Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (834)
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Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung

Nr. 834 Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung vom 28. April 2009 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 32 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) vom 15. Dezember 2000
1 und § 1 Absatz 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
2 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Zuständigkeiten

§ 1

Grundsatz
1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
3 ist zuständig für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes (Chemikaliengesetzgebung), soweit nicht diese Verordnung oder ein anderer Erlass eine andere Behörde als zuständig be
- zeichnet.
2 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz führt eine kantonale Fachstelle für Chemikalien. Diese ist namentlich Ansprechstelle für die Bundesbehör
- den, nimmt Mitteilungen der Chemikalien-Ansprechpersonen der Betriebe und Bil
- dungsstätten entgegen und sorgt für die Koordination des Vollzugs der Chemikalienge
- setzgebung.
1 SR
813.1
2 SRL Nr.
20
3 Gemäss Änderung vom 22. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 563), wurde in den §§ 1, 2 sowie 4–6 die Bezeichnung «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen» durch «Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 125
2 Nr. 834

§ 2

Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit *
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums vollzieht die Chemikaliengesetzgebung, soweit diese den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, die dem eidgenössischen Arbeitsgesetz unterstehen, bezweckt. *
2 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit und die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz koordinieren ihre Arbeit. *

§ 3

Informationsaustausch
1 Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen kantonalen Behörden stellen sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten gegenseitig zur Ver
- fügung. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten. Soweit es sich um vertrauliche Daten im Zusammenhang mit der Zusammensetzung von Zube
- reitungen handelt, gilt Artikel 87 Absatz 4 der Verordnung über den Schutz vor gefährli
- chen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung) vom 18. Mai 2005
4 sinnge
- mäss.
2 Schutzmassnahmen

§ 4

Unschädlichmachung
1 Die Unschädlichmachung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen ist grundsätz
- lich Sache des Besitzers oder der Besitzerin.
2 Im Kleinverkauf bezogene gefährliche Stoffe und Zubereitungen können dem Abgeber oder der Abgeberin zurückgegeben werden.
3 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz bezeichnet Annahme
- stellen für gefährliche Stoffe und Zubereitungen aus Haushaltungen, zu deren Unschäd
- lichmachung der Besitzer oder die Besitzerin nicht imstande ist. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz sorgt in Zusammenarbeit mit der Dienst
- stelle Umwelt und Energie für die Unschädlichmachung der gefährlichen Stoffe und Zu
- bereitungen.

§ 5

Wohngifte
1 Bei Verdacht auf gesundheitliche Gefahren kann die Dienststelle Lebensmittelkontrolle
- chungen durchführen.
4 SR
813.11
Nr. 834
3
2 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz koordiniert alle Aktivi
- täten in Asbestfragen.
3 Gebühren

§ 6

1 Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann für Tätigkeiten aus dem Vollzug der Chemikaliengesetzgebung Gebühren erheben.
2 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverord
- nung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982
5 .
3a Rechtsschutz *

§ 6a

*
1 Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
6 , soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht.
4 Schlussbestimmungen

§ 7

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Verkehr mit Giften vom
18. Juni 1973
7 wird aufgehoben.

§ 8

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 SRL Nr.
681
6 SRL Nr.
40
7 V XVIII 675 (SRL Nr. 834)
4 Nr. 834 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
28.04.2009
01.06.2009 Erstfassung G 2009 125

§ 2

20.11.2018
01.01.2019 Titel geändert G 2018-079

§ 2 Abs. 1

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-079

§ 2 Abs. 2

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-079 Titel 3a
30.11.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-085

§ 6a

30.11.2021
01.01.2022 eingefügt G 2021-085
Nr. 834
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.04.2009
01.06.2009 Erlass Erstfassung G 2009 125
20.11.2018
01.01.2019

§ 2

Titel geändert G 2018-079
20.11.2018
01.01.2019

§ 2 Abs. 1

geändert G 2018-079
20.11.2018
01.01.2019

§ 2 Abs. 2

geändert G 2018-079
30.11.2021
01.01.2022 Titel 3a eingefügt G 2021-085
30.11.2021
01.01.2022

§ 6a

eingefügt G 2021-085
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