Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (734)
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Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Nr. 734 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 4 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGIVöB) vom 12. September 2022
1
, beschliesst:

§ 1

Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3 IVöB)
1 Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen die Teilnahmebedingungen und die Eignungskri
- terien erfüllen, kann die Auftraggeberin unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags ausgewählte, im Anhang 1 beispielhaft genannte Unterlagen oder Nachweise anfordern.

§ 2

Dialog (Art. 24 IVöB)
1 Die Auftraggeberin lädt in der Regel mindestens drei Anbieterinnen zum Dialog ein.
2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.
3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieterin keine Informationen über Lösungen und Vorge
- hensweisen der einzelnen Anbieterinnen weitergegeben werden.

§ 3

Entschädigung der Anbieterinnen (Art. 24 Abs. 3c und 36 Abs. 1h IVöB)
1 Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an ei
- nem Verfahren.
1 SRL Nr.
733c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-071
2 Nr. 734
2 Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hin
- ausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt.

§ 4

Dokumentationspflichten (Art. 37, 38, 39 Abs. 4 und 40 Abs. 1 IVöB)
1 Die Öffnung und die Evaluation der Angebote werden durch die Auftraggeberin so do
- kumentiert, dass sie nachvollziehbar sind.
2 Das Protokoll der Angebotsbereinigung enthält mindestens folgende Angaben: a. Ort, b. Datum, c. Namen der Teilnehmenden, d. bereinigte Angebotsbestandteile, e. Resultate der Bereinigung.

§ 5

Angebotsöffnung (Art. 37 IVöB)
1 Die Auftraggeberin kann in den Ausschreibungsunterlagen vorsehen, dass die Angebotsöffnung bei offenen und selektiven Verfahren für die Anbieterinnen öffentlich ist.

§ 6

Debriefing
1 Die Auftraggeberin kann mit einer nicht berücksichtigten Anbieterin auf deren Verlan
- gen hin ein Gespräch durchführen (Debriefing).
2 Im Debriefing werden insbesondere die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksich
- tigung des Angebots bekanntgegeben. Die Vertraulichkeit nach Artikel 51 Absatz 4 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019
2 ist zu beachten.

§ 7

Nachhaltigkeit
1 Die Auftraggeberinnen achten auf die Nachhaltigkeit der zu beschaffenden Leistungen.
2 Sie wenden nach Möglichkeit Nachhaltigkeitskriterien wie beispielsweise die Lebens
- zykluskosten oder technische Spezifikationen im Sinn von Artikel 30 Absatz 4 IVöB
3 an.
3 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement erarbeitet Richtlinien für nachhaltige und klimafreundliche Beschaffungen.
2 SRL Nr.
733b
3 SRL Nr.
733b
Nr. 734
3

§ 8

Statistik und Aufbewahrung
1 Jede Auftraggeberin führt über ihre Vergaben ab 50 000 Franken eine fortlaufende Jahresstatistik gemäss den Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes. Die Statistik hat für jede Vergabe die folgenden Angaben zu enthalten: a. Zuschlagsdatum, b. Projektname, c. Namen der verantwortlichen internen Projektleitung, d. Name des mit dem Verfahren betrauten externen Dritten, e. berücksichtigte Anbieterin, f. Art der Leistung, g. Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer, h Verfahrensart, bei freihändiger Vergabe: kurze Begründung.
2 Diese Jahresstatistik ist mit Ausnahme der Namen gemäss Absatz 1c und d öffentlich und kann bei der Auftraggeberin oder der von ihr bezeichneten Stelle eingesehen wer
- den. Nach Ablauf von drei Jahren muss die Statistik nicht mehr aufbewahrt werden.
3 Die Departemente und die Staatskanzlei übermitteln ihre Jahresstatistiken dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, das dem Regierungsrat Bericht erstattet.
4 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist zuständig für die jährliche Über
- mittlung der Daten über die Beschaffungen im Staatsvertragsbereich an das Staatssekre
- tariat für Wirtschaft (Seco).

§ 9

Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit für die Vergabe bei öffentlichen Beschaffungen des Kantons richtet sich nach der Vergabesumme einschliesslich Mehrwertsteuer. Danach sind zuständig: a. der Regierungsrat ab einer Vergabesumme von über 3 000 000 Franken, b. die Departemente sowie die Staatskanzlei bis zu einer Vergabesumme von
3
000
000 Franken, c. die Dienststellen bis zu einer Vergabesumme von 1 000 000 Franken.
2 Die Gemeinden und die anderen Trägerinnen kantonaler und kommunaler Aufgaben bezeichnen die für die Vergabe zuständigen Stellen.

§ 10

Kantonale Vergabestellen
1 Die Departemente und die Staatskanzlei stellen sicher, dass die ihnen unterstellten Dienststellen die Vorschriften zu den öffentlichen Beschaffungen kennen und einhalten.
2 Unter der Leitung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes sorgt ein interde
- partementales Gremium für das Beschaffungswesen insbesondere für eine Vereinheitli
- chung der kantonalen Vergabepraxis. Das Gremium a. stellt eine digitale Informationsplattform zum Thema Beschaffungswesen für das Verwaltungspersonal aller Departemente und der Staatskanzlei zur Verfügung, b. führt bei Bedarf Schulungen zum Thema Beschaffungsrecht für die kantonalen Vergabestellen durch.
4 Nr. 734 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.11.2022
01.01.2023 Erstfassung G 2022-071
Nr. 734
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.11.2022
01.01.2023 Erlass Erstfassung G 2022-071
Nr.
734-A1
1
Anhang
1 (Stand
01.01.2023
) Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien (

§ 1)

Die Auftraggeberin kann zum Nachweis der Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien insbesonde re die folgenden Dokumente einverlan gen:
1. Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung a. der Bestimmungen über den A rbeitsschutz und die Arbeitsbedingungen, b. der Lohngleichheit von Frau und Mann, c. des U mwelt rechts, d. der Verhaltensregeln zur Vermeidung von Korruption,
2. Nachwei s der B ezahlung der Sozialabgaben und Steuern,
3. Handelsregisterauszug ,
4. Betreibungsregisterauszug ,
5. ISAB GAVBescheinigung ,
6. Bilanzen oder Bilanzauszüge der Anbieterin für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung ,
7. Erklärung über den Gesamtumsatz der A nbieterin in den de r Aus schreibung vo
r- angegangenen drei Jahren ,
8. letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen ,
9. Bankgarantie,
10. Bankerklärungen, die garantieren, dass der Anbieterin im F all der Auftragser
tei- lung entsprechende Kredite gewährt werden ,
11. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qual itätsmanagement
- Systems ,
12. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen ,
13. Referenzen, bei denen di e Auftraggeberin in Erfahrung bringen kann, ob die An- bieterin ihre bisherigen Leistungen ordnungsgemäss erbracht hat, und insbesonde- re folgende Auskünfte einholen kann: W ert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme der damaligen Au ftraggeberin, ob die Lei- stung den anerkannten Regeln der Technik en tsprach und ob die Anbieterin sie ordnungsgemäss erbracht hat ,
14. bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hinsicht- lich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis der Anbieterin ,
15. Erklärung über Anzahl und Funktionen der in den drei Jahren vor der Ausschrei- bung bei der Anbieterin beschäftig ten Personen ,
16. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität en und Ausstattung im Hin- blick auf die Erbringung des zu v ergebenden Auftrags ,
2 Nr.
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17. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieterin oder von deren Führungskräften, insbesondere der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen ,
18. Strafregisterauszug der Führungskräfte sowie der für die Ausführung des ausge- schriebenen Auftrags vorgesehenen verantwortlichen Personen.
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