Kantonale Waldverordnung (946)
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Kantonale Waldverordnung

Nr. 946 Kantonale Waldverordnung (KWaV) vom 24. August 1999 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2a, 8 Absatz 3, 9 Absatz 1, 10, 12 Absatz 3, 17 Absatz 3, 18a Absatz
4, 23 Absatz 3, 26 Absatz 3, 28 Absatz 1, 33 Absatz 2, 35 Absatz 2 und 38 Absatz 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999
1 , auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Waldrand
1 Der Waldrand befindet sich in der Regel 2 m ausserhalb der Linie, welche die Stock
- mitten der äussersten Waldbäume und Waldsträucher verbindet.
2 Besteht innerhalb des 2 m breiten Waldsaumes eine eindeutige Abgrenzung, wie na
- mentlich eine Mauer, eine Strasse, eine Eigentumsgrenze oder ein natürlicher Gelände
- bruch, gilt diese als Waldrand.

§ 1a

* Zuständigkeit
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Kantonalen Waldgesetz
2 (KWaG).
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Kantonalen Waldgesetz der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. *
1 SRL Nr.
945
2 SRL Nr.
945 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1999 2099 | G 1999 271
2 Nr. 946
3 Sie kann den Revierförsterinnen und -förstern folgende Befugnisse einräumen: * a. Erteilung von befristeten Bewilligungen für das Befahren von Waldstrassen in be
- gründeten Einzelfällen, b. Erteilung von Nutzungsbewilligungen für das Fällen von Bäumen im Wald, c. Prüfung der Abschusspläne der Jagdgesellschaften zur Regulierung der Wildbe
- stände nach wildbiologischen Grundsätzen, d. Beratung der Waldeigentümerinnen und -eigentümer zur Wahrung der Waldfunk
- tionen.
4 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur nimmt die in den §§ 17 bis 17b KWaG der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit es sich nicht um waldbauliche Massnahmen nach § 17a Absatz 2 KWaG handelt. *
2 Schutz des Waldes vor Eingriffen

§ 2

Rodungsverfahren
1 Das Rodungsgesuch ist der im Leitverfahren zuständigen Behörde in genügender An
- zahl einzureichen. *
2 Dem Rodungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a. die vollständig ausgefüllten und unterzeichneten, vom Bund vorgeschriebenen Formulare, b. ein Ausschnitt aus der Landeskarte im Massstab 1:25
000 mit dem Eintrag des Rodungsortes und der Realersatzfläche, c. ein Situationsplan im Massstab 1:1000 oder 1:2000 mit Angabe der Rodungs- und der Realersatzfläche (die definitive und die temporäre Rodungsfläche sind deut
- lich zu kennzeichnen), d. weitere Pläne und Unterlagen, die zur Prüfung des Gesuchs allenfalls notwendig sind.
3 Zur Sicherstellung des Rodungsersatzes ist in der Regel eine Kaution zu leisten.
4 Ist der Rodungsentscheid in Rechtskraft erwachsen, lässt die Dienststelle Landwirt schaft und Wald
3 auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers den Grund
- buchplan nachführen und die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Grundbuch anmerken.
3 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 2, 5, 6, 11, 19, 21, 23 und 24 die Bezeichnung «Kantonsforst
- amt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 946
3

§ 3

Zugänglichkeit
1 Die Zugänglichkeit des Waldes kann namentlich zum Schutz von Jungwuchs und vor besonderen Gefahren eingeschränkt werden.
2 Massnahmen zur Einschränkung der Zugänglichkeit des Waldes bedürfen der Zustim
- mung der Revierförsterin oder des Revierförsters. Vorbehalten bleiben die §§ 12 und 13 KWaG. *

§ 4

* Veranstaltungen
1 Veranstaltungen im Wald bedürfen einer Bewilligung, a. wenn die Art der Veranstaltung negative Auswirkungen auf den Wald und seine Funktionen erwarten lässt oder b. wenn mit 200 oder mehr Personen (Teilnehmende und Zuschauende) zu rechnen ist.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald koordiniert die Durchführung der Veranstal
- tungen.

§ 5

Reiten und Velofahren
1 Befestigte Waldwege sind Wege, die mit einer Tragschicht aus Schotter oder ähnli
- chem Material verstärkt wurden.
2 Vor dem Einbezug von unbefestigten Wegen in Reit- oder Radwegkonzepte ist die Dienststelle Landwirtschaft und Wald anzuhören. *
3 Die Errichtung oder Änderung von Reit- oder Velopisten bedarf des zustimmenden Entscheides der Dienststelle Landwirtschaft und Wald gemäss §
12 Absatz 2 KWaG oder ihrer Bewilligung gemäss §
3 Absatz 2 KWaG. *
4 Für eine Veranstaltung kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Reiten und das Velofahren abseits von Waldstrassen, befestigten Waldwegen oder speziell markier
- ten Pisten bewilligen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass Schäden an den Waldwe
- gen entstehen und Erholungssuchende oder wildlebende Tiere gestört werden.

§ 6

Motorisierter Verkehr
1 Waldstrassen sind befestigte, mit Motorfahrzeugen befahrbare Strassen, die überwie
- gend der Walderschliessung dienen.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt bei Bedarf für die Signalisation der Waldstrassen.
3 Begründete Einzelfälle gemäss § 11 Absatz 2 KWaG sind namentlich: a. Fahrten im Zusammenhang mit Veranstaltungen, b. die Zufahrt zu ausschliesslich durch Waldstrassen erschlossenen Bauten und An
- lagen.
4 Nr. 946

§ 6a

* Forstliche Bauten und Anlagen
1 Auf Waldgrundstücken ab einer Mindestgrösse von 10 ha sind einfache Forsthütten, auf kleineren Grundstücken einfache Energieholzlager und Unterstände dazu zulässig.
2 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann Richtlinien namentlich zum Standort, zur Grösse und zur Bauweise der Energieholzlager und der Unterstände erlas
- sen.
3 In jedem Fall dürfen forstliche Bauten und Anlagen im Wald nur erstellt oder geändert werden, wenn dafür ein forstlicher Bedarf besteht.

§ 7

* Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen
1 Keiner Rodungsbewilligung bedürfen nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die wegen ihrer Grösse und ihrer Bauweise die Waldfunktionen und die Waldbewirtschaf
- tung nicht wesentlich beeinträchtigen, wie erdverlegte Leitungen von geringem Durch
- messer, kleine Wasserreservoire, Kleinantennenanlagen, Sport- und Lehrpfade sowie Feuerstellen und Rastplätze.
2 Solche nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen dürfen im Wald nur erstellt oder geän
- dert werden, wenn überwiegende sachliche Gründe für den Standort im Wald sprechen.
3 Bei der Wahl des Standortes sowie bei der Erstellung oder Änderung und dem Betrieb ist auf den Waldbestand Rücksicht zu nehmen.

§ 8

* Öffentliche Bauten
1 Der Öffentlichkeit dienende Bauten dürfen im Wald ohne Rodungsbewilligung erstellt oder geändert werden, wenn a. sie höchstens ein Geschoss aufweisen und auf mindestens einer Seite offen sind, b. sie über keine sanitären Anlagen verfügen, c. die überdachte Grundfläche (einschliesslich Vordach) höchstens 40 m² beträgt, d. keine zusätzlichen Erschliessungsanlagen erforderlich sind und e. sie durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt erstellt oder geän
- dert und betrieben werden.
2 In jedem Fall dürfen der Öffentlichkeit dienende Bauten im Wald nur erstellt oder ge
- ändert werden, wenn dafür ein Bedarf besteht.
3 Bei der Wahl des Standortes sowie bei der Erstellung oder Änderung und dem Betrieb ist auf den Waldbestand Rücksicht zu nehmen.

§ 9

* Jagdhütten
1 Jagdhütten dürfen im Wald ohne Rodungsbewilligung erstellt oder geändert werden, wenn a. sie höchstens ein Geschoss aufweisen,
Nr. 946
5 b. die überdachte Grundfläche (einschliesslich Vordach) höchstens 75 m² beträgt und c. die abschliessbare Grundfläche höchstens 50 m² umfasst.
2 In jedem Fall dürfen Jagdhütten im Wald nur erstellt oder geändert werden, wenn im gleichen Jagdrevier noch keine solche Hütte besteht.

§ 10

Neue Rechte für nachteilige Nutzungen
1 Dienstbarkeiten für neue nachteilige Nutzungen dürfen erst im Grundbuch eingetragen werden, wenn die Bewilligung gemäss § 13 KWaG vorliegt.

§ 11

Weidegang, Zaunpflicht
1 Der Weidegang im Wald ist untersagt. An den Wald angrenzende Weiden sind von den Weidebesitzerinnen und -besitzern abzuzäunen.
2 Zäune dürfen nicht an Waldbäumen oder Waldsträuchern befestigt werden. Die Wei
- den sind derart abzuzäunen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich bleibt.
3 Im bisher beweideten Wald hat die Dienststelle Landwirtschaft und Wald eine zweck
- mässige Ausscheidung von Wald und Weide vorzunehmen.
3 Schutz vor Naturereignissen

§ 12

Schutzziele *
1 Die in § 2 der Gewässerverordnung
4 festgelegten Ziele des Hochwasserschutzes für verschiedene Objektkategorien gelten sinngemäss auch für den Schutz vor Massenbewe
- gungen. *
2 ... *
3 ... *
4 ... *

§ 12

bis * Massnahmenplanung der Gemeinden
1 Besteht für ein von der Gemeinde geplantes Einzelprojekt ein Anspruch auf Bundes
- mit ihrer Stellungnahme an den Bund weiter. Bei einem Projekt, welches über eine Pro
- grammvereinbarung mit dem Bund mitfinanziert wird, beurteilt die Dienststelle den An
- spruch auf Bundesgelder selber.
4 SRL Nr.
760a
6 Nr. 946

§ 12

ter * Vernehmlassung
1 Den interessierten kantonalen Stellen ist Gelegenheit zu geben, zu Massnahmen zur Si
- cherung von Gefahrengebieten innert der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.
4 Pflege und Nutzung des Waldes

§ 12a

* Bearbeiten von Sach- und Personendaten
1 Für die Planung der Waldbewirtschaftung und für die Pflege und Nutzung des Waldes kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald folgende Sach- und Personendaten von Waldeigentümerinnen und -eigentümern bearbeiten und den Organisationen, denen ge
- mäss § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind, bekannt geben oder zugänglich machen: a. Parzellendaten und Adressen, b. Daten zum Waldbestand, zur Holznutzung, zur Waldpflege und zu Förderprojek
- ten, c. Daten zu Infrastrukturanlagen in den Bereichen Walderschliessung, Erholung, Na
- turschutz und Wildschadenverhütung.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Daten zur Holznutzung sowie die Par
- zellendaten und Adressen der Waldeigentümerinnen und -eigentümer, die nicht Mitglied einer Organisation sind, der gemäss § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind, der Inkassostelle der privaten Institution der Wald- und Holzwirtschaft bekannt geben.

§ 13

Waldreservate und Naturobjekte im Wald
1 Waldreservate können als Totalreservate oder als Teilreservate ausgeschieden werden.
2 In Totalreservaten sind forstliche Eingriffe untersagt.
3 In Teilreservaten sind pflegend-konservierende oder spezielle forstliche Eingriffe er
- forderlich.

§ 14

Jungwaldpflege
1 Forstliche Pflegeeingriffe in den jungen Waldbestand mit Sträuchern und Bäumen bis zu 20 cm Stammdurchmesser, gemessen in 1,3 m Höhe über dem gewachsenen Boden, gelten als Jungwaldpflege.
2 Ziel der Jungwaldpflege ist eine standortgerechte Baumartenzusammensetzung.
3 Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihren Auswirkungen Kahlschlägen nahekommen, sind verboten. Insbesondere ist es untersagt, Jungwald periodisch auf den Stock zu setzen.
Nr. 946
7

§ 15

* Holznutzung
1 Nutzungsbewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

§ 16

* Anzeichnung
1 Vor der Erteilung der Nutzungsbewilligung sind die zu fällenden Bäume anzuzeichnen. Diese Pflicht entfällt a. gestützt auf entsprechende Regelungen in Leistungsvereinbarungen mit den Orga
- nisationen sowie den Waldeigentümerinnen und -eigentümern, denen gemäss § 40 KWaG Aufgaben übertragen worden sind, b. für jährliche Nutzungsmengen von weniger als 10 m³ für den Eigengebrauch, c. bei Zwangsnutzungen gemäss den Vorgaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

§ 17

Stärkung von Waldfunktionen
1 Eine Stärkung von Waldfunktionen gemäss den §§ 23 und 24 KWaG ist in der Regel namentlich gegeben a. bei einer Arrondierung von Wald oder b. bei einer Veräusserung an den Staat oder an Gemeinden mit Waldeigentum.

§ 18

* Verfahren
1 Bedarf die Veräusserung oder die Teilung von Privatwald zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht
5 , fällt die Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald einen Gesamtentscheid.

§ 19

Feuern im Wald oder am Waldrand
1 Feuern im Wald oder am Waldrand ist nur gestattet, sofern alle erforderlichen Mass
- nahmen getroffen werden, um die Entstehung von Feuerschäden auszuschliessen.
2 Bei Waldbrandgefahr kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald das Feuern in den gefährdeten Gebieten untersagen.

§ 20

* Wildschäden
1 Zur Beurteilung der Wildschäden führt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald Erhe
- bungen durch und wertet die Resultate unter Berücksichtigung der Bestandeserhebungen nach § 21 Absatz 3 des Kantonalen Jagdgesetzes
6 aus. Sie ordnet nach Anhörung der Revierkommissionen die erforderlichen Massnahmen an.
5 SR
211.412.11
6 SRL Nr.
725
8 Nr. 946
2 Treten trotz Regulierung der Wildbestände Wildschäden auf, erarbeitet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ein Konzept gemäss Artikel 31 der Verordnung über den Wald
7 .
5 Förderungsmassnahmen

§ 21

* ...

§ 21a

* Beratung
1 Folgende Beratungen sind unentgeltlich: a. waldbauliche Beratung im Rahmen der Nutzungsbewilligung, b. Beratung zur Waldbiodiversität, c. Beratung zur Schutz-, Erholungs- und Bildungsfunktion des Waldes.
2 Weitere Dienstleistungen können gegen Entgelt angeboten werden.

§ 21b

* Beteiligung an Selbsthilfemassnahmen
1 Namentlich bei folgenden Förderungsmassnahmen werden die finanziellen Leistungen des Kantons im Sinn von § 31 Absatz 3f KWaG von der Beteiligung der Leistungsemp
- fängerinnen und -empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft abhängig gemacht: a. Seilkraneinsätze, b. Beförsterung gemäss Leistungsvereinbarung, c. Jungwaldpflege.

§ 21c

* Verfahren für Abfindung
1 Gesuche um Abfindung der Kosten nach Artikel 37b des Waldgesetzes sind nach Fest
- stellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach Durchführung der Massnahmen, bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen und zu begründen.
2 Diese entscheidet endgültig über die Abfindung in einem kostenlosen Verfahren.

§ 22

Fonds für Walderhaltung
1 Die Mittel des Fonds sind für Massnahmen im Bereich der Walderhaltung zu verwen
- den. Insbesondere können damit Pflegemassnahmen und ökologische Aufwertungen von Wäldern unterstützt werden.
7 SR
921.01
Nr. 946
9
6 Investitionskredite des Bundes

§ 23

* Einreichung der Gesuche
1 Gesuche um forstliche Investitionskredite sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen.
2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a. die allgemeine Betriebsplanung oder ein Businessplan, b. die Betriebsrechnung und c. die Darstellung der finanziellen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

§ 24

Entscheid
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald übermittelt das Gesuch mit seiner Stellung
- nahme dem Vorstand der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern, der über die Gewährung von Investitionskrediten entscheidet und auch die Darlehensbedin
- gungen im Rahmen des Bundesrechts festlegt.

§ 25

* Rechtsmittel
1 Die Entscheide des Vorstandes der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Lu
- zern können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
8 angefochten werden.
7 Forstorganisation *

§ 26

* Waldgenossenschaften *
1 Die Bildung von Waldgenossenschaften richtet sich nach den §§ 58–61 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung
9 .

§ 26a

* Übertragung von Aufgaben
1 Die Beratung der nicht organisierten Waldeigentümerinnen und -eigentümer kann Or
- ganisationen im Sinn von § 40 KWaG übertragen und die Ermächtigung zur einver
- nehmlichen Vertretung bei Holznutzungs- und Förderprojektbewilligungsverfahren kann diesen erteilt werden, wenn a. sie einen hohen Organisationsgrad aufweisen, b. die personellen Ressourcen der zuständigen Forstfachpersonen vorhanden sind, c. sie die Leistungsvereinbarung bisher erfüllt haben und
8 SRL Nr.
40
9 SRL Nr.
903
10 Nr. 946 d. sie die übergeordneten, insbesondere die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen einhalten.
2 In Wäldern mit hohem öffentlichem Interesse, wie Schutzwald oder Wald mit Natur
- vorrang, erfolgt die Beratung unter der Leitung der Revierförsterin oder des Revierförs
- ters.
8 Schlussbestimmungen

§ 27

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Beschluss über die Höhe der Beitragsleistungen an die Besoldungskosten des Kantons für das Forstpersonal vom 28. Juli 1969
10 , b. Vollziehungsverordnung zum Forstgesetz (Forstverordnung) vom 22. September
1969
11 , c. Tarif über die Entschädigung von Arbeiten der kantonalen Forstverwaltung vom
26. Juni 1981
12 , d. Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Wald betreffend forstliche In
- vestitionskredite vom 25. November 1994
13 .

§ 28

Änderung von Erlassen
1 In den nachfolgenden Erlassen sind die Bezeichnungen Kantonsoberforstamt bzw. Oberforstamt und Kantonsoberförster durch Kantonsforstamt und Kantonsförsterin oder Kantonsförster zu ersetzen: a. Verordnung über die versuchsweise Einführung des Modells der «Wirkungsorien
- tierten Verwaltung» (WOV) und der «Leistungsorientierten Spitäler» (LOS) im Kanton Luzern (WOV/LOS-Verordnung) vom 19. Dezember 1995
14 , b. Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen vom 22. August 1995
15 , c. Verordnung zum Schutze des Eigentals vom 12. Oktober 1967
16 , d. Kantonale Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998
17 , e. Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessung im Kanton Luzern vom 12. Juni 1958
18 .
10 V XVII 752 (SRL Nr. 107)
11 V XVII 759 (SRL Nr. 946)
12 K 1981 732 (SRL Nr. 947)
13 G 1994 421 (SRL Nr. 948)
14 SRL Nr. 36a
15 SRL Nr. 37
16 SRL Nr. 714
17 SRL Nr. 903
18 SRL Nr. 244
Nr. 946
11

§ 29

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
19 Sie ist zu veröffentlichen.
19 Vom Bund genehmigt am 17. Dezember 1999.
12 Nr. 946 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.08.1999
01.09.1999 Erstfassung K 1999 2099 | G 1999 271 Ingress
11.02.2014
01.03.2014 geändert G 2014 33 Ingress
12.06.2018
01.07.2018 geändert G 2018-038

§ 1a

23.03.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 262

§ 1a Abs. 2

23.01.2009
01.04.2009 geändert G 2009 5

§ 1a Abs. 3

11.02.2014
01.03.2014 eingefügt G 2014 33

§ 1a Abs. 4

15.10.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-044

§ 2 Abs. 1

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 262

§ 3 Abs. 2

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 262

§ 4

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 262

§ 5 Abs. 2

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 262

§ 5 Abs. 3

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 262

§ 6a

11.02.2014
01.03.2014 geändert G 2014 33

§ 7

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 262

§ 8

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 262

§ 9

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 262

§ 12

15.10.2019
01.01.2020 Titel geändert G 2019-044

§ 12 Abs. 1

15.10.2019
01.01.2020 geändert G 2019-044

§ 12 Abs. 2

15.10.2019
01.01.2020 aufgehoben G 2019-044

§ 12 Abs. 3

23.01.2009
01.04.2009 geändert G 2009 5

§ 12 Abs. 3

15.10.2019
01.01.2020 aufgehoben G 2019-044

§ 12 Abs. 4

23.01.2009
01.04.2009 eingefügt G 2009 5

§ 12 Abs. 4

15.10.2019
01.01.2020 aufgehoben G 2019-044

§ 12

bis
15.10.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-044

§ 12

ter
15.10.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-044

§ 12a

12.06.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-038

§ 15

11.02.2014
01.03.2014 geändert G 2014 33

§ 16

11.02.2014
01.03.2014 geändert G 2014 33

§ 18

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 262

§ 20

13.02.2004
01.04.2004 geändert G 2004 76

§ 21

30.11.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 440

§ 21a

11.02.2014
01.03.2014 eingefügt G 2014 33

§ 21b

12.06.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-038

§ 21c

12.06.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-038

§ 23

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 440

§ 25

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 262 Titel 7
12.06.2018
01.07.2018 geändert G 2018-038

§ 26

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 262

§ 26

12.06.2018
01.07.2018 Titel geändert G 2018-038

§ 26a

12.06.2018
01.07.2018 eingefügt G 2018-038
Nr. 946
13 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.08.1999
01.09.1999 Erlass Erstfassung K 1999 2099 | G 1999 271
13.02.2004
01.04.2004

§ 20

geändert G 2004 76
23.03.2004
01.04.2004

§ 1a

eingefügt G 2004 262
23.03.2004
01.04.2004

§ 2 Abs. 1

geändert G 2004 262
23.03.2004
01.04.2004

§ 3 Abs. 2

geändert G 2004 262
23.03.2004
01.04.2004

§ 4

geändert G 2004 262
23.03.2004
01.04.2004

§ 5 Abs. 2

geändert G 2004 262
23.03.2004
01.04.2004

§ 5 Abs. 3

geändert G 2004 262
23.03.2004
01.04.2004

§ 7

geändert G 2004 262
23.03.2004
01.04.2004

§ 8

geändert G 2004 262
23.03.2004
01.04.2004

§ 9

geändert G 2004 262
23.03.2004
01.04.2004

§ 18

geändert G 2004 262
23.03.2004
01.04.2004

§ 25

geändert G 2004 262
23.03.2004
01.04.2004

§ 26

geändert G 2004 262
30.11.2007
01.01.2008

§ 21

aufgehoben G 2007 440
30.11.2007
01.01.2008

§ 23

geändert G 2007 440
23.01.2009
01.04.2009

§ 1a Abs. 2

geändert G 2009 5
23.01.2009
01.04.2009

§ 12 Abs. 3

geändert G 2009 5
23.01.2009
01.04.2009

§ 12 Abs. 4

eingefügt G 2009 5
11.02.2014
01.03.2014 Ingress geändert G 2014 33
11.02.2014
01.03.2014

§ 1a Abs. 3

eingefügt G 2014 33
11.02.2014
01.03.2014

§ 6a

geändert G 2014 33
11.02.2014
01.03.2014

§ 15

geändert G 2014 33
11.02.2014
01.03.2014

§ 16

geändert G 2014 33
11.02.2014
01.03.2014

§ 21a

eingefügt G 2014 33
12.06.2018
01.07.2018 Ingress geändert G 2018-038
12.06.2018
01.07.2018

§ 12a

eingefügt G 2018-038
12.06.2018
01.07.2018

§ 21b

eingefügt G 2018-038
12.06.2018
01.07.2018

§ 21c

eingefügt G 2018-038
12.06.2018
01.07.2018 Titel 7 geändert G 2018-038
12.06.2018
01.07.2018

§ 26

Titel geändert G 2018-038
12.06.2018
01.07.2018

§ 26a

eingefügt G 2018-038
15.10.2019
01.01.2020

§ 1a Abs. 4

eingefügt G 2019-044
15.10.2019
01.01.2020

§ 12

Titel geändert G 2019-044
15.10.2019
01.01.2020

§ 12 Abs. 1

geändert G 2019-044
15.10.2019
01.01.2020

§ 12 Abs. 2

aufgehoben G 2019-044
15.10.2019
01.01.2020

§ 12 Abs. 3

aufgehoben G 2019-044
15.10.2019
01.01.2020

§ 12 Abs. 4

aufgehoben G 2019-044
15.10.2019
01.01.2020

§ 12

bis eingefügt G 2019-044
15.10.2019
01.01.2020

§ 12

ter eingefügt G 2019-044
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