Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine (917)
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Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine

Nr. 917 Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 7. Juli 2009 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 178 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom
29. April 1981
1 , Artikel 21 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein vom 14. November 2007
2 , Artikel 8 Absatz 5 und Anhang 2 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013
3 sowie auf § 133 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998
4 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, * beschliesst:

§ 1

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
1 Die Bezeichnungen «Kontrollierte Ursprungsbezeichnung» (KUB) oder «Appellation d’Origine Contrôlée» (AOC) dürfen nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 2–9 erfüllt sind.

§ 2

Abgrenzung des Produktionsgebietes
1 Im Kanton Luzern bestehen die Weinregionen Seetal, Surental/Sempachersee, Vier
- waldstättersee und Wiggertal.
2 Rebflächen, aus denen Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB-/AOC- Weine) gewonnen werden sollen, müssen sich in einer Weinregion befinden.
1 SR
910.1
2 SR
916.140
3 SR
817.022.110
4 SRL Nr.
903 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 241
2 Nr. 917

§ 3

Weinbezeichnungen
1 Auf der Hauptetikette der Weinflaschen muss die Bezeichnung «KUB Luzern» oder «AOC Luzern» aufgeführt werden.
2 Als zusätzliche Weinbezeichnungen dürfen der Kanton, die Weinregion, die Gemeinde oder der Gemeindeteil und die Reblage verwendet werden.
3 Für Mischungen von Weinen aus verschiedenen Weinregionen darf nur der Kanton, für Mischungen von Weinen aus verschiedenen Gemeinden oder Gemeindeteilen dürfen nur der Kanton und die Weinregion und für Mischungen von Weinen aus verschiedenen Reblagen nur der Kanton, die Weinregion und die Gemeinde oder der Gemeindeteil als zusätzliche Weinbezeichnungen verwendet werden.

§ 4

Rebsorten
1 KUB-/AOC-Weine dürfen nur aus den Rebsorten, die im Anhang 1 aufgeführt sind, so
- wie deren Mischungen hergestellt werden.
2 Die verarbeiteten Rebsorten sind auf der Flasche anzugeben.

§ 5

Anbaumethoden
1 Die Trauben, die für die Herstellung von KUB-/AOC-Weinen verwendet werden, müs
- sen aus Rebflächen stammen, die nach einer der im Anhang 2 aufgeführten Anbaume
- thoden bewirtschaftet werden.

§ 6

* Mindestzuckergehalt
1 Für KUB-/AOC-Weine gilt der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald jährlich für die einzelnen zugelassenen Rebsorten festgelegte natürliche Mindestzuckergehalt.
2 Die Dienststelle veröffentlicht ihre Verfügung über die Mindestzuckergehalte im Lu
- zerner Kantonsblatt.

§ 7

* Maximale Flächenerträge
1 Für KUB-/AOC-Weine gilt der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald jährlich für die einzelnen zugelassenen Rebsorten festgelegte Höchstertrag pro Flächeneinheit.
2 Die Dienststelle veröffentlicht ihre Verfügung über die Höchsterträge im Luzerner Kantonsblatt.
Nr. 917
3

§ 8

* Methoden der Weinbereitung
1 KUB-/AOC-Weine müssen nach den im Anhang 3 aufgeführten anerkannten Metho
- den der guten önologischen Herstellungspraxis bereitet sein, und es müssen dabei mit Ausnahme der Anhebung des Gesamtalkoholgehalts die dafür geltenden Grenzen und Bedingungen gemäss Anhang 2 zur Verordnung des EDI über alkoholische Getränke vom 29. November 2013
5 eingehalten werden.
2 Die Anreicherungsverfahren dürfen keine Anhebung des Gesamtalkohols der frischen Weintrauben, des Traubenmostes, des teilweise vergorenen Traubenmostes, des Jung
- weins oder des Weins auf über 15 Volumenprozente zur Folge haben.

§ 9

Analyse und sensorische Prüfung
1 Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, ihre KUB-/AOC-Weine der Dienststelle Landwirtschaft und Wald stichprobenweise für eine Analyse und eine sen
- sorische Prüfung zur Verfügung zu stellen.
2 Die analytische Prüfung umfasst mindestens die Kriterien Alkoholgehalt und gesamte schweflige Säure.
3 Die sensorische Prüfung umfasst die Kriterien Aussehen, Geruch, Geschmack und Ge
- samteindruck.
4 Für die Durchführung der analytischen und der sensorischen Prüfung zieht die Dienst
- stelle Landwirtschaft und Wald Fachleute sowie die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
6 bei und erlässt die nötigen Weisungen. *
5 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald teilt den Entscheid über das Ergebnis der analytischen und der sensorischen Prüfung der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz mit. *

§ 10

Kosten
1 Die Kosten für die analytische und die sensorische Prüfung sowie die administrativen Aufwendungen gehen zulasten der Produzentinnen und Produzenten.

§ 11

Weinspezifische Begriffe
1 Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a. Auslese/Sélection/Selezione: KUB-/AOC-Wein, der aus Trauben überdurch
- schnittlicher Qualität stammt oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzo
- gen wurde.
5 SR
817.022.110
6 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde in

§ 9 die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Dienststelle

Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt.
4 Nr. 917 b. Schloss/Château/Castello: repräsentatives Gebäude im Anbaugebiet, das traditi
- onsgemäss als Schloss bezeichnet wird, mit Reben und Verarbeitungsräumen. c. * ... d. * Roséwein: darf höchstens 10 Prozent Weisswein enthalten. e. * Reserve/Riserva: KUB-/AOC-Rotwein, der nach einem Reifungsprozess von min
- destens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs auf den Markt gelangt. KUB-/ AOC-Weisswein, der nach einem Reifungsprozess von mindestens 12 Mo
- naten ab dem 1. Oktober des Erntejahrs auf den Markt gelangt. f. * Spätlese: KUB-/AOC-Wein aus Trauben, deren natürliches Mostgewicht mindes
- tens 3 °Oe über dem Betriebsdurchschnitt des bezeichneten Gebietes (Weinbe
- zeichnung) und der verwendeten Rebsorten liegt. g. * Beerenauslese: KUB-/AOC-Wein aus Trauben mit Edelfäulebefall und einem na
- türlichen Mindestzuckergehalt von mindestens 110 °Oe, ohne Anreicherung bzw. Konzentration. h. * Strohwein: KUB-/AOC-Wein aus weissen oder roten, auf Stroh, Horden, Latten
- kisten oder nach einer anderen geeigneten Methode getrockneten Trauben, ohne Anreicherung bzw. Konzentration.

§ 12

Rechtsschutz
1 Die Entscheide der Dienststelle Landwirtschaft und Wald können nach den Vorschrif
- ten des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
7 angefochten wer
- den.

§ 13

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine vom 19. Ok
- tober 2004
8 wird aufgehoben.

§ 14

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 SRL Nr.
40
8 G 2004 453 (SRL Nr. 917)
Nr. 917
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
07.07.2009
01.08.2009 Erstfassung G 2009 241 Ingress
28.11.2014
01.01.2015 geändert G 2014 408

§ 6

21.09.2010
01.10.2010 geändert G 2010 230

§ 7

21.09.2010
01.10.2010 geändert G 2010 230

§ 8

28.11.2014
01.01.2015 geändert G 2014 408

§ 9 Abs. 4

21.09.2010
01.10.2010 geändert G 2010 230

§ 9 Abs. 5

21.09.2010
01.10.2010 eingefügt G 2010 230

§ 11 Abs. 1, c.

21.09.2010
01.10.2010 aufgehoben G 2010 230

§ 11 Abs. 1, d.

28.11.2014
01.01.2015 eingefügt G 2014 408

§ 11 Abs. 1, e.

28.11.2014
01.01.2015 eingefügt G 2014 408

§ 11 Abs. 1, f.

28.11.2014
01.01.2015 eingefügt G 2014 408

§ 11 Abs. 1, g.

28.11.2014
01.01.2015 eingefügt G 2014 408

§ 11 Abs. 1, h.

28.11.2014
01.01.2015 eingefügt G 2014 408 Anhang Anhang 1
28.11.2014
01.01.2015 Inhalt geändert G 2014 408 Anhang Anhang 3
28.11.2014
01.01.2015 Inhalt geändert G 2014 408
6 Nr. 917 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.07.2009
01.08.2009 Erlass Erstfassung G 2009 241
21.09.2010
01.10.2010

§ 6

geändert G 2010 230
21.09.2010
01.10.2010

§ 7

geändert G 2010 230
21.09.2010
01.10.2010

§ 9 Abs. 4

geändert G 2010 230
21.09.2010
01.10.2010

§ 9 Abs. 5

eingefügt G 2010 230
21.09.2010
01.10.2010

§ 11 Abs. 1, c.

aufgehoben G 2010 230
28.11.2014
01.01.2015 Ingress geändert G 2014 408
28.11.2014
01.01.2015

§ 8

geändert G 2014 408
28.11.2014
01.01.2015

§ 11 Abs. 1, d.

eingefügt G 2014 408
28.11.2014
01.01.2015

§ 11 Abs. 1, e.

eingefügt G 2014 408
28.11.2014
01.01.2015

§ 11 Abs. 1, f.

eingefügt G 2014 408
28.11.2014
01.01.2015

§ 11 Abs. 1, g.

eingefügt G 2014 408
28.11.2014
01.01.2015

§ 11 Abs. 1, h.

eingefügt G 2014 408
28.11.2014
01.01.2015 Anhang Anhang 1 Inhalt geändert G 2014 408
28.11.2014
01.01.2015 Anhang Anhang 3 Inhalt geändert G 2014 408
Nr. 917-A1
1
Anhang 1 (Stand 01.01.2015) Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten (§ 4 Abs. 1) Für die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezei chnung (KUB/AOC) sind folgende Rebsorten zugelassen:
1. Weisswein-Sorten
1. Auxerrois
11. Pinot gris / Grauburgunder
2. Birstaler Muscat
12. Pinot blanc / Weissburgunder
3. Chardonnay
13. Riesling
4. Gewürztraminer
14. Sauvignon blanc
5. Grüner Veltliner
15. Scheurebe
6. Johanniter
16. Seyval blanc
7. Kerner
17. Silvaner
8. Müller-Thurgau / Riesli ng-Silvaner 18. Solaris
9. Muscaris
19. Souvignier gris
10. Muscat Oliver
20. Viognier
2. Rotwein-Sorten
1. Baron
15. Garanoir
2. Blaufränkisch
16. Léon Millot
3. Cabernet Carbon
17. Malbec
4. Cabernet Cortis
18. Mara
5. Cabernet Dorsa
19. Maréchal Foch
6. Cabernet Franc
20. Merlot
7. Cabernet Jura
21. Monarch
8. Cabernet-Sauvignon
22. Muscat bleu
9. Caberneuf
23. Pinotage
10. Diolinoir
24. Pinot noi r / Blauburgunder / Clevner
11. Divico
25. Prior
12. Dornfelder
26. Regent
13. Galotta
27. St. Laurent
14. Gamaret
28. Zweigelt
Nr. 917-A2
1
Anhang 2 (Stand 01.08.2009) Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden (§ 5) Für die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezei chnung (KUB/AOC) sind folgende Anbaumethoden zugelassen:
1. Stickelbau
2. Drahtbau im Direktzug
3. Drahtbau in Querterrassenlagen
Nr. 917-A3
1
Anhang 3 (Stand 01.01.2015) Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung (§ 8) Für die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezei chnung (KUB/AOC) sind die folgenden önologischen V erfahren und Behandlungen zuge lassen:
1. Belüftung oder Sauerstoffanr eicherung mit gasförmigem Saue rstoff
2. thermische Behandlung
3. Zentrifugierung und Filtrie rung, mit oder ohne inerte Filt erhilfsstoffe
4. Verwendung von Kohlendioxid , Argon oder Stickstoff, auch g emischt, damit eine inerte Atmosphäre her gestellt wird und das Erzeugnis vor Luft g eschützt behandelt werden kann
5. Verwendung von Weinhefen, tro cken oder in Weinsuspension
6. Verwendung eines oder mehrerer der folgenden Stoffe zur Fö rderung der Hefebil- dung, eventuell ergänzt durch einen inerten Träger aus mikrokri stalliner Cellulose: – Zusatz von Diammoniumphosph at oder Ammoniumsulfat – Zusatz von Ammoniumbisulfit – Zusatz von Thiamini um-Dichlorhydrat
7. Verwendung von Schwefeldioxid (SO
2 ), Kaliumbisulfit oder Kaliummetabisulfit (Kaliumdisulfit oder Kaliumpyro sulfit), von Kalziumbisulfit, Ka lziumsulfit, Natri- umdisulfit, Natriumbisulfit, Natriumsulfit
8. Entschwefelung durch p hysikalische Verfahren
9. Behandlung mit önologische r Holzkohle (Aktivkohle)
10. Klärung durch einen oder mehr ere der folgenden önologischen Stoffe:
1. Speisegelatine
2. Proteine pflanzlichen Ursp rungs aus Weizen oder Erbsen
3. Hausenblase
4. Kasein und Kaliumkaseinate
5. Eieralbumin
6. Bentonit
7. Siliziumdioxid in Form von Gel oder kolloidaler Lösung
8. Kaolinerde
9. Tannin
10. Chitosan aus Pilzen
11. Chitin-Glucan aus Pilzen
11. Verwendung von Sorbinsäure, v on Kaliumsorbat oder Kalziumso rbat
12. Verwendung von L(+)-Weinsäure, L(-)-Apfelsäure, DL(-)-Apfel säure oder Milch- säure für die Säuerung
2 Nr. XXX-A1
13. Verwendung eines oder mehrerer der folgenden Stoffe für die Entsäuerung: – neutrales Kaliumtartrat – Kaliumbikarbonat – Kalziumkarbonat, gegebenenfalls mit geringen Mengen von Doppe lkalziumsalz der L(+)-Weinsäure und der L(-)-Apfelsäure – Kalziumtartrat – L(+)-Weinsäure – eine homogene Zubereitung von W einsäure und Kalziumkarbonat z u gleichen Teilen, fein gemahlen
14. Verwendung von Heferindenzubereitungen
15. Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon
16. Verwendung von Milchsäurebakterien
17. Zusatz von Lysozym
18. Zusatz von L-Ascorbinsäure
19. Verwendung von Ionenaustauschharzen
20. in trockenen Weinen Verwe ndung von frischen, gesunden und n icht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten
21. Einleitung von Argon oder Stickstoff
22. Zusatz von Kohlendioxid
23. Zusatz von Zitronensäure für den Ausbau des Weins
24. Zusatz von Tannin
25. Behandlung: – von Weissweinen und Roséweinen mit Kaliumhexacyanoferrat – von Rotweinen mit Kaliumhexacya noferrat oder mit Kalziumphyta t
26. Zusatz von Metaweinsäure
27. Verwendung von Gummi arabicum
28. Verwendung von DL-Weinsäure (Tr aubensäure), oder ihres neut ralen Kaliumsalzes, um das überschüssige Kal zium niederzuschlagen
29. Verwendung zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins: – von Kaliumbitartrat oder Kaliumhydrogentartrat – von Kalziumtartrat
30. Verwendung von Kupfersulfat ode r Kupfercitrat zur Beseitigu ng eines geschmackli- chen oder geruchlichen Mangels des Weines
31. Zusatz von Caramel im Sinne von Anhang 1 Buchstabe a der Zu satzstoffverordnung vom 25. November 2013
1 zur Verstärkung der Farbe
32. Zusatz von Dimethyldicarbonat ( DMDC) zu Wein, um seine mikr obiologische Sta- bilisierung zu gewährleisten
33. Zusatz von Hefe-Mannoproteine n zur Weinsteinund Eiweissst abilisierung
34. Behandlung durch Elektrodial yse zur Weinsteinstabilisierung
35. Anwendung von Urease zur Verri ngerung des Harnstoffgehalts im Wein
1 SR 817.022.31
Nr. 917-A3
3
36. Verwendung von Eichenholzstück en für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschliesslich für die Gärung von frischen Weintrauben und Tra ubenmost
37. Verwendung: – von Kalziumalginat – von Kaliumalginat
38. teilweise Entalkoholisierung von Wein
39. Verwendung von Polyvinylimidazol- und Polyvinylpolypyrrolid on-Copolymeren (PVI/PVP) zur Senkung des Kupfe r-, Eisen- und Schwermetallgehal ts
40. Zusatz von Carboxymethylcellu lose (Cellulosegummi) zur Wein steinstabilisierung
41. Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisie rung
42. Behandlung mit Ch itosan aus Pilzen
43. Behandlung mit Chitin-Glucan aus Pilzen
44. Verwendung von önologischen en zymatischen Zubereitungen für die Mazeration, die Klärung, die Stabilisierung, d ie Filtration und die Festste llung von im Trauben- most und im Wein vorhandenen aro matischen Vorgängern der Traube
45. Süssung von Wein
46. Anreicherung der frischen We intrauben, des Traubenmostes, d es teilweise vergore- nen Traubenmostes, des Jungweins und des Weins
47. Anwendung von Gold und/oder Silber
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