. 3
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 69 Abs. 4
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 69 Abs. 5
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 70a
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 71 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 72 Abs. 2
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 72 Abs. 3
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 73 Abs. 1
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 73 Abs. 2
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 73 Abs. 3
19.12.2018 01.02.2019 aufgehoben 19-001
Art. 73 Abs. 4
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 74
19.12.2018 01.02.2019 Titel geändert 19-001
Art. 74 Abs. 1
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 74 Abs. 1
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 74 Abs. 2
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 74 Abs. 3
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 74a
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
436.111.1 64 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Titel 3.3.4a 19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 78a
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 78b
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 78c
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 78d
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 83 Abs. 1
19.12.2018 01.08.2019 geändert 19-002
Art. 83 Abs. 2
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 83 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 83 Abs. 3
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 83 Abs. 4
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001 Titel 3.3.7.1a 19.12.2018 01.08.2019 eingefügt 19-002
Art. 83a
19.12.2018 01.08.2019 eingefügt 19-002
Art. 83b
19.12.2018 01.08.2019 eingefügt 19-002 Titel 3.3.7.2 19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001 Titel 3.3.7.2 19.12.2018 01.08.2019 geändert 19-002
Art. 84 Abs. 1
19.12.2018 01.08.2019 aufgehoben 19-002
Art. 84 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 84 Abs. 3
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 84 Abs. 3
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 85 Abs. 1
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 85 Abs. 1
19.12.2018 01.08.2019 geändert 19-002
Art. 85 Abs. 2
19.12.2018 01.08.2019 aufgehoben 19-002
Art. 85 Abs. 3
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 85 Abs. 4
19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
Art. 86 Abs. 1
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 86 Abs. 1
19.12.2018 01.08.2019 geändert 19-002
Art. 86 Abs. 2
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 86 Abs. 2
19.12.2018 01.08.2019 geändert 19-002 Titel 3.3.7.4 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 89 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100 Titel 3.3.8 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 90a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 90b
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 90c
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 90d
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100 Titel 3.4 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 91
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 91 Abs. 2
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 91 Abs. 4
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. 92
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 93
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 94
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 94 Abs. 3
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 95
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
65 436.111.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 96
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 97
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100 Titel 3.5 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 98
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 99
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 99 Abs. 1
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 100
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 101
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 102
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 103
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 104
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 105
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 106
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 107
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 108
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 109
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. 110 Abs. 1, b
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 110 Abs. 1, i
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 110 Abs. 1, i
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 110 Abs. 2
19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
Art. 113 Abs. 1
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 113 Abs. 3
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 115 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 116
16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
Art. 116 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 116 Abs. 2
22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026
Art. 118 Abs. 1
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 118 Abs. 2
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038 Titel 5.2a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 118a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 122 Abs. 3
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 123 Abs. 2
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 124 Abs. 1
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 124 Abs. 2
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 126 Abs. 3
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 126 Abs. 4
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 127 Abs. 1
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 128 Abs. 1
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 128 Abs. 4
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 128 Abs. 6
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 131 Abs. 3
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. 131 Abs. 5
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 134
16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
Art. 134 Abs. 1
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
436.111.1 66 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 134 Abs. 2a
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. 135 Abs. 1
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 135 Abs. 5
22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
Art. 136
22.04.2015 01.05.2015 geändert 15-33
Art. 136 Abs. 4, b
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. 137 Abs. 1
22.04.2015 01.05.2015 geändert 15-33
Art. 138 Abs. 1
22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026 Titel T1 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. T1-1
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. T1-2
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. T1-3
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. T1-3 Abs. 1
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. T1-4
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045 Titel T2 06.12.2017 01.02.2018 eingefügt 18-005
Art. T2-1
06.12.2017 01.02.2018 eingefügt 18-005 Titel T3 19.12.2018 01.08.2019 eingefügt 19-002
Art. T3-1
19.12.2018 01.08.2019 eingefügt 19-002 Titel T4 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. T4-1
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. T4-2
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. T4-3
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. T4-4
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. T4-5
16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100 Titel T5 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
Art. T5-1
22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
Art. T5-2
22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026 Titel A1 22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. A1-1
22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. A1-2
22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045 Titel A2 22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045 Titel A2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. A2-1
16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
Art. A2-1 Abs. 1
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. A2-1 Abs. 1
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
a 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. A2-1 Abs. 1,
a 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
b 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. A2-1 Abs. 1,
b 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
c 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. A2-1 Abs. 1,
c 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
67 436.111.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. A2-1 Abs. 1,
d 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. A2-1 Abs. 1,
d 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
e 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. A2-1 Abs. 1,
e 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
e, 1. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
e, 2. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
e, 3. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
e, 4. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
e, 5. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
e, 6. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. A2-1 Abs. 1, f
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. A2-1 Abs. 1, f
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
f, 1. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
f, 2. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
g 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. A2-1 Abs. 1,
g 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
h 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. A2-1 Abs. 1,
h 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. A2-1 Abs. 1, i
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. A2-1 Abs. 1, i
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. A2-1 Abs. 1, j
22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. A2-1 Abs. 1, j
16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
Art. A2-1 Abs. 1,
1. 22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. A2-1 Abs. 1,
2. 22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. A2-1 Abs. 1,
3. 22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. A2-1 Abs. 1,
4. 22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
436.111.1 68 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. A2-1 Abs. 1,
5. 22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Art. A2-1 Abs. 2
22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
Art. A2-1 Abs. 2
16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. A2-1 Abs. 2,
a 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. A2-1 Abs. 2,
a 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. A2-1 Abs. 2,
b 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
Art. A2-1 Abs. 2,
b 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
Art. A2-1 Abs. 3
22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
Feedback