Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Stras... (777)
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Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes

Nr. 777 Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes * (Strassenverkehrsverordnung) vom 9. Dezember 1986 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 5, 7, 14, 15, 17, 18 und 19 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 15. März 1994
1
so
- wie § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
2 , auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes,
3 * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

* Grundsätzliche Zuständigkeit
1 Das Strassenverkehrsamt vollzieht das Strassenverkehrsrecht und das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom
15. März 1994, wenn nichts anderes vorgesehen ist.
2 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
4 vollzieht die Strassensignalisationsverord
- nung vom 5. September 1979
5 . Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
1 SRL Nr.
776 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr.
680 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss § 70 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 (G 1995 263), in Kraft seit dem 1. Juli
1995 (K 1995 1895), wurde im Ingress und in den §§ 2 und 18 die Bezeichnung «Polizei- und Um
- weltschutzdepartement» durch «Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1986 262
2 Nr. 777
3 Die Luzerner Polizei * a. * erhebt bei Widerhandlungen gegen eidgenössisches Strassenverkehrsrecht, die sie bei ihrer Tätigkeit feststellt und auf welche das Ordnungsbussenverfahren ange
- wendet wird, Ordnungsbussen, b. * ist die zuständige Behörde für die Bewilligung von sportlichen Veranstaltungen nach Artikel 52 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958
6 .

§ 2

* Aufsicht
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht aus. Es kann Weisungen erlassen.

§ 3

Automatisierte Verfügungen
1 Automatisierte Verkehrssteuer-, Abgaben- und Gebührenverfügungen erfordern keine Unterschrift.
2 Verkehrssteuern

§ 4

* Steueransätze für besondere Fahrzeugarten
1 Die jährlichen Verkehrssteuern betragen für * a. * Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorräder, landw. Motorfahrzeuge Fr.
51.– b. * Loipenfahrzeuge, sofern sie ausschliesslich zur Herstellung von Langlaufspuren verwendet werden Fr. 51.– c. * Arbeitsanhänger, landwirtschaftliche Anhänger sowie Anhänger an Motorrädern, Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen Fr. 31.– d. * Motorfahrräder Fr. 31.–
2 Für dreirädrige Motorfahrzeuge und Kleinmotorfahrzeuge bis 1 PS beträgt die Steuer Fr.
122.–; jede weitere PS beträgt Fr.
24.–. *
3 Für Fahrräder wird keine Steuer erhoben. *

§ 4a

* Reduzierte Steuer
1 Die Verkehrssteuer für Fahrzeuge mit Elektro-, Gas-, Wasserstoff-, Brennstoffzellen- oder Hybridantrieb der Fahrzeugarten gemäss § 13 Absatz 1d und 1h des Gesetzes be
- trägt 80 Prozent des entsprechenden Steueransatzes. *
4 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde in den §§ 1, 17, 23b, 26a, 26c und 26d die Bezeichnung «Verkehrs- und Tiefbauamt» durch «Dienststelle Verkehr und Infrastruktur» ersetzt.
5 SR
741.21 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SR
741.01
Nr. 777
3
2 Fahrzeughalter, welche die Steuervergünstigung beanspruchen, haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 4b

* Wechselschilder
1 Die jährliche Verkehrssteuer für Wechselschilder beträgt für a. * schwere Motorwagen
Fr. 245.– b. * leichte Motorwagen
Fr. 82.– c. * Transportanhänger über 2500 kg Gesamtgewicht
Fr. 61.– d. * Transportanhänger bis 2500 kg Gesamtgewicht, Motorräder, gewerblich verwen
- dete Traktoren, Arbeitsmotorwagen, Motorkarren, Motoreinachser
Fr.
31.–
2 Für die in § 15 des Gesetzes erwähnten Fahrzeugarten ist keine Verkehrssteuer für Wechselschilder zu entrichten.

§ 4c

* Tagesausweise
1 Die Verkehrssteuer für Tagesausweise beträgt für je 24 Stunden für a. leichte Motorwagen, Motorräder, Anhänger
Fr. 10.– b. schwere Motorwagen
Fr. 15.–
2 Für Fahrzeuge, die mit Tagesausweisen bei volkstümlichen Veranstaltungen eingesetzt werden, wird keine Steuer erhoben.

§ 4d

* ...

§ 4e

* Abgabe für Sonderbewilligungen
1 Die jährliche Abgabe für Dauerbewilligungen beträgt für a. Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte mit Gewichtsüberschreitung
1. * bis 40 t Gesamtgewicht
Fr. 122.–
2. * bis 50 t Gesamtgewicht
Fr. 245.–
3. * bis 60 t Gesamtgewicht
Fr. 367.–
4. * über 60 t Gesamtgewicht
Fr. 490.– b. * Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte mit Massüberschreitung (Breite, Länge, Höhe)
Fr. 122.– c. * Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot
Fr. 122.–
2 Keine Abgabe wird erhoben für landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge im werkin
- ternen Verkehr und Raupenfahrzeuge.
3 Die Abgabe wird ab Beginn des Monats berechnet, in dem die Bewilligung erteilt wur
- de.
4 Bei vorzeitiger definitiver Rückgabe der Dauerbewilligung werden über den laufenden Monat hinaus bezahlte Abgaben zurückerstattet.
5 Bei Fahrzeugwechsel werden bereits bezahlte Abgaben angerechnet.
4 Nr. 777

§ 4f

* Steuerzuschlag
1 Der Steuerzuschlag nach § 14 des Gesetzes wird für leichte Motorwagen auf 30 Pro
- zent festgelegt.

§ 5

* Steuererlass oder Steuerermässigung
1 Anspruch auf Erlass oder Ermässigung der Verkehrssteuer nach § 6 Absatz 1a und b des Gesetzes haben Personen, deren steuerbares Einkommen 60
000 Franken nicht über steigt.
2 Die Steuer kann nur für ein Fahrzeug erlassen oder ermässigt werden. Für Wechsel
- schilder wird keine Vergünstigung gewährt.
3 Bezug der Steuern, Abgaben und Gebühren *

§ 6

* Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs oder in dem Zeitpunkt, in dem ein Fahrzeug mit luzernischen Kontrollschildern hätte versehen wer
- den müssen. Sie endet mit dem Tag, an dem der Halter die Kontrollschilder zurückgibt.
2 Die Verkehrssteuer ist ungeachtet des Zeitpunkts der Rückgabe der Kontrollschilder für mindestens 15 Tage zu entrichten.

§ 7

* Steuerberechnung
1 Die Steuer wird nach den im nationalen Fahrzeugausweis eingetragenen Angaben be
- rechnet.
2
1000 cm³ Hubraum entsprechen 5,093 Steuer-PS. *
3 Bei Personenwagen, Motorrädern, Kleinmotorfahrzeugen und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Elektro-, Gas-, Wasserstoff-, Brennstoffzellen- oder Hybridantrieb entspricht die Motorleistung in Kilowatt multipliziert mit einem Faktor der Anzahl Steuer-PS. Der Faktor beträgt: * a. für die ersten 75 kW
0,075 b. für die nächsten 75 kW
0,065 c. für die weiteren kW
0,055 Ist dieser Steuer-PS-Wert höher als der nach Hubraum berechnete Steuer-PS-Wert, gilt Letzterer für die Steuerberechnung.

§ 8

* Bezug
1 Das Strassenverkehrsamt stellt für die Bezahlung der Abgaben Rechnung und legt die Zahlungsfristen fest. In Härtefällen kann die Frist auf Gesuch hin erstreckt werden. *
Nr. 777
5
2 Die abgabepflichtige Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung un
- entgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.
3 ... *
4 Die Beträge werden auf ganze Franken berechnet, wobei Bruchteile bis 49 Rappen ab
- gerundet und Bruchteile ab 50 Rappen aufgerundet werden.

§ 8a

* Barzahlung
1 Tagesausweise und Fahrzeugausweise bei provisorischer Immatrikulation von Fahr
- zeugen werden nur gegen Barzahlung der für die Gültigkeitsdauer geschuldeten Steuern und Abgaben erteilt.
2 Das Strassenverkehrsamt kann von der abgabepflichtigen Person in weiteren begründe
- ten Fällen (wie ausserkantonaler Wohnsitz, Zahlungsrückstände, Minderjährigkeit) Bar
- zahlung verlangen.

§ 9

* Zahlungsverzug
1 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird die abgabepflichtige Person gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung erlässt das Strassenverkehrsamt eine Zahlungsverfügung; die Bear
- beitungsgebühr beträgt 50 Franken. *
2 Wird die Abgabe nach Zustellung der Zahlungsverfügung nicht entrichtet, werden der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder verweigert oder entzogen.

§ 10

* Rückerstattung und Gutschrift
1 Werden die Kontrollschilder hinterlegt, werden dem Halter die bezahlten und nicht verfallenen Verkehrssteuern mit einer Anzeige gutgeschrieben oder zurückerstattet. Gut
- schriften sind auf Verlangen auszuzahlen.
2 Gutschriften werden bei einer Mutation verrechnet. Sie werden nicht verzinst.

§ 11

* Kleinbeträge
1 Forderungen von weniger als 5 Franken werden nicht in Rechnung gestellt. Kunden
- guthaben von weniger als 5 Franken (nach Abzug der Zustellspesen) werden nicht zu
- rückerstattet.

§ 12

* Verjährung
1 Die Forderungen verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
2 Irrtümlich bezahlte Verkehrssteuern, Abgaben und Gebühren kann der Pflichtige innert fünf Jahren zurückfordern.
6 Nr. 777
4 Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen *

§ 13

* *
1 Die Liste der vom Strassenverkehrsamt anerkannten Stufenärztinnen und -ärzte sowie Verkehrspsychologinnen und -psychologen wird im Internet veröffentlicht. *
2 Das Strassenverkehrsamt kann die anerkannten Stufenärztinnen und -ärzte sowie die anerkannten Verkehrspsychologinnen und -psychologen verpflichten, alle Informationen im Zusammenhang mit verkehrsmedizinischen Untersuchungsergebnissen und Abklä
- rungen auf einer elektronischen Plattform mit dem Amt auszutauschen. Das Strassenver
- kehrsamt kann dafür eine angemessene Übergangsfrist festlegen. *

§ 14

* ...

§ 14a

* ...

§ 14b

* ...
5 Verkehrsunterricht

§ 15

Anordnung der Teilnahme
1 Das Strassenverkehrsamt kann für Fahrzeugführer, die wiederholt in verkehrsgefähr
- dender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben, die Teilnahme am Verkehrsunter
- richt anordnen.

§ 16

Durchführung
1 Das Strassenverkehrsamt organisiert den Verkehrsunterricht. Es zieht Fachleute bei.
6 Kontrollschilder *

§ 16a

* Ausgabe
1 Kontrollschilder dürfen nur vom Strassenverkehrsamt bezogen werden. Sie werden leihweise abgegeben und bleiben im Eigentum des Staates, ausgenommen befristete Schilder.
Nr. 777
7
2 Unleserliche oder verbogene Kontrollschilder werden auf Kosten des Fahrzeughalters ersetzt.

§ 16b

* Hinterlegung
1 Werden Kontrollschilder hinterlegt, bleiben sie für mindestens ein Jahr auf den Namen des Halters reserviert.

§ 16c

* Übertragung
1 Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift sind nicht übertragbar.
2 Davon ausgenommen ist die Übertragung von solchen Kontrollschildern a. auf Geschwister sowie auf Personen, die in gerader Linie mit dem alten Halter verwandt sind, b. * auf Ehegatten und auf eingetragene Partner, c. bei Übernahme von Geschäftsfahrzeugen infolge Kauf, Umstrukturierung, Na
- mensänderung eines Unternehmens und dergleichen, sofern der neue Halter im Handelsregister eingetragen ist, d. bei Firmengründungen, wenn der Gründer sein privates Fahrzeug in die Firma einbringt und diese im Handelsregister eingetragen ist.
7 Strassensignalisation *
7.1 Zuständigkeit *

§ 17

* Dienststelle Verkehr und Infrastruktur
1 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur ist auf Kantonsstrassen und Gemeindestras
- sen 1. Klasse sowie in deren Verknüpfungsbereich mit anderen Strassen für Verkehrsan
- ordnungen zuständig. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten. *
2 ... *

§ 18

* Gemeinden
1 Die Gemeinden sind auf Gemeindestrassen 2. und 3. Klasse sowie öffentlichen Privat- und Güterstrassen für Verkehrsanordnungen zuständig. *
8 Nr. 777

§ 19

* Polizei
1 Die Polizei trifft Verkehrsanordnungen zur sofortigen Abwendung von Gefahren im Strassenverkehr, zur kurzfristigen Bekämpfung von hohen Luftschadstoffbelastungen infolge austauscharmer Wetterlagen sowie bei Veranstaltungen wie Umzügen, Märkten und Sportanlässen. *
2 Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, sind sie von der zuständigen Behörde zu genehmigen.
3 Die Polizei ist für die Verkehrsinformation zuständig und überwacht die Baustellensi
- gnalisation. *

§ 20

* ...

§ 21

* ...

§ 22

* ...
7.2 Verfahren *

§ 23

* Veranstaltungen
1 Bei Veranstaltungen, die einen Einsatz von mehr als sieben Personaleinsatztagen vor
- sehen, haben die Veranstalter zuhanden der Polizei ein Verkehrskonzept zu erstellen.

§ 23a

* Bauunternehmen
1 Bauunternehmen müssen Arbeiten, die sich auf den Strassenverkehr auswirken, min
- destens zehn Tage vor deren Beginn der für die Signalisation zuständigen Behörde mel
- den. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen.
2 Die Meldepflicht entfällt für Baustellen, die mit Gefahrensignalen, Abschrankungen oder Drehkellen genügend gesichert werden können.

§ 23b

* Stellungnahme *
1 Vor dem Erlass von Verkehrsanordnungen über Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbe
- schränkungen sowie Änderungen von Höchstgeschwindigkeiten holt die Gemeinde die Stellungnahme der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur ein und stellt ihr die erforder
- lichen Unterlagen zu. *
Nr. 777
9

§ 24

* Veröffentlichung
1 Verkehrsanordnungen nach Artikel 107 Absatz 1 der Strassensignalisationsverordnung sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

§ 25

* ...

§ 26

* Einsprachen
1 Über Einsprachen nach Artikel 106 Absatz 1 der Strassensignalisationsverordnung ent
- scheidet die Behörde, die für die Anordnung der Signale und Markierungen zuständig ist.

§ 26a

* Beschwerden
1 Verkehrsanordnungen und Einspracheentscheide können beim Kantonsgericht
7
ange
- fochten werden. *
2 Die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur ist berechtigt, Verkehrsanordnungen der Gemeinden anzufechten.

§ 26b

* Verzeichnis
1 Die Behörden führen über ihre Verkehrsanordnungen ein Verzeichnis.

§ 26c

* Ausführung von Verkehrsanordnungen
1 Bei Kantonsstrassen führt die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, bei den übrigen Strassen die Gemeinde die Verkehrsanordnungen aus. *

§ 26d

* Gebühren
1 Veranlasst eine Gemeinde die Prüfung einer Strassensignalisation, kann die Dienststel
- le Verkehr und Infrastruktur eine Gebühr erheben. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, wobei von einem Stundenansatz von 50 bis 180 Franken ausgegan
- gen wird.
2 Zur Gebühr können die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und Kostenverord
- nung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982
8 sowie die Auslagen gemäss Gebüh
- rengesetz vom 14. September 1993 in Rechnung gestellt werden.
7 Gemäss Änderung vom 30. April 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 187), wurde die Be
- zeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
8 SRL Nr.
681
10 Nr. 777
3 Im Übrigen richten sich die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz nach den Bestim
- mungen des Gebührengesetzes, soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle
- ge
9 zur Anwendung gelangt.

§ 27

* ...
8 Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen *

§ 27a

*
1 Die Luzerner Polizei ist die zuständige Behörde nach der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni
1995
10 (Chauffeurverordnung, ARV 1) und der Verordnung über die Arbeits- und Ruhe
- zeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen vom 6. Mai 1981
11 (ARV 2).
2 Das Strassenverkehrsamt ist zuständig für Administrativmassnahmen.
9 Schlussbestimmungen

§ 28

* Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes vom 23. Dezember 1983
12 wird aufgehoben.

§ 29

* Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 SRL Nr.
40
10 SR
822.221
11 SR
822.222
12 G 1983 253
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