Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (897b)
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Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

Nr. 897b Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBV) vom 30. November 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentumsförderung vom
28. Juni 1983
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Inhalt
1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten im Sinn von § 1 Absatz 2c des Gesetzes über Wohnbau- und Eigentums
- förderung vom 28. Juni 1983
2 .

§ 2

Massnahmen
1 Der Kanton kann an die Erstellung, die Änderung und die Sanierung von Wohnungen in Berggebieten im Rahmen der verfügbaren Kredite Baukostenbeiträge ausrichten, so
- fern die anfallenden Kosten je Wohnung mindestens 130
000 Franken betragen.
2 Die Baukostenbeiträge betragen unter Einschluss des Gemeindeanteils gemäss § 4 pauschal a.
40
000 Franken für die Betriebsleiterwohnung, b.
30
000 Franken für eine betriebsnotwendige weitere Wohnung.
3 Die Beiträge gemäss Absatz 2 können kumuliert werden.
1 SRL Nr.
897
2 SRL Nr.
897 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 432
2 Nr. 897b

§ 3

Anforderungen
1 Die betrieblichen, baulichen, persönlichen und finanziellen Anforderungen, wie sie ge
- mäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 7.
De
- zember 1998
3 zur Leistung von Bundesbeiträgen an einzelbetriebliche Massnahmen gel
- ten, müssen sinngemäss auch zur Gewährung von Baukostenbeiträgen erfüllt sein.

§ 4

Beteiligung der Gemeinden
1 Die Gemeinden haben sich mit einem Anteil von 25 Prozent am Beitrag gemäss § 2 Absatz 2 zu beteiligen.
2 Die Gemeinden können zusätzliche Beiträge leisten, wenn die Massnahmen ihnen einen hohen Nutzen bringen.

§ 5

Gesuch
1 Gesuche um Ausrichtung von Baukostenbeiträgen zur Verbesserung der Wohnverhält
- nisse in Berggebieten sind bei der Gemeinde einzureichen.
2 Die Gemeinde prüft das Vorhaben, sichert ihren Anteil gemäss § 4 zu und leitet das Gesuch der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern zum Entscheid wei
- ter.

§ 6

Entscheid
1 Über die Ausrichtung von Baukostenbeiträgen entscheidet der Vorstand der Landwirt
- schaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern.

§ 7

Rechtsmittel
1 Die Entscheide des Vorstandes der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Lu
- zern können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
3. Juli 1972
4 angefochten werden.

§ 8

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Ver
- ordnung II zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung) vom 7. November
1983
5 wird aufgehoben.

§ 9

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 SR
913.1
4 SRL Nr.
40
5 G 1983 215 (SRL Nr. 897b)
Nr. 897b
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
30.11.2007
01.01.2008 Erstfassung G 2007 432
4 Nr. 897b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.11.2007
01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2007 432
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